{"id":"bgbl1-1977-56-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":56,"date":"1977-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/56#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_56.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie","law_date":"1977-08-15T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                         1571\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie\nVom 15. August 1977\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-      2. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft ein-\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der            schließlich Rechtsfragen, automatisierte Daten-\nzuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976          verarbeitung, Mathematik und Statistik;\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter       3. Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache.\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-\nderungsgesetzes vom 7. Septf~mber 1976 (BGBl. I             (2) Die Prüfung wird in Form einer schriftlichen\nS. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi-        Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich\nnister für Wirtschaft verordnet:                        und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den\n§§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.\n§ 1                              (3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses      Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzufer-\ntigen. In der schriftlichen Abschlußarbeit soll der\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxis-\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-\nnahes Problem erfassen, darstellen und beurteilen\ndung zum Wirtschaftsassistenten               Industrie\nkann. Bei der Bestimmung des Themas für die\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle\nschriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.\ndes Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der      nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bear-\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,          beitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei\nFertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga-       Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußar-\nben als Wirtschaftsassistent -- Industrie wahrzu-       beit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzu-\nnehmen:                                                 legen.\n1. Ausübung qualifizierter Sachbearbeitungsfunk-           (4) Die schriftli_che Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und\ntionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen  6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht\nsowie                                               anzufertigenden Arbeit, die nicht länger als 120\n2. Lösung schwieriger kaufmännischer Aufgaben           Minuten dauern soll. Wird die Prüfung in einzelnen\nauf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertig-     Prüfungsfächern programmiert durchgeführt, kann\nkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfah-      die Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.\nrungen.\n(5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum      mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung\nanerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassi-         soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger\nstent - Industrie.                                      als 15 Minuten dauern.\n§2                              (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und\nZulassungsvoraussetzungen                 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prü-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine erfolg-     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nreich abgelegte Abschlußprüfung in einem aner-          ausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt\nkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit             werden, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-\neiner dreijährigen Ausbildungsdauer, eine minde-        hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung\nstens ei.njährige Berufspraxis und die Teilnahme an     der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung\neiner beruflichen Fortbildungsmaßnahme nachweist.       ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in der\nDie Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der          Regel je Prüfungsteilnehmer insgesamt 30 Minuten\nberuflichen Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten      nicht überschreiten.\n- Industrie dienlich sein. Durch die berufliche Fort-      (7) Die einzelnen Prüfungsteile \"können in beliebi-\nbildungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 sollen           ger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\nKenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die      geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungs-\ndie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                teil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung         des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die mündliche\nauch zugelassen werden, wer durch Vorlage von           Prüfung gemäß den Absätzen 5 und 6 ist in einem\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,       Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen Prü-\ndaß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,        fung durchzuführen.\n- die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                                        §4\nIndustriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen\n§3                              (1) Im Prüfungsteil „Industriebetriebslehre ein-\nInhalt und Dauer der Prüfung               schließlich Rechtsfragen\" ist in, folgenden Fächern\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs-  zu prüfen:\nteile:                                                  1. Material- und Produktionswirtschaft,\n1. Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfra-     2. Absatzwirtschaft,\ngen;                                                3. Personalwirtschaft und Organisation.","1572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Im PrülunqslcJdi „Mt1tPrial- und Produktions-          d) Prinzipien und Methoden der Ablauforganisa-\nw i rtschafl\" künnPn geprüft werden:                              tion,\n1. Materidlwirtschaft:                                        e) Organisationsmittel,\na) Beschaffungspolitik,                                    f) Organisationsmethodik,\nh) Bcs<:haffungs1n1:1rktforschung,\n§5\nc) Bedarfs- und Bcsd1aff ungsplanung,\nRechnungswesen und Finanzwirtschaft\nd) Wertanalyse,\neinschließlich Rechtsfragen, automatisierte\ne) Einkauf,                                                 Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik\nf) Materia lannabme, -lagerung und -ausgabe,\n(1) Im Prüfungsteil „Rechnungswesen und Finanz-\ng) Materialdisposition;                               wirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automati-\n2. Produktionsw irlschaft:                                sierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik\"\na) Betriebswi rl.schaflliche Produktionsfaktoren,     ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nb) Grundzü~Je der Produktions- und Kost~ntheo-        1, Rechnungswesen        und Finanzwirtschaft      ein-\nrie,                                                  schließlich Rechtsfragen,\nc) Procluktionsverfähren,                             2. automatisierte     Datenverarbeitung,  Mathematik\nd) Produktionsplanung,                                    und Statistik.\ne) Auslaslungssteuerung,                                 (2) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen und\nf) Qualitätswesen.                                   Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen\" kön-\nnen geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Absatzwirtschaft\" können          1. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:\ngeprüft werden:\na) Handels- und Steuerbilanz,\n1. Absatzwirtschaft:\nb) Rechnungslegung im Konzern,\na) Marktforschung,\nc) Prüfung des Jahresabschlusses,\nb) absatzpolitische Instrumente (Produkt- und\nd) Bilanzanalyse und -kritik,\nSortimentgestaltung, Preispolitik, Werbung,\nAbsatzwege und Absatzformen, Verkaufsför-             e) kurzfristige Erfolgsrechnung,\nderung),                                               f) betriebliche Steuern und betriebliche Steuer-\nc) Absatzplan (Verkaufsplan, Vertriebskosten-                 politik,\nplan, Werbeplan),                                     g) Liquidität und Bilanzstruktur,\nd) Verkaufsabwicklung,                                    h) Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbe-\ne) Absatzfinanzierung,                                        darfs,\nf) Absatzkontrolle (Vertriebskontrolle, Werbe-            i) Formen der Finanzierung,\nerfolgskontrolle, Ablauf- und Terminkon-               j) Sonderformen der Finanzierung,\ntrolle),                                              k) Investitionsplanung und -rechnung,\ng) Versand;                                                1) Kostenartenrechnung,\n2. Rechtsfragen:                                              m) Kostenstellenrechnung,\na) Bürgerliches Recht (Allgemeiner Teil, Schuld-          n) Kostenträgerrechnung auf der Basis von Voll-\nund Sachenrecht),,                                        kosten,\nb) Handelsrecht,                                          o) Kostenauflösung als Grundlage moderner\nc) Grundzüge des Wettbewerbsrechts.                           Kostenrechnungssysteme,\np) Break-even-Analyse,\n(4) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft          und\nq) Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teil-\nOrganisation\" können geprüft werden:\nkosten,\n1. Personalwirtschaft:\nr) Deckungsbeitragsrechnung          Plankosten-\na) Personalplanung,                                           rechnung;\nb) Personalbeschaffung,                               2. Rechtsfragen:\nc) Arbeits- und Leistungsbewertung„                       a) Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allge-\nd) Personalentwicklung,                                       meine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnver-\ne) Grundzüge der Personalführung,                             fahren, Zwangsvollstreckung),\nf) Grundzüge der Betriebspsychologie und                 b) Grundzüge der Vergleichs- und Konkursord-\n-soziologie,                                              nung.\ng) betriebliche Sozialarbeit,                            (3) Im Prüfungsfach „automatisierte Datenverar-\nh) Grundzüge des Arbeitsrechts (Individualar-         beitung, Mathematik und Statistik\" können geprüft\nbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht);            werden:\n2. Organisation:                                          1. automatisierte Datenverarbeitung:\na) Darstellungsformen der Organisation„                   a) Prinzip der Datenverarbeitung,\nb) Organisationsplanung,                                  b) Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkei-\nc) Organisationskontrolle,                                    ten von Datenverarbeitungsanlagen,","Nr. 5G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                         1573\nc) Speichermcd ien und periphere Geräte,             2. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-\nd) Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur           nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der\nDatenfernübertragung,                                fremden Sprache ein Gespräch über einen einfa-\ne) Schlüsselsysteme,                                     chen Sachverhalt zu führen.\nf) Formulargestaltung,                                 (4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungs-\ng) Verfahren und Organisation der Datenerfas-        f ach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf\nsung, der Datenausgabe, der Datenfernver-        Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-\narbeitung und -Übertragung,                      den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nh) Grundzüge der integrierten Datenverarbei-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\ntung,\nschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\ni) Programmierlogik,                                Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.\nj) c;rundzüge der Entscheidungstabellentechnik\nund der normierten Programmierung,                                          §1\nk) Durchführun~J der Organi.sation unter beson-                       Bestehen der Prüfung\nderer Berücksichtigung des Einsatzes von            (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\nDatenverarbci tu ngsverfahren     (Systemorga-\nteilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1\nnisation) einschließlich Rechtsfragen;           und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1\n2. Mathematik und Statistik:                             und in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens\na) Aussagenlogik und Bool'sche Algebra,              ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Note für\nden Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 ist als arithmeti-\nb) kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen\nund Reihen,                                      sches Mittel aus den Leistungen der beiden Prü-\nfungsfächer zu bilden. Die Noten für die schriftli-\nc) Funktionc~n und ihH1 9rafische Darstellung für    chen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\nkaufmiinnischc Anwendt1ngsgebiete,               Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.\nd) Anwendung der Differentialrechnung im kauf-\nmännischen Bereich,                                 (2) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugn_~s\ngemäß Anlage l auszustellen. Auf Antrag des Pru-\ne) Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlich-       fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage __ 2\nkeitsrechnung/Sti.chprobentheorie,               auszustellen, aus dem die in den einzelnen Pru-\nf) DeterminanU)nrechmmu und Grundzüge der           fungsfächern erzielten Prüfungsnoten und das\nMatrizenrechnung,                                Ergebnis der schriftlichen Abschlußarbeit hervorge-\n9) Methoden des Operntions Research.                 hen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6\nAbs. 4 sind - anstelle der Note - Ort, Datum und\n§6                           Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nVolkswirtschaftslehre und Fremdsprache           abgelegten Prüfung anzugeben.\n(1) Im Prüfun9steil     „Volkswirtschaftslehre und                               §8\nFremdsprache\" ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nWiederholung der Prüfung\nl. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\n2. Fremdsprache.\nzweimal wiederholt werden.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Volkswirt-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nschaftslehre\" können volkswirtschaftliche Grundbe-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\ngriffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und\nPrüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen\nSozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrech-\ndarin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\nnung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispoli-\nreicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\ntik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirt-\ngerechnet vom Tage der Beendigung der ni~~tbe-\nschaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik,\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprufung\nKonjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschafts-\nanmeldet.\nwachstum und Stabilität geprüft werden.\n§9\n(3) Im Prüfungsfach „Fremdsprache\" ist nach                               Berlin-Klausel\nWahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach\nEnglisch oder Französisch oder nach Genehmigung             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndes Prüfungsausschusses in einer anderen Fremd-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nsprache wie folgt zu prüfen:                             Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Die schriftliche Prüfung umfaßt                                                 § 10\na) die Erstellung eines mittelschweren fremd-                             Inkrafttreten\nsprachlichen T1:1xtes nach Stichwortangaben\nin deutscher Sprache,                              Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft.\nb) die Dbersetzung eines mittelschweren fremd-\nsprachlichen Textes in die deutsche Sprache.       Bonn, den 15. August 1977\nBei den Texten kann es sich insbesondere um                         Der Bundesminister\nei.nen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein               für Bildung und Wissenschaft\nProtokoll handeln.                                                      Helmut Rohde","1574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\nMuster\n(lkzdclrnunri der zu,ttmdis1en Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                                      ............... in: .................................................. .\nhat am                              ........................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent\nIndust:ri(~ vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1571)\nbes landen.\nDatum\nUnterschrift\n(Sie\\Jel der zusl;iudiqen Stelle)","Nr. 5G        der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                 1575\nAnlage 2\nMuster\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsassistent -           Industrie\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                          ...... in: ........... .\nhat am                                      die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsassistent -           Industrie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent\nIndustrie vorn 15. August ]977 (BGBI. I S. 1571)\nbestanden.","1576                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nErgebnisse df~r Prüfung\nNote\nr. J ndustrieh<:'triebslehre einschließlich Rechtsfragen\n1. Mclterial- und Produktionswirtschaft\n2. Absatzwirtschaft\n3. Personc1l w i rtschaft und Organisation\nJl. Rechnunuswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,\nAutomatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik\n1. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen\n2. Automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik\nIll. Volks w i rtschaftsh~hre und Fremdsprache\n1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre\n2. Fremdsprache (Englisch/Französisch/ ..                               . ............... )\n(Im Falle des § 6 Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 Abs. 4\nim Hinblick auf die am .                          ................. vor ............ .\nabgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache freigestellt.\")\nSchriftliche Abschlußarbeit\nThema:\nDatum\nUnterschrift\n(Sic\\Jl'I (!er zusUindigen Stelle}\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nflli Bu11desqr!S1~lzblJll Teil J werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcsgeselzblall Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nll<!kJrllltmc1clrn11qcn sow ic Zollturifvcrordn1inqen veröffentlicht.\nB c zu g s b c d i II g u n q c 11 : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Vcrlaq vorlic,qer1. l'osl,mscbrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\n1-l <,zu q s preis : Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiesP1 Preis qill ,rncli für Bundesqesetzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnl das Poslsdwckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr<! i s c1 i es er /\\ u s rJ il h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,~ DM. Im Bezugs-\nprr,is ist die M('hrwp1 hl<,uer <•nlhilllen, der ilngewarHlle Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}