{"id":"bgbl1-1977-55-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":55,"date":"1977-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Getreidegesetzes","law_date":"1977-08-03T00:00:00Z","page":1521,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1521\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1977                                                                                                               Nr. 55\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n3.8. Tl  Neufassung des Getreidegesetzes                                                                                                                                     1521\n7841-1\n3. 8. 77 Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in\nder Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV) . . . . . . . . .                                                                       1527\n4. 8. 77 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen an die Vorschriften der Abgabenordnung und zur Änderung der Produk-\ntionsabgabenverordnung Zucker und der Prämienverordnung Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1529\n7847-4-2, 7847-6-7, 7847-6-14, 7847-11-5-1,               7847-11-4-3,        7847-11-6-1,       7847-11-4-14,        7847-11-4-15,        7847-11-6-3,\n7847-11-4-17, 7847-11-1-3, 7847-11-4-21\n5. 8. 77 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen\nFrankfurt/Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1532\n10. 8. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrt-\nstraßen-Ordnung              Erweiterung des Anwendungsbereichs, Ordnungswidrigkeiten - . . . .                                                                     1541\n9501-26, 9500<!-2, 9500-3-8\n1. 8. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zum\ndeutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag und zu Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem\nZusatzabkommen zum deutsch-niederländischen Finanzvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1547\n181-1\n2. 8. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1-5 und 7 des Tarifvertrags-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1547\n802-1\n2. 8. 11 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . .                                                                          1548\n3. 8. 77 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                                      1548\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschrlften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1549\nBekanntmachung\nder Neufassung des Getreidegesetzes\nVom 3. August 1977\nAuf Grund des § 29 des Gesetzes über die Neu-                                                     Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437)\norganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni                                                  und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß\n1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird nachstehend der Wort-                                                   der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezem-\nlaut des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide                                                     ber 1968 {BGBI. 1 S. 1451),\nund Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. Novem-\nber 1950 (BGBI. I S. 721) in der jetzt geltenden Fas-                                          2. das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlaß von\nsung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ur-                                                       Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-\nsprünglichen Fassung ist am 9. November 1950 in                                                     blatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, ver-\nKraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:                                                      öffentlichten bereinigten Fassung,\nl. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                           3. den § 20 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\nnummer 7841-1, veröffentlichte bereinigte Fas-                                                  zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1                                                   rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinig-\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des                                                       ten Fassung,","1522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel    8. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\n96 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),       kel 8 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I\n5. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel\ns. 1945),\n15 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805),   9. den nach Maßgabe des Artikels 6 des Gesetzes\n6. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen § 18           vom 7. April 1976 (BGBL I S. 921) teils am\nNr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971                 11. April 1976, teils am 1. Juli 1976 in Kraft\n(BGBI. I S. 2098),                                       getretenen Artikel 3 dieses Gesetzes,\n7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel    10. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 18 des\n217 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),      Gesetzes vom 23. Juni 1976.\nBonn, den 3. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                                       1523\nGesetz\nüber den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln\n(Getreidegesetz)\nErster Teil                      6. daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in einem\ndem Bedarf entsprechenden Umfange anzubieten\nGetreide\nsind.\n§ 1                             (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nBegriffsbestimmungen                  Gesundheit bestimmen, daß Getreidemahlerzeug-\nBrotgetreide im Sinne dieses Gesetzes ist Roggen,   nisse und Schälmühlenerzeugnisse nur in bestimm-\nWeizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn.       ter Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, in be-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       stimmten Mengen oder Gewichtseinheiten feilgehal-\nund Forsten (Bundcsn1 inisler) kann bestimmen, daß     ten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr\naus Gründen der Versorgung vorübergehend auch          gebracht werden dürfen.\nandc-)re Getreidearlen als Brotgetreide im Sinne die-\n(3) Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2\nses Gesetzes gelten; andere Getreidt)arten sind\nkönnen nur durch Rechtsverordnung getroffen wer-\nc;crste, Hafer, Mais, Buchweizen, lTirse und Reis.\nden.\n§ 4\n§  2\nUmfang der Verarbeitung\nVersorgungsplan\nZur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versor-\nDer Bundesminister stellt im Benehmen mit den\ngung der Bevölkerung mit Mehl und Brot und zur\nobersten Landesbehörden für Ernährung und Land-\nBeseitigung einer unwirtschaftlichen Ubersetzung\nwirtschaft (obersten Landesbehörden) für jedes\nkann der Bundesminister den Umfang der Vermah-\nWirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) im Rahmen\nlung von Brotgetreide in den Mühlen regeln und\neines Versorgungsplanes fest, welche Mengen Ge-\ndie Höhe des Verarbeitungsrechtes der einzelnen\ntreide aus der Inlandsernte zur Verfügung stehen\nMühlenbetriebe festsetzen. Die Vermahlungsrege-\nund aus der Einfuhr für die Ernährung der Bevölke-\nlung muß so gestaltet werden, daß ein wirtschaft-\nrung notwendig sind.\nlicher Leistungswettbewerb unter den Mühlen unter\nBerücksichtigung der berechtigten Interessen der\n§ 3                          verschiedenen Betriebsgrößenklassen und der ein-\nVerwendung von Getreide - Ausmahlung -            zelnen Wirtschaftsgebiete möglich ist. Ein wirt-\nBeimischung     Kennzeichnung              schaftlicher Leistungswettbewerb gilt nur dann als\nmöglich, wenn das festgesetzte Verarbeitungsrecht\n(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs-       im Rahmen der hierzu erlassenen Rechtsverord-\nlage entsprechenden Verwertung des Getreides           nungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden\nkann der Bundesminister in den Fällen der Num-         darf.\nmern 2 und 4 bis 6 im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit                                     §§ 5 bis 7\nbestimmen,                                                                        (weggefallen)\n1. in welchem Umfange Brotgetreide für andere\nZwecke als für die menschliche Ernährung ver-                                      § 8 *)\nwendet werden darf,                                                 Aufgaben der Bundesanstalt\n2. welcher Ausbeutesatz bei der Verarbeitung des                 für landwirtschaftliche Marktordnung\nGetreides und insbesondere welche Mehltypen           (1) Wer aus dem Ausland Brotgetreide oder Malz,\nbei der Vermahlung von Brotgetreide einzuhalten    auch geröstet, einführt oder aus sonstigen Gebie-\nsind,                                              ten in das Bundesgebiet verbringt, hat diese Er-\n3. in welchem Umfange die Mühlen inländisches          zeugnisse spätestens bei der Zoll- oder Grenzabfer-\nund ausländisches Brotgetreide zu vermahlen        tigung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nhaben,                                             Marktordnung (Anstalt) zum Kauf anzubieten. Als\n4. in welcher Mischung die bei den Mühlen an-          Kaufpreis gilt der von der Anstalt festgesetzte Uber-\nfallenden Mahlerzeugnisse in den Verkehr zu        nahmepreis.\nbringen sind,                                      *) Die Absätze 1 bis 7 sind hinsichtlich der von der EWG-Verordnung\nNr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-\n5. welches Mischungsverhältnis von den Backbe-            organisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABI. EG S. 933) er-\ntrieben bei der Herstellung von Brot und anderen      faßten Erzeugnisse gemäß Verordnung Nr. 49 des Rates zur Än-\nderung des Zeitpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter\nBackwaren einzuhalten ist oder welche Erzeug-         Akte betreffend die gemeinsame Agrarpolitik vom 29. Juni 1962\n(ABI. EG S. 1571) seit dem 30. Juli 1962 nur noch im innerdeutschen\nnisse beizumischen sind,                              Handel anzuwenden.","1524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer       4. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder\nüber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse             zum Diät- oder Küchengebrauch auf der Grund-\nnach ihrer Verbringung in das Bundesgebiet im                 lage von Mehl, Stärke oder Malzextrakt, auch\neigenen oder fremden Namen und für eigene oder                mit einem Gehalt an Kakao von weniger als\nfremde Rechnung zur Verfügung berechtigt ist. Be-             50 Gewichtshundertteilen,\nfindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Bun-      5. Teigwaren,\ndesgebiet, so tritt an seine Stelle der Empfänger im\nBundesgebiet.                                            6. Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche\nBackwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig,\n(3) Die Anstalt ist zur Ubernahme der ihr ange-            Eiern, Fett, Käse oder Früchten,\nbotenen Erzeugnisse berechtigt, jedoch nicht ver-\npflichtet. Macht sie von dem Ubernahmerecht keinen       7. feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an\nGebrauch, so dürfen die Erzeugnisse im Bundes-                Kakao,\ngebiet weder in den Verkehr gebracht noch ver-           8. geröstete Kaffeemittel auf Getreidebasis.\narbeitet oder sonst verwertet werden. Macht sie\nvon dem Ubernahmerecht Gebrauch, so verpflichtet            (8 a) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-\nsie den Einführer gleichzeitig, die Erzeugnisse zu       ordnung der Anstalt die Durchführung von Maßnah-\ndem von ihr festgesetzten Abgabepreis zurückzu-          men nach § 3 im Bereich der Mühlenwirtschaft über-\nkaufen. Um die Verwertung von entsprechenden             tragen.\nErzeugnissen inländischen Ursprungs sicherzustel-            (9) (weggefallen)\nlen, kann die Anstalt die Ubernahme von Getreide\ndavon abhängig machen, daß der Einführer in an-                                          § 9 *)\ngemessenem Umfang Getreide, das im wesentlichen                            Zoll- und Grenzabfertigung\nfür denselben Verwendungszweck geeignet ist wie\ndas einzuführende Getreide, aus ihren Beständen ab-         Die Zoll- und Grenzstellen fertigen die in § 8\ngenommen oder Getreide oder im wesentlichen aus          Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse nur ab, wenn\nGetreide hergestellte Erzeugnisse ausgeführt hat.        der Einführer einen Ubernahmevertrag oder eine\nDie Ubernahme und die Abgabe durch die Anstalt           Zustimmungserklärung der Anstalt zur Verarbei-\nsind von der Umsatzsteuer befreit.                       tung und sonstigen Verwertung vorlegt. Werden\nandere Erzeugnisse den Vorschriften des § 8 Abs. 1\n(4) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen         und 3 unterworfen, so gilt Satz 1 entsprechend.\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft Bestimmun-\ngen für die Preisfestsetzungen gemäß den Absätzen                                         § 10\n1 und 3.\nPreisregelung\n(5) Die Anstalt kann bei der Durchführung von\nMaßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Auflagen                 (1) Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im\nerteilen; sie kann dabei insbesondere Bestimmungen       voraus für jedes Getreidewirtschaftsjahr die Preise\nüber den Zeitpunkt der Weiterlieferung, über die         für inländisches Getreide festgelegt. Der Bundes-\ngebietliche Verteilung und über den Verwendungs-         minister hat seine Aufsichts- und Weisungsbefug-\nzweck treffen. Die obersten Landesbehörden oder          nisse über die durch dieses Gesetz geschaffenen\ndie von ihnen bestimmten Stellen können über die         Organe so auszuüben, daß die Einhaltung dieser\nZuteilung des Getreides innerhalb des Landes Be-         Preise gewährleistet ist.\nstimmungen treffen.                                          (2) Durch Rechtsverordnung kann die Bundes-\n(6) (weggefallen)                                    regierung oder im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft der Bundesminister\n(7) Getreide aller Art und unmittelbare Erzeug-\na) Preise für ausländische andere Getreidearten als\nnisse daraus dürfen nur mit Zustimmung der Anstalt\nBrotgetreide, ~oweit sie nicht nach § 8 Abs. 1\nnach Genehmigung durch den Bundesminister aus-\nund 3 von der Anstalt festzusetzen sind,\ngeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Bun-\ndesgebietes verbracht werden.                            b) Preise für Mahlerzeugnisse aus Getreide, Schäl-\nmühlenerzeugnisse, Teigwaren, Nährmittel so-\n(8) Der Bundesminister kann bestimmen, daß auch            wie für Brot und Kleingebäck,\nfolgende Erzeugnisse den Vorschriften der Absätze\n1, 3, 5 und 7 unterworfen werden oder Gegenstand         c) Preise für Futtermittel im Sinne des Futtermittel-\nder Vorratshaltung sind, soweit dies zur Sicher-               gesetzes\nstellung der Versorgung notwendig ist oder soweit        festsetzen.\nes die Marktlage erfordert:\n(3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\n1. andere Getreidearten sowie Mehl, Grieß, Dunst         mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund Schrot,\na) die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichen\n2. Körner von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais,             Rechtsverordnungen, insbesondere über Kosten-\nBuchweizen, Hirse aller Art und Reis, geschält,\ngeschliffen, perlförmig geschliffen, gequetscht     •) Hinsiditlich der von der E'v\\TG-Vcrordnunq Nr. 19 über die schritt-\nweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorqanisation für Ge-\n(einschließlich Flocken). aufgeschlossen oder in       treide vom .t. April 1962 {ABI. EG S. 933) erfaßten Erzeugnisse qc-\nähnlicher Weise be- oder verarbeitet,                  mäß Verordnung Nr. 49 des Rates zur Änderunq des Zeitpunkts\nfür den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die ge-\nmeinsame Agrarpolitik vom 29. Juni 1962 (ABI. EG S. 1571) seil\n3. Malzextrakt,                                             dem 30. Juli 1962 nur noch im innerdeutsdien Handel anzuwenden.","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1977                        1525\nsälzE\\ VerarbeitunfJS- und J Iandelsspannen, Zah-   3. Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse (Kleie,\nlungs- und Lieforungslwdin~Jlrngen erlassen,            Futtermehle aller Art),\nb) unter den unter Buchst<1bP c1 bestimmten Voraus-      4. Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker- Bier-\nSE~tzungen VerfügLrn~Jcn trcff en, falls sich die       Malz- und Stärkeherstellung sowie Ka~toffel~\nAuswirkunqcn ckr zu reqelnden Angelegenheit             flocken,\nauf m.ehr als ein Land erstrecken und eine zen-     5. feste Rückstände von der Herstellung fetter Ole\ntrale Erlcdinung erforderlich ist. Den nach Lan-        (Olkuchen, auch gemahlen, und Extraktions-\ndesrecht zusldndigen Landesbehörden steht das           schrote),\nRecht zur Verfüsiung dieser Art in den Fällen zu,\n6. Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Futter-\nin denen eine (\"1hPrq<~bictliche Rcqelung nicht er-\nforderlich ist.                                         mittel tierischen Ursprungs,\n7. Mischungen, die aus Futtermitteln der in den\n(4) Dr!r Bundesminister kdlrn im Einvernehmen\nNummern 1 bis 6 genannten Art oder aus Futter-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft seine Befug-\ngetreide zusammengesetzt sind.\nnisse nach den Absützen 2 und 3 auf die nach Lan-\ndesrecht zusl.än(li~wn Lmdesbchürden übertragen.\n§ 14 a\n(5) Preise und Preissparnwn nach den Absätzen                   Verwendung bestimmter Futtermittel\n2 und 3 sind nur lestzusptzen, soweit dies erforder-\nlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicher-       (1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungslage\nzustellen. Dabei muß die Müglichkeit des Wettbe-         entsprechenden Verwertung der in § 1 Satz .1 ge-\nwerbs gegeben sein.                                      nannten Getreidearten und der in § 14 Nr. 3 bis 6\ngenannten Futtermittel kann der Bundesminister im\n§ 11                          Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nFrachtausgleich                     schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates bestimmen,\n(1) Der Bundesminister kann besUmmen, daß elne\nFrachtausgleichsre~Jelung durchgeführt und zu die-       1. daß und in welchem Umfang diese Erzeugnisse,\nsem Zweck eine öffentliche Ausgleichsabgabe bis zu           sofern sie nach den Vorschriften des Futtermittel-\neiner Deutschen Mark je Tonne verarbeitetes Ge-              rechts im Mischfutter enthalten sein dürfen, bei\ntreide erhoben wird. Die Beitreibung erfolgt nach            der Herstellung von Mischfutter für andere zu\nden Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-             verwenden sind; dabei ist die Eignung des Misch-\ngesetzes.                                                    futters für den vorgesehenen Verwendungszweck\nzu berücksichtigen;\n(2) Aus dem A ufkomn1en an Frachtausgleichs-\n2. daß Mischfutter, dessen Zusammensetzung den\nabgaben können nach näherer Bestimmung des Bun-\nauf Grund von Nummer 1 erlassenen Bestimmun-\ndesministers Frachtzuschüsse gewährt werden. Für\ngen nicht entspricht, nicht feilgehalten, ange-\nübergebietliche Lieferungen kann eine zentrale\nboten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nFrachtausgleichskasse gebildet, für Lieferungen in-\nbracht werden darf.\nnerhalb der einzelnen Länder kann bei diesen eine\nFrachtaus9lcichskasse eingerichtet werden.                  (2) Absatz 1 gilt nicht für Mischfutter, das aus\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\n§ 12                          werden soll.\nSaatgetreide\nDer Bundesminister kann Saatuetreide von den                                Dritter Teil\nBestimmungen dieses Cesel:zes ganz oder teilweise                      Allgemeine Bestimmungen\nausnehmen.\n§ 15\nZweiter Teil                                             (weggefallen)\nFuttermittel                                                 § 16\n§ 13                                                Buchführung\n(wequpfaJlen)                         (1) Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handels-\nbetriebe der Getreide- und Futtermittelwirtschaft\n§ 14\nsind, wenn eine Verarbeitungsregelung oder eine\nAnbietungspflicht in diesem Gesetz festgelegt ist\nSonderregelun~Jen für bestimmte Futtermittel       oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt wird\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit           oder eine Preisregelung erfolgt, verpflichtet, in\ndem Bundesminist(~r für Wirtschaft bestimmen, daß        übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-\ndie Vorschriften des § 8 entsprechend auf die nach-      zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson-\nstehend bezeichneten Futtermittel anzuwenden sind:       dere über die Einzelheiten des Erwerbs, der Lage-\nrung (getrennt nach eigenen und fremden Bestän-\n1. Dari, Milocorn,\nden), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung\n2. Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Verwendung         sowie der Vermittlung der Waren, mengen- und\nfindet,                                              wertmäßig Aufschluß geben.","1526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Führung besonderer Bücher bedarf es               oder § 14 getroffenen Vorschriften oder die\nnicht, wenn in Betrieben mit ordnungsgemäßer Ge-            Buchführungspflicht nach § 16 verletzt oder einer\nschäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen          Auflage nach § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt,\nAngaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwand-\n2. Getreide, unmittelbare Erzeugnisse aus Getreide\nfrei und übersichtlich hervorgehen.\noder Futtermittel der in § 14 aufgeführten Art\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten           ohne Zustimmung der Anstalt ins Ausland aus-\nentsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,             führt oder in sonstige Gebiete außerhalb des\nsoweit diese Erzeugnisse der Getreide- und Futter-           Bundesgebietes verbringt,\nmittelwirtschaft lagern oder befördern.\n3. Auskünfte, zu denen er nach § 18 verpflichtet ist,\nganz oder teilweise verweigert oder nicht in der\n§ 17                               gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un-\n(weggefallen)                           vollständige Angaben macht,\n4. die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher\n§ 18                               oder sonstige Unterlagen oder die Besichti-\nAuskunftspflicht                         gung oder die Untersuchung von Betriebs-\neinrichtungen oder Räumen den Beauftragten der\n(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-           auskunftsberechtigten Stellen (§ 18 Abs. 1 und 2)\nbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im                verweigert oder sie dabei behindert,\nSinne der Verordnung über Auskunftspflicht in der\nim Bundes9esetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 oder\n704-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt         14 a, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\ngeändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März          auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer\n1974 (BGBI. I S. 469).                                       auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollzieh-\nbaren Verfügung zuwiderhandelt.\n(2) Der Bundesminister oder die obersten Landes-\nbehörden können bestimmen, daß auch andere                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nStellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses       buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nGesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-          werden.\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-            (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\ntigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-           keit bezieht, können eingezogen werden.\nkunftspflicht sind.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n(3) Für das Auskunfts verlangen und die Aus-          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-        die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung\nnung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4          bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von\nAbs. 2 und des § 6. Im übrigen können ohne Entgelt       Landesbehörden ausgeführt wird.\nProben von Getreide aller Art, Getreidemahlerzeug-\nnissen, Schälmühlenerzeugnissen, Teigwaren, Nähr-                                   § 22\nmitteln, Brot und Kleingebäck sowie von Futter-\nmitteln entnommen werden.                                             Durchführungsbestimmungen\nRechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 3, 4, 8\n§ 19                           Abs. 8 a oder § 11 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden,\nbedürfen unbeschadet der in Artikel 80 Abs. 2 des\n(weggefallen)\nGrundgesetzes getroffenen Regelung der Zustim-\nmung des Bundesrates.\n§ 20\nBefugnisse der Länder                                              § 23\nDer Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-                                Inkrafttreten\nsetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von\n(1) (Inkrafttreten)\nRechtsverordnungen auf die Landesregierungen\nübertragen. Diese können die Ermächtigung auf die           (2) (Außerkrafttreten)\nobersten Landesbehörden weiterübertragen.                  (3) (Verweisung)\n(4) (Ermächtigung)\nVierter Teil                          (5) (Vermögensübertragung)\nBußgeld- und Schlußvorschriften\n§ 24\n§ 21                                                 Berlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten                       Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder     nungen gelten auch im Land Berlin, sobald das\nfahrlässig\nLand Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 ,seiner Ver-\n1. die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder          fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlos-\nAbs. 3 Satz 2 oder die auf Grund des § 8 Abs. 8      sen hat."]}