{"id":"bgbl1-1977-56-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":56,"date":"1977-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_56.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger","law_date":"1977-08-15T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 5G -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                        1565\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger\nVom 15. August 1977\nAuf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46                              § 4\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August                         Fachpraktischer Teil\n1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)            (1) Im fachpraktischen     Teil ist in  folgenden\ngeändert worden ist, und unter Berücksichtigung des    Fächern zu prüfen:\n§ 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom        1. Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,\n7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einver-    2. Abfertigung von Luftfahrzeugen,\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und      3. Umgang mit den für die Abfertigung von Luft-\nfür Verkehr verordnet:                                     fahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeu-\ngen,\n§ 1\n4. Gepäckabfertigung,\nZiel der Prüfung\n5. Fracht- und Postabfertigung.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten         (2) Im Prüfungsfach „Einweisen und Sichern von\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung   Luftfahrzeugen\" können geprüft werden:\nzum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann      1. Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,\ndie zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch     2. Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeld-\ndie Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteil-        position,\nnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkei-       3. Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrich-\nten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat.     tungen,\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum     4. Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.\nanerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.\n(3) Im Prüfungsfach „Abfertigung von Luftf ahr-\n§ 2                         zeugen\" können geprüft werden:\nZulassungsvoraussetzungen                1. Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht,\nPost und Ballast,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n2. Sichern und Entsichern der Ladung,\n1. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-      3. Offnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,\nbildungsberuf und eine mindestens dreijährige\n4. Umrüsten von Luftfahrzeugen,\nBerufspraxis oder\n5. Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,\n2. eine vierjährige Berufspraxis\n6. Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,\nnachweist. Die Berufspn1xis im Sinne des Satzes 1\n7. Klimatisierung der Laderäume,\nmuß in Tätigkeiten auf Flughäfen abgeleistet sein,\ndie der beruflichen Umschulung zum Geprüften Flug-     8. Catering.\nzeugabfertiger dienlich sind.                             (4) Im Prüfungsfach „ Umgang mit den für die Ab-\n(2) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind  fertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten\nzur Prüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister        und Fahrzeugen\" können geprüft werden:\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle     1. Funktion und Wartung:\nbescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fer-\ntigkeiten erworben hc1t, welche die Zulassung zur          a) Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und\nPrüfung rechtfertigen.                                         Ladegeräte,\nb) Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahr-\n(3) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden,\nzeuge,\nwer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere\nWeise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-          c) Pflege der Geräte und Fahrzeuge,\nkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas-       d) Uberprüfen der Betriebsbereitschaft der Ge-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                               räte und Fahrzeuge,\ne) Erkennen von Störungen und Schäden an Ge-\n§ 3                                 räten und Fahrzeugen. ·\nInhalt und Gliederung der Prüfung           2. Bedienung und Führung von folgenden Geräten\n(1) Die Prüfung gliedert sich in                       und Fahrzeugen:\n1. einen fachpraktischen Teil und                          a) Luftfahrzeugschlepper,\n2. einen fachtheoretischen Teil.                          b) Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von\nKranken und Behinderten,\n(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-\nc) Feuerlöschgeräte,\nfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-       d) Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen\ntestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des              zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,\nbereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.              e) Schneeräumgeräte.","1566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(::,) 1rn Prii fL111~Jsfdch „CPpückabf ertigung\" können                               § 5\nW'[HÜ fl. W<)rden:                                                            Fachtheoretische Prüfung\nl. Cepäckc1nncilrnw:\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden\na) Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Ge-             Fächern zu prüfen:\nJ)äckanhäng(~r,\n1. luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Rege-\nb) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,\nlungen,\nc) Sortieren nach Strecken,\n2. Sicherheitsbestimmungen,       Unfallverhütungsvor-\nd) Beladen der Gepäckkarren oder der Container\nschriften und Umweltschutz,\neinschließlich Wiegen,\n3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,\nc>) Zusmnmc,nstellcn der Gepäckzüge und Heran-\nführen an das Luftfahrzeug.                         4. Luftfahrzeugkunde.\n2. Gepäckc1usgabe:                                              (2) Im Prüfungsfach „luftrechtliche Bestimmungen\na) Bef örclern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum          und sonstige Regelungen\" können geprüft werden:\nGebäude,\n1. Sprechfunkverkehr am Boden,\nb) Beschicken der Gepäckausgabe und Sortier-\n2. Abkürzungen und Fachbegriffe im Luftverkehr,\nanlagen,\nc) Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abge-         3. Verkehrsgeografie,\nholter Gepäckstücke,                                4. Flughafenorganisation,\nd) Abgabe von Schadensmeldungen.                         5. Flughafenlageplan,\n3. Sondergepäck:                                             6. Flughafenbenutzungsordnung,\nBehandeln von Sondergepäck unter Berücksichti-           7. Bestimmungen und Regeln des Fahrverkehrs in-\ngung der entsprechenden Vorschriften und Be-                 nerhalb des Flughafengeländes,\nstimmungen.                                              8. Abfertigungsverträge.\n(6) Im Prüfungsfach „Fracht- und Postabfertigung\"            (3) Im Prüfungsfach „Sicherheitsbestimmungen,\nkönnen geprüft werden:                                       Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz\"\n1. Anwendung von Bestimmungen im Luftfracht-                 können geprüft werden:\nwesen,                                                     1. Erste Hilfe,\n2. Ubernahme der abgehenden Fracht und Post:                  2. Rettungswesen, Katastrophenschutz,\na) Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und           3. Arbeitsschutzvorschriften,\nPost,\n4. Umweltschutzbestimmungen,\nb) Beladen von Paletten, Containern oder Trans-\nportwagen und Heranführen an das Luftf ahr-          5. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenos-\nzeug.                                                     senschaften,\n6. Gefährliche Güter,\n3. Ubernahme der ankommenden Fracht und Post:\n7. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom\na) Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht,\n18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) in der jeweils\nBeifracht und Post einschließlich erforderlicher\ngeltenden Fassung,\nKontrollvorgänge,\n8. Neufassung der Verordnung über gefährliche\nb) Befördern in den Fracht- oder Postbereich des\nFlughafens,                                               Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. September\nc) Sortieren, Einlagern und Ubergabe von Fracht                1975 in der jeweils geltenden Fassung,\nund Post unter besonderer Berücksichtigung\nder zollpflichtigen Güter,                            9. Bestimmungen über den Einsatz von Feuerlösch-\ngeräten,\nd) Abgabe von Schadensmeldungen.\n10. Sicherheitsabstände,\n4. Gefährliche Güter und Sonderfrachten:\n11. Ladeanweisungen und Vorschriften der Luftfahrt-\nBehandeln von\nunternehmen,\na) gefährlichen Gütern und\n12. Bodenbelastbarkeit,\nb) Sonderfrachten, insbesondere von Blumen,\nObst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und            13. Gewichtsverteilung,\nSchwergütern                                        14. Melden von Schäden und besonderen Vorkomm-\nunter Berücksichtigung der entsprechenden Vor-                 nissen.\nschriften und Bestimmungen.\n(4) Im Prüfungsfach „arbeits- und. sozialrechtliche\nDie Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6            Bestimmungen\" können geprüft werden:\nin jedem Falle durchzuführen.\nGrundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,\n(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von                  insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Be-\npraktischen Arbeiten oder Ubungen durchzuführen.                  triebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts, des\nDie Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht                 Sozialversicherungsrechts sowie Grundkenntnisse\nmehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen.                des Berufsbildungsrechts.","Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                          1567\n(5) Im Prüfungsfach „Luftfahrzeugkunde\" können                                  § 7\ngeprüft werden:                                                            Bestehen der Prüfung\n1. Besonderheiten der auf deutschen Flughäfen ver-          (1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert\nkehrenden Luftfahrzeuge,                             zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine\n2. prinzipielle Anordnung der Laderäume, der Not-          Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen\nausstiege und der Versorgungsanschlüsse.             der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind\nim fachtheoretischen Teil die Noten für die schrift-\n(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich durch-  lichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\nzuführen. Sie besteht je Prüfungsfach aus ein~r un-       Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen; die\nter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel      schriftlichen Prüfungsleistungen haben das gleiche\n1 Stunde Dauer. Wird die schriftliche Prüfung pro-        Gewicht wie die mündlichen Prüfungsleistungen.\ngrammiert durchgeführt, so kann die Dauer der\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\nschriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.\nteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile minde-\n(7) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des      stens ausreichende Leistungen erbracht hat.\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-              (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nfungsausschusses durch eine ~ndliche Prüfung mit          gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\neiner Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten           fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage ]\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt wer-       auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\nden.                                                      fungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen.\nIm Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und\n§ 6\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen            der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nVon der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen\nTeil werden auf Antrag freigestellt:                                                § 8\nWiederholung der Prüfung\n1. Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bun-\ndeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbei-        (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\nter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr        zweimal wiederholt werden.\ndiese Tätigkeit ausgeübt haben,                         (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\n2. Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen\nPrüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nwenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-\nten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen\nnen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb\nPrüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4\nvon 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung\nentsprechende Prüfung bestanden haben und\nder nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\n3. Prüfungsteilnehmer, die vor Inkrafttreten dieser       holungsprüfung anmeldet.\nVerordnung vor einem Prüfungsausschuß eines\ninländischen internationalen Verkehrsflughafens                                 § 9\neine Flughafenfacharbeiterprüfung bestanden ha-                           Berlin-Klausel\nben, deren Anforderungen im wesentlichen den\nAnforderungen des § 4 entsprechen; der Prü-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nvor Beginn der Prüfung nach dieser Verordnung         rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers ausge-\nübt haben.                                                                     § 10\nInkrafttreten\nDie Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb\nvon 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung            Diese Verordnung .tritt am 1. Oktober 1977 in\nzulässig.                                                 Kraft.\nBonn, den 15. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","1568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuslii11digen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Flugzeugabfertiger\n1-:Ierr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                                       in:\nhat am                                           die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Flugzeugabfertiger\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger\nvom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\n(Sie9el der zusliindiqen Stelle}","Nr. 5G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                  1569\nAnlage 2\nMuster\n(Hr,n•iclrn 1rnq der zust;.indiqen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Flugzeugabfertiger\nHerr/Frau/Frl.\n9eboren am:.                                                      in:\nhat am                                          die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Flugzeugabfertiger\ngemi:iß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger\nvom 15. August 1977 (BGBI. I S. 1565)\nbestanden.","1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nErgebnisse der Prüfung:\nNote\nI. Fachpraktische Prüfung\n1. Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen\n2. Abfertigung von Luftfahrzeugen\n3. Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen\nGeräten und Fahrzeugen\n4. Gepäckabfertigung\n5. Fracht- und Postabfertigung\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam                             in .....                  ..... vor.\nabgelegte Prüfung von der fachpraktischen Prüfung freigestellt\".)\nII. Fachlheoretische Prüfung\n1. Luflrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen\n2. Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz\n3. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen\n4. Luftfahrzeugkunde\nDatum\nUnterschrift\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\n(Sir'qcl der zusliindirJcn Stelle)"]}