{"id":"bgbl1-1977-57-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":57,"date":"1977-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften","law_date":"1977-08-16T00:00:00Z","page":1577,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1577\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1977                                                                                         Nr. 57\nTag                                                             Inhalt                                                                                  Seite\n16. 8. 77 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften                                                                                       1577\n!):!5-1, 92:11-1, %-1, 400-2, 935-2, 935-3\n16. 8. 77 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1581\n2122-1, 'Jll'.!0-1, 2123-1, 2121.-1\n16. 8. 77 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des .Ein-\nkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 - StÄ.ndG 1977)                                                             1586\nfilt-10, 85-1, 611-1, 611-4-4 (Artikel l). 611-5, 611-6-3 (Artikel 1). 611-13, 7690-1, 2330-9, 800-9, 7847-9, 63-15-1,\n:l68-t, 361-1, 610-6-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1595\nRechtsvorschriften dPr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1596\nGesetz\nzur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften\nVom 16. August 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum\nsen:                                                                               Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\npflichtet.\nArtikel 1\n(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn\nDas Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum                                    der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.\nSchadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisen-                                  Soweit jedoch die Schienenbahn innerhalb des\nbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen                                   Verkehrsraumes                         einer öffentlichen Straße\nund Körperverletzungen (Reichshaftpflichtgesetz) in                                betrieben wird, ist die Ersatzpflicht ausgeschlos-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                  sen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares\nmer 935-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                    Ereignis verursacht ist, das weder auf einem\ngeändert durch Artikel 9 Nr. 17 des Gesetzes vom                                    Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder\n3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt                                  Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Ver-\ngeändert:                                                                           sagen ihrer Verrichtungen beruht. Als unab-\nwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                   wenn es auf das Verhalten des Geschädigten\noder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten\n,,§ 1                                        Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und\n(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn                                 sowohl der Betriebsunternehmer als auch die\noder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der                                 beim Betrieb tätigen Personen jede nach den\nKörper oder die Gesundheit eines Menschen                                      Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beob-\nverletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der                                achtet haben.","1578                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(:3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen,       rechtlichen Sondervermögen oder einem Kauf-\nwenn eine                                                 mann im Rahmen eines zum Betriebe seines\n1. zur Aufbewahrung angenommene Sache be-                  Handelsgewerbes gehörenden Vertrages verein-\nschädigt wird;                                         bart worden ist. Entgegenstehende Bestimmun-\ngen und Vereinbarungen sind nichtig.\"\n2. beförderte     Sache beschädigt wird, es sei\ndenn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder\nmit sich führt.\"                                    6. § 7 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 7 a\n2. § l a w ircl wie folgt geändert:\nDer Unternehmer oder der in § 1 a bezeichnete\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-              Inhaber der Anlage haftet im Falle des § 7 Abs. 1\nsung:                                                 nur bis zu einer Jahresrente von dreißigtausend\nDeutsche Mark für jede getötete oder verletzte\n,, Wird durch die Wirkungen von Elektrizität,\nPerson.\"\nGasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von\neiner Stromleitungs- oder Rohrleitungsan-\nJage oder einer Anlage zur Abgabe der              7. § 7 b wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen,           a) Absatz l erhält folgende Fassung:\nein Mensch getötet, der Körper oder die                      ,, {1) Der Unternehmer oder der in § 1 a\nGesundheit eines Menschen verletzt oder                   bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für\neine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der             Sachschäden nur bis zum Betrag von einhun-\nAnlage verpflichtet, den daraus entstehenden              derttausend Deutsche Mark, auch wenn\nSchaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn               durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen\nder Schaden, ohne auf den Wirkungen der                   beschädigt werden.\"\nElektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssig-\nkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein              b) In Absatz 2 werden die Worte „fünfundzwan-\neiner solchen Anlage zurückzuführen ist, es               zigtausend Deutsche Mark\" durch die Worte\nsei denn, daß sich diese zur Zeit der Scha-                ,,einhunderttausend Deutsche Mark\" ersetzt.\ndensverursachung          in ordnungsgemäßem\nZustand befand.\"                                   8. § 8 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                           ,,§ 8\n„2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder                  Auf die Verjährung finden die für unerlaubte\neine sonstige Einrichtung zum Verbrauch          Handlungen geltenden Verj ährungsvorschriften\noder zur Abnahme der in Absatz 1                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\nbezeichneten Stoffe beschädigt oder durch        Anwendung.\"\neine solche Einrichtung ein Schaden ver-\nursacht worden ist;\".                         9. § 9 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                                         ,,§ 9\nUnberührt bleiben gesetzliche Vorschriften,\n3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:\nnach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem\n,,§ 2 a                           Umfang als nach den Vorschriften dieses Geset-\nzes haftet oder nach denen ein anderer für den\nHat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nSchaden verantwortlich ist.\"\nschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt\n§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschä-\n10. § 9 a wird gestrichen.\ndigung einer Sache steht das Verschulden desje-\nnigen, der die tatsächliche Gewalt über die\nSache ausübt, dem Verschulden des Geschädig-           11. § 9 b erhält folgende Fassung:\nten gleich.\"                                                                       ,,§ 9b\n4. § 4 wird gestrichen.                                          (1) Sind nach den §§ l, 1 a mehrere einem\nDritten zum Schadensersatz verpflichtet, so\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                               hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen unter-\neinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den\n,,§ 5                           Umständen, insbesondere davon ab, wie weit\nDie Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 2 dieses             der Schaden überwiegend von dem einen oder\nGesetzes darf, soweit es sich um Personenschä-             dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe\nden handelt, im voraus weder ausgeschlossen                gilt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflich-\nnoch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die           tigen entstanden ist, von der Haftpflicht, die\nErsatzpflicht nach § 1 a dieses Gesetzes wegen             einen anderen von ihnen trifft.\nSachschäden, es sei denn, daß der Haftungsaus-                (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben\nschl uß oder die Haftungsbeschränkung zwischen             den nach den §§ 1, 1 a Ersatzpflichtigen ein\ndem Inhaber der Anlage und einer juristischen              anderer für den Schaden kraft Gesetzes verant-\nPerson des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-          wortlich ist.\"","Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977                              1579\n12. Nc1ch § 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt:            1. § 37 wird wie folgt geändert:\n,,§ 9 C                        a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFür Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes                    ,,(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schä-\n<'~rhoben werdE!n, ist auch das Gericht zuständig,            den aus einem Unfall\nin dessen Bezirk das schädigende Ereignis statt-              a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm\ngefunden hat.\"                                                      Gewicht bis zu 850 000 Deutsche Mark,\nb) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilo-\nArtikel 2                                       gramm bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu\n850 000 Deutsche Mark zuzüglich 650\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesge-                          Deutsche Mark je Kilogramm des 1 000\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-                      Kilogramm übersteigenden Gewichts,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nc) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilo-\ndurch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes vom ·3, Dezem-\ngramm Gewicht bis zu 1500000 Deutsche\nber 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:\nMark zuzüglich 200 Deutsche Mark je\nKilogramm des 2 000 Kilogramm überstei-\n1. §   12 erhält folgende Fassung:                                        genden Gewichts.\"\n,,§ 12                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „135 000\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet                              Deutsche Mark\" durch die Worte „500 000\nDeutsche Mark\" ersetzt.\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines\nMenschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von           c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „so dient\nfünfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu                die Hälfte\" durch die Worte „so dienen zwei\neinem Rentenbetrag von jährlich dreißigtau-                 Drittel\" ersetzt.\nsend Deutsche Mark;\n2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer       2. § 39 erhält folgende Fassung:\nMenschen durch dasselbe Ereignis, unbescha-\n,,§ 39\ndet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur\nbis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt sie-             Auf die Verjährung finden die für unerlaubte\nbenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark oder           Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften\nbis zu einem Rentenbetrag von fünfundvierzig-         des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\ntausend Deutsche Mark; diese Beschränkung             Anwendung.\"\ngilt jedoch in den Fällen des § 8 a Abs. 1 Satz 1\nnicht für den ersatzpflichtigen Halter des        3. § 46 wird wie folgt geändert:\nKraftfahrzeugs;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „67 500\n3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn                     Deutsche Mark\" durch die Worte „320 000\ndurch dasselbe Ereignis mehrere Sachen                      Deutsche Mark\" ersetzt.\nbeschädigt werden, nur bis zu einem Betrag\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer\nvon einhunderttausend Deutsche Mark.\nbeförderten Sache\" durch die Worte „von\n(2) Ubersteigen die Entschädigungen, die meh-                beförderten Gütern\" ersetzt.\nreren auf Grund desselben Ereignisses nach\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in Num-\nmer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten                       ,, (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für\nHöchstbeträge, so verringern sich die einzelnen                 Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt\nEntschädigungen in dem Verhältnis, in welchem                   oder mit sich führt oder die als Reisegepäck\nihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.\"                    aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag\nvon 3 200 Deutsche Mark gegenüber jedem\nFluggast beschränkt.\"\n2. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte                                   Artikel 4\nHandlungen geltenden Verjährungsvorschriften             § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nAnwendung.\"\n400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni\nArtikel 3                        1977 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. I                   fügt:\nS. 1113), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes              ,, (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen\nvom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574), wird wie             und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über\nfolgt geändert:                                                den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Ver-","1580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\njährung gehemmt, bis der eine oder der andere                               Artikel 6\nTeil die Fortsetzung der Verhandlungen verwei-\ngert.\"                                                 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndas Reichshaftpflichtgesetz unter der Bezeichnung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                Haftpflichtgesetz mit neuer Paragraphenfolge\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen.\nArtikel 5\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit                              Artikel 7\nAusnahme von Artikel 4 keine Anwendung, wenn\ndas sdiädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neingetreten ist.                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land\n(2) Ist nach den Vorschriften des Reichshaft-\nBerlin bleiben unberührt.\npflichtgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes oder\ndes Luftverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder\nVerletzung eines Menschen Schadensersatz zu lei-\nsten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach                             Artikel 8\nseinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erfor-\nderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nwerden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nArtikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1\nund 3 bestimmten Beträge auch dann verlangen,           1. das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen\nwenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttre-           und Straßenbahnen für Sachschaden in der im\nten dieses Gesetzes eingetreten ist. Dies gilt nicht,       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsoweit nach diesen Gesetzen eine Schadensersatz-            935-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\npflicht bisher nicht bestand. Im übrigen findet Arti-   2. die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über\nkel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet            die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbah-\ndes Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts           nen für Sachschaden in der im Bundesgesetzblatt\nvom 16. Juli 1957 (BGBI. I S. 710) sinngemäße               Teil III, Gliederungsnummer 935-3, veröffentlich-\nAnwendung.                                                  ten bereinigten Fassung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1977\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Vogel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}