{"id":"bgbl1-1977-61-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":61,"date":"1977-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch)","law_date":"1977-08-25T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                 Ausgegeben zu Bonn am 6.September 1977                                                                                              Nr.61\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n25. 8. 77 Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und\nMilcherzeugnisse (Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1741\n30, 8. 77 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1744\n16. 8. 77 Berichtigung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes                                                                                            1744\n82:J2-10-20, 820-1, 821-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1745\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1746\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1746\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse\n(Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch)\nVom 25. August 1977\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des                                                                            §2\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                                                                 Zuständigkeit\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes                             (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verord-\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden                       nung ist die Bundesfinanzverwaltung.\nsind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                                 (2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das\nMarktorganisationen wird vom Bundesminister für                          Hauptzollamt Hamburg Jonas.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\n§3\nfür Wirtschaft, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 auf Grund\ndes § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom                                                        Begriffsbestimmungen\n30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) vom Bundes-\nminister der Finanzen v<~rordnet:                                             (1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer\nin seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene\nMilch\n§ 1\n1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb\nAnwendungsbereich\noder einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                           (Ankaufstelle) verkauft,\nDurchführung der Rechtsakt€~ des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im                            2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für                                   verwendet und für die dabei angefallene und in\nMilch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Erhe-                              seinem Betrieb verfütterte Mager- oder Butter-\nbung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe).                                     milch eine Beihilfe erhält (Selbstvermarkter).","1742                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung        1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungs-\nsind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren            monat beim Herstellen von Butter oder Rahm\nBetriebssitz in einem abgegrenzten Berggebiet ge-            angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er\nlegen ist. Abgabeschuldner, deren Betriebssitz außer-         in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine\nhalb des Berggebietes gelegen ist, die jedoch Futter-         Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,\nflächen innerhalb des Berggebietes haben, entrichten\neine um den Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der          2. den selbst berechneten Abgabebetrag\ndem Anteil der innerhalb des Berggebietes gelege-        enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des\nnen Futterfläche an der dem Betrieb dienenden            zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an\nGesamtfutterfläche entspricht.                           die Bundeskasse Hamburg abzuführen.\n§4\n§7\nNachweis der Abgabefreiheit\nAbgabeerhebung bei Rahmanlieferern\n(1) Erzeuger reichen als Nachweis für ihre teil-\nweise oder vollständige Abgabefreiheit eine von              (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewon-\neiner nach Landesrecht zuständigen Behörde aus-          nener Milch hergestellten Rahm an eine Ankauf-\ngestellte Bescheinigung ein, in der bestätigt wird,      stelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3\ndaß ihr landwirtschaftlicher Betrieb im Berggebiet       Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt er-\ngelegen ist oder welcher Vomhundertsatz der dem          halten, können die darauf entfallenden Abgaben\nBetrieb dienenden Gesamtfutterflächen im Berg-           über die Ankaufstellen entrichten lassen. Uberneh-\ngebiet gelegen ist.                                      men die Ankaufstellen die Abgabezahlung nicht,\n(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle lie-     entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-\nfern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), reichen der Ankaufstelle die    sprechender Anwendung des § 6.\nBescheinigung vor dem 31. Oktober 1977 ein. Die\nAnkaufstellen nehmen die Bescheinigungen zu den              (2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständi-\nGeschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die        gen Hauptzollämtern bis zum 31. Oktober 1977 mit,\nBescheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt       an welche Rahmanlieferer sie die Beihilfe aus-\nvor dem 31. Oktober 1977 ein.                            zahlen und für welche Anlieferer sie die Abgabe-\nzahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-\n(3) Im Falle der teilweisen Abgabefreiheit ist jede\nzollamt anzuzeigen.\nÄnderung der Gesamtfutterfläche des Betriebes der\nAnkaufstelle oder dem örtlich zuständigen Haupt-             (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die\nzollamt zu melden.                                       Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von\n§5                            den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet\nErhebung der Abgabe                     sie dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag\nbei Lieferungen an eine Ankaufstelle            des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden\nMonats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamt-\n(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nmenge des angelieferten Rahms, die gesamte Menge\nbehält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung\nin Kilogramm der bei der Rahmherstellung angefal-\nder Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung\nlenen Magermilch, die in den Betrieben der Rahm-\ndes Entgelts für die gelieferte Milch ein.\nanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3\n(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren         Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der ins-\nBetrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag         gesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der\ndes zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats         Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf\neine Abgabeanmeldung, in der die im Liefermonat\nden Herstellungsmonat folgenden Monats an die\ninsgesamt angelieferte Menge Milch in Kilogramm\nBundeskasse Hamburg abzuführen.\nsowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag an-\nzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabe-            (4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefer-\nmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Ham-\nburg ab.                                                                              §8\n(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger             Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nHöhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden            Zum Zwecke der Uberwachung haben die Ankauf-\nAbgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel        stellen den Zolldienststellen das Betreten der Ge-\neinbehaltene Abgaben von dem in der neuen Ab-            schäfts- und Betriebsräume während der üblichen\ngabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen             Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Ver-\nund zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.\nlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\n§6                             sonstige Schriftstücke zur Einsidlt vorzulegen, Aus-\nErhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern          kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung\nDer abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem        zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben\nfür seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis          die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den\nzum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat        erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\nfolgenden Monats eine Abgabeanmeldung ab, die            Zolldienststellen verlangen.","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1977                       1743\n§9                            res, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im\nVerzinsung                         übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften\nder §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.\nWerden die in § 1 genannten Abgaben nicht recht-\nzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag an mit                            § 11\ndrei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-\nBerlin-Klausel\nschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndieses Monats zugrunde zu legen.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen und nach § 23 des Finanzverwal-\n§ 10                           tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerjährung\n§ 12\nDie Ansprüche auf Grund dieser Verordnung ver-\njähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen                            Inkrafttreten\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Ver-          Diese Verordnung tritt am 16. September 1977 in\njährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah-          Kraft.\nBonn, den 25. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}