{"id":"bgbl1-1977-57-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":57,"date":"1977-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/57#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_57.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 - StÄndG 1977)","law_date":"1977-08-16T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["1586                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes,\ndes Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze\n(Steueränderungsgesetz 1977 - StÄ.ndG 1977)\nVom 16. August 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               dung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Ausland bewirkten Umsätze der in Satz 1\nNr. 3 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich\ndie Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeug-\nArtikel 1                              nissen auf sechsundeinhalb vom Hundert,\nUmsatzsteuergesetz                          bei Getränken und alkoholischen Flüssigkei-\nten\n§1                                  für das Kalenderjahr 1978 auf acht vom Hun-\ndert,\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nbekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. I                 für das Kalenderjahr 1979 auf siebenundein-\nS. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ein-          halb vom Hundert,\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-               für das Kalenderjahr 1980 auf sieben vom\nzember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geän-           Hundert\ndert:                                                         der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbe-\nträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                              bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf\na) In Absatz 1 werden die Worte „elf vom Hun-              vierundeinhalb vom Hundert, in den übrigen\ndert\" durch die Worte „zwölf vom Hundert\"              Fällen des Satzes 1 auf sechsundeinhalb vom\nersetzt.                                               Hundert der Bemessungsgrundlage für diese\nUmsätze festgesetzt.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „fünfundein-\nhalb vom Hundert\" durch die Worte „sechs\nvom Hundert\" ersetzt.                            3. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Hinter Absatz 12 wird folgender Absatz 13\n2. In § 24 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 bis 4 folgende          eingefügt:\nFassung:\n,, (13) Die Vorschrift des § 12 in der Fassung\n,,Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-              des Artikels 1 § 1 des Steueränderungsge-\nschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze                 setzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBI. I\nwird die Steuer wie folgt festgesetzt:                      S. 1586) ist auf Umsätze anzuwenden, die\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch               nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt wer-\nvon forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus-             den.\"\ngenommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier-             b) Die bisherigen Absätze 13 bis 17 werden Ab-\nundeinhalb vom Hundert,                                  sätze 14 bis 18.\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nder in der Anlage 1 aufgeführten Sägewerks-          c) Der neue Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nerzeugnisse und für die sonstigen Leistungen             aa) In der Nummer 4 werden die Buchstaben\nauf sechsundeinhalb vom Hundert,                               c, d und e gestrichen und der Beistrich am\n3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                     Schluß des Buchstabens b durch einen\nder in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge-                   Strichpunkt ersetzt.\nwerkserzeugnisse und Getränke sowie von                  bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nalkoholischen Flüssigkeiten auf zwölf vom                       ,,6. Absatz 1 in der Fassung des Arti-\nHundert und                                                          kels 1 § 1 des Steueränderungsge-\n4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1                             setzes 1977 vom 16. August 1977\nAbs. 1 Nr. 1 und 2                                                   (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die nach\nim Kalenderjahr 1978 auf acht vom Hundert,                           dem 31. Dezember 1977 ausgeführt\nwerden;\".\nim Kalenderjahr 1979 auf siebenundeinhalb\nvom Hundert,                                         d) Der neue Absatz 18 erhält folgende Fassung:\nim Kalenderjahr 1980 auf sieben vom Hundert               ,, (18) Nummer 37 a der Anlage 1 (zu § 12\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen                 Abs. 2 Nr. 1) ist auf Umsätze im Sinne des\nnach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5                § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach\nbleiben unberührt; § 9 findet keine Anwen-               dem 31. Dezember 1974 ausgeführt werden.\"","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                                 1587\n4. Dem§ 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         gust 1977 (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die\nnach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt wer-\n,, (3) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, ·der\nvor dem l. Oktober 1977 abgeschlossen worden                     den,'.'\nist, so kann, falls auf Grund der Änderung dieses\nGesetzes auf den Umsatz ein höherer Steuersatz                                       Artikel 2\nanzuwenden ist, der E:Üne Vertragsteil von dem\nanderen einen entsprechenden Ausgleich der um-                               Bundeskindergeldgesetz\nsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Das              In § 10 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\ngilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes ver-     sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975\neinbart haben.\"                                         (BGBI. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 90\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\n5. In der Uberschrift der Anlc1ge 1 (zu § 12 Abs. 2         14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), werden die\nNr. 1) werden die Worte „fünfundeinhalb vom            Zahl „70\" durch die Zahl „80\" und die Zahl „120\"\nHundert\" durch die Worte „sechs vom Hundert\"           durch die Zahl.,, 150\" ersetzt.\nersetzt.\n§2\nArtikel 3\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I                                      Einkommensteuergesetz\nS. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ein-           Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-            der Bekanntmachung vom 5. September 1974\nzember 1976 (BCBl. I S. 3341), wird wie folgt geän-         (BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422), zuletzt geändert\ndert:                                                       durch das Gesetz vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Für die im Rahmen eines land- und forst-        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze              a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:\nwird die Steuer wie folgt festgesetzt:\naa) In Buchstabe b werden vor dem Wort\n1. Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                            ,, aus\" die Worte „und Kinderzuschüsse\"\nvon forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge-                     eingefügt.\nnommen Sägewerkserzeugnisse, auf vierund-\neinhalb vom Hundert,                                        bb) In Buchstabe c werden das Zitat ,,§ 1241\"\ndurch das Zitat ,,§ 1240\", das Zitat ,,§ 18\"\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                            durch das Zitat ,,§ 17\" und das Zitat\nder in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge-                       ,,§ 40\" durch das Zitat ,,§ 39\" ersetzt.\nwerkserzeugnisse und Getränke sowie von\nalkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die           b) In Ziffer 5 werden das Wort „Ersatzdienst-\nAusfuhrlieferungen und die im Ausland be-                   leistende\" durch das Wort „Zivildienstlei-\nwirkten Umsätze, auf zwölf vom Hundert,                     stende\" und die Worte „Gesetzes über den\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1                       zivilen Ersatzdienst\" durch das Wort „Zivil-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 auf sechsundeinhalb vom                  dienstgesetzes\" ersetzt.\nHundert                                                c) In Ziffer 6 wird das Wort „Ersatzdienst-\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach                     beschädigte\" durch das Wort „Zivildienst-\n§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben                     beschädigte\" ersetzt.\nunberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vor-\nsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1               d) Ziffer 60 erhält folgende Fassung:\nNr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,                      „60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an\nauf vierundeinhalb vom Hundert, in den übrigen                            Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pech-\nFällen des Satzes 1 auf sechsundeinhalb vom                               kohlen- und Erzbergbaus, des Braun-\nHundert der Bemessungsgrundlage für diese Um-                             kohlentiefbaus und der Eisen- und\nsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug                            Stahlindustrie aus Anlaß von Still-\nentfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden,                            legungs-,    Einschränkungs-,      Umstel-\ndaß der für den Umsatz maßgebliche Durch-                                 lungs- oder Rationalisierungsmaßnah-\nschnittssatz in der Rechnung zus_ätzlich anzuge-                          men;\".\nben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem\nLeistungsempfänger der Abzug des ihm geson-                 e) In Ziffer 64 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2\" durch\ndert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur                    das Zitat ,,§ 54\" ersetzt.\nbis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz\ngeltenden Steuer zu.\"                                    2. Dem§ 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge\n2. In § 27 Abs. 16 wird folgende Nummer 7 ange-                  durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des\nfügt:                                                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte be-\n„7. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 § 2 des           stimmt worden sind, sind diese Werte maßge-\nSteueränderungsgesetzes 1977 vom 16. Au-             bend.\"","1588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. § l 0 wird wie foirJt w~ändert:                                                   züglich und unmittelbar zum Woh-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                              nungsbau verwendet oder\nb) im Falle der Abtretung der Erwer-\naa) In Ziffer 1 werden die Zahl „1 800\"                                      ber die Bausparsumme oder die auf\ndurch die Zahl „2 100\" und die Zahl                                     Grund einer Beleihung empfangenen\n,,3 600\" durch die Zahl ,,4 200\" ersetzt.                              Beträge unverzüglich und unmittel-\nbb) Ziffer 2 Satz 2 erhält die folgende Fas-                                  bar zum Wohnungsbau für den Ab-\nsung:                                                                   tretenden oder dessen Angehörige\n„Diese Beträge vermindern sich                                         im Sinne des § 15 der Abgabenord-\nnung verwendet oder\na) bei Arbeitnehmern um den vom Ar-\nc) der Steuerpflichtige oder sein von\nbeitgeber geleisteten gesetzlichen\nihm nicht dauernd getrennt lebender\nBeitrag zur gesetzlichen Rentenver-\nEhegatte nach Vertragsabschluß ge-\nsicherung sowie um steuerfreie Zu-\nstorben oder völlig erwerbsunfähig\nschüsse des Arbeitgebers im Sinne\ngeworden ist oder\ndes § 3 Zif f. 62 Satz 2 und 3,\nd) der Steuerpflichtige nach Vertrags-\nb) bei Steuerpflichtigen, die während                                   abschluß arbeitslos geworden ist und\ndes ganzen Kalenderjahrs                                           die Arbeitslosigkeit mindestens ein\naa) in der gesetzlichen Rentenver-                                 Jahr lang ununterbrochen bestanden\nsicherung versicherungsfrei oder                              hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\nauf Antrag des Arbeitgebers                                   Verfügung noch besteht.\"\nvon der Versicherungspflicht be-\nfreit waren und denen für den           4. § 10 c wird wie folgt geändert:\nFall ihres Ausscheidens aus der\nBeschäftigung auf Grund des Be-            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschäftigungsverhältnisses      eine               aa) In Ziffer 1 werden das Wort „acht\"\nlebenslängliche Versorgung oder                           durch das Wort „neun\" und die Zahl\nan deren Stelle eine Abfindung                            ,,1 800\" durch die Zahl „2 100\" ersetzt.\nzusteht oder die in der gesetz-\nbb) In Ziffer 2 werden das Wort „acht\"\nlichen Rentenversicherung nach-\ndurch das Wort „neun\" und die Zahl\nzuversichern sind,\n,,900\" durch die Zahl „ 1 050\" ersetzt.\nbb) nicht der gesetzlichen Renten-\nversicherungspflicht unterlegen,           b) In Absatz 4 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 werden\neine Berufstätigkeit ausgeübt                     jeweils die Zahl „ 1 800\" durch die Zahl\nund im Zusammenhang damit                         „2 100\" und die Zahl „900\" durch die Za-hl\nauf Grund vertraglicher Verein-                   ,, 1 050\" ersetzt.\nbarungen       Anwartschaftsrechte\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nauf eine Altersversorgung ganz\noder teilweise ohne eigene Bei-                      ,,(5) Im Fall der getrennten Veranlagung\ntragsleistung erworben haben,                     von Ehegatten zur Einkommensteuer sind\ncc) Einkünfte im Sinne des § 22                        die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark\nZiff. 4 in Ausübung eines Man-                    des Absatzes 3 Ziff. 1 und 2 zu halbieren.\"\ndats bezogen haben,\num 9 vom Hundert der Einnahmen               5. In § 14 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl\naus der Beschäftigung oder Tätigkeit,           111977\" durch die Jahreszahl 111979\" ersetzt.\nhöchstens des Jahresbetrags der\nBeitragsbemessungsgrenze in der ge-          6. In § 32 Abs. 6 wird hinter der Ziffer 1 folgende\nsetzlichen Rentenversicherung der               neue Ziffer 1 a eingefügt:\nAngestellten.\"\n111 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbil-\nb) Absatz 6 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:                              dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-\nzen kann oder nicht erwerbstätig ist und\n,,2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),\nauch die übrigen Voraussetzungen des\nwenn vor Ablauf von zehn Jahren seit\n§ 2 Abs. 4 a des Bundeskindergeldgesetzes\nVertragsabschluß         die Bausparsumme\nfür die Gewährung von Kindergeld vorlie-\nganz oder zum Teil ausgezahlt, gelei-\ngen oder\".\nstete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\nrückgezahlt oder Ansprüche aus dem\nBausparvertrag abgetreten oder belie-              7. In § 33 a wird hinter Absatz 1 folgender neuer\nhen werden. Unschädlich ist jedoch die                Absatz 1 a eingefügt:\nvorzeitige Verfügung, wenn                              11 (1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder                   Veranlagungszeitraum seiner Unterhaltsver-\ndie Ansprüche aus dem Vertrag be-                pflichtung gegenüber einem .Kind nach, das\nliehen werden· und der Steuerpflich-             dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei die-\ntige die empfangenen Beträge unver-              sem zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 4 bis 7),","Nr. 57  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                               1589\nso wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche      11. In § 44 c Abs. 2 Ziff. 1 wird die Zahl „15\" durch\nMark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der               die Zahl „ 16\" ersetzt.\nEinkünfte abgezogen.\"\n12. In § 51 a werden die Zahl „840\" durch die Zahl\n8. In § 38 c Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe d werden das         „960\" und die Zahl „1 440\" durch die Zahl\nWort „acht\" durch das Wort „neun\" und die               ,, 1 800\" ersetzt.\nZahl „45 000\" durch die Zahl „46 700\" ersetzt.\n13. § 52 wird wie folgt geändert:\n9. § 39 d wird wie folgt geändert:\na) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sinn-                 eingefügt:\ngemäß anzuwenden sind\" durch folgende                        ,, (1 a) § 3 Ziff. 1 Buchstabe b ist erstmals\nWorte ersetzt:                                             für Kinderzuschüsse anzuwenden, die für\n„mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden                     Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 gewährt\nsind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung                   werden.\"\nder Bescheinigung bis zum Ablauf des Ka-\nlenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt        b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.\nbeantragen kann\".\nc) Hinter Absatz 12 wird folgender Absatz 12 a\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze               eingefügt:\nersetzt:                                                    ,, (12 a) § 10 Abs. 3 ist erstmals für den Ver-\n,,Der Antrag kann nur nach amtlich vorge-                 anlagungszeitraum 1978 anzuwenden.\nschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des\nd) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\nKalenderjahrs gestellt werden, für das die\nBescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den                    ,, (14) § 10 Abs. 6 Ziff. 2 Buchstabe d gilt\nFreibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-                 erstmals für vorzeitige Verfügungen nach\nbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta-               dem 20. August 1977. Im übrigen gilt § 10\ngesfreibeträge, jeweils auf die voraussicht-              Abs. 6 Ziff. 2 entsprechend bei Bausparver-\nliche Dauer des Dienstverhältnisses im Ka-                trägen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1\nlenderjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39 a               Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in den\nAbs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.\"                   vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen\nals Sonderausgaben abgezogen worden sind.\"\n10. § 42 b wird wie folgt geändert:                         e) Absatz 16 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ,, (16) § 10 c Abs. 3 und 4 ist erstmals\nfür den Veranlagungszeitraum 1978 anzu-\naa) In Ziffer 2 werden die Worte „Steuer-\nwenden.\"\nklassen IV, V oder VI\" durch die Worte\n,,Steuerklassen V oder VI\" ersetzt.              f) In Absatz 17 wird die Jahreszahl „ 1976\"\nbb) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:                     durch die Jahreszahl 111978\" ersetzt.\n„3. der   Arbeitnehmer für einen Teil          g) Folgender Absatz 22 wird eingefügt:\ndes Ausgleichsjahrs nach den Steu-\n,, (22) § 33 a Abs. 1 a ist erstmals für den\nerklassen III oder IV zu besteuern\nVeranlagungszeitraum 1978 anzuwenden.\"\nwar.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    h) Der bisherige Absatz 22 wird Absatz 22 a.\naa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz ein-            i) Absatz 23 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n11 (23) § 38 c Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe d ist\n„Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34              erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978\nAbs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte                 anzuwenden.\"\nVergütungen für Ar bei tnehmererfin-\ndungen außer Ansatz, wenn der Arbeit-            j) Absatz 24 erhält folgende Fassung:\nnehmer nicht jeweils die Einbeziehung                   ,, (24) § 44 c Abs. 2 Ziff. -1 ist erstmals für\nin den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-               den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwen-\ntragt.\"                                               den.\"\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                   k) Die Absätze 24 a und 25 a werden gestrichen.\n,,Bei der Ermittlung der insgesamt erho-\nbenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer               1) Hinter Absatz 26 wird folgender Absatz 26 a\nauszuscheiden, die von den nach Satz 2                eingefügt:\naußer Ansatz gebliebenen Bezügen und                     11 (26 a) § 51 a ist erstmals für den Veran-\nVergütungen einbehalten worden ist.\"                  lagungszeitraum 1978 anzuwenden.\"","1590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel 4                          4. § 11 wird wie folgt geändert:\nKörperschaftsteuergesetz                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Körperschaftsteuergesetz vom 31. August                       aa) In Satz 2 werden die Worte „des Absat-\n1976 (BGBI. l S. 2597, 2599) wird wie folgt geändert:                        zes 6\" durch die Worte „des Absatzes 5\"\nersetzt.\n1. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 15 der                      bb) Dem Satz 3 wird folgender Satzteil ange-\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende                          fügt:\nNummer 16 wird angefügt:                                                 „und bei natürlichen Personen sowie bei\n„ 16. Körperschaften, Personenvereinigungen und                          Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2\nVermögensmassen, die als Sicherungs-                             Ziff. 1 um einen Freibetrag in Höhe von\neinrichtung eines Verbandes der Kredit-                          24 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch\ninstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen                      in. Höhe des abgerundeten Gewerbe-\nVerfassung ausschließlich den Zweck haben,                       ertrags, zu kürzen\".\nbei Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntungen eines Kreditinstituts Hilfe zu lei-                 ,, (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbe-\nsten. Voraussetzung ist, daß das Vermögen                ertrag beträgt 5 vom Hundert.     11\nund etwa erzielte Uberschüsse nur zur Er-\nreichung des satzungsmäßigen Zwecks ver-            c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten                  Absatz 3 ersetzt:\nfür Einrichtungen der gemeinnützigen Woh-                  ,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf\nnungswirtschaft zur Sicherung von Spar-                  2,5 vom Hundert\neinlagen entsprechend.\"                                  1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen\nnach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des\n2. Dem§ 54 wird folgender Absatz 8 angefügt:                               Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n,, (8) § 5 Abs. 1 Nr. 16 ist erstmals für den Ver-\n804-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nanlagungszeilraum 1978 anzuwenden.\"\nsung, zuletzt geändert durch Artikel I\ndes Heimarbeitsänderungsgesetzes vom\n29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879), gleich-\nArtikel 5                                        gestellten Personen. Das gleiche gilt für\nGewerbesteuergesetz                                   die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des\nHeimarbeitsgesetzes gleichgestellten Per-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                          sonen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-\nkanntmachung vom 24. März 1977 (BGBl. I S. 484)                            satzsteuergesetzes) aus- der Tätigkeit un-\nwird wie folgt geändert:                                                   mittelbar für den Absatzmarkt im Erhe-\nbungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht\n1. In § 3 wird am Ende der Ziffer 20 der Punkt                           übersteigen;\ndurch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer               2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb\n21 wird angefügt:                                                     von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Ein-\n,,21. Unternehmen,     die als Sicherungseinrich-                    kommensteuergesetzes bezeichneten Art\ntung eines Verbandes der Kreditinstitute                      zum Gegenstand haben. § 34 c Abs. 4\nnach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas-                     Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommen-\n11\nsung ausschließlich den Zweck haben, bei                      steuergesetzes gilt entsprechend.\nGefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-         d) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.\ngen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten,\nwenn sie die für eine Befreiung von der         5. § 13 wird wie folgt geändert:\nKörperschaftsteuer erforderlichen Voraus-\nsetzungen erfüllen. Dies gilt entsprechend         a) In Absatz 1 wird dem Satz 3 folgender Satz-\nfür Unternehi'nen, die als Einrichtungen                teil angefügt:\nder gemeinnützigen Wohnungswirtschaft                    „und um einen Freibetrag in Höhe von 60 000\nzur Sicherung von Spareinlagen dienen.\"                 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe\ndes abgerundeten Gewerbekapitals, zu kür-\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezugnahme auf                     zen\".\n§ 11 Abs. 6 durch die Bezugnahme auf§ 11 Abs. 5           b) Absatz 4 wird gestrichen.\nersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n3. In § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 2 und § 12 Abs. 3 Ziff. 2\n6. § 23 Abs. 2 wird gestrichen.\nwerden die Worte „einer offenen Handelsgesell-\nschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer\nanderen Gesellschaft\" durch die Worte „einer            7. § 24 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nin- oder ausländischen offenen Handelsgesell-                ,,(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Vergü-\nschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen                 tungen, die an Personen gezahlt worden sind, die\nGesellschaft\" ersetzt.                                     zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.\"","Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                              1591\n8. § 25 wird wie Jol~Jt gefü1dert:                         9. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf\n,,§ 23 Abs. 1 Satz 2\" durch die Verweisung auf\na) Jn Absatz l wird der Satz 3 durch folgende\n§ 23 Satz 2 ersetzt.\n11\n11\nSätze ersetzt:\n„Die Lohnsumme ist auf volle 10 Deutsche\n10. § 36 erhält folgende Fassung_:\nMark nach unten abzurunden und um einen\nFreibetrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark                                          ,,§ 36\nfür jeden vollen oder angefangenen Kalen-                              Zeitlicher Anwendungsbereich\ndermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden\nhat, zu kürzen. Unterhält ein Gewerbebe-                      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts an-\ntrieb mehrere Betriebstdtten, so ist der Frei-\nderes bestimmt ist, erstmals anzuwenden\nbetrag nur bei der Betriebstätte zu berück-\nsichtigen, in der sich die Geschäftsleitung               1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nbefindet. Befindet sich die Geschäftsleitung                   ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nim Ausland oder in einem der in § 2 Abs; 6                     hebungszeitraum 1978,\nSatz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des                2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummei1,\nGeltungsbereichs des c;nmdgesetzes oder er-                    die nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt wer-\nhebt die Gemeinde, in der sich die Geschäfts-                  den.\nleitung befindet, keine Lohnsummensteuer,                     (2) Die Vorschriften des § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 2\nso ist der Freibetrag bei der wirtschaftlich             und § 12 Abs. 3 Ziff. 2 sind erstmals mit Wir-\nbedeutendstc~n Betriebstätte zu berücksichti-            kung für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwen-\ngen, für die eine St<~ueranmeldung (§ 26                  den.\nAbs. 2) abzugeben ist. Wirkt sich der nach\n(3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975\nSatz 3 für ein Kalenderjahr insgesamt anzu-\ngeltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge\nsetzende Freibetrag bei Anwendung der                     anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-\nSdtze 4 und 5 in einem Festsetzungsverfahren              gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-\nnach § 27 Abs. 1 Ziff. 1 nicht voll aus, so ist           zeitraum 1975 ergeben.\"\nder unberücksichtigt gebliebene Teil des\nFreibetrags auf Antrag des Steuerschuldners\nin einem entsprechenden Festsetzungsver-\nArtikel 6\nf ahren bei einer anderen Betriebstätte zu be-\nrücksichtigen. Die Sätze 4 bis 6 finden keine                            Vermögensteuergesetz\nAnwendung, wenn sich die hebeberechtigten             Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974\nGemeinden mit dem Steuerschuldner über             (BGBL I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 14\neine andere Berücksichtigung des Freibe-           des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\ntrags einigen.\"                                   14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt\ngeändert:\nb) Die Absütze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz 3 ersetzt:\n1. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der\n,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf\n1 vom Tausend                                         Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; die fol-\ngende Nummer 17 wird angefügt:\n1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen\nnach § 1 Abs. 2 Buchstaben, b und d des         11\n17. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nHeimarbeitsgesetzes gleichgestellten Per-                 Vermögensmassen, die als Sicherungs-\nsonen. Das gleiche gilt für die nach § 1                  einrichtung eines Verbandes der Kredit-\nAbs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgeset-                  institute nach ihrer Satzung oder sonstigen\nzes gleichgestellten Personen, deren Ent-                 Verfassung ausschließlich den Zweck ha-\ngelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-                 ben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-\nzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den                pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu\nAbsatzmarkt in dem dem Kalenderjahr                       leisten. Voraussetzung ist, daß das Ver-\nunmittelbar vorangegangenen Kalender-                     mögen und etwa erz1 elte Uberschüsse nur\njahr 50 000 Deutsche Mark nicht überstie-                 zur     Erreichung     des  satzungsmäßigen\ngen haben;                                                Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2\n2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb                      gelten für Einrichtungen der gemeinnützigen\nvon Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Ein-                Wohnungswirtschaft zur Sicherung von\nkommensteuergesetzes bezeichneten Art                     Spareinlagen entsprechend.\"\nzum Gegenstand haben, für den Teil der\nLohnsumme, der auf die auf diesen Schif-     2. § 10 wird wie folgt geändert:\nfen tätigen Arbeitnehmer entfällt. 11\na) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die\nc) Die Absütze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.                    Zahl 0,7\" durch die Zahl 0,5\" und in der\n11                    11\nNummer 2 die Zahl „ 1\" durch die Zahl „0,7\"\nd) Im bisherigen Absatz 6 Satz 3 wird die Ver-                    ersetzt.\nweisung auf ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2\" durch die\n11\nVerweisung auf § 23 Satz 2 ersetzt.\n11\nb) Absatz 2 wird gestrichen.","1592                                  Bunfü~sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. § 25 erhcilt fol9ende Fassung:                                                    Artikel 9\n,, § 25                                       Wohnungsbau-Prämiengesetz\nAnwendung des Cesetzes                      Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBL I\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nS. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Ein-\nerstmals auf die Vermögensteuer des Kalender- führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\njahres 1978 anzuwenden.\"\n. zember 1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 7                          1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nKapitalverkehrsteuergesetz                     setzt:\nDas Kapitalverkehrsleuergesetz in der Fassung                „Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1\n-der Bekanntmachung vom 17. November 1972                        Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist weiter\n(BGBl. I S. 2129). zuletzt geändert durch das Gesetz            Voraussetzung, daß vor Ablauf von sieben Jah-\nvom 11. Mai 1976 (Be BI. I S. 1184), wird wie folgt             ren seit Vertragsabschluß weder die Bauspar-\ngeändert:                                                       summe ganz oder zum Teil ausgezahlt ·noch ge-\nleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nzahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nIn § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „aus-\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich\nschließlich\" durch die Worte \"zu mindestens 90 vom              ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn\nHundert\" E~rsetzt.\n1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-\nsprüche aus dem Vertrag beliehen werden\nArtikel 8                                  und der Bausparer die empfangenen Beträge\nSpar-Prämiengesetz                              unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nnungsbau verwendet oder\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-                2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-\nkanntmachung vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2109),                  sparsumme oder die auf Grund einer Belei-\nzuletzt geändert durch Artikel 74 des Einführungs-                   hung empfangenen Beträge unverzüglich und\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember                         unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-\n1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geändert:                      tretenden oder dessen Angehörige im Sinne\ndes § 15 der Abgabenordnung verwendet oder\n1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 erhält Satz 2 folgende Fas-              3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dau-\nsung:                                                            ernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-\n,,Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfü-                   tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-\ngung, wenn                                                       unfähig geworden ist oder\na) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß,                 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeits-\naber vor der vorzeitigen Verfügung gehei-                  los geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen                 mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-\nVerfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn                standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\nder Festlegungsfrist vergangen sind oder                   Verfügung noch besteht.  11\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach            2. Dem§ 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nVertragsabschluß gestorben oder völlig er-              ,,(3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzei-\nwerbsunfähig geworden ist oder                        tige Verfügungen nach dem 20. August 1977.\nc) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar-\nbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-\nkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-                                  Artikel 10\nchen bestanden hat und im Zeitpunkt der vor-\nzeitigen Verfügung noch besteht. 11                             Drittes Vermögensbildungsgesetz\nDas Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögens-\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                 bildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 257),\n„1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im            zuletzt geändert durch Artikel 83 des Einführungs-\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen            gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nSparbeiträgen, wenn für den Prämiensparer         1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), wird wie folgt\nkeine vermögenswirksamen Leistungen oder\ngeändert:\nLeistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\ngesetz mehr eingezahlt werden können. 11\n1. In § 2 Abs. 1 erhält Buchstabe e folgende Fas-\nsung:\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital-\n,, {3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals                versicherungen gegen laufenden Beitrag auf\nfür vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August                     den Erlebens- und Todesfall auf Grund von\n1977.                                                              Versicherungsverträgen, die nach dem","Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                          1593\n30. Septc~111her 1970 ab~Jeschlossen worden          und Beleihungen nach dem 20. August 1977. § 2\nsind. Vom ussetzung für die Förderung der            Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4 Doppelbuchstabe bb gilt\nBeitr~iqe nach diesem Cesetz ist, daß                erstmals für Verrechnungen nach dem 20. August\n1. die Versicherungsverträge eine Mindest-           1977.\"\nvertragsdauer von zwölf Jahren haben\ntind w~ihrend der Mindestvertragsdauer\nArtikel 11\nweder die Versicherungssumme ganz\noder zum Tei I ausgezahlt, noch Beiträge                     Aufwertungsausgleichgesetz\n~Ji:lnz oder zum Tei I zurückgezahlt, noch\nDas Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-\nAnsprLiche aus dem Versicherungsvertrag\nber 1969 (BGBI. I S. 2381), zuletzt geändert durch Ar-\nganz oder zum Teil abgetreten oder be-\nliehen werden (Sperrfrist); unschädlich       tikel 79 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nist jedoch die vorzeitirw Verfügung:          nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird\nwie folgt geändert:\naa) wenn der Arbeitnehmer oder sein\nvon ihm nicht dauernd getrennt le-\nlwnder Ehegatte nach Vertragsab-       1. In Artikel 4 Abs. 1 wird der Satz 1 durch die fol-\nschluß gestorben oder völlig er-          genden beiden Sätze ersetzt:\nwerbsunfähig qeworden ist oder            ,,Der Unternehmer, der § 19 des Umsatzsteuer-\nhb) im Falle einer Aussteuerversiche-            gesetzes nicht anwendet, ist berechtigt, die ge-\nrun9 für ein Kind des Arbeitneh-          schuldete Umsatzsteuer für die Lieferungen und\nmers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1      den Eigenverbrauch\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn\ndas Kind nach Vertragsabschluß ge-        1. der in der Anlage 1 des Umsatzsteuergesetzes\nheiratet hat, oder                            nicht aufgeführten Getränke,\ncc) im Falle einer Abtretung oder Be-            2. von alkoholischen Flüssigkeiten und\nleihung von Ansprüchen aus dem\nVersicherungsvertrag, wenn der Ar-        3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1\nbeitnehmer nach Vertragsabschluß              des Umsatzsteuergesetzes ein Durchschnitt-\narbeitslos geworden ist und die Ar-           satz\nbeitslosigkeit mindestens ein Jahr\nim Kalenderjahr 1978 von acht v_om Hundert,\nlang ununterbrochen bestanden hat\nund im Zeitpunkt der vorzeitigen              im Kalenderjahr 1979 von siebenundeinhalb\nVerfügung noch besteht,                       vom Hundert,\n2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile               im Kalenderjahr 1980 von sieben vom Hun-\nfür Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi-           dert gilt,\ntät oder Krankheit enthalten,                     zu kürzen.\n3. die Versicherungsverträge nach dem von             Der Kürzungssatz beträgt\nder zuständigen Aufsichtsbehörde geneh-\nmigten Geschäftsplan schon im ersten             im Kalenderjahr 1978 einundeinhalb vom Hundert,\nJahr der Versicherungsdauer zu einem              im Kalenderjahr 1979 eins vom Hundert,\nnicht kürzbaren Sparanteil von minde-\nim Kalenderjahr 1980 einhalb vom Hundert.\"\nstens 50 vom Hundert des gezahlten Bei-\ntrages führen,\n4. die Gewinnanteile verwendet werden:            2. Artikel 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) zur Erhöhung der Versicherungslei-           a) In dem Buchstaben b werden die Doppelbuch-\nstung oder                                    staben cc, dd und ee gestrichen.\nbb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträ-\ngen, wenn der Arbeitnehmer nach           b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nVertragsabschluß arbeitslos gewor-            ,,c) in der Fassung des Artikels 11 des Steu-\nden ist und die Arbeitslosigkeit min-              eränderungsgesetzes 1977 vom 16. August\ndestens ein Jahr lang ununterbro-                  1977 (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die\nchen bestanden hat und im Zeitpunkt                nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt\nder Verrechnung noch besteht, und                  werden.\"\n5. der jährliche Beitragsaufwand den für\ndie Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden\nHöchstbetrag nicht übersteigt.\"                                      Artikel 12\nHaushaltsstrukturgesetz\n2. § 5 wird gestrichen.\nArtikel 39 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n3. Dem§ 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:              18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091), zuletzt geändert\n\"(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 1 Doppelbuch-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 1977\nstabe cc gilt erstma.ls für vorzeitige Abtretungen     (BGBl. I S. 653), wird aufgehoben.","1594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel 13                        vom 20. Februar 1969 (BGBI. I S. 141), erhält fol-\nSonstige Gesetze                     gende Fassung:\n,,§ 3\n1 n § 25 !\\ bs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung\nfür Recblsdnwülte .in der im Bundesgesetzblatt                  Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung\nTeil IIJ, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten           Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn\nbereininten Fassung, Zrulelzt geändert durch Arti-         der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom\nkel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976              1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1985 fällt.\"\n(BGB!. I S. 3281). und in § 151 a Satz 2 der Kosten-\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderu.ngsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten                                Artikel 15\nFassung, zuletzt getin<lert: durch Artikel 5 des Ge-                           Berlin-Klausel\nsetzes vom 22. Juni 1977 (BGB!. I S. 998), werden             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndie Worte „5,5 vom Hundert\" jeweils durch die              und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nWorte „6 vom Hundert\" ersetzt.                             auch im Land Berlin.\nArtikel 14                                               Artikel 16\nVerordnung über die steuerliche Begünstigung von                                Inkrafttreten\nWasserkraftwerken                         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n§ 3 der Verordnung über die steuerliche Begün-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundes-               (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\ngesetzblatt: Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert             1. Artikel 2 und 13 am 1. Januar 1978,\ndurch Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1968           2. Artikel 1 § 2 am 1. Januar 1981.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit: ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1977\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Vogel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}