{"id":"bgbl1-1977-55-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":55,"date":"1977-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/55#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_55.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV)","law_date":"1977-08-03T00:00:00Z","page":1527,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                       1527\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte,\nRichter und Soldaten in der Hochschulleitung\n(Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV)\nVom 3. August 1977\nAuf Grund des § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten\nGesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom\n23. Mai 1975 (BGBJ. l S. 1173) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nStellenzulage\n(l) Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Lei-\ntungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzu-\nlage beträgt monatlich\nan Hochschulen                                          mit einer Meßzahl im Sinne der Vorbemerkung\nNr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nund B (Anlage I'zum Bundesbesoldungsgesetz)\nbis 4000           von mehr als 4000\n1. für den Leiter einer Hochschule                              225,- DM               450,- DM\n2. für den ständigen Vertreter des Leiters\neiner Hochschule                                            125,- DM               300,-- DM\n3. für weitere ständige Vertreter des Leiters\neiner Hochschule bei einer wesentlichen\nInanspruchnahme durch diese Aufgaben\nnach Maßgabe des Haushalts                         bis zu 125,- DM         bis zu 250,- DM\n4. für den Vorsitzenden eines Hochschullei-\ntungsgremiums                                              225,- DM                450,- DM\n5. für den ständigen Vertreter des Vorsitzen-\nden eines Hochschulleitungsgremiums                        125,- DM                300,- DM\n6. für die weiteren Mitglieder eines Hoch-\nschulleitungsgremiums bei einer wesent-\nlichen Inanspruchnahme durch diese Auf-\ngaben nach Maßgabe des Haushalts                   bis zu 125,- DM         bis zu 250,- DM\n7. für den Leiter einer regionalen oder ört-\nlichen Abteilung einer Hochschule                          125,- DM                125,- DM\n8. für den Leiter eines Fachbereichs einer\nHochschule                                                 125,- DM                125,- DM\nbei gleichzeitiger Leitung eines großen\nUniversitätsklinikums nach Maßgabe des\nHaushalts                                          bis zu 350,- DM         bis zu 350,- DM\n9. für den Leiter eines zentralen Kollegial-\norgans bei einer wesentlichen Inanspruch-\nnahme durch Daueraufgaben nach Maß-\ngabe des Haushalts                                 bis zu 125,- DM         bis zu 125,- DM\n10. für den Leiter einer gemeinsamen Kom-\nmission bei einer wesentlichen Inanspruch-\nnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe\ndes Haushalts                                      bis zu 125,- DM          bis zu 125,~ DM.\nNimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr,\nso erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser, Leitungsaufgaben mehrfach wahr,\nso erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein haupt-","1528                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberuf-\nliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungs-\naufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.\n(2) Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein be-\nsonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten.\n§ 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Rege-\nlungen über die Gewährung von Zulagen für Aufgaben in der Hochschulleitung sowie dieser Ver-\nordnung entgegenstehende Regelungen über Aufwandsentschädigungen außer Kraft.\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, die beim Inkrafttreten der Verordnung für Leitungsaufgaben an\neiner Hochschule eine höhere Zulage beziehen, behalten diese für die Dauer der Ausübung der\nLeitungsaufgaben, längstens drei Jahre.\nBonn, den 3. August 1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}