{"id":"bgbl1-1977-62-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":62,"date":"1977-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Wasserskifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen (Wasserskiverordnung)","law_date":"1977-09-02T00:00:00Z","page":1749,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1749\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1977                                                                                                              Nr. 62\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n2. 9. 77 Verordnung über das Wasserskifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen (Wasserskiver-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1749\n9501-27, 9501-10\n5. 9. 11 Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1752\n51-1-3\n8. 9. 77 Erste Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bun-\ndesaufsichtsamtes für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1753\n7610-9\n30. 8. 77 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                                       1755\n6. 9. 11 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1754\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1755\nVerordnung\nüber das Wasserskifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen\n(Wasserskiverordnung)\nVom 2. September 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes                                                                                                 § 2\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                                                 (1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrt-\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                     straßen und in den an ihnen gelegenen bundes-\nGliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei-                                          eigenen Häfen nur auf den Strecken und Wasser-\nnigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des                                          flächen erlaubt, die durch rechteckige blaue Tafeln\nGesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge-                                          mit einem weißen stilisierten Wasserskifahrer oder\n- übergangsweise - durch rechteckige blaue Ta-\nändert worden ist, wird verordnet:\nfeln mit der weißen Aufschrift „SKI\" besonders ge-\nkennzeichnet sind.\n§\nBinnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verord-\nnung sind die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel,\nDonau und die Bundeswasserstraßen im Anwen-\ndungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nvom 3. März 1971 (Artikel 1 der Verordnung zur Ein-\nführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom\n3. März 1971 - BGBl. I S. 178 - der durch Ver-\n(blaue Tafel mit einem\nordnung vom 10. August 1977 - BGBL I S. 1541-                                                     weißen stilisierten                                   (blaue Tafel mit weißer\ngeändert worden ist).                                                                               Wasserskifahrer)                                               Aufschrift)","1750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen                                § 5\nsind am Ufer jeweils an den Endpunkten der frei-\nDie Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen oder die\ngegebenen Strecken oder Wasserflächen aufgestellt.\nWasser- und Schiffahrtsä.mter, soweit ihnen die Er-\nAn den blauen Tafeln seitlich angebrachte weiße\nteilung der Genehmigung übertragen worden ist,\nDreiecke zeigen mit der Spitze auf die freigegebe-\nkönnen bei der Genehmigung von sportlichen Ver-\nnen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Begren-\nanstaltungen, Wasserfestlichkeiten oder sonstigen\nzung der freigegebenen Strecken oder Wasser-\nVeranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahr-\nflächen im Strom wird durch zusätzliche Schilder\nzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen\nunter den blauen Tafeln hingewiesen.\nkönnen, sowie . bei der Genehmigung des Drachen-\n(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasser-       fliegens und Fallschirmfliegens von den Bestimmun-\nflächen ist das Wasserskifahren in der Zeit von         gen des § 2 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ab-\nSonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt, sofern       weichen.\nnicht durch Zusatzschilder unter den blauen Tafeln\n§ 6\nbestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei verminderter\nSicht ist das Wasserskifahren verboten.                    Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\n(4) Eine Ubersicht über die freigegebenen Strek-\nbiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt -\noder fahrlässig\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bun-\ndesrepublik Deutschland - veröffentlicht.               1. das Wasserskifahren\na) außerhalb der freigegebenen Strecken oder\n§ 3                                   Wasserflächen (§ 2 Abs. 1),\n(1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der        b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§ 2 Abs. 3\nschleppenden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch                Satz 1) oder\nWellenschlag oder Sogwirkungen                              c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)\nandere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie              betreibt,\nSchwimmkörper, Badende und Schwimmer nicht\ngefährden oder behindern,                          2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen\nschwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombau-               a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder\nwerke, Anlagen und Schiffahrtzeichen nicht be-          b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmi-\nschädigen.                                                 gung verbundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)\nDie Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dem-           betreibt,\nentsprechend einzurichten und bei der Vorbeifahrt\neinen ausreichend weiten Abstand einzuhalten.           3. als Wasserskifahrer oder         Schiffsführer  des\nschleppenden Fahrzeugs\n(2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer wei-\nteren geeigneten Person besetzt sein, die zur Unter-        a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten\nrichtung des Schiffsführers den Wasserskifahrer und             Abstand nicht einhält oder\ndie von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob-            b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der\nachten hat.                                                     Vorbeifahrt an anderen Fahrzeugen, Schwimm-\n(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und                körpern, Schwimmern oder Badenden (§ 3\nSchwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden                    Abs. 3) zuwiderhandelt,\nmüssen sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des\n4. als Schiffsführer\nschleppenden Fahrzeugs halten; Schleifen und\nSlalomfahrten sind dabei untersagt.                         einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das\nFahrzeug zusätzlich mit einem Beobachter be-\nsetzt ist (§ 3 Abs. 2) oder\n§ 4\n(1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen     5. als Beobachter\ndürfen nur mit Genehmigung der örtlich zuständi-            den Wasserskifahrer oder die von diesem zu\ngen Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben wer-         durchfahrende Strecke nicht oder nicht aus-\nden. Die Genehmigung kann befristet und mit Be-             reichend beobachtet (§ 3 Abs. 2).\ndingungen und Auflagen sowie einem Vorbehalt\ndes Widerrufs verbunden werden; die nachträgliche\nAufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung                                        § 7\nvon Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den         (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie\nAuflagen nachzukommen.                                  folgt geändert:\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wer-      1. § 8.14 wird gestrichen.\nden ermächtigt, die Erteilung der Genehmigung\nnach Absatz 1 ihren nachgeordneten Wasser- und          2. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter\nSchiff ahrtsämtern zu übertragen.                           E. 15 der Klammerzusatz,,(§ 8.14)\" gestrichen.","Nr. 62    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1977                        1751\n(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung                                § 9\nauf Grund des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen-         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nOrdnung erlassenen Anordnungen über die Freigabe       kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nbestimmter Strecken und Wasserflächen zum Was-         über das Wasserskifahren auf den Bundeswasser-\nserskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer         straßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nKraft.                                                 rungsnummer 9501-10, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Verordnung vom 30. Juni\n§ 8                            1965 (BGBI. II S. 909), außer Kraft.\n(2) Die auf Grund der Verordnung über das Was-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-     serskifahren auf den Bundeswasserstraßen erlasse-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset-     nen Anordnungen über die Freigabe bestimmter\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet        Strecken und Wasserflächen zum Wasserskifahren\nder Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.              treten am 31. Dezember 1978 außer Kraft.\nBonn, den 2. September 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruh n au"]}