{"id":"bgbl1-1977-55-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":55,"date":"1977-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/55#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_55.pdf#page=21","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung - Erweiterung des Anwendungsbereichs, Ordnungswidrigkeiten -","law_date":"1977-08-10T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":21,"num_pages":6,"content":["Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                           1541\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n- Erweiterung des Anwendungsbereichs, Ordnungswidrigkeiten -\nVom 10. August 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. l und 4 des Gesetzes                   gehend außer Kraft setzen oder vorüberge-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                  hend ändern. Die Wasser- und Schiffahrsdi-\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           rektionen werden weiterhin ermächtigt, die\nGliederungsnummer 9500-l, veröffentlichten be-                   Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachge-\nreinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2                 ordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern zu\ndes Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)                übertragen.\"\ngeändert worden ist, auf Grund der §§ 27 und 46 des\nBundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968               c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\n(BGBl. II S. 173) und auf c;rund des § 8 Abs. 2 des              eingefügt:\nAltölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (BGBl. I                       ,, (2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nS. 1419)., der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes             kann Genehmigungen nach der Binnenschiff-\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden               fahrtstraßen-Ordnung befristen, unter Bedin-\nist - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundes-                   gungen und einem Vorbehalt des Widerrufs\nminister des Innern ---, sowie auf Grund des § 35                erteilen sowie mit Auflagen verbinden; die\nAbs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht               nachträgliche Aufnahme sowie die Änderung\nim Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                und die Ergänzung von Auflagen sind zuläs-\nGliederungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinig-              sig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu-\nten Fassung         insoweit im Benehmen mit der Re-             kommen.\"\ngierung des Saarlandes -- wird verordnet:\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der\nbisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n§ 1\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-       4. Artikel 4 wird wie folgt neu gefaßt:\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBl. I\nS. 178), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung                                    „Artikel 4\nvom 13. Dezember 1972 (BGBl. 1 S. 2445), wird wie                Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 2\nfolgt geändert:                                                    sowie gegen die Binnenschiffahrtstraßen-\nOrdnung (BinSchStrO)\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\n„Verordnung                        Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nzur Einführung                      Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz-\nder Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung            lich oder fahrlässig\n(EVBinSchStrO)\".\nals S c h i f f s f ü h r e r\n2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:                         1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit\neiner Genehmigung verbundenen Auflage\n„Artikel 1\nnicht nachkommt oder für deren Einhaltung\nAnwendungsbereich                           nicht sorgt,\nDie als Anlage beigefügte Binnenschiffahrtstra-        2. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte\nßen-Ordnung (BinSchStrO) gilt auf den Bundes-                  Fahrzeuge oder einen Schwimmkörper führt,\nwasserstraßen, die in den Sonderbestimmungen                   ohne hierfür geeignet zu sein (§ 1.02 Nr. 1, 2),\ndes zweiten Teils (Kapitel 10 bis 19) aufgeführt\nsind, und auf der Bundeswasserstraße Saar.\"               3. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder\ndes Betriebes nicht an Bord ist,\n3. a) Artikel 2 erhält folgende Uberschrift:                 4. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung\n,,Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\".                   des Führers des Verbandes nicht befolgt,\nb) Artikel 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:              5. entgegen § 1.04 nicht die gebotenen Vor-\nsichtsmaßnahmen trifft,\n,,(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde im\nSinne dieser Verordnung sind die Wasser-              6. ein Fahrzeug, einen Verband oder gekuppelte\nund Schiffahrsdirektionen. Diese werden                   Fahrzeuge führt,\nermächtigt, im Rahmen des § 1.22 der Binnen-              a) deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder\nschiffahrtstraßen-Ordnung auch Rechtsverord-                     Geschwindigkeit den Gegebenheiten der\nnungen zu erlassen, die Sonderbestimmungen                       Wasserstraße oder Anlagen nicht angepaßt\nfür einzelne Binnenschiffahrtstraßen vorüber-                    sind (§ 1.06 Nr. 1),","1542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) die die zulässigen Abmessungen über-                    n) dessen Anker nicht oder nicht ordnungs-\nschreiten (§ 10.02-Ne-Nr. 1, 2 Satz 1,                     gemäß gekennzeichnet sind (§ 2.05 Nr. 1),\n§ 11.02-Ma-Nr. 1, §§ 11.04-Ma-, 12.02-MDK-\n9. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der besonders vor-\nNr. l, §§ 13.03-La-, 14.02-RKl-, 15.02-\ngeschriebenen und in § 1.10 Nr. 1 Buchstaben\nWK-, 16.02-We-Nr. 1, § 17.02-El-Nr. 1\na bis h oder k bezeichneten Urkunden nicht\nSatz J, Nr. 2 Satz 1, § 17.03-El-Nr. 1,\nvorlegt,\n§ 18.02-lm-Nr. 1 bis 3, § 19.03-ELK-Nr. 1)\noder                                               10. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder\nc) die die zulüssige Tauchtiefe überschreiten              eine schwimmende Anlage führt, auf denen\n(§ 15.02-WK-Nr. 1, § 16.02-We-Nr. 1, §§               Gegenstände über die Bordwand hinausragen,\n17.05-El-, 18.02-Im-Nr. 4, § 19.03-ELK-Nr. 2           die eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04\nSatz 1),                                               verursachen können (§ 1.12 Nr. 1, § 17.06-El-),\n7. mi.t einem Fahrzeug, einem Verband oder                11. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, §§\ngekuppelten        Fahrzeugen      die   zulässige         1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 3, § 6.28 Nr. 12, 15,\nHöchstgeschwindigkeit überschreitet (§ 10.04-              § 6.29 Nr. 2 Satz 6, Nr. 9 Satz 5, Nr. 10 eine\nNc-Nr. 1, § 11.05-Ma-Nr. 2, 3, § 12.06-MDK-                Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht\nNr. 2 Satz 1, § 13.06-La-Nr. 1, 2, §§ 14.05-RKl-,          oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1 für die\n15.09-WK-Nr. 1 Satz 1 bis 4, § 16.05-We-                   Benachrichtigung nicht oder nicht baldmög-\nNr. 1, 2, § 18.03-Im-, § 19.04-ELK-Nr. 1) oder             lichst sorgt,\ndie M indesl:gcschwindigkeit unterschreitet           12. entgegen § 1.13 Nr.             Schiffahrtzeichen\n(§ 10.04-Nc-Nr. 3, § 11.05-Ma-Nr. 1, § 12.06-              benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,\nMDK-Nr. l, § 15.09-WK-Nr. 2 Satz 1, § 17.04-\n13. entgegen § 1.15 Nr. 1 oder 3 feste Gegen-\nEl-, § 19.04-ELK-Nr. 2),\nstände oder Flüssigkeiten einbringt oder ein-\n8. ein Fahrzeug führt,                                        leitet,\na) das tiefer als zulüssig abgeladen ist (§ 1.07      14. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut des\nNr. 1),                                                Fahrzeugs mit 01 anstreicht oder anstreichen\nb) dessen St:abiliUit durch die Art der Bela-              läßt,\ndung gefährdet ist (§ 1.07 Nr. 2),\n15. entgegen§ 1.16 nicht Hilfe leistet,\nc) auf dem sich mehr Fahrgäste als zugelas-\nsen befinden (§ 1.07 Nr. 3),                      16. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der\nUnfallstelle entfernt,\nd) das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist,\ndaß die Sicherheit der an Bord befindli-          17. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht recht-\nchen Personen oder der Schiffahrt oder die             zeitig für eine Wahrschau sorgt,\nErfüllung der Verpflichtungen aus der             18. entgegen § 1.18 nicht oder nicht rechtzeitig\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung gewähr-                die erforderlichen Maßnahmen zum Freima-\nleistet ist (§ l.08 Nr. 1, § 1.09 Nr. 3 Satz 1         chen des Fahrwassers trifft,\noder 2, § 13.02-La-, § 15.17-WK-Nr. 2,\n§ 17.02-El-Nr. 1 Satz 3, § 19.07-ELK-),           19. eine besondere Anweisung einer Uberwa-\nchungsbehörde nicht befolgt (§ 1.19),\ne) dessen Bcsutzung nach Zahl und Eignung\nnicht irnsreicht, um die Sicherheit der an        20. entgegen § 1.20 eine Uberwachungsbehörde\nBord befindlichen Personen oder der Schiff-            bei der Uberwachung nicht unterstützt,\nfahrt zu gewährleisten(§ 1.08 Nr. 2, § 8.09),     21. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport\nf) das nicht mit einem geeigneten Rudergän-               ohne Genehmigung durchführt,\nger besetzt ist (§ 1.09 Nr. 1),\n22. einer Anordnung nach § 1.22 zuwiderhandelt,\ng) auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 3 oder\n§ 13.10-La- ein Ausguck oder Posten nicht         23. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnen-\naufgestellt ist,                                       schiff führt, das nicht geeicht ist (§ 2.03),\nh) an Bord dessen sich eine der besonders             24. auf dem Fahrzeug\nvorgeschriebenen und in § 1.10 Nr. 1                   a) bei Tag nicht zusätzlich die für die Nacht\nBuchstaben a bis h oder k bezeichneten                     vorgeschriebenen Zeichen setzt (§ 3.01\nUrkunden nicht befindet (§ 1.10 Nr. 1),                    Nr. 3),\ni) an Bord dessen sich ein Abdruck der Bin-               b) andere als die vorgeschriebenen Lichter\nnenschiffahrtstraßen-Ordnung nicht oder                    oder Zeichen gebraucht oder sie unter\nnicht in der geltenden Fassung befindet                    anderen als den vorgeschriebenen oder\n(§ 1.11),                                                  zugelassenen Umständen gebraucht (§§\nk) das nicht oder nicht ordnungsgemäß                          3.02, 3.05 Nr. 1),\ngekennzeichnet ist (§§ 2.01, 2.02 Nr. 1),              c) nach § 3.05 Nr. 3 verbotene Flaggen oder\n1) dessen Beiboot nicht oder nicht ordnungs-                  Tafeln gebraucht oder\ngemäß gekennzeichnet ist (§ 2.02 Nr. 2),               d) Flaggen, Tafeln, Zylinder, Bälle oder\nm) an dem die Einsenkungsmarken oder die                       Kegel mit anderen Abmessungen oder in\nTiefgangsanzeiger nicht oder nicht ord-                    anderem Zustand als vorgeschrieben\nnungsgemäß angebracht sind (§ 2.04) oder                   gebraucht (§§ 3.03, 3.04),","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                               1543\n25. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht oder       36. andere als die vorgeschriebenen Schallzei-\nnicht rechtzeitig setzt,                                  chen gebraucht oder sie unter anderen als den\nvorgeschriebenen oder zugelassenen Umstän-\n26. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer\nden gebraucht (§ 4.03),\ngebraucht,\n37. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch\n27. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte\nein Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder\nFahrzeuge,      einen    Schwimmkörper        oder\nB erteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit\nFischereigeräte\nNr. 1, § 6.08 Nr. 2, §§ 6.11 oder 6.13 Nr. 4),\na) bei Nacht während der Fahrt oder beim\nStilliegen nicht entsprechend einer Vor-          38. einer Vorschrift über\nschrift über die Nachtbezeichnung wäh-                a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge (§ 6.02\nrend der Fahrt oder beim Stilliegen (§ 3.08                Nr.1,2,4),\nNr. 2, 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, §§ 3.10, 3.11           b) das Verhalten oder die Zeichengebung\nNr. 2, § 3.12 Nr. 2, 3, §§ 3.13 bis 3.16, 3.18,            beim Begegnen oder Uberholen (§§ 6.03 bis\n3.20 Nr. 1, 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23 Nr. 1, 3, §§            6.05, 6.07 Nr. 1, 2, § 6.08 Nr. 1, §§ 6.09, 6.10,\n3.26, 3.27 Nr. 1, §§ 3.28 Nr. 1, § 11.06-Ma-,              13.07-La-, 15.05-WK-, 15.06-WK-Nr. 2\n§ 15.11-WK-) oder                                          Satz 3, § 15.21-WK-),\nb) bei Tag während der Fahrt oder beim Still-             c) das Verhalten oder die Zeichengebung bei\nli~gen nicht entsprechend einer Vorschrift                 der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebe-\nüber die Tagbezeichnung während der                        nem Kurs (§ 6.12 Nr. 2), beim Uberqueren\nFahrt oder beim Stilliegen (§ 3.29 Nr. 2                   einer Wasserstraße oder bei der Einfahrt\nbis 6, § 3.30 Nr. 1, §§ 3.31 bis 3.33, 3.35 bis            in oder der Ausfahrt aus Häfen oder\n3.38, 3.40, 3.41 Nr.1, 3, § 16.03-We-Nr.1, 3)              Nebenwass·erstraßen (§§ 6.16, 16.12-We-),\nbezeichnet,                                               d) das Wenden, das Verhalten oder die\n28. eine schwimmende Anlage bei Nacht wäh-                         Zeichengebung beim Wenden (§ 6.13 Nr. 1\nrend der Fahrt oder beim Stilliegen nicht ent-                 bis 3, § 12.05-MDK-Nr. 2, 3, §§ 15.07-WK-,\nsprechend §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2                        16.08-We-, 18.04-Im-) oder bei der Abfahrt\nbezeichnet,                                                    (§ 6.14),\ne) das Verhalten zur Vermeidung von Wel-\n29. entgegen § 3.28 Nr. 3 die Anker eines                          lenschlag (§ 6.20 Nr. 1, 3),\nschwimmenden Gerätes nicht oder nicht ord-\nnungsgemäß bezeichnet,                                     f) die Zusammenstellung der Verbände und\ngekuppelten Fahrzeuge (§§ 6.21, 8.08,\n30. entgegen § 3.42 die Anker eines Fahrzeugs                      10.02-Ne-Nr. 2 Satz 2, § 11.02-Ma-Nr. 3,\noder eines Schwimmkörpers nicht bezeichnet,                    § 12.02-MDK-Nr. 2, § 13.05-La-Nr. 1,\n§ 14.04-RKl-Nr. 1, §§ 15.10-WK-, 16.11-We-,\n31. auf das Verbot des Betretens, des Rauchens                     17.02-El-Nr. 1 Satz 1, §§ 18.05-Im-, 19.05-\noder des Stilliegens nebeneinander nicht oder                  ELK-Nr. 1),\nnicht ordnungsgemäß hinweist (§§ 3.43, 3.44,              g) über das Verhalten der Fähren (§ 6.23),\n3.47 Nr. 1, 2),\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim\n32. Schallzeichen mit anderen als den vorge-                       Durchfahren von Wehren, beweglichen\nschriebenen Geräten abgibt (§ 4.01 Nr. 1),                     oder festen Brücken, sonstigen festen\nUberbauten oder Freileitungen (§ 6.24\n33. mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig ent-\nNr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, §§ 6.26,\nsprechende Lichtzeichen gibt(§ 4.01 Nr. 2),\n6.27, 11.12-Ma-, 11.13-Ma-Nr. 1, §§ 11.15-\n34. die erforderlichen Schallzeichen nicht oder                    Ma-, 15.03-WK-, 17.08-Im-, 19.03-ELK-Nr. 2\nnicht in der vorgeschriebenen Art und Weise                    Satz 2 oder 3, § 19.06-ELK-),\ngibt (§ 4.02 Nr. 1, 2 in Verbindung mit                    i) das Verhalten im Bereich oder beim\nAnlage 6, § 4.01 Nr. 3 Satz 1, Nr. 5),                        Durchfahren der Schleusen, Hebewerke\noder Sperrwerke (§ 6.28 Nr. 2 bis 4, 6 bis 9,\n35. einer Anordnung der Strom- und Schiffahrt-                     10 Satz 2, Nr. 11, 15, §§ 10.05-Ne-, 10.06-Ne-\npolizeibehörde                                                Nr. 2, § 11.02-Ma-Nr. 2, §§ 11.11-Ma-, 12.09-\na) über die für Kleinfahrzeuge oder Fahrgast-                 .MDK-Nr. 5, § 12.10-MDK-, § 13.08-La-Nr. 2,\nschiffe erhöhte zulässige Höchstgeschwin-                  § 15.13-WK-Nr. 2 Satz 2 oder 3, §§ 15.15-\ndigkeit (§ 10.04-Ne-Nr. 2, § 12.06-MDK                     WK-, 15.20-WK-Nr. 3 Satz 2, § 17.07-El-),\nNr. 2 Satz 2, § 13.06-La-Nr. 3, § 15.09-WK-            k) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in\nNr. 1 Satz 5) oder die herabgesetzte Min-                  oder aus Schleusenkammern oder Vorhä-\ndestgeschwindigkeit (§ 15.09-WK-Nr. 2                      fen(§ 6.28 Nr. 5, 10 Satz 1, Nr. 15, § 13.08-\nSatz 2) oder                                               La-Nr. 1, § 15.13-WK-Nr. 1 Satz 4),\nb) über das Stilliegen im Stadtgebiet Heidel-              1) das Verhalten und die Zeichengebung\nberg bei besonderen Veranstaltungen                        während der Fahrt oder beim Stilliegen\n(§ 10.08-Ne-Nr. 3)                                         bei unsichtigem Wetter (§§ 6.30, 6.31, 6.32\nzuwiderhandelt,                                                Nr. 1, 2),","1544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nm) die Fahrt. mit RcHldr (§ 6.33 Nr. 3, § 6.35),           d) die      Kupplungen       der      Schubverbände\nn) das Verhalten bei der Wahrnehmung des                       (§ 8.05),\nDreitonzeichens (§ 6.36) oder                          e) Sprechfunk oder Gegensprechanlagen auf\no) den Einsatz und das Stilliegen von Träger-                  Schubverbänden (§§ 8.06, 8.07),\nschiffsleichtern (§ 10.11-Ne-Nr. 1 bis 3,               f) die Verständigung zwischen Fahrzeugen\n§ l l.16-Ma-Nr. 1 bis 3, § 12.11-MDK-Nr. 1,                eines Schleppverbandes (§ 8.11),\n2, § l 7.10-El-)\ng) das Laden, Löschen oder Leichtern (§§\nzuwiderl1c1nde]t,                                              8.13, 10.09-Ne-),\n39. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen                   h) das Festmachen oder Stilliegen an Anlege-\nTeilen eines Schleppverbandes hineinfährt,                     stellen (§§ 9.02, 9.03),\n40. entgegen§ 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-                i) das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste\nzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen                     (§ 9.04 Nr. 1) und die Zurückweisung von\n§ 6.17 Nr. 2, 3 sich einem anderen Fahrzeug                    Fahrgästen (§ 9.05),\nnähert, an diesem anlegt oder anhängt oder in              k) Sicherheitsmaßnahmen              zugunsten   der\ndessen Sogwasser mitfährt,                                     Fahrgäste (§ 9.06 Nr. 2),\n41. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten                  1) die Beleuchtung der Räume auf Fahrgast-\nschleifen Hißt,                                                schiffen (§ 9.06 Nr. 3),\nm) die Schiffahrt bei Hochwasser (§§ 10.10-\n42. entge~Jen § 6.19 Nr. 1, § 16.07-We- das Fahr-\nNe-, 11.07-Ma-Nr. 1 bis 3, §§ 12.07-MDK-,\nzeug treiben läßt,\n13.09-La-, 14.06-RKl-),\n43. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Sperrzeichen                 n) das Verhalten bei Eis (§ 11.08-Ma-Nr. 1, §§\nnicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine                   12.08-MDK-, 16.09-We-),\ngesperrte Wasserfläche befährt,\no) die Benutzung von Bootsschleusen oder\n44. einer Anweisung der Schleusenaufsicht zuwi-                    Umsetzanlagen (§§ 11.09-Ma-, 12.09-MDK-\nderhandelt (§ 6.28 Nr. 1 Satz 1, Nr. 15, § 6.29                Nr. 2 bis 4, § 15.20-WK-Nr. 1, 2),\nNr. 5, 10),                                                p) Verkehrsbeschränkungen               (§ 11.13-Ma-\n45. entgegen § 6.28 Nr. 13 Satz 1, Nr. 15 Schleu-                  Nr. 2, §§ 11.14-Ma-, 16.02-We-Nr. 2) oder\nsenanlagen bedient oder entgegen § 6.28                    q) die Fahrt auf dem Zweigkanal nach Salz-\nNr. 13 Satz 2, Nr. 15 Schleusen- oder Wehran-                  gitter(§ 15.12-WK-Nr. 1)\nlagen betritt oder befährt,                                zuwiderhandelt,\n46. in einer Schleuse oder einem Hebewerk                 50. entgegen § 7.09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem\na) entgegen § 6.29 Nr. 1 Satz 2, Nr. 10 die                Fahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen\nWahl der Kammer ändert,                                Gütern stilliegt,\nb) entgegen § 6.29 Nr. 2 Satz 2 oder Satz 8,          51. entgegen § 7.10 einen anderen als den für das\nNr. 10 einen Startplatz belegt oder entge-             Fahrzeug vorgeschriebenen Liegeplatz be-\ngen § 6.29 Nr. 2 Satz 5, Nr. 10 einem                  nutzt,\nanderen Fahrzeug die Fahrt an den Start-\n52. entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbe-\nplatz nicht ermöglicht oder\nwegt,\nc) entgegen § 6.29 Nr. 6 Satz 3, Nr. 10 mit\neinem Kleinfahrzeug zu früh in die Kam-           53. entgegen §§ 12.04-MDK-, 13.05-La-Nr. 2,\nmer einfährt oder entgegen § 6.29 Nr. 6                § 14.04-RKl-Nr. 2, §§ 15.08-WK-, 16.10-We-,\nSatz 4, Nr. 10 keinen ausreichenden                    18.06-Im-, 19.05-ELK-Nr. 2 mit längsseits\nSicherheitsabstand einhält,                            gekuppelten Fahrzeugen fährt,\n54. entgegen § 15.06-WK-Nr. 1 oder 2 Satz 1 auf\n47. auf einem nicht entsprechend ausgerüsteten\nFahrzeug Radar benutzt (§ 6.33 Nr. 1),                     anderen als den dort genannten Strecken\nüberholt,\n48. auf einem Fahrzeug Radar benutzt, ohne daß\n55. entgegen§ 15.12-WK-Nr. 2 in den Zweigkanal\ndie erforderliche zweite Person sich im Steu-\nnach Osnabrück einfährt oder\nerstand aufhält (§ 6.33 Nr. 4 Satz 2) oder der\nBesatzung angehört (§ 6.33 Nr. 4 Satz 3),             56. entgegen § 15.18-WK- Satz 1 auf einem Kanal\nsegelt.\n49. einer Vorschrift über\na) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\n(§§ 7.01, 7.03 Nr. 2, 3, § 7.04 Nr. 2, § 7.05     Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nNr. 2, §§ 7.07, 10.06-Ne-Nr. 1, § 10.07-Ne-       Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer\nNr. 1, 4, § 10.08-Ne-Nr. 1, 2, § 12.05-MDK-       vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 1, § 15.16-WK-Nr. 1, § 15.17-WK-Nr. 3,        als E i g e n t ü m e r o d e r A u s r ü s t e r\n§ 17.09-El-),\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit\nb) die Sicherung beim Ankern oder Festma-                 einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht\nchen (§ 7.02),                                        nachkommt oder für deren Einhaltung nicht\nc) die Wache oder Aufsicht (§ 7.06),                      sorgt,","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                          1545\n2. einen Schiffsführer (§ 1.02 Nr. 1, 2, § 1.21                c) entgegen § 1.17 Nr.      Satz 2 sich von der\nSatz 4) oder einen Rudergänger (§ 1.09 Nr. 1)                  Unfallstelle entfernt,\nnicht bestimmt,\n3. als Mitglied der Decksmannschaft entgegen\n3. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein                 § 6.28 Nr. 8 Satz 2, Nr. 15 sich von Deck ent-\nVerband oder eine Zusammenstellung gekup-                  fernt,\npelter Fahrzeuge von einer hierfür nicht ge-            4. ohne Mitglied der Schiffsmannschaft zu sein,\neigneten Person geführt wird (§ 1.02 Nr. 1, 2),            entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des\n4. anordnet oder zuläßt, daß das Ruder eines                   Schiffsführers nicht befolgt,\nFahrzeugs von einer Person geführt wird, die            5. entgegen § 1.13 Nr.            Schiffahrtzeichen\nhierfür nicht geeignet oder nicht mindestens\nbenutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,\n16 Jahre alt ist(§ 1.09 Nr. 1),\n6. entgegen § 1.15 Nr. 1 oder 3 feste Gegen-\n5. einer Anordnung nach § 1.22 zuwiderhandelt,\nstände oder Flüssigkeiten einbringt oder ein-\n6. entgegen § 12.09-MDK-Nr. 1 ein Kleinfahrzeug                leitet,\noder entgegen § 15.16-WK-Nr. 2 ein Wohnboot\n7. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines\nstilliegen läßt,\nFahrzeugs mit 01 anstreicht,\n7. eine der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstaben a\nbis c, 8 Buchstaben a bis f, h, i, k bis n, 13, 14,     8. einer Anordnung nach § 1.22 zuwiderhandelt,\n21, 22, 23, 24 Buchstaben b bis d, 32, 33, 35           9. als Veranstalter eine besondere Veranstal-\nBuchstabe b, 38 Buchstaben f und o, 47, 48, 49             tung ohne Genehmigung durchführt, durch-\nBuchstaben a, c, d, e, g, h, 1 bis q, 51, 52, 53 oder      führen läßt oder die Durchführung anordnet\n56 bezeichneten I Iandlungen anordnet oder                 oder zuläßt(§ 1.23),\nzuläßt.\n10. entgegen§ 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des              Schwimmkörper anlegt oder sich daran\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                  anhängt oder im Sogwasser mitfährt,\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt ferner, wer\n11. entgegen§ 6.17 Nr. 4 an ein Fahrzeug oder\nvorsätzlich oder fahrlässig\neinen Schwimmkörper oder ein schwimmen-\nals Rudergänger (§ 1.09 Nr. 1)                                 des Gerät heranschwimmt oder heranfährt,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit              12. ohne Schiffsführer zu sein, entgegen § 6.28\neiner Genehmigung verbundenen Auflage nicht                Nr. 13 Satz 1, Nr. 15 Schleusenanlagen\nnachkommt,                                                 bedient oder entgegen § 6.28 Nr. 13 Satz 2,\nNr. 15 Schleusen- oder Wehranlagen betritt\n2. auf einem Fahrzeug das Ruder führt, ohne hier-\noder befährt,\nfür geeignet zu sein oder nicht mindestens 16\nJahre alt ist(§ 1.09 Nr. 1),                           13. entgegen § 8.16 Großfanggeräte nicht oder\n3. einer Anordnung nach § 1.22 zuwiderhandelt,                 nicht ordnungsgemäß bezeichnet,\n4. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der               14. als Unternehmer entgegen § 9.01 Nr. 1 Satz 1\nUnfallstelle entfernt oder                                 oder 2 einen Fahrplan oder eine Fahrplanän-\nderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt\n5. eine der in Absatz 1 Nr. 24 Buchstaben b bis d,\noder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan\n25, 26, 34, 35 Buchstabe a, 36, 37, 38 Buchstaben\nnicht ändert,\na bis e, g, h oder n, 39 bis 43, 46 Buchstaben a\nbis c oder 54 bezeichneten Handlungen begeht.          15. als Beauftragter des Schiffsführers einer Vor-\nschrift über\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\na) das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf. dem\n(§ 9.04 Nr. 1) oder\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                b) die Zurückweisung von Fahrgästen (§ 9.05)\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit                zu wider handelt,\neiner Genehmigung verbundenen Auflage\n16. als Fahrgast einer Vorschrift über\nnicht nachkommt oder für deren Einhaltung\nnicht sorgt,                                              a) das Betreten des Landestegs (§ 9.04 Nr. 2)\noder das Verhalten an Anlegestellen\n2. als Mitglied der Schiffsmannschaft                            (§ 9.06 Nr. 1 Satz 1) oder\na) entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 eine Anwei-               b) das Ein- und Aussteigen (§ 9.04 Nr. 3)\nsung des Schiffsführers nicht befolgt,\nzuwiderhandelt oder\nb) den Schiffsführer bei der Erfüllung der\nihm nach der Binnenschiffahrtstraßen-            17. als Fahrgast entgegen § 9.06 Nr. 1 Satz 2 eine\nOrdnung obliegenden Pflichten nicht oder             Anweisung des Schiffsführers, seines Beauf-\nnicht ausreichend unterstützt (§ 1.03 Nr. 1          tragten oder der Aufsichtsperson nicht\nSatz 2) oder                                         befolgt.","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n5. Es wird fol!J<'.IHler rwuer Artikel 5 eingefügt:            6. Artikel 6 erhält folgende Uberschrift:\n„Artikel 5                                                ,,Berlin-Klausel\".\nZuwiderhandlungen\nuew'n das Bundeswasserstraßengesetz                  7. Artikel 7 erhält folgende Uberschrift:\nund das Altölgesetz                                              ,, Inkrafttreten\".\n(1) Ordnungsw i<lrig im Sinne des § 50 Abs.\nNr. 2 des Bundeswasserslraßengesetzes handelt,\n§2\nwer vorsützlich oder fahrlJssig der Vorschrift des\n§ 8.15 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nüber das Baden zuwiderhandelt.                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1\nder Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nNr. 5 des Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlüssig\n1. als S c h i ff s führ er                                                               §3\na) entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i das ord-              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnungsgmnüß geführte Olkontrollbuch an                kündung in Kraft.\nBord nicht mitführt,\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nb) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 Rückstände\nvon 01 und flüssigem Brennstoff einschließ-          1. die Zweite Verordnung zur Ubertragung von\nlich ölhaltiger Abwässer nicht oder nicht                Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nregelmäßig abgibt oder                                   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9500-3-2, veröffentlichten bereinigten\nc) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür\nFassung,\nsorgt, daß der Abgabevermerk im Olkon-\ntrollbuch eingetragen wird,                          2. die Achte     Verordnung zur Ubertragung von\nBefugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\n2. als E i g e n t ü m e r o d e r A u s r ü s t e r            vom 30. April 1964 (BGBI. II S. 473), geändert\neine der in Nummer 1 Buchstaben a bis c be-                 durch Artikel 1 Nr. 16 der Verordnung vom\nzeichneten I Iandlungen anordnet oder zuläßt.\"              19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 I S. 9).\nBonn, den 10. August 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}