{"id":"bgbl1-1977-56-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":56,"date":"1977-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)","law_date":"1977-08-11T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden\n(Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)\nVom 11. August 1977\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 und des        (2) Außenliegende Fenster und Fenstertüren von\n§ 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli         beheizten Räumen sind mindestens mit Isolier- oder\n1976 (BGBI. I S. 1873) verordnet die Bundesr~gierung    Doppelverglasungen auszuführen. Der Wärmedurch-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         gangskoeffizient dieser Fenster und Fenstertüren\ndarf 3,5 W /m 2 • K (3,0 kcal/m 2 • h • K) nicht über-\nschreiten. Bei großflächigen Verglasungen darf von\n1. Abschnitt                       den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 1\nGebäude mit normalen Innentemperaturen              Nr. 6 abgewichen werden.\n(3) Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außen-\n§ 1                           wände im Bereich von Heizkörpern darf den Wert\nder nichttransparenten Außenwände des Gebäudes\nAnwendungsbereich                     nicht überschreiten. Werden Heizkörper vor außen-\nBei der Errichtung der nachstehend genannten Ge-     liegenden Fensterflächen angeordnet, sind zur Ver-\nbäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein          ringerung der Wärmeverluste geeignete Abdeckun-\nbaulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses      gen an der Heizkörperrückseite vorzusehen.\nAbschnittes auszuführen:\n1. Wohngebäude,                                                                    § 3\n2. Büro- und Verwaltungsgebäude,                          Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten\n3. Schulen, Bibliotheken,                                  (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außen-\nliegenden Fenster und Fenstertüren von beheizten\n4. Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und         Räumen dürfen die in Anlage 2 genannten Werte\nSäuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justiz-\nnicht überschreiten.\nvollzugsanstalten,\n(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-\n5. Gebäude des Gaststättengewerbes,                     den Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent-\n6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser,                 sprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig\n7. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-        abgedichtet sein.\nwendungszweck auf Innentemperaturen von min-\ndestens 19 °C beheizt werden; ausgenommen sind\n2. Abschnitt\na} Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-\nwendungszweck ihren Heizenergiebedarf über-           Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen\nwiegend durch die im Innern des Gebäudes an-\nfall ende Abwärme decken,                                                   § 4\nb} Unterglasanlagen und Kulturräume im Garten-                        Anwendungsbereich\nbau,\n(1) Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die\n8. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 ge-       nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine\nmischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.       Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger\nSatz 1 gilt nicht für Gebäude, die geeignet und be-     als 19 °C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt\nstimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu      werden, ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein\nwerden, wie Traglufthallen und Zelte, sowie für         baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses\nunterirdische Bauten.                                   Abschnittes auszuführen.\n(2) Dies gilt nicht für\n§ 2\n1. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-\nBegrenzung des Wärmedurchgangs                   wendungszweqc den Heizenergiebedarf überwie-\n(1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die               gend durch die im Innern des Gebäudes anf al-\nAußenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit we-           l ende Abwärme decken,\nsentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen-       2. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, die\nden Bauteile beheizter Räume ist in der Weise zu            nach ihrem üblichen Verwendungszweck groß-\nbegrenzen, daß die in Anlage 1 genannten Wärme-             flächig und langandauernd offengehalten werden\ndurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.         müssen,","Nr. 5G -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                        1555\n3. Gebäude, die geeignet und bestimmt sind, wie-                                  § 8\nderholt aufgestellt und zerlegt zu werden, wie                Begrenzung des Wärmedurchgangs\nTraglufthallen und Zelte, sowie für unterirdische\nBauten,                                                (1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die\n4. Unterglasungen und Kulturräume im Gartenbau.         Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit we-\nsentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen-\nden Bauteile beheizter Räume ist in der Weise zu\n§ 5                          begrenzen, daß die in Anlage 1 (mit Ausnahme der\nBegrenzung des Wärmedurchgangs               Anforderung an das einzelne Geschoß nach Nr. 1),\nfür Hallenbäder die in Anlage 4 genannten Wärme-\n(1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Au-       durchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.\nßenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesent-\nlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden            (2) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der außen-\nBauteile beheizter Räume ist in der Weise zu be-        liegenden Fenster und Fenstertüren dürfen die in § 5\ngrenzen, daß die in Anlage 3 genannten Wärme-           Abs. 2, bei Hallenbädern die in § 2 Abs. 2, genann-\ndurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.     ten Werte nicht überschreiten.\n(2) Wird für außenliegende Fenster und Fenster-\n(3) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttech-\ntüren in beheizten Räumen Einfachverglasung vor-\nnischen Anlage ausgestattet werden, bei der Luft\ngesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für\nselbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge-\ndiese Bauteile mit mindestens 5,2 W /m 2 • K (4,5\nkühlt oder befeuchtet wird, ist mindestens Isolier-\nkcal/m 2 • h · K) anzunehmen. Im übrigen gelten die\noder Doppelverglasung nach § 2 Abs. 2 vorzusehen.\nWärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 1 Nr. 5.\n(3) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttechni-        (4) Für, den Wärmedurchgangskoeffizienten für\nschen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft      Außenwände im Bereich von Heizkörpern gilt § 2\nselbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge-         Abs. 3 entsprechend.\nkühlt oder befeuchtet wird, ist mindestens eine\nIsolier- oder Doppelverglasung nach § 2 Abs. 2             (5) Für die an das Erdreich grenzenden Bauteile\nvorzusehen.                                             ohne zusätzliche Dämmung gelten die Wärmedurch-\ngangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 3.\n(4) Für den Wärmedurchgangskoeffizienten für\nAußenwände im Bereich von Heizkörpern gilt § 2\nAbs. 3 entsprechend.                                                              § 9\nBegrenzung der Wärmeverluste bei Undicbtheiten\n§ 6\nBegrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten           (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenlie-\ngenden Fenster und Fenstertüren von beheizten\n(1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenlie-\nRäumen dürfen den Wert\ngenden Fenster und Fenstertüren von beheizten\nRäumen dürfen den Wert                                                     ms\nm3                                  2,0 · 100\"~. m. (  :~ )\"\n2,0 . 10011 .      ( kN   )n\nh·m·~                                                                            ms\nbei Hallenbädern 1,0 · 1oon · ----,------:--\n(vgl. Anlage 2 Tabelle 1) nicht überschreiten.\n(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-\nh · m • ( :~  J\nden Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent-           (vgl. Anlage 2 Tabelle 1) nicht überschreiten.\nsprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig\nabgedichtet sein.                                         (2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-\nden Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent-\nsprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig\n3. Abschnitt                       abgedichtet sein.\nGebäude für Sport- und Versammlungszwecke\n§ 7                                                4. Abschnitt\nAnwendungsbereich                                   Ergänzende Vorschriften\nBei der Errichtung von Gebäuden, die sportlichen\noder Versammlungszwecken dienen und auf eine                                     § 10\nInnentemperatur von mindestens 15 °C und jährlich                 Gebäude mit gemischter Nutzung\nmehr als 3 Monate beheizt werden, ist ein baulicher\nWärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnit-        Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur\ntes auszuführen. Dies gilt nicht für Kirchen sowie für  zu einem Teil den Vorschriften des 1., 2. oder 3. Ab-\nGebäude, die geeignet und bestimmt sind, wieder-        schnitts unterliegen, gelten die Vorschriften des je-\nholt aufgestellt und zerlegt zu werden, wie Trag-       weiligen Abschnitts nur für die entsprechenden Ge-\nlufthallen und Zelte.                                   bäudeteile.","1556                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 11                                                     § 13\nAndere Vorschriften                                          Härtefälle\n(1) Soweit andere Rechtsvorschriften über den\n(1) Von den Anforderungen dieser Verordnung\nbaulichen Wärmeschutz höhere Anforderungen stel-        kann auf Antrag befreit werden, soweit sie im Ein-\nlen, bleiben sie unberührt.\nzelfall wegen besonderer Umstände durch einen un-\n(2) Für Gebäude nach dieser Verordnung, für die     angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu\nnach Landesrecht keine Mindestanforderungen an          einer unbilligen Härte führen.\ndE~n Wärmeschutz gelten, sind für die gegen die\nAußenluft oder Gebäudeteile mit wesentlich nie-            (2)  Gebäude, für  die der  Bauantrag    vor dem In-\ndrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile        krafttreten  dieser  Verordnung    gestellt  worden ist,\ndie Anforderungen der Ergänzenden Bestimmungen.         sind   von den Anforderungen    dieser Verordnung   be-\nzu DIN 4108       Wärmeschutz im Hochbau - , Fas-       freit.\nsung Oktober 1974, (b(~kanntgemacht in der Beilage                                § 14\nzum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977), Ta-\nBerlin-Klausel\nbelle 1 außer Fußnote 1 zu beachten, soweit sich\nnach dieser Verordnung ger.inqere Anforderungen            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nergeben.                                                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-\n§ 12                           gieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAusnahmen\nDie Landesregierung oder die von ihr bestimmte                                 § 15\nStelle läßt auf Antrag Ausnahmen von dieser Ver-                             Inkrafttreten\nordnung zu, soweit die Begrenzung der Energiever-\n1u ste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen         Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in\nUmfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung.        Kraft.\nBonn, den 11. August 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens","Nr. 5G -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                          1557\nAnlage 1 Zu§ 2\nAnforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste\nbei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen\nDie Begrenzung der Transmissionswärmeverluste ist entweder nach Nr. 1 oder Nr. 2 nachzuweisen.\nAnforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten in Abhängigkeit von F/V\nDie in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert F/V (Nr. 1.1 und 1.2) angegebenen maximalen\nmittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km, max dürfen nicht überschritten werden. Zusätzlich\ndarf der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w + F für Außenwände (einschließlich\nFenster und Fenstertüren) geschoßweise den Wert 1,85 W /m 2 • K (1,59 kcal/m 2 • h · K) nicht\nüberschreiten (Nr. 1.4).\nTabe 11 e 1 -     maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit\nvom Verhältnis F/V\nF/V 1 )                                          km, max 1 )\nin m--1                       in W/m 2 • K                   (in kcal/m 2 • h • K)\n<\nd   0,24                           1,40                              (1,21)\n0,30                           1,24                              (1,07)\n0,40                           1,09                              (0,94)\n0,50                           0,99                              (0,85)\n0,60                           0,93                              (0,80)\n0,70                           0,88                              (0,76)\n0,80                           0,85                              (0,73)\n0,90                           0,82                              (0,71)\n1,00                           0,80                              (0,69)\n1,10                           0,78                              {0,67)\n~ 1,20                             0,77                              (0,66)\n1) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln\n1\nkm, max= 0,61 + 0,19 · - -  in W /m 2 • K\nF/V\n1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche F\nDie wärmeüberlragende Umfassungsfläche F eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:\nF = Fw +FF+ Fo + Fo        + FoL\nDabei bedeuten\nFw die Fläche der an die Außenluft grenzenden Außenwände. Es gelten die Gebäudeaußen-\nmaße. Gerechnet wird von Oberkante Gelände oder, falls die unterste Decke über Ober-\nkante Gelände liegt, von Oberkante dieser Decke bis Oberkante der obersten Decke oder\nder Oberkante der wirksamen Dämmschicht.\nFF die Fensterfläche (Fenster, Fenstertüren); sie wird aus den lichten Rohbaumaßen ermittelt.\nF0  die wärmegedämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.\nFa die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie nicht an die Außenluft grenzt; sie wird aus den\nGebäudeaußenmaßen bestimmt. Gerechnet wird die Bodenfläche auf Erdreich oder bei\nunbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden Keller beheizt, sind in der Gebäudegrund-\nfläche Fa neben der Kellergrundfläche auch die erdberührten Wandflächenanteile zu be-\nrücksichtigen.\nFm, die Deckenfläche, die das Gebäude nach unten gegen die Außenluft abgrenzt.","1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1.2 Berechnung der F/V-Werte\nDer Quotient F/V wird ermittelt, indem man die nach Nr. 1.1 errechnete wärmeübertragende\nUmfassungsfläche F eines Gebäudes durch das von dieser Umfassungsfläche eingeschlossene\nBauwerksvolumen V teilt.\n1.3 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km\nDer mittlere Wärmedurchgangskoeffizient\ngibt die Transmissionswärmeverluste in Watt an, die je m 2 wärmeübertragender Umfassungs-\nfläche F des Gebäudes und je Kelvin Temperaturdifferenz A1> zwischen Innen- und Außenluft\naus dem Gebäudeinnern abfließen.\nFür den mittleren Wärmedurchgangskoeffizient km gilt:\nkm =c\nkw · Fw + k 1~ · Fp + 0,8 · kD · FD + 0,5 · ka · Fa + kDL · FDL\n-------------------------\nF\nwobei kw, kF, ku, k 0 und knL die zu wählenden Wärmedurchgangskoeffizienten der zuge-\nhörigen unter Nr. 1.1 erläuterten Flächenanteile bedeuten.\nBei angrenzenden Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigerer Raumtemperatur (z.B. außen-\nliegende Treppenräume, Lagerräume) dürfen die abgrenzenden Flächen durch ein besonderes\nGlied 0,5 kAn · F AB im Zähler und ein solches F AB im Nenner erfaßt werden. Hierbei werden\ndiese besonderen Gebäudeteile bei der Ermittlung des Quotienten F/V nicht berücksichtigt.\n1.4 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände\nDer mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w + p der Außenwände ergibt sich aus folgender\nGleichung:\nkw · Fw + kp · Fp\nFw  + Fp\nDie Flächen Fw und F1,, sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten kw und kp sind nach Nr. 1.1\nund 1.3 zu ermitteln.\n2    Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile\nDie Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste gelten als erfüllt, wenn\nfür die wärmeübertragenden Außenbauteile von beheizten Räumen die in Tabelle 2 aufgeführ-\nten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.\nTabe 11 e 2 --·-· Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile\nmax. Wärmedurchgangs-\nZ<!ile          Bc1uleile                                                           koeffizient\nin W /m 2 • K (kcal/m 2 • h · K)\n1     1.1   Außenwände            Gebäude, deren Grundriß 1)               km, w + F  ~  1,45 2 ) (1,25) 2)\neinschl.              von einem Quadrat mit\nFenster und            einer Seitenlänge von 15 m\nFenstertüren          umschrieben werden kann.\n(Abb. 1)\n--\n1.2                         Gebäude, deren Gru,ndriß 1)              km, w + F  ~ 1,55      (1,34)\nnicht vollständig von einem\nQuadrat mit 15 m Seitenlänge\numschrieben werden kann.\n(Abb. 2)","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                                          1559\nmax. Wärmedurchgangs-\nZeile             Bc1ut0ile                                                                  koeffizient\nin W /m 2 • K (kcal/m2 • h · K)\nGebäude, deren Grundriß        1)                                  (1,51)\n1      1.3    Außenwände                                                           km, w + F ;;;;; 1, 75\neinschl.                ein Quadrat mit einer\nFenster und             Seitenlänge von 15 m\nFEmstertüren            umschreibt.\n(Abb. 3)\n2             Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen                                   kD;;;;; 0,45   (0,39)\nund Decken, die Räume nach oben und unten\ngegen die Außenluft abgrenzen\n3             Kellerdecken sowie Wände und Decken gegen                                   ka;;;;; 0,80   (0,69)\nunbeheizte Räume\n4             Decken und Wände, die an das Erdreich                                       ka;;;;; 0,90   (0,78)\ngrenzen 3 )\n1\n) Für die Einordnung in die Zeilen 1.1 bis 1.3 ist das Vollgeschoß zugrunde zu legen, das den kleinsten\nWert kw +F ergibt. Bei geschoßweise unterschiedlichen äußeren Grundrißabmessungen darf geschoß-\nweise verfahren werden.\n) Wird für Gebäude nach Zeile 1.1 bis zu 3 Vollgeschossen in Zeile 2\n2\nkn ~ 0,38 W /m 2 • K (0,33 kcal/m 2 • h · K) und in Zeile 3 oder 4 ka;;;; 0,70 W /m 2 • K (0,60 kcal/m 2 • h · K)\ngewählt, darf in Zeile 1.1 km, w + F ;;; 1,55 W /m 2 • K (1,34 kcal/m 2 • h · K) gesetzt werden.\n:i) Nr. 4 ist zu beachten.                                        '\na\ns                                            0\n0\nlf)\n0\n0                                             ....\n~\n--.\nAbb. 1                                           Abb. 2                                            Abb. 3\n3  Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten\nDie Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten k erfolgt nach DIN 4108, Ausgabe August\n1969, Abschnitt 8 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 230 vom 11. Dezember 1974) unter Ver-\nwendung der in DIN 4108 festgelegten Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit und der Wärme-\ndurchgangswiderstände für Luftschichten.\nStoffwerte, die in DIN 4108, Ausgabe August 1969, nicht enthalten sind, dürfen für die Berech-\nnung der k-Werte verwendet werden, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden\nsind.\nBei der Ermittlung von ku ist bei den an das Erdreich grenzenden Wänden und Fußböden nur\nder innere Wärmeübergangswiderstand zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Wärme-\ndurchlaßwiderstandes werden bei Fußböden                  nur   die Schichten oberhalb, bei Wänden die\nSchichten innenseits der Feuchtigkeitssperre berücksichtigt.","1560                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4 Ermittlung des k<:-Wertes bei großen Gebäudegrundflächen\nBei Decken und Wänden, die an das Erdreich grenzen, dürfen für Gebäudegrundflächen von\nmehr als 500 m 2 die Werte kG nach Anlage 3 Tabelle 2 angewendet werden.\n5 Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren\nFür die Berechnung von km nach Nr. 1.3 und von km, w + F nach Nr. 1.4 sind die für Fenster\nund Fenslerlüren in Tabelle 3 angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten anzuwenden. Bei\nanderen Fenstern sind für die Berechnung von km die krWerte zu verwenden, die im Bundes-\nanzeiger bekanntgegeben worden sind. Die Werte sind von Prüfanstalten zu ermitteln, die im\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.\nTabe 11 e '.1                  Wärmedurchgangskoeffizient kF für Fenster und Fenstertüren in Abhängig-\nkeit von der Verglasung und dem Rahmenmaterial\n--         ----  -------------\nWärmedurchgangskoeffizienten\nkF in W /m 2 • K (kcal/m2 • h · K)\nRahmenmaterial-Gruppe\n1                         2                     3\nZPil('.                       V<:rqlasung            (z. B. Holzfenster,         (z. B. wärme-       (z.B. Aluminium,\nKunststoffenster         gedämmte Alumi-          Stahl, Beton)\n[PVC], Holz-         niumverbund- und\nkombinationen)           Stahlprofile)\nw      ). ~ 0 35 bis 1 16 ~ l>                 w\nÄ<0,35     --K-                                      1,16--K-\nm.\nm·             '         '    m·K\n1        Isolierverglasung\n6 mm Luftzwischenraum                         3,3   (2,8)              3,5    (3,0)\n2         Isolierverglasung 1)\n3,0   (2,6)              3,3    (2,8)          3,5    (3,0)\n12 mm Luftzwischenraum\n3        3fach-Verglasung 1)\n1,9   (1,6)              2,1    (1,8)          2,3    (2,0)\nmit 2 X 12 mm Luftzwischenraum\n4        Doppelverglasung\nmit Luftzwischenraum                          2,6   (2,2)              2,8    (2,4)          3,0    (2,6)\n2 cm< s < 4 cm\n5         Doppelverglasung\nmit Luftzwischenraum                         2,3   (2,0)              2,6    (2,2)          2,8    (2,4)\n4 cm< s < 7 cm\n6         Doppelfenster\nLuftzwischenraum          ~  7 cm            2,6   (2,2)\n7         Glasbausteinwand\nnach DIN 4242 2 ) mit Hohlglas-\n3,5    (3,0)\nbausteinen nach DIN 18 175 2),\n80 mm dick\n1\n) Bei Anwendung von Isolierverglasungen (z.B. Sonnenschutzglas) und besonders hohen Rahmen-\nanteilen (> 25 0/o) ist für den Fall, daß kleinere Werte kF angewendet werden sollen, der Nachweis\nnach Nr. 5 zu führen.\n2\n) Die Normblätter DIN 4242, Ausgabe Januar 1967, und DIN 18 175, Ausgabe Dezember 1960, sind\nbekanntgemacht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977.\n6  Großflächige Verglasungen\nBei großflächigen Verglasungen kann in begründeten Fällen, insbesondere bei einer durch die\nArt des Gebäudes vorgegebenen besonderen Nutzung (z.B. große Schaufenster) und bei her-\nstellungstechnischen Erfordernissen, von den Anforderungen nach Nr. 5 und § 2 Absatz 2 Satz 1\nund § 5 Absatz 2 abgewichen werden. Für die Berechnung nach Nr. 1 oder 2 darf für diese\n2\nFlächen ein Rechenwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 1,75 W/m • K\n(1,51 kcal/m 2 • h · K) angenommen werden.","Nr. 5ö    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                  1561\n7   Berechnung bei aneinandergereihten Gebäudeill\n7.1 Bei aneinandergereihten Gebäuden (Reihenhäuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Be-\ngrenzung der Transmissionswärmeverluste für jedes Gebäude zu führen.\n7.2 Bei einem Nachweis nach Nr. 1 werden die Gebäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig\nangenommen und bei der Ermittlung der Werte F und F/V nicht berücksichtigt. Werden\nbeheizte Teile eines Gebäudes (z.B. Anbauten) getrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß\nfür die Trennfläche der Gebäudeteile.\n7.3 Bei einem Nachweis nach Nr. 2 bleiben die Gebäudetrennwände unberücksichtigt. Gebäude\nmit zwei Trennwänden dürfen in Zeile 1.3 Tabelle 2 eingeordnet werden. Bei gegeneinander\nversetzten Gebäuden ist der zulässige Wert km, w + F entsprechend dem geringeren Anteil\nder Gebäudetrennwände zwischen den Werten der Zeile 1.3 Tabelle 2 und der Zeile 1.1 oder\nl .2 Tabelle 2 einzuschalten.\nFür Gebäude nach Zeile 1.1 Tabelle 2 mit einer Gebäudetrennwand ist Fußnote 2 nicht anzu-\nwenden.\n7.4 Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände unbeschadet der Berech-\nnung nach Nr. 7.2 und Nr. 7.3 mindestens den Mindestwärmeschutz für Außenwände aufweisen.","1562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2     Zu den §§ 4, 6 und 9\nAnforderungen zur Begrenzung der Wärmeverluste infolge Undichtheiten\n1. Die Fugendurdilaßkoeffzienten der Fenster und Fenstertüren dürfen die Werte der Tabelle 1\nnicht überschreiten.\n2. Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren nach Nr. 1 erfolgt\ndurch Prüfzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Prüfanstalt.\n3. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster\nmit Profilen nach DIN 68 121 - Holzfenster - Profile -, Ausgabe März 1973 (Beilage zum\nBundesanzeigc:~r Nr. 144 vom 5. August 1977).\n4. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungs-\ngruppen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) verzichtet werden für alle Fensterkonstruk-\ntionen mit umlaufender, alterungsbeständiger, weichfedernder und leicht auswechselbarer Dich-\ntung.\n5. Fenster ohne Offnungsmöglichkeiten und feste Verglasungen sind dauerhaft und praktisch\nluftundurchlüssig einzudichten.\n6. Zur Gewährleistung einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen Lufterneue-\nrung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtungen zulässig. Diese\nLüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der Tabelle 1 genügen. Soweit in ande-\nren Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die\nLüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.\nTabe 11 e 1 --- Fugendurchlaßkoeffizient a für Fenster und Fenstertüren\nFugendurchlaßkoeffizient a\nr\nBeanspruchungsgruppe nach DIN 18 055 Teil 2 1) 3)\nA                1\nBund C\nZeile     Gebäudehöhe\nm'        ') (      m'\nh·m·( :~ )\"           h•m·( :, )\" h·m{:~ Jl-m{:, )}\n1    Gebäude bis zu\n2 Vollgeschossen        2,0. 100 11             (2,0)              -                    -\n2    Gebäude mit\nmehr als 2 Voll-\ngeschossen                  -                    -             1,0 · 100n              (1,0)\n1)  Beanspruchungsgruppe       A: Gebäudehöhe bis 8 m\nB: Gebäudehöhe bis 20 m\nC: Gebäudehöhe bis 100 m\n2\n) Siehe DIN 18 055 Teil 2: n darf mit 2/s angenommen werden.\n3\n) Das Normblatt DIN 18 055 Teil 2, Ausgabe August 1973, ist bekanntgemacht in der Beilage zum Bundes-\nanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977.","Nr. 56 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977                                1563\nAnlage 3   Zu§ 5\nAnforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste\nbei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen\n1. Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert F/V (Anlage 1, Nr. 1.1 und Nr. 1.2) angegebenen\nmaximalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km, max dürfen nicht überschritten werden.\nTabe 11 e 1 -        Maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km,            max  in Abhängigkeit vom\nVerhältnis F/V\nF/V 1 )                                                        1\nkm, max   )\nin m-1                            in W/m2 ·K                           (in kcal/m 2 • h · K)\n;;:;; 0,24                             1,40                                     (1,21)\n0,30                             1,27                                     (1,09)\n0,40                             1,14                                     (0,98)\n0,50                             1,06                                     (0,91)\n0,60                             1,01                                     (0,87)\n0,70                             0,97                                     (0,84) ·\n0,80                             0,94                                     (0,81)\n0,90                             0,92                                     (0,79)\n~ 1,00                                 0,91                                     (0,78)\n1)  Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln\n1\nkm max= 0,75 + 0,155 · - - i n W/m2 • K\n'                    F/V\n2. Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km wird unter Anwendung der Berechnungsgrund-\nlagen nach Anlage 1 ermittelt.\n3. Bei der Berechnung von km sind für nicht unterkellerte Gebäude oder Gebäudeteile ohne\nWärmedämmung des Fußbodens die in Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Gebäudegrundfläche\nangegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten kG anzunehmen.\nTabe 11 e 2 -        Wärmedurchgangskoeffizient ka für unteren Gebäudeabschluß gegen Erdreich\nGebäudegrundfläche                                            kG 1)\nFG in m2                                in W/m2 ·K               (in kcal/m2 • h · K)\n~ 100                                                  2,20                        (1,90)\n100  <  FG  ;;:;;   200                          1,70                        (1,47)\n200  <  FG  ;;:;;   500                          1,40                        (1,21)\n500  <  FG  ~ 1000                               1,20                        (1,03)\n1 000   <  FG  ;;:;; 2 000                          0,90                        (0,78)\n>2000                               0,60                        (0,52)\n1) Zwischen den Grenzwerten ka der einzelnen Bereiche darf gradlinig interpoliert werden.","1564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4   Zu§ 3\nAnforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste\nbei Hallenbädern\n1. Die Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 dürfen nicht überschritten werden.\nTabelle 1\nmax. Wärmedurdlgangskoeffizienten\nBauteil\nin Wim\"· K           (in kcal/m 2 • h • K)\nUmfassungsfläche des Gebäudes        km                    0,85                   (0,73)\nWand                                 kw                    0,70                   (0,60)\nDach                                 kn                    0,45                   (0,40)\n2. Die Ermittlung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km erfolgt nach Anlage 1 Nr. 1.1,\n1.2 und 1.3. Bei nicht unterkellerten Hallen oder Hallenbereichen gilt Anlage 3 Nr. 3."]}