{"id":"bgbl1-1977-63-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":63,"date":"1977-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung","law_date":"1977-09-15T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1757\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1977                                                                                              Nr.63\nTag                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n15.9. 77    Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung                                                                                        1757\n213-1-2\n15.9. 77    Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)                                                                                                   1763\n213-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1773\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1774\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein am 31. August 1911 abgeschlossener Nachtrag\nzum Fundstellennachweis A 1976 beigefügt.\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Baunutzungsverordnung\nVom 15. September 1977\nAuf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundes-                                 d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                             ,,Durch die Festsetzung werden die Vor-\nvom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wird mit Zu-                                        schriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Be-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                       bauungsplans, soweit nicht aufgrund der\nAbsätze 3 a bis 7 etwas anderes bestimmt\nwird.\"\nArtikel 1\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der                                     e) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende\nBekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I                                              Absätze 3 a bis 7 ersetzt:\nS. 1237; 1969 I S. 11) wird wie folgt geändert:                                              ,, (3 a) Für die in den §§ 4 bis 9 und 11 be-\nzeichneten Baugebiete können im Bebau-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                          ungsplan für das jeweilige Baugebiet Festset-\nzungen getroffen werden, die das Baugebiet\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n1. nach der Art der zulässigen Nutzung,\n„ Allgemeine Vorschriften                                            2. nach der Art der Betriebe und Anlagen\nfür Bauflächen und Baugebiete\".\nund deren besonderen Bedürfnissen und\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende                                                   Eigenschaften\nNummer 3 a eingefügt:                                                            gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 kön-\n,,3 a. besondere Wohngebiete (WB)\".                                              nen auch für mehrere Gewerbegebiete einer\nGemeinde im Verhältnis zueinander getrof-\nc) In Absatz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Num-                                        fen werden; dies gilt auch für Industriege-\nmer 10 wird Nummer 9.                                                             biete. Absatz 3 b bleibt unberührt.","1758                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3 b) Im Bebauungsplan kann festgesetzt            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nwerden, daß bestimmte Arten von Nutzun-                      ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt\ngen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 all-                werden, daß in bestimmten Teilen des Ge-\ngemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder             biets Wohngebäude nicht mehr als zwei\nnur ausnahmsweise zugelassen werden kön-                   Wohnungen haben dürfen,\"\nnen, sofern die allgemeine Zweckbestim-\nmung des Baugebiets gewahrt bleibt.                   c) Absatz 5 wird gestrichen.\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt\nwerden, daß alle oder einzelne Ausnahmen,          4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\ndie in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9\nvorgesehen sind,                                                              ,,§ 4a\n1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans wer-                  Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung\nden oder                                             der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)\n2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind,             (1) Besondere Wohngebiete sind im wesent-\nsofern die allgemeine Zweckbestimmung             lichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausge-\ndes Baugebiets gewahrt bleibt.                    übter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger\n(5) In Bebauungsplänen für Baugebiete              in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere\nnach den §§ 4 bis 9 und 11 kann, wenn be-             Eigenart aufweisen und in denen unter Berück-\nsondere städtebauliche Gründe dies recht-             sichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung er-\nfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes),          halten und fortentwickelt werden soll. Beson-\nfestgesetzt werden, daß in bestimmten Ge-             dere Wohngebiete dienen vorwiegend dem\nschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen                Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung\nbaulicher Anlagen                                     von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen\nim Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Be-\n1. nur einzelne oder mehrere der in dem               triebe und Anlagen nach der besonderen Eigen-\nBaugebiet allgemein zulässigen Nutzun-            art des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar\ngen zulässig sind,                                sind.\n2. einzelne oder mehrere der in dem Bauge-\nbiet allgemein zulässigen Nutzungen un-              (2) Zulässig sind\nzulässig sind oder als Ausnahme zugelas-          1.  Wohngebäude,\nsen werden können oder                            2.  Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\n3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den               Schank- und. Speisewirtschaften,\nBaugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorge-            3.  sonstige Gewerbebetriebe,\nsehen sind, nicht zulässig oder, sofern die       4.  Geschäfts- und Bürogebäude,\nallgemeine Zweckbestimmung des Bau-\ngebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig        5.  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\nsind.                                                 sportliche und gesundheitliche Zwecke.\n(6) Die Festsetzungen nach den Absätzen 3 a           (3) Ausnahmsweise können zugelassen wer-\nbis 5 können sich auch auf Teile des Bau-             den\ngebiets beschränken.                                  1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Ver-\nwaltung,\n(7) Wenn besondere städtebauliche Gründe\ndies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan             2. Vergnügungsstätten,\nbei Anwendung der Absätze 3 b bis 6 fest-             3. Tankstellen.\ngesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der\n(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile\nin den Baugebieten allgemein oder aus-\nsolcher Gebiete kann, wenn besondere städte-\nnahmsweise zulässigen baulichen oder son-\nbauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3\nstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig\ndes Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß\nsind oder nur ausnahmsweise zugelassen\nwerden können.\"                                       1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten\nGeschosses nur Wohnungen zulässig sind\noder\n2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimm-\n,,(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,               ter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen                    eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für\ndes Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei                    Wohnungen zu verwenden ist.\"\nWohnungen haben dürfen.\"\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                            5. § 5 wird wie folgt geändert:\na.) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-                ,,(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der\ngefügt:                                                    Unterbringung der Wirtschaftsstellen land-\n,,die Zulässigkeit von untergeordneten Ne-                 und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem\nbenanlagen und Einrichtungen für die Klein-                dazugehörigen Wohnen; sie dienen auch dem\ntierhaltung nach § 14. bleibt unberührt.\"                  sonstigen Wohnen.\"","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                         1759\nb) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:               10. § 10 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-                                      ,,§ 10\nschaftlicher Betriebe und die dazugehöri-                Sondergebiete, die der Erholung dienen\ngen Wohnungen und Wohngebäude,\".\n(1) Als Sondergebiete, die der Erholung die-\nc) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    nen, kommen insbesondere in Betracht\n,,3. sonstige Wohngebäude,\".                                 Wochenendhausgebiete,\nFerienhausgebiete,\nd) Absatz 3 wird gestrichen.\nCampingplatzgebiete.\n(2) Für Sondergebiete, die der Erholung die-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nnen, sind die Zweckbestimmung und die Art der\na) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                    Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Be-\nbauungsplan kann festgesetzt werden, daß be-\n,,4. sonstige Gewerbebetriebe,\".\nstimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Semi-                 Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zu-\nfügt:                                                     lässig sind oder ausnahmsweise zugelassen wer-\nden können.\n,,die Zulässigkeit von untergeordneten Ne-\nbenanlagen und Einrichtungen für die Klein-                  (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochen-\ntierhaltung nach § 14 bleibt unberührt.\"                , endhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebau-\nungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochen-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                  endhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind\noder ausnahmsweise als Hausgruppen zuge-\nlassen werden können. Die zulässige Grund-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungs-\na) Absatz 4 wird gestrichen.                                  plan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des\nGebiets, unter Berücksichtigung der landschaft-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                          lichen Gegebenheiten festzusetzen.\n,, (5) Für Teile eines Kerngebiets kann,                  (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser\nwenn besondere städtebauliche Gründe dies                 zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Aus-\nrechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbauge-                stattung, Erschließung und Versorgung für den\nsetzes), festgesetzt werden, daß                          Erholungsaufenthalt geeignet und dazu be-\nstimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem\n1. oberhalb eines im Bebauungsplan be-                    wechselnden Personenkreis zur Erholung zu die-\nstimmten Geschosses nur Wohnungen zu-              nen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche\nlässig sind oder                                   der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan be-                   Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung\nstimmter Anteil der zulässigen Geschoß-            der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt\nfläche oder eine bestimmte Größe der Ge-           werden.\nschoßfläche für Wohnungen zu verwen-                  (5) In Campingplatzgebieten sind Camping-\nden ist.                                           plätze und Zeltplätze zulässig.\"\nDies gilt auch, wenn durch solche Festset-\nzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vor-        11. § 11 wird wie folgt geändert:\nwiegend der Unterbringung von Handelsbe-                  a) In der Uberschrift und in Absatz 1 wird\ntrieben sowie der zentralen Einrichtungen                      jeweils vor dem Wort „Sondergebiete\" das\nder Wirtschaft und Verwaltung dient.\"                          Wort „sonstige\" eingefügt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Für sonstige Sondergebiete sind die\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit                         Zweckbestimmung und die Art der Nutzung\nAusnahme von Einkaufszentren und Ver-                          darzustellen und festzusetzen. Als sonstige\nbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3\"                      Sondergebiete kommen insbesondere in Be-\ngestrichen.                                                    tracht\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                           Kurgebiete,\nLadengebiete,\nGebiete für Einkaufszentren und groß-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                           flächige Handelsbetriebe,\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit                             Gebiete für Messen, Ausstellungen und\nAusnahme von Einkaufszentren und Ver-                              Kongresse,\nbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3\"                          Hochschulgebiete,\ngestrichen.                                                        Klinikgebiete,\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                           Hafengebiete.\"","1760                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         plätze oder Garagen und zugehörige Nebenein-\nrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.\n,, (3) 1. Einkaufszentren,\nEine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Ge-\n2. großflächige Einzelhandelsbetriebe,         schosse unterhalb der Geländeoberfläche getrof-\ndie sich nach Art, Lage oder Umfang         fen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen\nauf die Verwirklichung der Ziele            1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem\nder Raumordnung und Landespla-              Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen\nnung oder auf die städtebauliche            zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts an-\nEntwicklung und Ordnung nicht nur           deres bestimmt.\nunwesentlich auswirken können,\n3. sonstige großflächige Handelsbe-               (4 a) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere\ntriebe, die im Hinblick auf den Ver-        städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9\nkauf an letzte Verbraucher und auf          Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer-\ndie Auswirkungen den in Nummer 2            den, daß in Teilen von Geschossen nur Stell-\nbezeichneten Einzelhandelsbetrieben         plätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz\nvergleichbar sind,                          2 und 3 gilt entsprechend.\nsind außer in Kerngebieten nur in für sie                   (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-\nfestgesetzten Sondergebieten zulässig. Aus-              den, daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen\nwirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2                    von Baugebieten Stellplätze und Garagen un-\nund 3 sind insbesondere schädliche Umwelt-               zulässig oder nur in beschränktem Umfang zu-\neinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-                lässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974               nicht entgegenstehen.\n(BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\n(6) Die landesrechtlichen Vorschriften über\nArtikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember\ndie Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung\n1976 (BGBl. I S. 3341), sowie Auswirkungen\nvon Stellplätzen und Garagen sowie die Ver-\nauf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den\npflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und\nVerkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung\nGaragen außerhalb der im Bebauungsplan fest-\nim Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten\ngesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen\nBetriebe, auf die Entwicklung zentraler Ver-\nnach den Absätzen 4 bis 5 unberührt.\"\nsorgungsbereiche in der Gemeinde oder in\nanderen Gemeinden, auf das Orts- und Land-\nschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Aus-         13. § 13 erhält folgende Fassung:\nwirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei                                        ,,§ 13\nBetrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der\nRegel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche                          Gebäude und Räume für freie Berufe\n1 500 m 2 überschreitet.\"                                  Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger\nund solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf\n12. § 12 erhält folgende Fassung:                                in ähnlicher Art ausüben, sind in den Bauge-\nbieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Bau-\n,,§ 12\ngebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude\nStellplätze und Garagen                     zulässig.  11\n(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-\ngebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen          14. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n2 bis 5 nichts anderes ergibt.                               eingefügt:\n(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge-             „Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach\nbieten und allgemeinen Wohngebieten sowie                    dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen\nSondergebieten, die der Erholung dienen, sind                für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu\nStellplätze und Garagen nur für den durch die                den untergeordneten Nebenanlagen und Ein-\nzugelassene Nutzung verursachten Bedarf zu-                  richtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche\n11\nlässig.                                                      für die Kleintierhaltung.\n(3) Unzulässig sind\n15. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen\nund Kraftomnibusse sowie für Anhänger die-               ,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Be-\nser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,               lästigungen oder Störungen ausgehen können,\ndie nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-\n2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge                gebiet selbst oder in dessen Umgebung unzu-\nmit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen so-               mutbar sind. u\nwie, für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in\nKleinsiedlungsgebieten         und    allgemeinen\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\nWohngebieten.\n(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9                     ,,Im Flächennutzungsplan kann die Begren-\nAbs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer-                  zung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt\nden, daß in bestimmten Geschossen nur Stell-                     werden.\"","Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977                        1761\nb) Absatz 2 Salz 5 wird gestrichen.                       f) Absatz 9 Satz 1 erhält vor Nummer 1 fol-\ngende Fassung:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a\neingefügt:                                                 ,,Im Bebauungsplan können höhere Werte,\nals sie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie\n,, (2 a)   Im Beuauungsplan kann die Höhe\nden Absätzen 2 und 7 zulässig sind, festge-\nbaulicher Anlagen zwingend, als Höchst-\nsetzt oder als Ausnahme vorgesehen werden,\ngrenze oder als Mindestgrenze festgesetzt\nwenn\".\nwerden. Wird eine Höchstgrenze festgesetzt,\nso kann zugleich eine Mindestgrenze fest-             g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „und\ngesetzt werden.\"                                           Wochenendhausgebiete\" durch die Worte\nd) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    ,, , Wochenendhausgebiete und Ferienhausge-\nbiete\" ersetzt.\n,, Von der Festsetzung der Zahl der Vollge-\nschosse oder der Höhe baulicher Anlagen\ndarf nicht abgesehen werden, wenn sonst           18. § 21 a wird wie folgt geändert:\nöffentliche Belange, insbesondere die Ge-\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 1\nstaltung des Orts- und Landschaftsbilds, be-\nNr. 12 und 13\" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 1\neinträchtigt werden können.\"\nNr. 22\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte\n17. § 17 wird wie folgt geändert:\n,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-\na) In Absatz 1 wird in der zweiten Querspalte                  baugesetzes\" durch die Worte ,, § 9 Abs. 1\nnach den Worten „Mischgebieten (MI)\" das                   Nr. 4 des Bundesbaugesetzes\" ersetzt.\nWort „Ferienhausgebieten\" eingefügt; in der\nc) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ober-\nletzten Querspalte wird nach dem Wort\nhalb der Geländeoberfläche\" gestrichen.\n„W ochenendhausge bieten\" die Bezeichnung\n,, (SW)\" gestrichen, und in Längsspalte 2\n(Zahl der Vollgeschosse) wird die Zahl „1\"       19. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch „ 1 und 2\" ersetzt.\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Anwendung der Verordnung\n,,Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\nim Falle des § 33 des Bundesbaugesetzes\".\ndaß eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m\naußer Betracht bleibt, soweit diese aus-             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nschließlich durch die Unterbringung tech-\nnischer Anlagen des Gebäudes wie Hei-\nzungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen be-      20. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\ndingt ist.\"\n,,§ 25 a\nc) Absatz 5 erlüilt folgende Fassung:\nUberleitungsvorschriften aus Anlaß\n,, (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen                     der zweiten Änderungsverordnung\nwerden, daß im Einzelfall von der Zahl der\nVollgeschosse, der Grundflächenzahl oder                 (1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder\nder Grundfläche Ausnahmen zugelassen wer-            Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Ver-\nden können, wenn die Geschoßflächenzahl              ordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zwei-\noder die Geschoßfläche, die Baumassenzahl            ten Verordnung zur Änderung dieser Verord-\noder die Baumasse nicht überschritten wird.\"         nung vom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757)\ngültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkraft-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a\neingefügt:                                          treten der zweiten Änderungsverordnung nach\n§ 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2\n,, (6 a) Für besondere Wohngebiete ist das       Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum\nMaß der baulichen Nutzung entsprechend               1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt\nder besonderen Eigenart und Zweckbe-\nsind.\nstimmung der Gebiete darzustellen und fest-\nzusetzen; dabei dürfen jedoch eine Grund-               (2) Von der Geltung der Vorschriften der\nflächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflä-             zweiten Änderungsverordnung über gesonderte\nchenzahl von 1,6 nur überschritten werden,           Festsetzungen für übereinanderliegende Ge-\nwenn städtebauliche Gründe dies rechtfer-            schosse und Ebenen sowie sonstige Teile bau-\ntigen und sonstige öffentliche Belange nicht         licher Anlagen sind solche          Bebauungspläne\nentgegenstehen.\"                                    ausgenommen, auf die § 9 Abs. 3 des Bundes-\ne) In Absatz 7 werden nach den Worten „Für                baugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden\nSondergebiete\" die Worte „mit Ausnahme              Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3\nder Wochenendhausgebiete und der Ferien-            des Gesetzes zur Änderung des Bundesbauge-\nhausgebiete\" eingefügt.                             setzes vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2221)","1762                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nkeine Anwendung findet. Auf diese Bebauungs-       machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\npläne finden die V orschiiften der Baunutzungs-    beseitigen sowie die Absätze mit durchlaufenden\nverordnung über gesonderte Festsetzungen für       Ordnungszeichen versehen.\nübereinanderliegende Geschosse und Ebenen\nund sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis                         Artikel 3\nzum Inkrafttreten der zweiten Änderungsver-\nordnung gültigen Fassung weiterhin Anwen-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndung.\"                                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1'87 des Bun-\ndesbaugesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                              Artikel 4\nund Städtebau kann die Baunutzungsverordnung in          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nder neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bek~nnt-        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 15. September 1977\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens"]}