{"id":"bgbl1-1977-58-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":58,"date":"1977-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1977-08-22T00:00:00Z","page":1601,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1601\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1977                                                                                 Nr. 58\nTag                                              Inhalt                                                                                     Seite\n22. 8. 77 Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1601\n7830-1\n18.8. 77  Verordnung über Meldepflichten der Milchwirtschaft (Meldeverordnung Milch)                                                           1605\n7842-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1625\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung\nVom 22. August 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung der Bundes-Tierärzteordnung vom 3. Februar\n1975 (BGBI. I S. 409) wird nachstehend der Wortlaut\nder Bundes-Tierärzteordnung in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die nach ihrem § 17 in Kraft getretene Bundes-\nTierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I\nS. 416),\n2. den am L April 1970 in Kraft getretenen Arti-\nkel 72 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-\nrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645),\n3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-\nkel 20 des Kostenermächtigungs-Änderungsgeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 209 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\n5. das am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Gesetz zur\nÄnderung der Bundes-Tierärzteordnung vom\n3. Februar 1975 (BGBl. I S. 409),\n6. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-\närzteordnung vom 16. August 1977 (BGBl. I\ns. 1581).\nBonn, den 22. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBundes-Tierärzteordnung\n§ 1                            Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen\nDemokratischen Republik oder in Berlin (Ost) er-\n(1) Der Tierarzt jst berufen, Leiden und Krankhei-\nworbene abgeschlossene Ausbildung für die Aus-\nten der Tiere zu verhüten, zu lindem und zu heilen,\nübung des tierärztlichen Berufs gilt als Ausbildung\nzur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähi-\nim Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß die\ngen Tierbeslandes beizutragen, den Menschen vor\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht ge-\nGefahren und Schi:idigungcn durch Tierkrankheiten\ngeben ist.\n~owie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tieri-\nscher Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung            (2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1\nder Güte von Lehensmitleln tierischer Herkunft hin-        Nr. 4 nicht erfüllt, so kann die Approbation als\nzuwirken.                                                  Tierarzt erteilt werden, wenn der Antragsteller eine\nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des\n(2) Der tieriirzU iche Beruf ist kein Gewerbe; er ist\ntierärztlichen Berufs erworben hat und die Gleich-\nseiner Natur nach ein freier Beruf.\nwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\n§2                                (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den          Tierarzt in besonderen Einzelfällen oder aus Grün-\ntierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Appro-       den des öffentlichen Interesses erteilt werden. So-\nbation als Tierarzt.                                       fern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung\n(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärzt-           nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Er-\nlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes           teilung der Approbation nur zulässig, wenn er eine\nist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.               außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ab-\ngeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tier-\n(3) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in      ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer-\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas-           tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ab-\nsene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen          satz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nzwischenstaatlichen Verträge.\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-\nlens einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ge-\n§3\nnannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist\nDie Berufsbezeichnung „ Tierarzt\" oder „ Tierärz-       der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter\ntin\" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert          vorher zu hören.\noder nach § 2 Abs. 2 oder 3 zur vorübergehenden\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-\nAusübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.\ndachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig-\nkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tier-\n§4                             ärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfah-\n(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu     ren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den\nerteilen, wenn der Antragsteller                           Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Been-\ndigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser                                 §5\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951             Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\n(BGBl. I S. 269), geändert durch das Urheber-          nung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ap-\nrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I           probationsordnung für Tierärzte die Mindestanfor-\nS. 1273), ist,                                        derungen an die Ausbildung sowie das Nähere über\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht            die Prüfungen und die Approbation. Für die Mel-\nhat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzu-          dung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen.\nverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Be-\nrufs ergibt,                                                                     §6\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder              (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körper-           bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach\nlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-          § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat,\nübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder un-       die Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1\ngeeignet ist,                                          Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4\n4. nach einer Gesamtaüsbildungszeit von minde-              Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 nicht abgeschlossen\nstens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf          war.\ndie praktische Ausbildung entfallen müssen, die           (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn\nTierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses        nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4\nGesetzes bestanden hat.                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1977                       1603\n§1                                                      § 10\n(l) Die Approbälion kann zurückgenommen wer-           Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-\nden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung        klärung gegenüber der zuständigen Behörde ver-\nnach § 4 Abs. l Satz 1 Nr. l nicht vorgelegen hat.     zichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedin-\ngung erklärt wird, ist unwirksam.\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden,\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefa1len ist.                                           § 11\n(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\n(3) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 er-\nübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2\nteilte Approbation kann zurückgenommen werden,\nkann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nabgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen\nnicht gegeben war.\nBeruf nachweisen.\n§8                             (2) Die Erlaubnis kann auf bestirnrnte Tätigkeiten\nund Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie\n(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet       darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-\nwerden, wenn                                           dauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens\n1. gegen den Ti crarzt wegen des Verdachts einer       vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\nStraftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder     teilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärzt-       oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeit-\nJichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren   raum möglich, der erforderlich ist, damit der An-\neingeleitet ist oder                               tragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Er-\nlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt\n2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. l Satz 1      abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren\nNr. 3 nicht mehr gegeben ist oder                  aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des        beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der  Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr da-\nTierarzt sich weigert, sich einer von der zustän-  für gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb\ndigen Behörde angeordneten amts- oder fachärzt-    dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den\nlichen Untersuchung zu unterziehen.                Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre            (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                  Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder\nverlängert werden, wenn es im Interesse der tier-\n(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf     ärztlichen Versorgung liegt oder wenn der Antrag-\nden tierärztlichen Beruf nicht ausüben.                steller asylberechtigt ist.\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die      (4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorüberge-\nPraxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht,      henden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt\nfür einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch       worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflich-\neinen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.      ten eines Tierarztes.\n§9                                                     § 12\nDer Tierarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nin den Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der Ent-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nscheidung zu hören.                                    die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließ-\nlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt\n§9a                          angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung\n(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Be-    zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der\nstallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls          Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-\neiner der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1        pflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften\nNr. 2 oder 3 zurückgenommen oder widerrufen wor-       der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.\nden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung\nder Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung                                § 13\nüber diesen Antrag zurückgestellt und zunächst            (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4\neine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Be-     Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in\nrufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt wer-   dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung ab-\nden.                                                   gelegt hat.\n(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befri-     (2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in\nstet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und   Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8, 9 a\nBeschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen,     und 11 trifft die zuständige Behörde oder Stelle des\ndenen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im       Landes, in dem der Antragsteller oder Tierarzt\nübrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.     1. seinen Wohnsitz hat oder,","1604                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. wenn <~i rw Zusti:incligkeit nach Nummer 1 nicht      blatt des Saarlandes 1948 S. 196) erteilt worden ist,\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will          gelten als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.\noder,\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind\n3. wenn eiiw Zuständigkeit nach Nummer           oder    für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Geset-\nNummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen           zes die tierärztliche Vorprüfung bestanden haben,\nWohnsitz gehabt hat.                                 die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche\nAusbildung und Prüfung anzuwenden.\n(3) Die Entscheidungen nc1ch § 4 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sollen nur im Beneh-         (3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie           setzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung\nund Gesundheit getroffen werden.                         des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem\nbisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2\n(4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-       Abs. 2.\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und\n(4) (Ubergangsregelung)\nStellen.\n§ 16\n§ 14\nWer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\ndurch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Ap-           Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nprobation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 15\n§ 17\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am                              (Inkrafttreten)\n1. Juni 1975 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\nAusübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und\neine Approbation, die nach § 1 der Tierärzteord-                                   § 18\nnung für das Saculand vom 5. Dezember 1947 (Amts-               (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)"]}