{"id":"bgbl1-1977-57-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":57,"date":"1977-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_57.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung","law_date":"1977-08-16T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                           1581\nGesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nVom 16. August 197'1\nD(~r Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                      bb) Hinter Satz 1 werden folgende neue\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Sätze 2 und 3 angefügt:\n,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Wirtschaftsge-\nArtikel 1                                      meinschaft abgeschlossene ärztliche Aus-\nbildung gilt als Ausbildung im Sinne der\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-                             Nummer 4, wenn sie durch Vorlage\nkanntmachung vom 4. Februar 1970 (BGBI. I S. 237),                           eines nach dem 20. Dezember 1976 aus-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der                           gestellten, in der Anlage zu diesem Ge-\nBundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBI. I                                setz aufgeführten ärztlichen Diploms,\nS. 773), wird wie folgt geändert:                                             Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\nhigungsnachweises des betreffenden\nMitgliedstaates      nachgewiesen     wird.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                             Der Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit wird ermächtigt, durch\na) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab-                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nsatz 3 eingefügt:\nBundesrates die Bezeichnungen der in\n11 (3) Ärzte, die Staatsangehörige der Mit-                       der Anlage aufgeführten ärztlichen\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-                          Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti-\ngemeinschaft sind, dürfen den ärztlichen Be-                         gen Befähigungsnachweise zu ändern,\nruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne                          wenn dies notwendig ist, um die Be-\nApprobation als Arzt oder ohne Erlaubnis                             zeichnungen den in einer geänderten\nzur vorübergehenden Ausübung des ärzt-                               Fassung der Richtlinie 75/362/EWG in\nlichen Berufs ausüben, sofern sie vorüber-                           der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG\ngehend als Erbringer von Dienstleistungen                            1975 Nr. L 167 S. 1) aufgeführten entspre-\nim Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages                           chenden Bezeichnungen anzupassen.\"\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und er-\nwerden. Sie unterliegen jedoch der Anzeige-\nhält folgende Fassung:\npflicht nach diesem Gesetz.\"\n„Eine in den Ausbildungsstätten in der\nb) .Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                            Deutschen Demokratischen Republik\nsätze 4 und 5.                                                       oder in Berlin (Ost) erworbene abge-\nschlossene Ausbildung für die Ausübung\ndes ärztlichen Berufs gilt als Ausbildung\n2. In§ 2 a werden die Worte „nach§ 2 Abs. 2 oder                             im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß\n3\" ersetzt durch die Worte „nach § 2 Abs. 2, 3                           die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\noder 4\".\nstandes nicht gegeben ist.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approba-\naa) Satz 1 Nr. l erhält folgende Fassung:                     tion als Arzt zu erteilen, wenn der Antrag-\n11 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116             steller\ndes Grundgesetzes, Staatsangehöri-              1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nger eines der übrigen Mitgliedstaa-                  Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für\nten der Europäischen Wirtschaftsge-                  die Ausübung des ärztlichen Berufs erwor-\nmeinschaft oder heimatloser Auslän-                  ben hat und die Gleichwertigkeit des Aus-\nder im Sinne des Gesetzes über die                   bildungsstandes gegeben ist oder\nRechtsstellung heimatloser Auslän-              2. in der Bundesrepublik Deutschland eine\nder vom 25. April 1951 (BGBl. I                      außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nS. 269), geändert durch das Urheber-                 Gesetzes bis zum Abschluß des Hoch-\nrechtsgesetz vom 9. September 1965                   schulstudiums durchgeführte, hierdurch\n(BGBl. I S. 1273), ist,\".                            jedoch nicht vollständig abgeschlossene","1582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nJrztliche Ausbildung nach Maßgabe der          5. § 5 erhält folgende Fassung:\nVorschriften der Rechtsverordnung nach\n§ 4 Abs. 3 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit                                  ,,§ 5\nauf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4             (1) Die    Approbation     ist zurückzunehmen,\nabgeschlossen hat und die Gleichwertig-           wenn bei ihrer Erteilung die ärztliche Prüfung\nkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.          nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.\"                  Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder\ndie nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung\nc) Absatz 3 Satz 3 erhült folgende Fassung:                 nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückge-\n,,Absatz 1 Salz 2 bis 4 bleibt unberührt.\"              nommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine\nder Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1\n4. § 4 wird wie folgt geündert:                                Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3\na) Absatz l wird wie folgt geändert:                        Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation\nkann zurückgenommen werden, wenn die\naa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\nminister für Gesundheitswesen\" ersetzt\ngegeben war.\ndurch die Worte „Der Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\".                 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn\nnachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1\nbb) Hinter Satz l wird folgender neuer Satz 2\nSatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen\nangefügt:\nwerden, wenn nachträglich die Voraussetzung\n,,In der Rechtsverordnung ist das Ver-          nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.   11\nfahren bei der Prüfung der Vorausset-\nzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei\n6. § 5 a wird aufgehoben.\nAntragstellern,   die   Staatsangehörige\neines der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft         7. In§ 7 werden die Worte „5 a\" gestrichen.\nsind, und der Frist für die Erteilung der\nApprobation als Arzt an solche Personen      8. In § 8 Abs. 1 werden hinter den Worten „oder\nzu regeln, insbesondere die Vorlage der         widerrufen worden ist die Worte eingefügt\nII\nvom Antragsteller vorzulegenden Nach-           ,,oder die gemäß § 9 auf die Approbation ver-\nweise und die Ermittlung durch die zu-          zichtet hat\".\nständigen Behörden entsprechend Ar-\ntikel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/       9. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nEWG.\"\n,, (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis\ncc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden                 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen\nSätze 3 bis 5.                                  Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden,\ndd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; in die-           die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsem Satz werden die Worte „eines                setzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese\nMonats\" durch die Worte „von drei               Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen\nMonaten\" ersetzt.                               haben, wenn\nee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und er-            1. der Antragsteller auf Grund einer das Hoch-\nhält folgende Fassung:                                schulstudium abschließenden Prüfung außer-\n„Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung               halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nund zu den Vorprüfungen sind Fristen                  die Berechtigung zur beschränkten Ausübung\nfestzulegen.\"                                         des ärztlichen Berufs erworben hat und\nb) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab-                 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende\nsatz 3 aufgenommen:                                           Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-\nbildung erforderlich ist.\n,, (3) In der Rechtsverordnung ist ferner die\nAnrechnung von Hochschulausbildungen                    Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte\nund Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb             Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes abge-              schränken. Die Erlaubnis kann unter der Auf-\nlegt werden, zu regeln. Außerdem können in              lage erteilt werden, daß die vorübergehende\nder Rechtsverordnung auch die fachlichen                Ausübung des ärztlichen Berufs unter Aufsicht\nund zeitlichen Ausbildungserfordernisse für             eines Arztes, der die Approbation oder die Er-\ndie Ergänzung und den Abschluß einer ärztli-            laubnis nach § 10 Abs. 1 besitzt, erfolgt. Sie darf\nchen Ausbildung für die Fälle festgelegt wer-           nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur\nden, in denen außerhalb des Geltungsbe-                 bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätig-\nreichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium             keit erteilt werden, deren es zum Abschluß der\nder Medizin abgeschlossen, damit aber kein              Ausbildung bedarf. Sie kann an Personen, die\nAbschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht             weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nworden ist, und in denen ein Abschluß der               Grundgesetzes, noch Staatsangehörige eines der\närztlichen Ausbildung im Rahmen einer Aus-              übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nbildung nach diesem Gesetz nicht möglich                schaftsgemeinschaft, noch heimatlose Ausländer\nist.\"                                                   sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Ange-","Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                            1583\nhörige eines Staates hcrnclelt, der auf (~rund von        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschei-\nVercinbanmgr!n        mit    der   Bund(~srepublik        nigungen darüber auszustellen, daß er\nDeutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116           1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-\ndes Crundgesetzes die Möglichkeit gibt, in sei-\nses Gesetzes rechtmäßig ausübt und\nnem Land entsprechend tätig zu werden und der\ndie in der Bundesrepublik Deutschland auf                 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-\nGrund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vor-                    sitzt.\"\nschrift abgeleistete ärztliche Tätigkeit auf eine\nnach seinem Rc~cht vorgesehene Ausbildung            11. In der Uberschrift vor § 11 wird die Zahl ;,IV.\"\nanrechnet.\"                                               durch die Zahl „V.\" ersetzt.\n10. JlintPr § 10 wt~rden folgende neue Uberschrift       12. In der Uberschrift vor § 12 wird die Zahl „V.\"\nund folgender neuer § 10 a eingefügt:                     durch die Zahl „VI.\" ersetzt.\n„lV. ErbringPn von Dienstlei.stungen\n§ 10 a                       13. § 12 wird wie folgt geändert:\n(1) Staatsanuehörige der Mitgliedstaaten der\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur                  sung:\nAusübung des ärzllichen Berufs in einem der                      ,, (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 ·\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 4,\nschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut-                 Absatz 2 oder 3 und nach den §§ 10 und 14 b\nschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärzt-                 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\nlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der                  dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden\nAnlage zu § 3 Abs. l Satz 2 oder in § 14 b                     soll. Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6\ngenannten ~irztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-                trifft die zuständige Behörde des Landes, in\nses oder sonstigen Bc~fähigungsnachweises                      dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder\nberechtigt sind, dürfen als Dienstleistungser-                 zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt ent-\nbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Ver-                  sprechend für die Entgegennahme der Ver-\ntrages vorübergE~hend den ärztlichen Beruf im                  zichtserklärung nach § 9.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.                            (3) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des               zuständige Behörde des Landes, das nach den\nAbsatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung                Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der\nder zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.                     Approbation zuständig ist.\"\nSofern eine vorherige Anzeige wegen der Dring-            b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-\nlichkeit des Tä.tigwerdens nicht möglich ist, hat\nsung:\ndie Anzeige unverzüglich nach Erbringen der\nDienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind                  ,,(4) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt\nBescheinigungen des Herkunftsstaates darüber                   die zuständige Behörde des Landes entgegen,\nvorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer                   in dem die Dienstleistung erbracht werden\nsoll oder erbracht worden ist. Die Unterrich-\n1. den ärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht-               tung des Herkunftsstaates gemäß § 10 a\nmäßig ausübt und                                          Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige\n2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder                 Behörde des Landes, in dem die Dienstlei-\neinen sonstigen ärztlichen Befähigungsnach-               stung erbracht wird oder erbracht worden\nweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt.              ist. Die Bescheinigungen nach § 10 a Abs. 4\nDie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage                   stellt die zuständige Behörde des Landes aus,\nin dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf\nnicht älter als zwölf Monate sein.\nausübt.\n(3)  Der Dienstleistungserbringer hat beim                       (5) Die Entscheidungen über die Erteilung\nErbringen der Dienstleistung im Geltungsbe-                     oder Versagung einer Approbation nach § 3\nreich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten                 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 3 Abs. 2 oder 3 sowie\neines Arztes. Verstößt ein Dienstleistungserbrin-              über die Rücknahme einer nach diesen Vor-\nger gegen diese Pflichten, so hat die zuständige               schriften erteilten Approbation nach § 5\nBehörde unverzüglich die zuständige Behörde                     Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen nur im Benehmen\ndes Herkunftsstaates dieses Dienstleistungser-                 mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\nbringers hierüber zu unterrichten.                             und Gesundheit getroffen werden.\"\n(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-         c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes den\närztlichen Beruf auf Grund einer Approbation        14. In der Uberschrift vor § 13 wird die Zahl „VI.\"\nals Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehen-           durch die Zahl „VII.\" ersetzt.\nden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind\nauf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser-         15. In der Uberschrift vor § 14 wird die Zahl „VII.\"\nbringung in einem anderen Mitgliedstaat der               durch die Zahl „VIII.\" ersetzt.","1584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n16. Hintn § 14  i.l wird folgender§ 14 b eingefügt:          b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\n,,Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fri-\nsten festzulegen.\"\nAnlragslellern, die die Voraussetzungen des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. l bis 3 erfüllen und eine\nApprobation als Arzt auf Grund der Vorlage                                  Artikel 3\neines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses\noder sonstigen Befähigungsnachweises der übri-          In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-           Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBI. I S. 221),\nschaftsgemeinschaft beantragen, die vor dem          zuletzt geändert durch Artikel 45 des Zuständig-\n20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind, ist       keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.\ndie Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen.      I S. 705), wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nIn den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung     „Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen\ndes Antragstellers den Mindestanforderungen\nfestzulegen.\"\ndes Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG in der\nFassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L                               Artikel 4\n167 S. 14) nicht genügt, kann die zuständige\nBehörde die Vorlage einer Bescheinigung des             In § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni\nHeimat- oder Herkunftsstaates des Antragstel-        1968 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch das\nlers verlangen, aus der sich ergibt, daß der         Gesetz zur Änderung der Burides-Apothekerordnung\nAntragsteller während der letzten fünf Jahre vor     vom 15. Juli 1976 (BGBl. I S. 1809), wird hinter Satz 2\nder Antragstellung mindestens drei Jahre unun-       folgender neuer Satz 3 eingefügt:\nterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärzt-      „Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung\nlichen Beruf ausgeübt hat.\"                          sind Fristen festzulegen.\"\nArtikel 2                                               Artikel 5\nDie Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965              Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n(BGBI. I S. 416), zuletzt geändert durch das Gesetz      Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut der Bun-\nzur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom             desärzteordnung in der jetzt geltenden Fassung mit\n3. Februar 1975 (BGBI. I S. 409), wird wie folgt         neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-\ngeändert:                                                migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 6\n„Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen\nDemokratischen Republik oder in Berlin (Ost)             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerworbene abgeschlossene Ausbildung für die           des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land\nAusübung des tierärztlichen Berufs gilt als Aus-      Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nbildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß       Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes           nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nnicht gegeben ist.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 7\na) Die Worte „Tier ärztliche Prüfung\" werden             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch das Wort „Prüfungen\" ersetzt.               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1977\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Vogel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                         1585\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige     e) Italien\nBefähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten\n,,diploma di abilitazione all' esercizio della medi-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:                                 11\ncina e chirurgia (Diplom über die Befähigung zur\nAusübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt\na) Belgien\nvom staatlichen Prüfungsausschuß;\n„diplöme legal de <loctE.!ur en medecine, chirurgie et\naccouchements/het wettelijk diploma van doctor in\nde genees-, heel- en verloskunde\" (staatliches         f) Luxemburg\nDiplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und         „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie\nGeburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen       et accouchements\" (staatliches Diplom eines Dok-\nFakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungs-     tors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), aus-\nausschuß oder von den staatlichen Prüfungsaus-         gestellt und abgezeichnet vom Minister für Erzie-\nschüssen der Hochschulen;                              hungswesen, und „certificat de stage\" (Bescheini-\ngung über eine abgeschlossene praktische Ausbil-\nb) Dänemark                                            dung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheits-\n,,bevis vor bestäet lwgcvidenskabelig embedseksa-      wesen oder die Diplome über die Erlangung eines\nmen\" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen),        Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\nausgestellt von der medizinischen Fakultät einer       staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und\nUniversität, sowie die „dokumentation for genem-       in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbil-\nfort praktisk uddannelse\" (Bescheinigung über eine     dungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs\nabgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt     berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom\nvon der Gesundheitsbehörde;                             18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die\nAnerkennung ausländischer Hochschultitel, und\nc) Frankreich                                          -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt\nworden sind, zusammen mit der vom Minister für\n,,diplöme d'Etat de docleur en meclecine (staatli-     Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung\nches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt    über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nvon der medizinischen oder medizinisch-pharmazeu-\ntischen Fakultät oder von einer Universität oder\n,,diplöme d'universite de docteur en medecine\"         g) Niederlande\n(Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin),         ,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universi-\nsoweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nach-       tätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin),\nweist, wie er für das staatliche Diplom eines Dok-      ausgestellt von einer Universität;\ntors der Medizin vorgeschrieben ist;\nd) Irland                                               h) Vereinigtes Königreich\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine        „primary qualification\" (Bescheinigung über eine\närztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer      ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer\nPrüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-        Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-\nschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten      schuß ausgestellt wird, und eine von dem- genannten\nPrüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über        Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über\ndie praktische Erfahrung, die zur Eintragung als        die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als\n„fully registered medical practitioner\" (endgültig     „fully registered medical practitioner\" (endgültig\neingetragener Arzt) befähigen;                          eingetragener praktischer Arzt) befähigen."]}