{"id":"bgbl1-1977-6-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":6,"date":"1977-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Flugfunkzeugnisse","law_date":"1977-01-21T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1977                                                                                Nr.6\nTag                                                      Inhalt                                                                             Seite\n21. 1. 77  Verordnung über Flugfunkzeugnisse                                                                                                    1'77\n96-1-10, 96-1-10-1, 96-1-10/1\n21. 1. 77  Berichtigung der Slrnhlenschulzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      184\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             196\nVerordnung\nüber Flugfunkzeugnisse\nVom 21. Januar 1977\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 des Luf.tverk,ehrsgeset-                                                             §   2\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-                                       Arten der Flugfunkzeugnisse\nvember 1968 (BGBl. l S. 1113), der zuletzt durch Ar-\nDie Deutsche Bundespost stellt folgende Flug~\ntikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nfunkzeugnisse aus:\nS. 805) geändert wurde, und auf Grund des § 36\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in                     Allgemeines Sprechfunkzeugnis\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                         für den Flugfunkdienst,\n1975 (BGBl. I S. 80) wird im Eiinvernehmen mit dem                   Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I\nBundesminister für Verkehr verordnet:                                für den Flugfunkdienst,\nBeschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II\n§ 1                                 für den Flugfunkdienst.\nAllgemeines                                                                             § 3\n(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei                                                     Kreis der Personen,\nBoden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik                                  die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen\nDeutschland bedarf es eines güLtigen, von der Deut-                      (1) Wer bei einer Boden- oder Luftfunk.stelle den\nschen Bundespost ausgestellten oder anerkannten                      Sprechfunkdienst uneingeschränkt ausüben will,\nFlugfunkzeugnisses.                                                  bedarf hierzu eines von der Deutschen Bundespost\n(2) Ausgenommen hiervon sind                                     ausgestellten               oder            anerkannten                    Allgemeinen\nSprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.\n1. die Ausübung des Flugfunkdienstes bei Luftfunk-\nstellen, die für die Ausbildung von Luftfahrtper-                   (2) Wer bei einer Luftfünkstelle an Bord eines\nLuftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder\nsonal bestimmt sind, sowie bei Funkstellen in\nbei einer Bodenfunkstelle im Funkverkehr mit Luft-\nKraftfahrzeugen, die ausschließlich für Verbin-\nfunkstellen der vorgenannten Art\ndungen mit Luftfunkstellen in Segelflugzeugen\nund Freiballonen betrieben werden,                               1. den Sprechfunkdienst ausüben will, bedarf hierzu\neines von der Deutschen Bundespos:t ausgestell-\nund                                                                  ten Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I\n2. die Ausübung des Flugfunkdienstes nach Maß-                            für den Flugfunkdienst oder eines als gleichwer-\ngabe des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung.                               tig anerkannten Flugfunkzeugnisses (§ 12),","178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. ckn Sprnchfunkdicnst innerhalb der Bundesrepu-                                      § 6\nblik Deutschland nm in deutscher Sprache aus-\nVoraussetzungen für die Zulassung\nüben will, bedarf hierzu eines von der Deutschen\nzu den Prüfungen\nBundespost ausgestellten Beschränkt Gültigen\nSprechfunkzeugnisses ll für den Flugfunkdienst.            (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer\nPrüfung oder Nachprüfung sind\n(3) Der    Inhaber eines gülügen Militärluftfahr-\nwugführcrscheines oder Militärluftfahrzeugbesat-            1. bei dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den\nzungsscheines der BundE~swehr, der die Berechtigung             Flugfunkdienst die Vollendung des 18. Lebens-\njahres,\n1. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes bei Flügen\nnach Instrumentenflugregeln einschließt, ist be-       2. bei dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I\nrechtigt, den Flu~Jfunkdienst gemäß Absatz 1 aus-           für den Flugfunkdienst die Vollendung des\nzuüben,                                                     16. Lebensjahres,\n2. zur Ausübung des Spn)chfunkdienstes bei Flügen           3. be,i dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-\nnach Sichtflugregeln einschließt, ist berechtigt, den       nis II für den Flugfunkdienst die Vollendung des\nFlugfunkdienst gemäß Absatz 2 Nr. 1 auszuüben,              15. Lebensjahres.\n3. zur Ausübung des Sprnchfunkdienstes bei Flügen\n(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zu-\nnach Sichtflugregeln innerhalb der Bundesrepu-\nsatzprüfung ist außerdem\nblik Deutschland nur in deutscher Sprache ein-\nschließt, ist berechtigt, den Flugfunkdienst gemäß     1. bei dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den\nAbsatz 2 Nr. 2 irnszuüben.                                  Flugfunkdienst der Besitz eines von der Deut-\nschen Bundespost ausgestellten Beschränkt Gül-\n§ 4                                tigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den\nFlugfunkdienst,\nPrüfungsbehörden\n2. bei dem Beschränkt Gültigen Spr,echfunkzeugnis I\nZuständig für die Prüfungen zum Erwerb von\nfür den Flugfunkdienst der Besitz eines von der\nFlugfunkzeugnissen sind die Oberpostdirektionen\nDeutschen Bundespost ausgestellten Beschränkt\nBremen             für die Bezirke der Oberpostdirek-            Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-\ntionen Bremen und Münster,                    funkdienst.\nDüsseldorf         für die Bezirke der Oberpostdirek-                                   § 7\ntionen Dortmund und Düsseldorf,\nAnmeldung zur Prüfung\nFrankfurt          für die Bezirke der Oberpostdirek-\nam Main            tionen Frankfurt am Main und Saar-          (1) Bewerber, die an einem Lehrgang zur Vorbe-\nbrücken,                                 lieitung auf die Prüfung zum Erwerb eines Flug-\nHamburg            für die Bezirke der Oberpostdirek-       funkzeugnisses teilgenommen haben, sind von der\ntionen Hamburg und Kiel,                 Ausbildungsstätte bei der Prüfungsbehörde (§ 4)\nanzumelden, in deren Zuständigkeitsbereich die\nHannover/          für die Bezirke der Oberpostdirek-       Ausbildungsstätte liegt. Andere Bewerber haben\nBraun-             tion Hannover/Braunschweig und der       sich bei der Prüfungsbehörde (§ 4) anzumelden, in\nschweig            Landespostdirektion Berlin,              deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz\nKöln               für die Bezirke der Oberpostdirek-       (Hauptwohns,itz) haben.\ntionen Koblenz und Köln,\n(2) Der Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-\nMünchen            für den Bezirk der Oberpostdirektion     werb eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe\nMünchen,                                 der beantragten Zeugnisart beizufügen:\nNürnberg           für die Bezirke der Oberpostdirek-       a) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der\ntionen Nürnberg und Regensburg,                Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,\nStuttgmt           für die Bezüke der Oberpostdirek-        b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal\ntionen Freiburg im Breisgau, Karls-           5 cm.\nruhe und Stuttgart.\n(3) Der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung für\n§ 5                            den Erwerb •eines höherwertigen Sprechfunkzeug-\nnisses für den Flugfunkdienst sind unter Angabe der\nPrüfungsausschüsse\nbeantragten Zeugnisart beizufügen:\nDer Prüfungsausschuß für die Prüfung, Zusatzprü-\nfung oder Wi,ederholungsprüfung zum Erwerb des              1. das schon erworbene Sprechfunkzeugnis für den\nAllgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flug-                  Flugfunkdienst oder eine Ablichtung hiervon und\nfunkdienst und der Beschränkit Gültigen Sprech-             2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal\nfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst oder              5 cm.\nfür eine Nachprüfung setzt sich zusammen aus\n(4) Die erforderlichen Unterlagen müssen späte-\n1. einem BeamtJen des gehobenen Fernmeldedienstes           stens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der\nder Deutschen Bundespost als Vorsitzer und              zuständigen Prüfungsbehörde vorliegen. Mit der An-\n2. einem Beamten des gehobenen Dienstes der Bun-            meldung sind die für die Prüfung festgesetzten Ge-\ndesanstalt für Flugsicherung als Beisitzer.             bühren(§ 16) zu entrichten.","Nr. 6 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1977                          179\n(5) Zieht der Bewerber se.ine Anmeldung zur Prü-        Bewerber nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt\nfung zurück, so werden die Prüfungsgebühren zur             der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungs-\nHälfte erstattet, wenn die Mitteilung hierüber spä-         prüfung, es sei denn, daß der Bewerber ohne Ver-\ntestens eine Woche vor dem Prüfungstermin der               schulden an der Einhaltung der Friist verhindert\nPrüfungsbehörde zugegangen ist. Bei Fristversäu-            war. Mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung\nmung erlischt der Erstattungsanspruch.                      sind die für die Prüfung festgeseitzten Gebühren\n(§ 16) zu entrichten. § 7 Abs. 5 und 6 ist entspre-\n(6) Erscheint der Bewerber nicht zum festgesetz-        chend anzuwenden.\n1':m Prüfungstermin, gilt die Anmeldung zur Prüfung\n(7) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs-\nals nicht fristgemäß zurückgezogen. Absatz 5 Satz 2\nprüfung nicht, so kann in besonders begründeten\ng.ilt entsprechend, es sei denn, der Bewerber hat\nAusnahmefällen die zuständige Prüfungsbehörde\nschriftlich mindestens eine Woche zuvor eine Ver-\neine nochmal:ige Wiederholungsprüfung unter den\nlegung des Prüfungstermins oder nachträglkh inner-          Voraussetzungen und Bedingungen gemäß Absatz 6\nhalb einer Woche die Festsetzung eines neuen Prü-           zulassen.\nfungs,termins beantragt: und dabei wichtige Gründe\nglaubhaft gemacht.                                             (8) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird\nihm das von der Prüfungsbehörde ausgestellte Flug-\n§ 8                              funkzeugnis ausgehändigt. War der Bewerber be-\nZulassung zur Prüfung                      r,eits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses der Deut-\nschen Bundespost, so hat er dieses vor Aushändi-\n(1) Ub(~r die Zulassung zur Prüfung entscheidet\ngung des neuen Zeugnisses zurückzugeben.\ndie zusti:indige Prüfungsbehörde.\n(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung abge-\n§ 10\nlehnt, so wird der Bewerber hierüber von der Prü-\nfungsbehörde schr,iftlich unlc:~r Angabe der Gründe                     Zusatzprüfung und Nachprüfung\nunterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden\n(1) Der Inhaber ,eines Sprechfunkzeugnisses für\nerstattet.                                                  den Flugfunkdienst kann ein höherwertiiges Sprech-\n§ 9                              funkzeugnis für den Flugfunkdienst durch eine ent-\nPrüfung                            spr,echende Zusatzprüfung erwerben. In der Zusatz-\nprüfung braucht der Bewerber diejenigen Kennt-\n(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden von           niss,e und Fertigkeiten nicht mehr nachzuweisen,\nder zuständigen Prüfungsbehörde festgesetzt und             die Gegenstand der Prüfung für das bereits erwor-\nden Bewerbern schriftlich mitgeteiLt. Di,e Prüfung          bene Zeugnis waren.\nwird in der Regel binnen vier Wochen nach Eingang\n(2) Führt die Betriebsabwicklung eines Zeugnis-\nder Anmeldung, und zwar an einem Ort abgenom-\nmen, an dem sich eine Flugsicherungs-Re,gional-             inhabers zu Be.ansrtandungen, so hat sich dieser auf\nstelle oder Flugsicherungsstelle der Bundesanstalt          Verlangen der Deutschen Bundespost einer Nach-\nfür Flugsicherung befindeit.                                prüfung zu unterziehen.\n(2) Der Bewerber hat sich vor Beginn einer Prü-            (3) Eine Nachprüfung ist ferner in den Fällen des\nfung über seine Person auszuweisen.                         § 12 Abs. 1 und 3 erfordedich.\n(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen            (4) In der Nachprüfung hat der Bewerber die\nund einem praktischen Teil. Die vom Bewerber für            Kenntnisse und Fertigkei,ten in den Teilen nachzu-\nden Erwerb der verschiedenen Arten der Flugfunk-            weisen, die vom Prüfungsausschuß unter Berück-\nzeugnisse nachzuweisenden Kenntnisse und Fertig-            sichtigung der Gegebenheiten festgesetzt werden.\nkeiten ergeben sich aus der Anlage.                            (5) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gelten\n(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das           die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 5 und 8 ent-\nBestehen der Prüfung. Zum Bestehen der Prüfung              sprechend.\nist eine einstimmige Entscheidung des Prüfungs-                                       § 11\nausschusses erforderlich.\nErwerb von Flugfunkzeugnissen durch\n(5) Die Prüfung ist bes,tanden, wenn der Bewerber             Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr\nden Anforderungen in bei.den Teilen genügt hat.\n(1) Auf Antrag wird dem Inhaber e,iner Bescheini-\n(6) Hat der Bewerber den Anforderungen in der           gung der Bundeswehr über den Besitz eines Militär-\nPrüfung nicht genügt, so kann er eine Wiederho-             luftf ahrzeugführerscheines oder Militärluftfahrzeug-\nlungsprüfung ablegen. In der Wiederho]ungsprüfung           besa,tzungsscheines gemäß\nist der gesamte Prüfungsstoff der Teile zu wieder-          § 3 Abs. 3 Nr. 1 das Allgemeine Sprechfunkzeugnis\nholen, in denen der Bewerber nicht genügt hat.              für den Flugfunkdienst,\nDer frühestmögliche Zeitpunkt der Wi,ederholungs-\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 das Beschränkt GüUige Sprech-\nprüfung wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt.              funkzeugnis I für den Flugfunkdienst,\nDie Meldung zur Wiederholungsprüfung muß spä-\ntestens drei Monate nach dem vom Prüfungsaus-               § 3 Abs. 3 Nr. 3 das Beschränkt Gültige Sprechfunk-\nschuß festgesetzten Termin bei der zuständigen Prü-         zeugnis II für den Flugfunkdienst\nfungsbehörde eingegangen sein. Meldet sich der              ausgestellt.","180                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Antrau auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-        (3) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer\nnisses ist                                               anderen Verwaltung, der den Nachweis gemäß\n1. von einem Angehörigen der Bundeswehr an die           Absatz 1 Satz 1 nicht erbringen kann, wird auf\nPrüfungsbehörde zu richten, in deren Zuständig-      Antrag ein Berechtigungsausweis der Deutschen\nkeitsbereich (§ 4) er seinen Standort hat,           Bundespost ausgestellt, durch den das noch gültige\n2. von einem diemaligen Angehörigen der Bundes-          Flugfunkz1eugnis der anderen Verwaltung anerkannt\nwehr an die Prüfungsbehörde zu r,ichten, in deren    wird. Für das Ausstellen eines Berechtigungsaus-\nZuständigkeitsbereich (§ 4) er seinen Wohnsitz       weises gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1\n(Hauptwohnsitz) hat.                                Satz 2 und 3.\n(3) Von ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr             (4) Der Berechtigungsausweis giilt nur in Verbin-\nmuß der Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-        dung mi,t dem Flugfunkzeugnis der anderen Ver-\nnisses innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden        waltung.\naus dem Flugdienst der Bundeswehr e,ingereicht               (5) Für die Entziehung eines Berechtigungsaus-\nwerden. W,ird der Antrag nicht innerhalb di,eser         weises giilt § 15 entsprechend.\nFrist gestelll, so erlischt der Anspruch auf Aus-\nstellen eines Flugfunkzeugnisses.                            (6) Der Antrag auf Ausstellen eines Berechti-\ngungsausweises ist an die für den Wohnsitz des\n(4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-\nAntragstellers zuständige Prüfungsbehörde zu rich-\nzeugnisses sind unter Angabe des beantragten Flug-\nten. Dem Antrag sind Ablichtungen des anzuerken-\nfunkzeugnisses beizufügen:\nnenden Flugfunkzeugnisses der ander,en Verwal-\n1. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der        tung beizufügen; gi1t das Flugfunkzeugnis der ande-\nGeburtsurkunde oder des Geburitsscheines,\nren Verwaltung nur in Verbindung mit einem gül-\n2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der        tigen Luftfahrerschein, so ist dem Antrag zusätzlich\nBundeswehr und                                      eine Abliichtung des Luftfahrerscheins beizufügen.\n3. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal        Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\n5 cm.                                               Berechtigungsausweises festgesetzten Gebühren\nMit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines          (§ 16) zu entrichten.\nFlugfunkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16)                                    § 13\nzu entrichten.\nGültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse\n§ 12\nund Berechtigungsausweise\nErwerb von Flugfunkzeugnissen\nder Deutschen Bundespost durch Inhaber von             (1) Die Gültigkeitsdauer eines von der Deutschen\nFlugfunkzeugnissen anderer Verwaltungen und          Bundespost ausgestellten Flugfunkz-eugnisses ist un-\nAnerkennung von Flugfunkzeugnissen               beschränkt.\nanderer Verwaltungen                        (2) Ein gemäß § 12 Abs. 3 ausgestellter Berechti-\n(1) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer        gungsausweis ist nur so lange gültig wie das Flug-\nanderen Verwaltung kann auf Antrag ein Flugfunk-          funkzeugnis, für das er ert,e1ilt worden ist, längstens\nzeugnis der Deutschen Bundespost ausgestellt wer-         jedoch fünf Jahre gerechnet vom Tage des Aus-\nden, wenn der Bewerber nachweist, daß er seit min-        stellens.\ndestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Gel-\n§ 14\ntungsbereich dieser Verordnung hat. Voraussetzung\nist außerdem, daß das Zeugnis unter Prüfungsbedin-                             Zweitschriften\ngungen erworben worden ist, die denen eines ent-\nFür ein in V,erlust geratenes Flugfunkzeugnis\nsprechenden Flugfunkzeugnisses der Deutschen\nkann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe\nBundespost mindestens gleichwertig sind. Andern-\nfalls ist zum Erwerb des Zeugnisses erforderlich,         gilt, wenn das Zeugnis beschädigt oder sein Inhalt\ndaß der Bewerber eine Nachprüfung nach § 10               ganz oder zum Teil unleserlich geworden iS1t; in\nAbs. 4 ablegt.                                           diesen Fällen ist die Urschriift vor dem Ausstellen\nder Zweitschrift zurückzugeben. Miit dem Antrag\n(2) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-         sind die für das Ausstellen einer Zweitschrift fest-\nzeugnisses, der an die für den Wohnsitz des Antrag-       gelegten Gebühren (§ 16) zu entrichten.\nstelJers zuständige Prüfungsbehörde zu richten ist,\nsind unter Angabe des beantragten Flugfunkzeug-\nnisses beizufügen:                                                                 § 15\n1. das Flugfunkzeugnis der anderen Verwaltung                      Entziehung eines Flugfunkzeugnisses\noder dessen Ablichtung,\n(1) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungs-\n2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal        behörde zu entziiehen, wenn der Inhaber\n5cm.\n1. es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde\nMit dem Antra9 sind die für das Ausstellen eines\nangeordneten Nachprüfung zu unterziehen oder\nFlu9funkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16)\nzu entrichten.                                           2. die Nachprüfung nicht bestanden hat.","Nr. 6 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1977                         181\n(2) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungs-                                   § 18\nbehörde entzogen werden, wenn der Inhaber                                 Dbergangsbestimmungen\n1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften\n(1) Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem\nverstoßen hat oder\n16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost aus-\n2. nach seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr             gestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der\nfür eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des                Bundesanstalt für Flugsicherung eDteilten Zulas-\nFunkdienstes bietet.                                   sungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf\nAntrag in neue Flugfunkzeugnisse gemäß § 2 um-\n§ 16\ngetauscht. Hierbei entsprechen das früher,e Be-\nGebühren                           schränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Be-\n(1) Für Prüfungen efoschließlich Ausst,ellen des        schränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flug-\nZeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:               funkdienst und das frühere Allgemeine Flugfunk-\nsprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis\n1. Zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-                      für den Flugfunkdienst. Der Zulassungsschein ent-\nfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst 95,-- DM         sp11icht dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-\n2. zum Erwerb des BeschränM Gültigen                       nis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer\nSprechfunkzeugnisses 1 für den                         Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprech-\nFlugfunkdienst                              85,- DM    funkverkehrs ,in englischer Sprache ausgestellt\n3. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen                      wurde. Der Zulassungsschein entspricht dem Be-\nSprechfunkzeugnisses 11 für den                        schränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den\nFlugfunkdienst                              75,- DM.   Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf\nAusübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs\n(2) Für Zusatzprüfungen einschließlich Ausstellen       in deutscher Sprache ausgestellt wurde.\ndes Sprechfunkzeugnisses werden folgende Gebüh-\nDer Antrag ist an die für den WohnsHz (Haupt-\nren erhoben:\nwohnsitz) des Antragstellers zuständige Prüfungs-\n1. Zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-                      behörde zu richten. Dem Antrag sind zwe,i gleiche\nfunkzeugnisses für den Flugfunkdi enst\n1\nPaßbilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.\na) vom Inhaber eines Beschränkt Gülti-\n(2) Die nach dem 15. Mai 1968 von der Deutschen\ngen Sprechfunkz,eugnisses I für den\nBundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse bleiben\nFlugfunkdienst                           50,- DM\nweiterhin gültig.\nb) vom Inhaber eines Beschränkt Gülti-\ngen Sprechfunkzeugnisses II für. den                                         § 19\nFlugfunkdienst                           55,- DM                       Bußgeldvorschrift\n2. zum Erwerb des Bescbränkt Gültigen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1\nSprechfunkzeugnisses 1 für den                         Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nFlugfunkdienst                              45,-- DM.\nsätzlkh oder fahrlässig den Flugfunkdienst bei einer\n(3) Für die Wiederholungsprüfung oder Nach-             Boden- oder Luftfunkstelle ausübt, ohne das nach\nprüfung wird jeweils die Hälfte der in Absatz 1            den §§ 1 und 3 erforderliche, von der Deutschen\nfür das entsprechende Zeugnis genannten Gebühren           Bundespost ausgestellte oder anerkannte gültige\nerhoben.                                                   Flugfunkzeugnis zu besitzen.\n(4) Für das Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses            (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\noder Berechtigungsausweises ohne Prüfung oder für          Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\ndas Ausstellen einer Zweitschrift eines Flugfunk-          wird den Oberpostdirektionen übertragen.\nzeugnisses oder Berechtigungsausweises werden er-\nhoben:                                       je 20,- DM.                            § 20\n§ 17                                                Berlin-Klausel\nVerjährung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnsprüche auf Zahlung und Erstattung von Ge-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I\nbühren verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung          S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 27 und 33\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die          des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nGebühren- oder Erstattungsansprüche fällig gewor-          23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land Berlin.\nden s,ind. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der        Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin\nAnspruch. Für die Hemmung und Unterbrechung                bleiben unberührt.\nder Verjährung giH § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwal-                                    § 21\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I\nInkrafttreten\nS. 821), geändert durch ArHkel 41 des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember                   (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\n1976 (BGBI. I S. 3341), entsprechend.                      Verkündung in Kraft.","182                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Gleichzeitig troten folgende Vercrrdnungen                b) Erste Verordnung zur Anderung und Ergänzung\naußer Kraft:                                                        der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom\na) Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 29. No-                    6. Mai 1968 (BGBl. I S. 359) und\nvember 1966 (BGBI. I S. 655), zuletzt geändert              c) Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-\ndurch die V,erordnung vom 20. September 1975                    nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. September\n(BGBl. l S. 2572),                                             1975 (BGBl. l S. 2572).\nBonn, den 21. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nAnlage\n(zu § 9 Abs. 3)\nPrüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\nPrüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-\nfunkdienst\n1.1       Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n1.1.1     RechtlichE! Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internatio-\nnalen Bereich;\n1.1.2     die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des\nbeweglichen Flugfunkdienstes;\n1.1.3     Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;\n1.1.4     Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen\nFlugfunkdienstes;\n1.1.5     die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:\n1.1.5.1   Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland ein-\nschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);\n1.1.5.2  Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen,\nsoweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;\n1.1.5.3  Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sicht-\nflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnung;\n1.1.5.4  Funknavigation bei Flü~Jen nach Sichtflugregeln.\n1.2      Fe r t i g k c~ i t e n\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n1.2.1    Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugver-\nkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es\nfür die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;\nl.2.2     Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges\nnad1 Sichtl'lu9reqeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Aus-\ndrück<', VPrf<llircn und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.","Nr. 6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1977                      183\n2       Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flug-\nfunkdienst\n2.1     Kenntnisse\nIm schritt] ichcn Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n2.1.1   Kenntnisse gemdß 1.1.\n2.1.2   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-\nnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.\n2.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n2.2.1   Fertigkeilen gemäß 1.2.1;\n2.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme\neines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Rede-\nwendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dring-\nlichkeitsverfahren;\n2.2.3   Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst -            etwa\n10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Ubersetzung ins Deutsche.\n2.2.4   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-\nniss(~s II für d(~n Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprech-\nfunkverkehrs in deutscher Sprache.\n3       Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst\n3.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n3.1.1   Kenntnisse gemäß 1.1.\n3.1.2   Zusätzlich sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:\n3.1.2.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, so-\nweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;\n3.1.2.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instru-\nmentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n3.1.2.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarver-\nfahren.\n3.1.3   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-\nnisses I oder II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 3.1.1.\n3.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n3.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln sowie Sichtflugregeln zwischen\nzwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen,\nsoweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;\n3.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges\nnach Instrumentenflugregeln; ein Teil ist in deutscher Sprache unter Verwendung der für\neinen Flug nach Sichtflugregeln festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und\nAbkürzungen einschließlich Not- und Dringlichkeitsverfahren abzuwickeln;\n3.2.3   Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst -             etwa\n10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Ubersetzung ins Deutsche.\n3.2.4   In Zusatzprüfungen für Bewerber,\ndie Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst sind,\nentfallen 3.2.3 und unter 3.2.2 der Teil des Fluges nach Sichtflugregeln.\n3.2.5   In Zusatzprüfungen für Bewerber,\ndie Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst\nsind, entfällt unter 3.2.2 der Teil des Fluges nach Sichtflugregeln."]}