{"id":"bgbl1-1977-63-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":63,"date":"1977-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/63#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_63.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)","law_date":"1977-09-15T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977  1763\nBekanntmachung\nder Neufassung der Baunutzungsverordnung\n(BauNVO)\nVom 15. September 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung\nvom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nbauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-\nverordnung) vom 26. Juni 1962 (BGBI. I S. 429) in\nder ab 1. Oktober 1977 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Baunutzungsverordnung in ihrer ur-\nsprünglichen Fassung ist am l. August 1962 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. No-\nvember 1968 (BGBI. I S. 1237; 1969 I S. 11), die ab\n1. Januar 1969 galt,\n2. die am 1. Oktober 1977 in Kraft getretene Zweite\nVerordnung zur Änderung der Baunutzungsver-\nordnung vom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2\nAbs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976\n(BGBI. I S. 2256) er lassen worden.\nBonn, den 15. September 1977\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens","1764                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsveror.dnung - BauNVO -)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                    §\nArt der baulichen Nutzung                                            §   Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18\nAllgemeine Vorschriften für Bauflächen und Bau-                                               Grundflächenzahl, zuläss~ge Grundfläche . . . . . . . . .                           19\ngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1\nGeschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . .                       20\nKleinsiedlungsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . .                   2\nBaumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               21\nReine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3\nAllgemeine Wohngebiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4   Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen                                       21 a\nGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohn-\nnutzung (besondere Wohngebiete) . . . . . . . . . . . . .                               4a                           Dritter Abschnitt\nDorfgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5            Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche\nMischgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6\nBauweise     ......................................                                 22\nKerngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7-\nGewerbegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8   Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . .                     23\nIndustriegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9\nSonderg·ebiete, die der Erholung dienen . . . . . . . . . .                              10                            Vierter Abschnitt\nSonstige Sondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11   Anwendung der Verordnung im Falle des § 33 des\nStellplätze und Garagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12     Bundesbaugesetzes ...........................                                     24\nGebäude und Räume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . .                             13\nNebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14                            Füniter Abschnitt\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit                                                          Oberleitungs- und Schlußvorschriiten\nbaulicher und sonstiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . .                            15\nFortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . .                       25\nZweiter Abschnitt                                                 Uberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten\nMaß der baulichen Nutzung                                                    Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25 a\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16   BerHn-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26\nZulässiges Maß der bauHchen Nutzung . . . . . . . . . . .                                17-  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                        1765\nErster Abschnitt                     2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern\nArt der baulichen Nutzung                      die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets\ngewahrt bleibt.\n§ 1                              (7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den\nAllgemeine Vorschriften für Bauflächen          §§ 4 bis 9 und 11 kann, wenn besondere städtebau-\nund Baugebiete                      liche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bun-\ndesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in be-\n(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er-       stimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen\nforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen        baulicher Anlagen\nFlächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes)\nnach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung         1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet\n(Bauflächen) darzustellen als                                allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,\n1. Wohnbauflächen              (W)                     2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-\n2. gemischte Bauflächen        (M)                         gemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind\n3. gewerbliche Bauflächen       (G)                         oder als Ausnahme zugelassen werden können\noder\n4. Sonderbauflächen            (S).\n3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bau-\n(2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Be-     gebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind,\nbauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen              nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweck-\nArt ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzu-\nbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, all-\nstellen als\ngemein zulässig sind.\n1. Kleinsiedlungsgebiete       (WS)\n2. reine Wohngebiete            (WR)                       (8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7\n3. allgemeine Wohngebiete (WA)\nkönnen sich auch auf Teile des Baugebiets be-\nschränken.\n4. besondere Wohngebiete        (WB)\n5. Dorfgebiete                  {MD)                       (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies\n6. Mischgebiete                 {MI)                    rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwen-\ndung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur\n7. Kerngebiete                  (MK)\nbestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein\n8. Gewerbegebiete               (GE)\noder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder son-\n9. Industriegebiete             (GI)                    stigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind\n10. Sondergebiete                (SO).                   oder nur ausnahmsweise zugelassen werden kön-\n(3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich    nen.\nist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-                                § 2\nsetzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-\nKleinsiedlungsgebiete\nten der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans,\nsoweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 9 etwas             (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der\nanderes bestimmt wird.                                   Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt-\nschaftlichen Nebenerwerbsstellen.\n(4) Für die in den §§ 4 bis 9 und 11 bezeichneten\nBaugebiete können im Bebauungsplan für das je-              (2) Zulässig sind\nweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden,        1. Kleinsiedlungen,      landwirtschaftliche   Neben-\ndie das Baugebiet                                            erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,\n1. nach der Art der zulässigen Nutzung,\n2. die der Versorgung des Gebiets dienenden\n2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren           Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie\nbesonderen Bedürfnissen und Eigenschaften               nicht störenden Handwerksbetriebe.\ngliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nauch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde\nim Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt     1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei\nauch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.        Wohnungen,\n(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,        2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-\ndaß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den              sundheitliche und sportliche Zwecke,\n§§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht      3. Tankstellen,\nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen\n4. nicht störende Gewerbebetriebe.\nwerden können, sofern die allgemeine Zweckbestim-\nmung des Baugebiets gewahrt bleibt.\n§ 3\n(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,                           Reine Wohngebiete\ndaß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bau-\nge bieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,              (1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem\n1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden           Wohnen.\noder                                                   (2) Zulässig sind Wohngebäude.","1766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht                  (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nstörende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des           1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwal-\ntäglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets                 tung,\ndienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs-          2. Vergnügungsstätten,\ngewerbes zugelassen werden.\n3. Tankstellen.\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\n(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile sol-\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des\ncher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche\nGebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Woh-\nGründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundes-\nnungen haben dürfen.\nbaugesetzes), festgesetzt werden, daß\n§ 4                           1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten\nAllgemeine Wohngebiete                         Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\n(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend          2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter\ndem Wohnen.                                                    Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine\nbestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnun-\n(2) Zulässig sind\ngen zu verwenden ist.\n1. Wohngebäude,\n2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,                                    § 5\nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht                                   Dorfgebiete\nstörenden Handwerksbetriebe,\n3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und           (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-\ngesundheitliche Zwecke.                              gung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-\nschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Woh-\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden            nen; sie dienen auch dem sonstigen Wohnen.\n1.   Betriebe des Beherbergungsgewerbes,                      (2) Zulässig sind\n2.   sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\n1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaft-\n3.   Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche              licher Betriebe und die dazugehörigen Wohnun-\nZwecke,                                                    gen und Wohngebäude,\n4.   Gartenbaubetriebe,                                    2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Neben-\n5.   Tankstellen,                                               erwerbsstellen,\n6.   Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Klein-      3. sonstige Wohngebäude,\nsiedlungen und landwirtschaftlichen Neben-            4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land-\nerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeord-           und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,\nneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die          5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\nKleintierhaltung nach§ 14 bleibt unberührt.\nschaften sowie Betriebe des Beherbergungs-\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,               gewerbes,\ndaß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude           6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Be-\nnicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen.                     wohner des Gebiets dienen,\n1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\n§ 4a                            8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für\nGebiete zur Erhaltung und Entwicklung                  kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche\nder Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)                  und sportliche Zwecke,\n(1) Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen         9. Gartenbaubetriebe,\nbebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohn-            10. Tankstellen.\nnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 ge-                                     § 6\nnannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen                               Mischgebiete\nund in denen unter Berücksichtigung dieser Eigen-\nart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt              (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der\nwerden soll. Besondere Wohngebiete dienen vor-            Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-\nwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unter-            nen nicht wesentlich stören.\nbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen An-              (2) Zulässig sind\nlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese          1.  Wohngebäude,\nBetriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart         2.  Geschäfts- und Bürogebäude,\ndes Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.\n3.  Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\n(2) Zulässig sind                                         schaften sowie Betriebe des Beherbergungs-\n1.   Wohngebäude,                                             gewerbes,\n2.   Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,           4.  sonstige Gewerbebetriebe,\nSchank- und Speisewirtschaften,                      5.  Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,\n3.   sonstige Gewerbebetriebe,                                kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche\n4.   Geschäfts- und Bürogebäude,                              Zwecke,\n5.   Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sport-  6.  Gartenbaubetriebe,\nliche und gesundheitliche Zwecke.                    7.  Tankstellen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                       1767\n(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintier-         (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land-       1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen            sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\nwerden; die Zulässigkeit von untergeordneten               leiter,\nNebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintier-      2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge•\nhaltung nach § 14 b]eibt unberührt.                        sundheitliche und sportliche Zwecke.\n§ 7\n§ 9\nKerngebiete                                         Industriegebiete\n(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-           (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-\nbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen      terbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vor-\nEinrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.       wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie-\n(2) Zulässig sind                                   ten unzulässig sind.\n1.  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,             (2) Zulässig sind\n2.  Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-     1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager-\nschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes           plätze und öffentliche Betriebe,\nund Vergnügungsstätten,                            2. Tankstellen.\n3.  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,              (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n4.  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und    1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\ngesundheitliche Zwecke,                                sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\n5.  Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern            leiter,\nund Großgaragen,                                   2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-\n6.  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-            sundheitliche und sportliche Zwecke.\npersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\nleiter,                                                                      § 10\n7.  sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebau-                 Sondergebiete, die der Erholung dienen\nungsplan bestimmten Geschosses.\n(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen,\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden          kommen insbesondere in Betracht\n1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,    Wochenendhausgebiete,\n2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 1        Ferienhausgebiete,\nfallen.                                               Campingplatzgebiete.\n(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn be-         (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen,\nsondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen       sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung\n(§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer-   darzustellen und festzusetzen. Im. Bebauungsplan\nden, daß                                               kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigen-\n1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten          art des .Gebiets entsprechende Anlagen und Ein-\nGeschosses nur Wohnungen zulässig sind oder        richtungen zur Versorgung des Gebiets und für\nsportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder aus-\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter\nnahmsweise zugelassen werden können.\nAnteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine\nbestimmte Größe der Geschloßfläche für Woh-           (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenend-\nnungen zu verwenden ist.                           häuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan\nkann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur\nDies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen\nals Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise\ndieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der\nals Hausgruppen zugelassen werden können. Die\nUnterbringung von Handelsbetrieben sowie der zen-\nzulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im\ntralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwal-\nBebauungsplan, begrenzt nach der besonderen\ntung dient.\nEigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der\n§ 8                          landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.\nGewerbegebiete                        (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zu-\n(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter-     lässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstat-\nbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-         tung, Erschließung und Versorgung für den Er-\nwerbebetrieben.                                        holungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,\nüberwiegend und auf Dauer einem wechselnden\n(2) Zulässig sind                                   Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebau-\n1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager-      ungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser,\nplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese An-  begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets,\nlagen für die Umgebung keine erheblichen Nach-     unter Berücksichtigung der landschaftlichen Ge-\nteile oder Belästigungen zur Folge haben können,    gebenheiten festgesetzt werden.\n2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,               (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze\n3. Tankstellen.                                         und Zeltplätze zulässig.","1768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 11                              (3) Unzulässig sind\nSonstige Sondergebiete                  1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und\nKraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraft-\n(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Ge-            fahrzeuge in reinen Wohngebieten,\nbiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den\nBaugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unter-       2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit\nscheiden.                                                    einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für\nAnhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsied-\n(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweck-            lungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.\nbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen\nund festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kom-           (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere\nmen insbesondere in Betracht                             städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3\nKurgebiete,                                           des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in\nbestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Gara-\nLadengebiete,\ngen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagen-\nGebiete für Einkaufszentren und großflächige          geschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach\nHandelsbetriebe,                                      Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Ge-\nGebiete für Messen, Ausstellungen                     ländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzun-\nund Kongresse,                                        gen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und\nHochschulgebiete,                                     Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetz-\nKlinikgebiete,                                        ten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan\nnichts anderes bestimmt.\nHafengebiete.\n(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere\n(3) 1. Einkaufszentren,\nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3\n2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die        des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in\nsich nach Art, Lage oder Umfang auf die        Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen\nVerwirklichung der Ziele der Raumord-          zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nnung und Landesplanung oder auf die            chend.\nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung\nnicht nur unwesentlich auswirken können,          (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\ndaß in Baugebieten oder bestimmten Teilen von\n3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die     Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig\nim Hinblick auf den Verkauf an letzte Ver-     oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind,\nbraucher und auf die Auswirkungen den in       soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entge-\nNummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbe-         genstehen.\ntrieben vergleichbar sind,\n(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die\nsind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetz-\nAblösung der Verpflichtung zur Herstellung von\nten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im             Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung\nSinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere         zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen\nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3\naußerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Be-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März\nreiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absät-\n1974 (BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\nzen 4 bis 6 unberührt.\nArtikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n(BGBI. I S. 3341), sowie Auswirkungen auf die in-                                 § 13\nfrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf\ndie Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich                  Gebäude und Räume für freie Berufe\nder in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Ent-           Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und\nwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der            solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähn-\nGemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts-        licher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach\nund Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.           den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den\nAuswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Be-          §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.\ntrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzu-\n2\nnehmen, wenn die Geschoßfläche 1 500 m über-\nschreitet.                                                                        § 14\n§ 12                                                Nebenanlagen\nStellplätze und Garagen                     (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten An-\nlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und\n(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-        Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der\ngebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2\nin dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des\nbis 6 nichts anderes ergibt.\nBaugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart\n(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebie-      nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Bau-\nten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sonder-           gebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und\ngebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze      Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören\nund Garagen nur für den durch die zugelassene            zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrich-\nNutzung verursachten Bedarf zulässig.                    tungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                                   1769\nKleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zu-             (4) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann-\nlässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen           ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn\neingeschränkt oder ausgeschlossen werden.               die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des\n(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek-      Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17\ntrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab-           ausreichen. Von der Festsetzung der Zahl der Voll-\nleitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen             geschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf\nkönnen in den Baugebieten als Ausnahme zugelas-         nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Be-\nsen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan        lange, insbesondere die Gestaltung des Orts- und\nkeine besonderen Flächen festgesetzt sind.              Landschaftsbilds, beeinträchtigt werden können.\n(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-\n§ 15                         lichen Nutzung für Teile des Baugebiets oder für\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit      einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt\nbaulicher und sonstiger Anlagen            werden.\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen                                 § 11\nund sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzuläs-                 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung\nsig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder                (1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höchstens\nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets             betragen\nwidersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von\nihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen kön-\nnen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-\ngebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar                                                     :a         :a    ~\n~    CQ    ~    ;\nsind.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut-\nBaugebiet                               'Cl~\n§-e       ·u\n0 s:.I    \"'\ns_\n~ .d~\n... \"\"\nt,'J:;:::\n(1) '\"'\nL'J:;:::  ~\nzungsänderung und Erweiterung baulicher und son-                                               (GRZ)      (GFZ)      (BMZ)\nstiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Bauge-\nbiete.                                                   in Kleinsiedlungs-\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür-           gebieten (WS)     bei: 1              0,2         0,3\nfen nur städtebauliche Gesichtspunkte berücksich-                                   2              0,2         0,4\ntigt werden.\nin reinen Wohn-\ngebieten (WR)\nZweiter Abschnitt\nallgem. Wohn-\nMaß der baulichen Nutzung                      gebieten (WA)\nMischgebieten\n§ 16\n(MI)\nAllgemeine Vorschriften\nFerienhaus-\n(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-      gebieten          bei: 1              0,4         0,5\nplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung                                      2              0,4          0,8\ndarzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflä-                                    3              0,4          1,0\nchenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe                                       4und5          0,4          1,1\ndes § 17. Im Flächennutzungsplan kann die Begren-                                  6und mehr      0,4          1,2\nzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt wer-\nden.                                                    in Dorfgebieten\n(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen          (MD)              bei: 1              0,4         0,5\nNutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften                                     2 und mehr     0,4          0,8\ndes § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut-\nzung wird bestimmt durch Festsetzung                    in Kerngebieten\n(MK)              bei: 1               1,0         1,0\n1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Ge-                                   2               1,0         1,6\nschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-\n3               1,0         2,0\nmasse,\n4und5           1,0         2,2\n2. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-\n6und mehr       1,0         2,4\nflächen der baulichen Anlagen und\n3. der Zahl der Vollgeschosse.                          in Gewerbegebieten\nDie Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß ge-            (GE)              bei: 1               0,8         1,0\nsondert festgesetzt werden. Wird nach Nummer 1                                     2               0,8         1,6\ndie Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so                                3               0,8         2,0\nsind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen                                   4und5           0,8         2,2\nfestzusetzen.                                                                      6und mehr       0,8         2,4\n(3) Im Bebauungsplan kann die Höhe baulicher         in Industriegebieten\nAnlagen zwingend, als Höchstgrenze oder als Min-            (GI)                                   0,8                    9,0\ndestgrenze festgesetzt werden. Wird eine Höchst-\ngrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindest-      in Wochenendhaus-\ngrenze festgesetzt werden.                                  gebieten          bei: 1 und 2         0,2          0,2","1770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-     1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfer-\nschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht              tigen,\nentzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-         2. die Dberschreitungen durch Umstände ausge-\nhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan             glichen sind oder durch Maßnahmen ausgegli-\neine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl            chen werden, durch die sichergestellt ist, daß die\nbis 0,6 festgesetzt werden.                                  allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-\n(3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an-          und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und\ngegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von            die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden,\nmehr als 3,50 m Flöhe haben, eine Baumassenzahl,             und\ndie das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß-         3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste-\nflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.             hen.\nIm Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß\neine größere Geschoßhöhe als 3,50 m außer Betracht       Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfge-\nbleibt, soweit diese ausschließlich durch die Unter-     biete, Wochenendhausgebiete und Ferienhausge-\nbringung technischer Anlagen des Gebäudes wie            biete.\nHeizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen be-                                     § 18\ndingt ist.\nVollgeschosse\n(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-           Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-\nschosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend    desrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder\noder als Höchstgrenze festzusetzen. Wird eine            auf ihre Zahl angerechnet werden.\nHöchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine\nMindestgrenze festgesetzt werden.\n§ 19\n(5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,\ndaß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse,                Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche\nder Grundflächenzahl oder der Grundfläche Aus-              (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\nnahmen zugelassen werden können, wenn die Ge-            dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-\nschoßflächenzahl oder die Geschoßfläche, die Bau-        stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.\nmassenzahl oder die Baumasse nicht überschritten\nwird.                                                       (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1\nerrechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-\n(6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-        lichen Anlagen überdeckt werden darf.\nschließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-\nraumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften          (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche\nüber die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als          ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die\nAusnahme kann zugelassen werden, daß die nach            im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-\nAbsatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau-          gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine\nmassenzahl überschritten wird.                           Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die\nFläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter\n(7) Für besondere Wohngebiete ist das Maß der\nder tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im\nbaulichen Nutzung entsprechend der besonderen            Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung\nEigenart und Zweckbestimmung der Gebiete darzu-\nder zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.\nstellen und festzusetzen; dabei dürfen jedoch eine\nGrundflächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflächen-           (4) Auf die zulässige Grundfläche werden die\nzahl von 1,6 nur überschritten werden, wenn städte-      Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14\nbauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige          nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Log-\nöffentliche Belange nicht entgegenstehen.                gien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit\nsie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Ab-\n(8) Für Sondergebiete mit Ausnahme der Wo-\nstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden\nchenendhausgebiete und der Ferienhausgebiete ist\nkönnen.\ndas Maß der baulichen Nutzung entsprnchend ihrer\nZweckbestimmung darzustellen und festzusetzen.                                     § 20\nDabei darf eine Geschoßflächenzahl von 2,4 und                      Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\neine Baumassenza.hl von 9,0 nicht überschritten wer-\nden. Die Höchstwerte gelten nicht für Hafengebiete.         (1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\ndratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-\n(9) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Bau-       stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\nnutzungsverordnung überwiegend bebaut waren,\nkönnen in den Bauleitplänen die Höchstwerte des             (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen\nAbsatzes 1 Spalte 3 bis 5 und des Absatzes 8 über-       der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.\nschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies        Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge-\nrechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht     schossen einschließlich der zu ihnen gehörenden\nentgegenstehen.                                          Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-\n(10) Im Bebauungsplan können höhere Werte, als        wände sind mitzurechnen.\nsie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie den Absät-           (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne\nzen 2 und 8 zulässig sind, festgesetzt oder als Aus-     des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Ge-\nnahme vorgesehen werden, wenn                            schoßfläche unberücksichtigt.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                        1771\n§ 21                                             Dritter Abschnitt\nBaumassenzahl, Baumasse                       Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche\n(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-\n§ 22\nmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-\nfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.                                  Bauweise\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der            (1) Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich\nGebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-         ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-\nses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu        weise festzusetzen.\nermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen             (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude\nin anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen       mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-\ngehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer        häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit\nUmfassungswände und Decken sind mitzurechnen.           einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-\nBei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung        bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,\nder Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die     auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur\ntatsächliche Baumasse zu ermitteln.                     Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne       lässig sind.\ndes § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Bau-        (3) In der geschlossenen Bauweise werden die\nmasse unberücksichtigt.                                 Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es\nsei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-\n§ 21 a                         weichung erfordert.\nStellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen           (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1\nabweichende Bauweise festgesetzt werden.\n(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in\nsonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der                                   § 23\nzulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-\n1Jberbaubare Grundstücksfläche\nmasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan\ndies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.                 (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können\ndurch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen\n(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19          oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Die Fest-\nAbs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Bau-        setzungen können geschoßweise unterschiedlich ge-\ngrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im       troffen werden.\nSinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes\nhinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies fest-          (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser\nsetzt oder als Ausnahme vorsieht.                       Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten\nvon Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann\n(3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2)      zugelassen werden. Im Bebauungsplan können wei-\nsind überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzu-     tere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen\nrechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrund-        vorgesehen werden.\nstücks nicht überschreiten. Darüber hinaus können\n(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-\nsie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche auf die zu-\nbäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.\nlässige Grundfläche zugelassen werden\nEin Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem\n1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie-      Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3\ngebieten,                                          gilt entsprechend.\n2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen           (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes im      Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von\nBebauungsplan festgesetzt sind.                    der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,\n§ 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.                     sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt\nist.\n(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest-\noder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksichtigt\ngesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren\ndie Flächen oder Baumassen von\nGrundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des\n1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht an-       § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche\ngerechnet werden,                                  Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich\n2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen         oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-\nnach Absatz 3 nicht angerechnet werden,            gelassen werden können.\n3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen,\nwenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als                        Vierter Abschnitt\nAusnahme vorsieht.\n§ 24\n(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die\nzulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen oder             Anwendung der Verordnung im Falle des § 33\nBaumassen notwendiger Garagen, die unter der Ge-                         des Bundesbaugesetz-es\nländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu er-         In den Fällen des § 33 des Bundesbaugesetzes sind\nhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als    die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend\nAusnahme vorsieht.                                       dem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden.","1772                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nFünfter Abschnitt                             Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundes-\nbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes\nUberleitungs- und Schlußvorschriften\nin der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung\nausgelegt sind.\n§ 25\n(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten\nFortführung eingeleiteter Verfahren *)                       Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzun-\nFür Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-                      gen für übereinanderliegende Geschosse und Ebe-\nrung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verord-                  nen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind\nnung entsprechenden bisherigen Vorschriften wei-                       solche Bebauungspläne ausgenommen, auf die § 9\nterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkraft-                     Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar\ntreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.                       1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Arti-\nkels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des\n§ 25 a                                Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. I\nS. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebau-\nUberleitungsvorschriiten aus Anlaß                         ungspläne finden die Vorschriften dieser Verord-\nder zweiten Änderungsverordnung                           nung über gesonderte Festsetzungen für überein-\n(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder                        anderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige\nÄnderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verord-                   Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten\nnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Ver-                   der zweiten Änderungsverordnung gültigen Fassung\nordnung zur Änderung dieser Verordnung vom                             weiterhin Anwendung.\n15. September 1977 (BGBI. I S. 1757) gültigen Fas-\nsung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten                                             § 26\nBerlin-Klausel\n•) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nbei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in\nder ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bun-\ndie Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Än-\nderungsverordnung (t. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Ver-      desbaugesetzes auch im Land Berlin.\nordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. Novem-\nber 1968 (BGBI. I S. 1233):\n.Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits ein-                           § 27\ngeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn\ndie Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2\nAbs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.\"                                        (Inkrafttreten)"]}