{"id":"bgbl1-1977-59-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":59,"date":"1977-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/59#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_59.pdf#page=50","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes","law_date":"1977-08-22T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":50,"num_pages":1,"content":["1678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes\nVom 22. August 1977\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-        geführten Steuererstattungen und Steuervergütun-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-        gen entsprechend § 1 sowie an der vom Bundesamt\nanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBL I            für Finanzen anläßlich der Vergütung von Körper-\nS. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einfüh-    schaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-           die einzelnen Länder nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Ge-\nber 1976 (BGBI. I S. 3341), wird mit Zustimmung des       setzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vor-\nBundesrates verordnet:                                    jahres nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanz-\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-\n§ 1                           gust 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch\ndas Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\nAbrechnung der Steuererstattungen,              den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nder Steuervergütungen und der anläßlich            vom 21. Januar 1976 (BGBL I S. 173), unter Berück-\nder Vergütung von Körperschaitsteuer              sichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerle-\nvereinnahmten Kapitalertragsteuer               gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nzwischen Bund und Ländern                   vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geän-\n(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundes-         dert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zur\namt für Finanzen monatlich abzurechnen                    Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\n1. die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten\ns. 3341).\nSteuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser         (2) Solange das für die Aufteilung auf die Länder\nVerordnung,                                           maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht fest-\n2. die nach §§ 36 b, 36 c, 44 b und 44 c des Einkom-      steht, sind die Abrechnungen nach den letzten be-\nmensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Geset-       kannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzu-\nzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fas-      führen. Die vorläufigen Abrechnungen sind durch\nsung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970           endgültige zu ersetzen, sobald die für die Auftei-\n(BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2    lung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszah-\ndes Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuer-       len des Vorjahres vorliegen.\nreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBL I\nS. 2641) durchgeführten Steuervergütungen und                                   § 3\nSteuererstattungen und\nVom Bundesamt für Finanzen durchgeführte\n3. die nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes und                  Erstattungen von Umsatzsteuer\nnach § 36 e des Einkommensteuergesetzes durch-\ngeführten Steuervergütungen und die dabei nach           Die vom Bundesamt für Finanzen durchgeführten\n§ 45 b des Einkommensteuergesetzes verein-            Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem\nnahmte Kapitalertragsteuer.                           Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden ver-\nwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf\n(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das          Bund und Länder geleistet.\nBundesamt für Finanzen die Anteile der einzelnen\nLänder an diesen durchgeführten Steuererstattungen                                  § 4\nund Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten\noder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich                             Berlin-Klausel\nder Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahm-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten Kapitalertragsteuer fest.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanz-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nAufteilung der Länderanteile                                          § 5\nan den Steuererstattungen, den Steuervergütungen\nund der anläßlich der Vergütung                                   Inkrafttreten\nvon Körperschaitsteuer vereinnahmten                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nKapitalertragsteuer                    1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur\n(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung           Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-\nder Anteile der Länder          einschließlich Gemein-    gesetzes vom 11. Januar 1972 (BGBl. I S. 44) außer\nden - an den vom Bundesamt für Finanzen durch-            Kraft.\nBonn, den 22. August 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi ehle"]}