{"id":"bgbl1-1977-54-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":54,"date":"1977-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1977-08-09T00:00:00Z","page":1497,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1497\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1977                                                                                              Nr. 54\nTag                                                      In h a 1 t                                                                                     Seite\n9. 8. 77 Neufassung dPr Secschiffahrlstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1497\nH51 l-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1519\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1519\nföe Anlogen I und II zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung werden als Anlagenband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 9. August 1977\nNach Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Ände-                               II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nrung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 13. Juni                               Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun-\n1977 (BGBl. I S. 830) wird nachstehend der Wortlaut                              gen und zurUberleitung gebührenrechtlicherVor-\nder Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971                                 schriften vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901),\n(BGBl. I S. 641) in der ab 15. Juli 1977 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-                           zu 2.\ntigt:                                                                     -      der §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 3 des\n1. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Erste                             Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nÄnderungsverordnung vom 7. Juli 1972 (BGBl. I                                 dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\ns. 1169),                                                                     (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),\nkel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember\n1975 (BGBl. 1976 I S. 9),                                                   der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes\nvom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt ge-\n3. die am 1. Juni 1976 in Kraft getretene Zweite\nändert durch das Gesetz über den rechtlichen\nÄnderungsverordnung vom 26. Mai 1976 (BGBl. I\nStatus der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April\ns. 1302),                                                                     1975 (BGBl. I S. 829),\n4. die am 15. Juli 1977 in Kraft getretene Dritte\nÄnderungsverordnung vom 13. Juni 1977 (BGBl. I                         zu 3.\nS. 830).                                                                      des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2 und Abs. 6\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nDie Rechtsvorschriften wurden (_~rlassen auf Grund\ndem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\nzu 1.                                                                            (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des\n- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und Abs. 6 des                            Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                                ter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), des § 3\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl.                             Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über","1498                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der           zu 4.\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBI. II      -  des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2 und Abs. 5\nS. 317), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes       des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nüber die Beförderung gefährlicher Güter, des § 27       dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\nAbs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und 4 des Bun-          (BGBI. II S. 833), geändert durch § 70 Abs. 5 des\ndeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968              Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 13 des\n(BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Ge-       Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-\nsetz über den rechtlichen Status der Bundeswas-         ter, des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des\nserstraße Elbe-Seitenkanal vom 2. April 1976            Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n(BGBl. I S. 913), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes      Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der            Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1965\nBekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I              (BGBI. II S. 873), geändert durch § 13 Abs. 2 des\nS. 80), geändert durch das Gesetz zur Änderung          Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-\ndes Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über           ter, des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und\nKosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebüh-         4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April\nrenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor-           1968 (BGBI. II S. 173) und des § 36 Abs. 3 des Ge-\nschriften vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189),        setzes über Ordnungswidrigkeiten.\nBonn, den 9. August 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. ,SiI        Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                                                           1499\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung\n(SeeSchStrO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                    Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren\nAllgemeine Bestimmungen                                     von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährli-\nche Güter befördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 35\nGeltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . §\nUmschlag bestimmter gefährlicher Güter .......... .                                § 36\nBegriJfsbestirn rn ung('n                                               §  2\nGrundregeln für dc1s V<•rh,ilten im VPrkchr ....... .                   §  3\nVerantwortlichkeit ............................. .                      §  4                         Sechster Abschnitt\nSc:hiffohrtzeichcn                                                      §  5                       Sonstige Vorschriften\nSichtzeidwn und Schallsignal<~ dN I•'ahrzcuge ..... .                   §  6\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nPahrzcugc (ks öllenllidwn Diens!('s ....... .                           §  1   und bei Verlust von Gegenständen                                                 § 37\nAusübung der Fischerei und der Jagd . . . . . . . . . . . . .                      § 38\nZweiter Abschnitt                                     Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren ......... .                               § 39\nSichtzeichen der Fahrzeuge                                 Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren ..... .                               § 40\nAllgenwines                                                             §  8\nVerwendung von Positionslatenwn .............. .                        §  9\nSiebenter Abschnitt\nKleine Fahrzeuge .............................. .                       § 10\nErgänzende Vorschriften für den\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe ......... .                       § 11\nNord-Ostsee-Kanal\nSchlepper von Schießscheiben ................... .                      § 12\nFähren ....................................... .                        § 13 Geltungsbereich ................................ .                                 § 41\nFahrzeuge,                                                                   Zulassung ..................................... .                                  § 42\ndie bestimmte gefährliche Güter befördern ..... .                     § 14 An- und Abmeldung ............................ .                                   § 43\nSchräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr-                                Zusätzliche Sichtzeichen ......................... .                               § 44\nzeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau-\ntischer Instrumenü~ drehen ................... .                      § 15\nVerkehr in den Zufahrten ....................... .                                 § 45\nAußergewöhnliche Schwimmkörper .............. .                         § 16 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen\nund beim Auslaufen .......................... .                                  § 46\nBestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte ... .                       § 17\nFestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen                                  Verbot des Einlaufens in die Schleusen\nund außergewöhnliche Schwimmkörper ......... .                        § 18   und des Auslaufens ........................... .                                 § 47\nFahrabstand ................................... .                                  § 48\nVerhalten vor und in den Weichengebieten ....... .                                 § 49\nDritter Abschnitt\nFahrregeln für Freifahrer\nSchallsignale der Fahrzeuge                                                                                                                   § 50\nund Schleppverbände ......................... .\nAchtungssignal ................................ .                       § 19 Fahrregeln für Sportfahrzeuge .................. .                                 § 51\nGefahr- und Warnsignale ....................... .                       § 20\nFahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal                                   § 52\nNebelsignale ................................... .                      § 21\nFahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal                                    § 53\nLiegeverbot ................................... .                                  § 54\nVierter Abschnitt\nFahrregeln                                                               Achter Abschnitt\nRechlsfahrgebol, Ausnahmen ................... .                        § 22                  Strom- und Schiifahrtpolizei\nUberholen ..................................... .                       § 23\nZuständigkeiten      ................................                              § 55\nBegegnen ...................................... .                       § 24\nVorfahrt ...................................... .                       § 25 Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . .                   § 56\nFahrgeschwindigkeit ........................... .                       § 26 Schiff ahrtpolizeiliche Genehmigungen . . . . . . . . . . . .                      § 57\nSchleppen und Schieben ......................... .                      § 27 Schiff ahrtpolizeiliche Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 58\nDurchfahren von Brücken und Sperrwerken ....... .                       § 28 Befreiung    ......................................                                § 59\nEinlaufen in Schleusen und Auslaufen ............ .                     § 29 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrt-\nFahrbeschränkungen und Fahrverbote ........... .                        § 30   polizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsver-\nWasserski und Segelsurfen ..................... .                       § 31   ordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 60\nFünfter Abschnitt                                                            Neunter Abschnitt\nRuhender Verkehr                                                     Bußgeld- und Schlußvorschriften\nAnkern                                                                  § 32 Ordnungswidrigkeiten ......................... .                                   § 61\nAnlegen und Festmachen ....................... .                        § 33 Berlin-Klausel ................................ • .                                § 62\nUrnschlag ...................................... .                      § 34 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften ....... .                                § 63","1500                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage I *)                                                                                                                                          Nr.\nSchiff ahrtzeichen                                             Reeden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2.16\nErli.iüt.c)rung zur /\\nluge I                                                               Untiefen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2.17\nWracks oder andere Schiffahrthindernisse . . . . . . . .                                  2.18\nI.1 Sichtzeichen                                          Nr. Festmachetonne ............................... .                                          2.19\nGebots- und Vcrhotszeidwn .................... .                                            Wendemarke und Zielbezeichnung für Wettfahrten                                            2.20\nU\"berholverbot . . . . . . . . . ....................... . 1.1                              Deviationstonne ............................... .                                         2.21\nBcgegnungsvc~rbot nn Engstellen ................ . 1.2                                      Gemessene Meile .............................. .                                          2.22\nGeschwindigkeitsbeschränkung ................. . 1.3                                        Fischereigründe ............................... .                                         2.23\nGeschwindigkei Lsbeschränkung                                                               Baggerschüttstelle ............................. .                                        2.24\nwegen Gefährdung durch Sog und Wellenschlag 1.4\nWasserski                                                                                 2.25\nGeschwindigkeitsbeschränkung vor Strandstrecken 1.5\nVerbot, die für Maschinenfahrzeuge gesperrte Was-                                                                          I.2 Schallsignale                                           Nr.\nserfläche zu befahren ......................... . 1.6\nAnhalten\nEinhalten eines Fahrabstandes .................. . 1.7\nDurchfahren/Einfahren verboten ................ .                                         2\nAnhalten vor beweglichen Brücken,\nSperrwerken und Schleusen .................. . 1.8                                       Durchfahren/Einfahren ......................... .                                         3\nAnkerverbote ................................. . 1.9                                        Sperrung der Seeschiffahrtstraße ................ .                                       4\nFestmacheverbot                                                                        1.10 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des\nNord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen                                          5\nLiegeverbote .................................. . 1.11\nEinfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal\nEinhalten einer Fahrtrichtung ................... . 1.12\naus für Fahrzeuge mit Seelotsen .............. .                                        6\nAbgabe von Schallsignalen ..................... . 1.13\nAnhalten in Schleusen ......................... . 1.14\nAnlage II*)\nDurchfahren von Brücken ...................... . 1.15\nEnde einer Gebots- oder Verbotsstrecke                                                             Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nin einer Richtung ............................ . 1.16                                    Erläuterung zur Anlage II\nSperrgebiet für militärische Zwecke ............. . 1.17\nSperrgebiel für zivile Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.18                                   II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge                                           Nr.\nAufforderung zum Anhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.19                    Polizeifahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1\nSperrung der gesamten Seeschiff ahrtstraße oder                                             Zollfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\neiner Teilstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.20       Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-\nDurchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke                                                schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3\nsowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren . . . 1.21                                    Kleine Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4\nEinfahren in die Zufahrten\nFähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5\nzum Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.22\nEinfahren in die Schleusenvorhäfen und in die                                               Fahrzeuge,. die bestimmte gefährliche Güter\nSchleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel                                            befördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nund Kiel-Holtenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.23           Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge                                         7\nDurchfahren der Weichengebiete                                                              Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer\ndes Nord-Ostsee-Kanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.24                  Instrumente drehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                8\nVerkehr beim Olhafen Brunsbüttel . . . . . . . . . . . . . . 1.25                           Schwimmendes Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    9\nEinlaufen in den Gieselaukanal und Auslaufen . . . 1.26                                     Bestimmte Fahrzeuge auf der Weser . . . . . . . . . . . . .                              10\nWarn- und Hinweiszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2                      Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen\nFährstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1    und außergewöhnliche Schwimmkörper . . . . . . . . .                                   11\nDurchfahren von festen Brücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2                      Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-\nKanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\nFernsprechstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3\nGrenzen eines Weichengebieles                                                               Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . .                               13\nim Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4                 Festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-\nBezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokrati-                                               Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14\nschen Republik in der Lübecker Bucht . . . . . . . . . . 2.5                             Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern . . . . . . . . .                               15\nAußergewöhnliche Schiff ahrtbehinderung . . . . . . . . . 2.6                               Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen                                           16\nWarngebiet für militärische Zwecke ............. . 2.7\nII.2 Schallsignale der Fahrzeuge                                           Nr.\nStelle für militärische Zwecke ................... . 2.8\nStelle für zivile Zwecke ........................ . 2.9                                     Achtungssignal ................................ .                                         1\nQuerströmung ................................. . 2.10                                       Gefahr- und Warnsignale ....................... .                                         2\nAnsteuerung eines Fahrwassers ................. . 2.11                                      Nebelsignale .................................. .                                         3\nBezeichnung der Pahrwasserseiten .............. . 2.12                                      Uberholsignale auf dem Nord-Ostsee-Kanal ...... .                                         4\nBezeichnung der Fahrwassermitte ............... . 2.13                                      Ausweichsignale ............................... .                                         5\nBezeichnung der Fahrwasserseiten                                                            Anforderungssignal\nan Einmündungen oder Abzweigungen ........ . 2.14                                          ,,Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen\" ............ .                                       6\nBezeichnung der Fahrwasserseiten                                                            Schleppersignale ............................... .                                        7\nan Mittelgründen ............................ . 2.15                                     Seelotsensignale ............................... .                                        8\n•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anla9enband auf Anforderun9 kostenlos zugestellt.","Nr. S4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                         1501\nErster Abschnitt                       (2) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiff-\nAllgemeine Bestimmungen                  fahrtstraßen, ferner auf den bundeseigenen Schiff-\nfahrtanlagen, den dem Verkehr auf den Bundes-\nwasserstraßen dienenden Grundstücken und in den\n§ 1\nöffentlichen bundese,igenen Häfen.\nGeltungsbereich\n(3) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten\n(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrt-\nstraßen. Seeschiffahrtstraßen sind die Wasserflächen    auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Ver-\nzwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser       hütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßen-\noder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-          ordnung - BGBI. I S. 816), soweit die Verordnung\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.\nserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des\nKüstenmeeres sowie zwischen den Ufern der nach-\nstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Bin-                                    § 2\nnenwasserstraßen:                                                          Begriffsbestimmungen\n1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Pa-         (1) Für die Verordnung gelten die Begriffsbestim-\npenburg über die Ems gehenden Verbindungs-        mungen der Regeln 3, 21 und 32 der See.str,aßen-\nlinie zwi sehen dem Di,emer Schöpfwerk und dem    ordnung; im übrigen s1ind im Sinne dieser Verord-\nDcichdurchlaß bei 1Ia1te;                         nung:\n2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-\nschleuse von Leer;                                  1. Fahrwasser\n'3. Weser                                                    die Teile der Wasserflächen, die durch die Sicht-\nzeichen nach den Nummern 2.11, 2.12, 2.13, 2.14\nmit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Ne-\nund 2.15 der Anlage 1.1 begrenzt oder gekenn-\nbenarm, Westerga.te, Rekumer Loch und Kleine\nzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der\nWeser bis zu der Eisenbahnbrücke in Bremen;\nFall ist, für die durchgehende Schiffahrt be-\n4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke                  stimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge\nin Borgfeld;                                            Fahrwasser im Sinne der Seestraßenordnung;\n5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und\nbis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in Ol-        2. Steuerbordse,iten der Fahrwasser\ndenburg andererseits;                                   die Seiten, di,e bei den von See e1inlaufenden\n6. Elbe bis zu der hamburgischen Hafengrenze                Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein\nmi.t den Nebenelben bei Wischhafen, Assel und           Fahrw,asser zwei Meeresteile oder zwei durch\nBützfleth (Wischhafener Süderelbe, Gauensieker          Gründe voneinander getrennte Wasserflächen,\nSüderelbe, Krautsander Binnenelbe, Gauensieker          so giLt als Steuerbordseite eines Fahrwassers\nKanal, Ruthenstrom, Barnkruger Süderelbe,               die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord\nBützflether Süderelbe) bis zu den Abzweigungen          gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung\nder Hafeneinfahrten;                                    kommen, d. h. von Nord (einschließlich) über\n7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde;                     West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches\n8. Freiburger Hafenpriel bis zu den Schleusen bei           Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am wei-\nFreiburg;                                               testen nördlich liegende Einfahrt für das ge-\nsamte zusammenhängende Fahrwasser maß-\n9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb\ngebend;\nder Güldensternbastion in Stade;\n10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Stra-        3. Reeden\nßenbrücke am Marschdamm in Horneburg;                   die zum Ankern bestimmten Teile der Wasser-\n11. Este bis zum Sperrtor bei Buxtehude;                      flächen, die durch die Sichtzeichen nach Num-\nmer 2.16 der Anlage 1.1 begrenzt ode•r die von\n12. Stör bis zum Pegel Rensing;\nder Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde be-\n13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn;                  kanntgemacht sind;\n14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberm\n4. schwimmende Geräte\n15. Eider bis zu der Einfahrt in den Gieselaukanal\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von\nbei km 23;\nRegel 3 Buchstabe g der Seestraßenordnung\n16. Nord-Os,tsee-Kanal von der Verbindungslinie               auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbe-\nzwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bi,s            sondere K1räne, Rammen, Hebefahrneuge ein-\nzu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrts-         •schließlich ihres schwimmenden Zubehörs;\nfeuern in Kiel-Holtenau\nmit Gieselaukanal, Schirnauer See, Borgstedter      5. schwimmende Anlagen\nSee, Audoder See, Obereidersee mit Enge, Ach-           schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich\nterwehrer Schiffahrtskanal und Flemhuder See;           nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbe-\n17. Trave bis zur Bisenbahnhubbrücke und Holsten-             sondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten\nbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer            im Falle de,r Uberführung als Fahrzeuge im\nWiek, Dassower See und Altarmen der Teerhof-            Sinne dieser Verordnung und der Seestraßen-\ninsel.                                                  ordnung;","1502                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n6. außergewöhnliche Schwimmkörper                      15. Freifahrer\noinzelne oder zu mehreren zusammengefaßte                Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur An-\nschwimmfähige Gegenstände, die im Wasser                 nahme eines Seelotsen befreit s1ind, ausgenom-\nfortbewegt werden sollen und nicht oder nur              men Sportfahrzeuge;\nwenig übeir die Wasseroberfläche hinausragen,\ninsbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sink-     16. bestimmte gefährliche Güter\nstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle             Ladungsgüter der Klassen I ,a und I b von mehr\nihrer Fontbewegung gelten sie als geschleppte            als 100 kg Gesamtmenge der Anlage 1 zur Ver-\nGegenstände ,im Sinne von Regel 24 Buchstabe e           ordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom\nder See,straßenordnung;                                  4. Januar 1960 (BGBI. II S. 9), zuletz1t geändert\n7. Schleppverbände                                          durch di,e Verordnung vom 22. JuLi 1975 (BGBI. I\ndie Zusammenstellung von einem ode,r mehreren            S. 2041), und auf Tankfahrzeugen beförderte La-\nschleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper)             dungsgüter der Klassen I d und III a Nr. 1, 2, 3\nund .einem oder mehreren dahinter oder da-               und 5 der Anlage 1 zur Verordnung über gefähr-\nneben geschleppten Anhängern, die keine oder             liche Seefrachtgüter sowie die auf Grund des\nke,ine betriiebsbernite Antriebsanlage besitzen          § 30 Abs. 1 bekanntgemachten Stoffe, bei deren\noder in ihrer Manövr,ierfähigkeit eingeschränkt          Beförderung besondere Gefahren von den Fahr-\nsind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahr-         zeugen ausgehen;\nzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende       17. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ost-\nMaschinenfahrzeuge im Sinne der Seestraßen-              see-Kanal\nordnung;\na) Verkehrsgruppen\n8. Schubverbände\nfür die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr-\ndie Zusammens1tellung von einem oder mehreren                zeuggruppen, die von der Strom- und Schiff-\nschiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff)                fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,\nund einem oder mehreren davor geschobenen\nSchubleichtern, die keine oder keine betriebs-           b) Sportfahrzeuge\nbereite Antriebsanlage besitzen;                             Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport-\n9. außiergewöhnliche Schub- und Schleppverbände\nund Vergnügungszwecken dienen,\nSchub- und Schleppv,erbände, die die Schiffahrt          c) Weichengebiet,e\naußergewöhnlich behindern können ode,r beson-                die Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen\nderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen;               nach Nummer 2.4 der Anlage I.1 begrenzt\nsie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge                 sind,\nim Sinne von Reg,el 3 Buchstabe g der See-               d) Zufohrten\nstraßenordnung;                                              die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\n10. außergewöhnlich große Fahrzeuge                              behörde bekanntgemachten Wasserflächen\nFahrzeug,e, die die für e,ine Seeschiffahrtstraße            vor dem Nord-Ostsee-Kanal; sie gelten al,s\nbekanntgemachten Abmessungen überschreiten;                  Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung,\n11. Fahrgastschiffe                                          e) Schleusenvorhäfen\nFahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerb-               die Wasserflächen zwischen den Verbin-\nlich befördern oder hierfür zugelassen und ein-              dungslinien der Außenhäupter der Schleusen\ngesetzt sind                                                 und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und\na) in der Inlandsfahrt oder                                  Kiel-Hol tena u;\nb) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze        18. Sichtzeichen\nder Seefahrt nicht überschreiten;\nLichter, Signalkörper, Flaggen, Tafeln und Ton-\n12. Fähren                                                   nen;\nFahrzeuge, die dem Uberselzverkehr von einem\nUfer zum anderen dienen;                            19. Signalkörper\n13. Wegerechtschiffe                                         BäHe, Kegel, Rhomben und Zylinder.\nFahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-            (2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:\nKanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge\noder weg,en anderer Eigenschaften gezwungen         1. am Tage\nsind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich        die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-\nin Anspruch zu nehmen; sie gelten als tiefgangs-        gang;\nbehinderte Eahrzeug,e im Sinne von Regel 3          2. bei Nacht\nBuchstabe h der Seestraßenordnung;                      die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.\n14. Binnenschiffe\nFahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Binrien-                            § 3\nschiffs-l!ntersuchungsordnung vom 14. Januar\n1977 (BGBl. I S. 59) in der jeweils gültigen Fas-          Grundregeln für das Verhalten im Verkehr\nsung oder eine andere hierin genannte Fahrtaug-        (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver-\nlichkeitsbescbein igung für Binnenschiffe besit-    halten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nzen;                                                kehrs gewährleistet ist und daß kein anderer ge-","Nr.  !)4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                            1503\nschctdigl, gefährdet oder mehr, als nach den Um-                            (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getrof-\ns,tänden unvermeidbar, behindert oder belästigt                          fenen Anordnungen sind zu befolgen.\nwird. Er hal insbesondere die Vorsichtsmaßregeln\n(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Er-\nzu beachten, die Seemannsbniuch oder besondere\nkennbarkeit der Schiffahrtzeichen ist verboten.\nUmstände des Falles erfordern.\n(2) Zur Abwehr einer unmitlelbar drohenden Ge-                                                 § 6\nfahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen                             Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nUmstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-\nmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen                              (1) Sowe,it die folgenden Vorschriften nicht etwas\nvon den Vorschrift0n dieser Verordnung notwendig                         Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sicht-\nmachen.                                                                  zeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe der\nAnlage II *) für die dort vorgesehenen Zwecke zu\n(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-                     führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Inter-\ngel oder des c;enusses alkoholischer Getränke oder                       nationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und\nanderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-                        Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen\nrung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug                      Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sicht-\nnicht führen.                                                            zeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale\n§ 4                                   gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder\nvorgesehenen verwechselt werden können. Die Vor-\nVerantwortlichkeit                              schriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1\n(1) Der Fahrzeugfühn~r und jeder sonst für die                       Buchstaben c und e der Seestr.?-ßenordnung bleiben\nSicherheit Ver,antwortliche haben die Vorschriften                       unberührt.\ndieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr                             (2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen\nund über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ein-                           nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und\nrichtungen für das Führen und Zeigen der Sicht-                          dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern\nzeichen und das Gehen von Schallsignalen zu be-                          können.\nfolgen.                                                                     (3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach die-\n(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat                     ser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignal,e gel-\nden Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be-                       ten die Regeln 33 und 38 Buchstabe g der See-\nraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung                        straßenordnung. Für Schallsignalanlagen, die auf\nbefolgen können.                                                         Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 zum Geben\nder nach dieser Verordnung und der Se,estraßen-\n(3) Bei Schub- und Schleppverbctnden ist unbe-                       ordnung vorgeschriebenen Schallsignale verwendet\nschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des                     werden und die nicht nach Regel 38 der Seestraßen-\nVerbandes für dessen sichere Führung verantwort-                         ordnung befreit worden sind, gilt § 9 Abs. 1 und 2\nlich. Führer des Verbandes ist der Führer des                            entsprechend. Die Wirks,amkeit und Betriebssicher-\nSchleppers oder des Schubschiffes; die Führer der                        heit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit ge-\nbeteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt                       währleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Be-\nauch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des                         triebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der\nVerbandes bestimmen.                                                     Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich\n(4) Steht der Fahrzeu~Jführer nicht fest und sind                    für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.\nmehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs\nberechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu                                                  § 7\nbestimmen, wer vcrc1ntworllicher Fahrzeugführer                                    Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\nist.\n(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung s.ind\n(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die                     Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit\nsich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor-                           dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge-\nschriften ergibt, bleibt unberührt.                                      bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-\nheit und Ordnung dr,ingend geboten ist. Wird bei\n§ 5                                  der Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit\nund Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet, ist das\nSchifiahrtzeichen\nSichtzeichen Nummer 1 der Anlage II.1 zu zeigen.\n(1) Schiffahrtzeichen im Sinne dieser Verordnung                        (2) Wird bei Manövern und Ubungen von Fahr-\nsind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote,                         zeugen der Bundeswehr oder des Bundesgrenz-\nVerbote, Warnungen oder Hinweise enthaLten. Die                          schutzes von den Vorschriften über das Führen der\nim Geltungsbereich dieser Verordnung verwen-                             bei Nacht vorgeschriebenen Sichtzeichen abge-\ndeten Schiffahrtzeichen, die Gebote und Verbote                          wichen und wird von diesen Fahrzeugen das Sicht-\nenthalten, sind in der Anlage I *) zu dieser Verord-                     zeichen Nummer 3 der Anlage II.1 gezeigt und zu-\nnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60\nsätzlich das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2\nAbs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten.\ngegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge in\neinem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug\n*) Die Anlagen l 11nd II w,~nlcn als Anlaqenband zu dieser Ausgabe\ndes Buncles~jl~selzhlatles verüflentlichl. Abonncnlen des Bundes-    der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu\ngesetzblattes Teil l wird cler Anl<1(Jenhand auf Anforderung kosten-\nlos zugestellt.                                                      halten.","1504                                BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Tei1l I\nZweiter Abschnitt                    kein zweites weißes Licht zu führen. Auf den übrigen\nSichtzeichen der Fahrzeuge                Fahrtstrecken zwischen der binnenwärtigen Grenze\nim Sinne des § 1 Abs. 1 und der· Grenze der Seefahrt\n§ 8                          im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungsverord-\nnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951\nAllgemeines\n(BGBl. II S. 155) braucht abweichend von Anlage 1\n(1) Sichtzeichen, die von Fahrzeugen geführt wer-    Nr. 2 Buchstabe a der Seestraßenordnung das vor-\nden müssen, sind stündig mitzuführ,en und während       dere Licht nur mindestens 5 m über dem Schiffskör-\nder Ze:it, in der sie zu führen sind, fost anzubringen. per und das hintere Licht nur mindestens 3 m über\nEs dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet wer-        dem vorderen Licht gesetzt zu werden.\nden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind;\nsie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen\nwerden können. Satz 2 gilt nur, soweit diese Ver-                                  § 9\nordnung nicht etwas anderes vor,schreibt. Für die                 Verwendung von Positionslaternen\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sicht-\n(1) Auf Fahrzeugen, für die die Vorschriften über\nzeichen gellen die Regeln 20 und 38 Buchstaben a bis f\nPositionslaternen der Schiffssicherheitsverordnung\nder Seestraßenordnung. Die Wirksamkeit und Be-\nvom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), geändert\ntriebssicherheit der Pos1itionslaternen für die nach\ndurch Verordnung vom 13. Dezember 1974 (BGBI. I\ndieser Verordnung und der Seestraßenordnung vor-        S. 3628), nicht gelten, die jedoch berechtigt sind, die\ngeschriebene Lichterführung müss,en jederzeit ge-       Bundesflagge zu führen, mit Ausnahme der Fahr-\nwährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die         zeuge nach Absatz 3, dürfen zur Lichterführung\nBetriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben      nach dieser Verordnung und der Seestraßenordnung\nder Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüg-         nur solche Positionslaternen verwendet werden,\nlich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.       deren Baumuster vom Deutschen Hydrographischen\n(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verord-     Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtstraßen\nnung     für    Fahrzeuge     und    außergewöhnliche   zugelassen sind. Die Baumusterzulassung kann\nSchwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muß zwei         unter Auflagen erfolgen, durch die sichergestellt\nSeemeilen betragen. Die Positionslaternen müssen        wird, daß die hergestellten Positionslaternen dem\nelektr,isch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ru-    Baumuster entsprechen. Das Deutsche Hydrogra-\nder oder Segel unter 20 m Länge, auf denen keine        phische Institut kann jederzeit nachprüfen, ob die\nausreichende el,ektr1ische Stromquelle vorhanden i,st,  hergestellten Positionslaternen mit dem Baumuster\nsowie auf unbemannten Fahrz.eugen genügen nicht-        übereinstimmen, und zu diesem Zweck Proben ent-\nelektrisch betriebene Positionslaternen.                nehmen oder beim Hersteller Kontrollen durchfüh-\nren. Der Hersteller ist verpflichtet, die benötigten\n(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie\nSignalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt\nAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\nwerden, die in allen Richtungen aus der Entfernung\ndas gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene               (2) Erfordert die Wiederherstellung der Wirk-\nSignalkörper haben.                                     samkeit oder der Betriebssicherheit von Positions-\n(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Zif-         laternen nach Absatz 1 eine Reparatur, ist diese\nfer i der Anl,age 1 zur Seestraßenordnung braucht       durch einen vom Deutschen Hydrographischen\ndas Topplicht auch dann nur ,in einer Mindesthöhe       Institut anerkannten Reparaturbetrieb durchführen\nvon 6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug            und bescheinigen zu lassen.\nbreiter als 6 m ist.\n(3) Auf Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister\n(5) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord-       der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,\nnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so-        finden für Positionslaternen, die zur Lichterführung\nweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig       nach dieser Verordnung und der Seestraßenordnung\nund mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die         verwendet werden, die Vorschriften der Schiffs-\nFarben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.     sicherheitsverordnung Anwendung. Soweit diese\nAn Stelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen     Binnenschiffe die Grenzen der Seefahrt nicht über-\nFlaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form\nschreiten, können zur Lichterführung nach dieser\nund Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von\nVerordnung und der Seestraßenordnung auch Posi-\nweniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln\ntionslaternen verwendet werden, die vom Deutschen\ngeringerer Abmessungen verwendet werden, die\nHydrographischen Institut als helle Lichter, bei Ver-\ndem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen\nsind.                                                   wendung als Topplaternen als starke Lichter nach\nder Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der\n(6) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii\nBordlicht.er sowie die Zulassung von Signalleuchten\nder Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von\nin der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der\nmehr als 50 m Länge innerhalb der Fahrtstrecken\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. Septem-\nzwischen der binnc~nwärtigen Grenze im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 der                                          ber 1972 (BGBI. I S. 1775), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 2. September 1976 (BGBl. I S. 2637),\n1. Ems und dem Hafen Emden,                             oder nach der Verordnung über die Farbe und Licht-\n2. Weser und dem Industriehafen Bremen,                 stärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\n3. Trave und der Hafengrenze an der Teerhofinsel        Signalleuchten in der Moselschiff ahrt vom 8. Fe-","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                        1505\nbruar 1973 (BGBI. l S. 84), zuletzt geändert durch     nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-\nVerordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3583),     zeichen das Sichtzeichen Nummer 3 der Anlage II.1\nzugelassen sind.                                       zu zeigen und zusätzlich das Schallsignal Nummer 1\n§ 10                           der Anlage II.2 zu geben sowie die Scheibe mit\neinem Scheinwerfer anzuleuchten.\nKleine Fahrzeuge\n(1) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brau-                                § 13\nchen die nach den Regeln 27 und 30 Buchstabe d\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen zusätz-                                  Fähren\nlichen Sichtzeichen nicht zu führen. Abweichend           (1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das\nvon Regel 22 Buchstabe c der Seestraßenordnung         Sichtzeichen Nummer 5.1 der Anlage II.1 zu führen.\nmüssPn die in Satz 1 genannten Fahrzeuge, die be-\nrechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seiten-        (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem\nlichter mit einer Minclesllragwcite von zwei See-      Nord-Ostsee-Kanal und der Untertrave zusätzlich\nmeilen führen.                                         zu den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebe-\nnen Lichtern das Sichtzeichen Nummer 5.2 der An-\n(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der         lage II.1 zu führen.\nSeestraßenordnun~J habc~n Fuhrzeuge unter Segel\nvon weniger als 12 m LängE) und Fahrzeuge unter                                  § 14\nRuder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a                                 Fahrzeuge,\noder b der Seestraßcnordnm1g vorgeschriebenen                 die bestimmte gefährliche Güter befördern\nLichter nicht führen können, mindestens ein weißes\nRundum! icht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu             (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter\nführen.                                                befördern, haben zusätzlich zu den nach der See-\nstraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen die\n(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen    Sichtzeichen nach Nummer 6 der Anlage II.1 zu\ndie hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Ma-         führen. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen,\nschinenfahrzeuge von weniger als 7 m Länge, auf        wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.\ndenen die nach Regel 23 Buchstabe c der Seestra-       Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kriegsfahrzeuge.\nßenordnung vorgeschriebenen Lichter nicht geführt\nwerden können, dürfen in der Zeit, in der die Lich-       (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die nach\nterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei    dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern\ndenn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist   noch nicht entgast worden sind, es sei denn, daß sie\neine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit         inertisiert sind.\neinem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzu-                                § 15\nführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusam-\nmenstoß zu verhüten.                                   Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge\nund Fahrzeuge,\n(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-   die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen\nbehörde als Anker- und Liegestellen bekanntge-\nmachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von              (1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder\nweniger als 12 m Länge nicht die nach Regel 30         quer im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung\nBuchstabe a, b oder c der Seestraßenordnung vorge-     anderer Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der See-\nschriebenen SichtzeichPn zu führen; Regel 30 Buch-     straßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-\nstabe e der Seestraßenordnung bleibt unberührt.        zeichen Nummer 7 der Anlage II.1 derart zu zeigen,\ndaß es den sich nähernden Fahrzeugen so lange\n(5) Offene  Fischerboote brauchen abweichend        sichtbar bleibt, bis die Gefahr eines Zusammensto-\nvon Regel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rundum-        ßes vorüber ist\nlicht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu führen.\nRegel 26 Buchstabe e der Seestraßenordnung bleibt         (2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer\nunberührt.                                             Instrumente dreht, hat zusätzlich zu den nach der\nSeestraßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-\n§ 11                           zeichen Nummer 8 der Anlage II.1 zu zeigen.\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe\n§ 16\nEin manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit\nbetriebsklarer Maschine in fahrt, das sich eines                 Außergewöhnliche Schwimmkörper\noder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient\n(1) Geschleppte außergewöhnliche Schwimmkör-\n(Bugsieren), hat die nach der Seestraßenordnung\nper in Fahrt haben die Sichtzeichen nach Regel 24\nvorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahren-\nBuchstabe e oder g der Seestraßenordnung zu füh-\nden Maschinenfahrzeugs zu führen.\nren. Das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e\nZiffer iii ist auch dann zu führen, wenn der Schlepp-\n§ 12                           zug 200 m oder weniger lang ist.\nSchlepper von Schießscheiben\n(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,\nEin Maschinenfahrzeug,      das Schießscheiben      die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen,\nschleppt und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in        bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat die Sichtzei-\ngefahrdrohender Weise nähert, hat zusätzlich zu den    chen nach Nummer 9 der Anlage II.1 zu führen.","1506                                 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Te~l I\n§ 17                         1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,\nBestimmte fahrzeuge auf der Weser und Hunte              beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen\nund beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen,\n(1) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachte Fahrzeuggruppen, die an der Ein-         2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung\nfahrt zum Uberseehafen in Bremen weseraufwärts               an schwimmende Geräte und an Stellen, die\nvorbeifahren wollen, haben von der Schleuse des              durch ein Sichtzeichen nach Nummer 1.4 der An-\nIndustriehafens in Bremen an zusätzlich zu den nach          lage I.1 gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern              von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das\ndie Sichtzeichen nach Nummer 10 der Anlage II.1 zu           Fahrzeug westwärts fahren will.\nführen.\n(2) In Fahrt befindliche Maschinenfahrzeuge über                                § 20\n20 m Länge und schleppende Fahrzeuge haben auf                           Gefahr- und Warnsignale\nder Hunte eine mehrfarbige Flagge mindestens 6 m\nüber dem Schiffskörper zu führen.                           (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug\noder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es\nrechtzeitig das Schallsignal Nummer 2.1 der An-\n§ 18\nlage II.2 zu geben. Im Nord-Ostsee-Kanal ist an-\nFestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen           schließend das Schallsignal nach Nummer 1.2 der\nund außergewöhnliche Schwimmkörper              Anlage II.2 zu geben.\n(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende An-\n(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen be-\nlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper haben\nstimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe\n1. bei einer Länge bis 50 m das Sichtzeichen Num-        frei oder drohen frei zu werden oder besteht Ex-\nmer 11.1 der Anlage II.1,                           plosionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach\n2. bei einer Länge von mehr als 50 m das Sicht-          Nummer 2.2 der Anlage II.2 gegeben werden. Das\nzeichen Nummer 11.2 der Anlage II.1                 Bleib-weg-Signal ist solange und so oft zu geben,\nzu führen.                                               wie die Verkehrslage es erfordert und die Umstände\nes zulassen. Im Bereich von Liege- und Umschlag-\n(2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenom-\nstellen im Sinne des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1\nmen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen\nist im Falle des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch\nzu führen, wenn\nvon dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Ver-\n1. die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Licht-        antwortlichen zu geben.\nquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind,\n2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom-              (3) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahr-\nund Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten      zeug seine Geschwindigkeit, während sich ein an-\nLiegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und    deres Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schall-\ndauernd erkennbar sind.                             signal nach Nummer 2.3 der Anlage II.2 zu geben.\nWill ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal in einem\nDies gilt auch für schwimmende Anlagen und außer-\nHafen oder an einer Umschlagstelle festmachen,\ngewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ost-\nwährend sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es\nsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge auf den von der\nrechtzeitig das Schallsignal nach Nummer 2.4 der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\nmachten Liegestellen für diese Fahrzeuge keine            Anlage II.2 zu geben.\nLichter zu führen.\n§ 21\n(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein-\nander festgemacht, so braucht nur das dem Fahr-                               Nebelsignale\nwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sicht-             (1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schall-\nzeichen nach Absatz 1 zu führen. Dies gilt auch für      signale zu geben:\naußergewöhnliche Schwimmkörper.\n1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben f und g der\n(4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach\nSeestraßenordnung haben schräg oder quer im\nNummer 2.19 der Anlage I.1 liegen, haben das\nFahrwasser vor Anker liegende oder auf Grund\nSichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der See-\nsitzende Fahrzeuge die Schallsignale nach Num-\nstraßenordnung zu führen.\nmer 3.1 der Anlage II.2 mindestens jede Minute\nzu geben;\nDritter AbschniH                     2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum\nSchallsignale der Fahrzeuge                    Festmachen bestimmten Stellen oder bei gesun-\nkenen Fahrzeugen oder anderen Schiffahrtshin-\n§ 19\ndernissen liegen, schwimmende Geräte im Ein-\nsatz sowie Fahrzeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal\nAchtungssignal                         am Ufer festgekommen sind, haben abweichend\nDas Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist in         von Regel 35 Buchstaben c, f und g der Seestra-\nallen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage             ßenordnung die Schallsignale nach Nummer 3.2\nein Achtungssignal erfordert, insbesondere                   der Anlage II.2 mindestens jede Minute zu geben;","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                       1507\n3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben ab-                              § 23\nweichend von Regel 35 Buchstaben a und b der                            Uberholen\nSeestraßenordnung das Schallsignal nach Num-\nmer 3.3 der Anlage II.2 mindestens alle zwei         (1) Das Uberholen ist nur gestattet, wenn das\nMinuten zu geben. Die bugsierenden Schlepper      Fahrwasser unter Berücksichtigung der Verkehrs-\ndürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe   lage hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt ge-\nc der Seestraßenordnung nicht geben;              währt, insbesondere während des ganzen Uberhol-\nmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs aus-\n4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4      geschlossen ist.\nder Anlage II.2 wlihrend der ganz(m Uberfahrt\nzu geben;                                            (2) Grundsätzlich muß links überholt werden. So-\nweit die Umstände des Falles es erfordern, darf\n5. Faluzeuge, die innerhalb von Fahrwasserab-         rechts überholt werden.\nschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 links\nfahren, haben abweichend von Regel 35 der See-       (3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nach-\nstraßenordnung mindestens jede Minute das         folgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit\nSchallsignal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2      herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand\nzu geben;                                         vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein\ngefährlicher Sog entstehen kann, und sich so bald\n6. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit\nwie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne\nAusnahme der in den Nummern 1, 2 und 4 ge-        dabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder\nnannten Fahrzeuge an Stellen, die durch das\nzu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muß\nSichtzeichen nach Nummer 2.1 der Anlage I.1\ndas Uberholen soweit wie möglich erleichtern.\ngekennzeichnet sind, das Schallsignal nach Num-\nmer 1.2 der Anlage II.2 zu geben; im übrigen ist     (4) Das Uberholen ist verboten\ndas Schallsignal mindestens jede Minute zu ge-\n1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht das\nben.\nSchallsignal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii\n(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brau-         der Seestraßenordnung gegeben hat,\nchen die Schallsignale nach Absatz 1 nicht zu ge-     2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei-\nben, müssen dann aber mindestens alle zwei Mi-            fahrenden Fähren,\nnuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.\n3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-\nmungen,\n4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb\nVierter Abschnitt                       der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-\nFahrregeln                           ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden\nGeräten im Einsatz,\n§ 22                         5. an Stellen und innerhalb von Strecken, die von\nRechtsfahrgebot, Ausnahmen                   der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-\ngemacht sind.\n(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts\ngefahren werden. Innerhalb von Fahrwasserab-             (5) Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der\nschnitten, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-  Seestraßenordnung darf im Nord-Ostsee-Kanal nur\nbehörde bekanntgemacht werden, darf links ge-         überholt werden, wenn sich das überholende und\nfahren werden. Innerhalb dieser Fahrwasserab-         das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig durch die\nschnitte auf der Weser haben Fahrzeuggruppen, die     Schallsignale nach den Nummern 4.1 bis 4.5 der\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-       Anlage II.2 verständigt haben. Das vorausfahrende\nkanntgemacht werden, die einmal gewählte linke        Fahrzeug muß das Uberholen gestatten, wenn das\nFahrwasserseite beizubehalten.                        Uberholmanöver ohne Gefahr durchgeführt werden\nkann; es muß entsprechend seinem Tiefgang und\n(2) Abweichend von Absatz 1 müssen auslaufende     der Passierseite Raum geben und seine Fahrt erfor-\nSegelfahrzeuge auf der Elbe von Tinsdal bis zum       derlichenfalls bis zur Grenze seiner Steuerfähigkeit\nWedeler Hafen soweit wie möglich auf der Süd-         ermäßigen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn\nseite fahren.                                         ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 1 überholt wird.\n(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren,    In diesem Fall muß das überholende Fahrzeug das\ndaß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht      Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 geben und\nbenutzt wird; eine bestimmte Seite oder Fahrt-        das vorausfahrende Fahrzeug das Uberholen soweit\nrichtung braucht nicht eingehalten zu werden.         wie möglich erleichtern. Außerhalb der Weichen-\ngebiete darf nur überholt werden, wenn die Summe\n(4) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwas-       der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden und\nsers, die von der Strom- und Schiff ahrtpolizeibe-    des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht die von der\nhörde bekanntgemacht werden, haben sich alle          Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\nFahrzeuge an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom    machte Zahl überschreitet. Fahrzeuge der von der\nFahrwasser liegenden Seite zu halten. Dies gilt nicht Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde besonders be-\nfür Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und Schiff-   kanntgemachten Verkehrsgruppen dürfen außerhalb\nfahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden.            der Weichengebiete nicht überholt werden.-","1508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 24                               (3) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß recht-\nBegegnen                           zeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen,\ndaß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn\n(1) Beim ßcqc~Jncn c111f (!ntgqJcngeselzten oder           er übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beein-\nfdst ('t11.gcg('l19()S('lzlcn Kurs()ll im Fahrwasser ist     trächtigt wird.\n11ach Steuerbord t1Uszuwciclwn.\n(4) Mit dem Strom in den Hafen fanden einlau-\n(2) Abwciclwnd von Rcqd 18 Buchstabe d der                 fende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Gegen-\nSeestraßenonlnung hab(!ll einem Wegerechtschiff              kommern, wenn sie das Fahrwasser queren müssen.\nedle anderen Pahrzeuge mit Ausnahme von manö-\nvrier11nfühigcn Fc1l1rz(~11gc\\n a11szuwcichen.                                         § 26\n(3) Abweichend von Regel 14 der Seestraßen-                                 Fahrgeschwindigkeit\nordnung dürfen Faluzeu9e innerhalb von Fahrwas-                 (1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten,\nserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. l Satz 2 einem         daß das Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und\nGegenkommer ausnahmsweise nach Backbord aus-                 der Beschaffenheit der Seeschiffahrtstraße genügt\nweichen. Dem Ceqenkommer isl dies durch das                  und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden\nSchallsi9nal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2 anzu-           kann. Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum\nzeigen. Der Geqen korrnner hat mit dem gleichen              sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge\nSignal zu antworten und das Fahrzeug an dessen               von weniger als 20 m Länge. Wird der Verkehr\nSteuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 und 3 gel-         durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zu-\nten nicht für Sportfahrzm1~Je.                               sätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die\n(4) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer              Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer\nim Falle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach            kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens\nNummer 5.1.2 der Anlage II.2 nur zu antworten,               oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug so-\nwenn er das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite               fort aufgestoppt werden kann. Wird an einer An-\npassieren kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er           lage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein\ndas Schallsignal Nummer 5.2 der Anlage II.2 zu               Sichtzeichen gezeigt, so ist, ausgenommen vor dem\ngeben. In diesem Falle ist es nicht gestattet, den           Sichtzeichen Nummer 1.26 der Anlage I.1, aufzu-\nGegenkommer Steuerbord an Steuerbord zu passie-              stoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.\nren. Außerhalb der Weicbengebiete ist ein Begeg-                (2) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von\nnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrs-              der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-\ngruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge                 gemacht werden, darf die von ihr bekanntgemachte\nnicht die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-            Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser nicht\nhörde bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einern             überschritten· werden.\nFahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszu-\n(3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf\nweichen.\naußerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von\n§ 25                           weniger als 300 m von der Wasserlinie des Ufers\nVorfahrt                         eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km (4,3 sm) in\nder Stunde nicht überschritten werden.\n(1) In   einem . Fahrwasser fahrende Fahrzeuge\n(4) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit recht-\nhaben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die\nzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist,\n1. in das Fahrwasser einlaufen,                              um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu\n2. das Fahrwasser queren,                                    vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an\n3. in dem Fahrwasser drehen,                                 1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,\n2. festliegenden Fähren,\n4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.\n3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr-\n(2) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die                zeugen sowie an manövrierbehinderten Fahr-\nnicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die                  zeugen nach Regel 3 Buchstabe g der Seestraßen-\ngleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch               ordnung,\ndas Sichtzeichen Nummer 1.2 der Anlage I.1 ge-\n4. schwimmenden Geräten und schwimmenden An-\nkennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden\nlagen,\nSeiten, so hat Vorfahrt\n5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern,          die ge-\n1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern                  schleppt werden, sowie\nmit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahr-\nzeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vor-         6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen nach Num-\nher gegen den Strom gefahren ist,                            mer 1.4 der Anlage I.1 oder durch die Flagge „A\"\ndes Internationalen Signalbuches gekennzeichnet\n2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahr-               sind.\nzeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des\nFahrwassers zu benutzen hat.                                (5) Abweichend von Absatz 4 ist ein Wegerecht-\nschiff, das die Sichtzeichen nach Regel 28 der See-\nDas wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der               straßenordnung rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt,\nEngstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug           an solchen Fähren, die von der Strom- und Schiff-\nvorbeigefahren ist.                        ·                 fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht worden sind,","Nr. 54  Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                        1509\nungehindert vorbeizufahren. Diese Fähren haben                (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer\nalle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforder-        Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-\nlich sind, um zu verhindern, daß durch das Vorbei-       ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des\nfahren Gefährdungr-n durch Sog oder Wellenschlag         Einlaufens in die Schleuse\nentstehen.\n1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft\n§ 27                                an der Grenze der Zufahrt,\nSchleppen und Schieben                   2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahr-\nzeuge durch die Reihenfolge des Passierens der\n(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahr-               Verbindungslinie der Tonne „Stickenhörn\" und\nzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtun-             der Tonne „8/Heikendorf Reede\", bei den übrigen\ngen besitzen und deren ManövrieirfähigkeH beim                 Fahrzeugen durch die Reihenfolge der Ankunft\nSchleppen oder Schieben gewährleistet ist.                    an der Grenze der Zufahrt.\n(2)  Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht             (3} Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind recht-\nmehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die        zeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen,\nSchlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung        daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebs-\nder Verkehrslage und der Beschaffenheit der See-          anlage sofort aufgestoppt werden kann.\nschiffahrtstraß.e sicher zu führnn vermögen.\n(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten\n(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in\n1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen\nFahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrt-\nschleifen zu lassen,\npolizeibehörde bekanntgemachten Wasserflächen\nverboten. Im übr:igen dürfen Maschinenfahrzeuge          2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschla-\nmit Ausnahme beim Bug,s,ieren nicht mit eig,ener               gen.\nMaschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.               (5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollstän-\ndigen Offnen der Schleusentore auslaufen. Die\n§ 28                         Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei\ndem Abl,egen sind die Leinen so zu bedienen, daß\nDurchfahren von Brücken und Sperrwerken          das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrt-\n(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und        richtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahr-\nUberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser miit        zeug,e haben aus der Schleuse in de'f Reihenfolge\nSicherheit hinreichenden Raum für die gleichzefüge       ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die betei-\nDurchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt        l1igten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Rei-\nentsprechend § 25 Abs. 2 zu beacMen. Ein warte-          henfolge.\npfLichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfer-                                   § 30\nnung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vor-\nübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an                      Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\nLeitwerken und Abwe}sedalben fes,tmachen.                    (1} Fahrzeuge, die von der Strom- und Schiff-\n(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-\nf,ahrtpo1iz,eibehörde wegen der besonderen von\nschlossenem oder teilwedse geöffnetem Zustand dür-       ihnen ausgehenden Gefahren bekanntgemacht wer-\nfen nur von Fahrzeug,en durchfahr,en werden, für die     den, dürfen Seeschiffahrtstraßen nur befahren, wenn\ndie für di,e jeweilige Fahrzeugart bekanntgemachten\ndie Offnungen der Brücke in geschlossenem Zustand\nschiffahrtpolizeilichen Voraussetzungen, insbeson-\nmit Sicherheit ausrnichen. Das Offnen der Brücke\ndere im Hinblick auf die Annahme von Schleppern\ndarf nur verlangt weirden, wenn die Durchf ahrtshöhe\noder das Vorliegen einer Mindestsichtweite, erfüllt\nauch nach dem Niederlegen von Masiten, Aufbauten\nund Schornsteinen nicht ausreicht oder das Nieder-       sind.\nlegen mit unverhäLtnismäßig großen Schwierig-               (2) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb be-\nkeiten verbunden ist.                                    ,stimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen\noder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und\n(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern ode,r\nSchiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,\nAnk,er, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für\nist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen,\ndas Durchfahren von Sperrwerk,en gelten die vor-\ndie von der Strom- und Sdüffahrtpolizeibehörde be-\nstehenden Bestimmungen entsprechend.\nkanntgemacht werden.\n§ 29                                                     § 31\nEinlaufen in Schleusen und Auslaufen                           Wasserski und Segelsurfen\n(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durch-           (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilauten mit\nfahren werden, für die cHe Abmessungen der Schleu-       Ausnahme auf den nach Nummer 2.25 der Anlage\ns,en mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt     I.1 gekennzeichneten oder von der Strom- und\nin eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in aus-      Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Was-\nreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten        serflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist\nwerden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an         das Wasserskiilaufen mit Ausnahme auf den von der\nFestmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und          Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\nAbweisedalben festmachen.                                machten Wasserflächen erlaubt.","1510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I\n(2)   Die Wusserskiläufer und ihre Zugboote haben      den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nallen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der            bekanntgemacht.\nBegegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserski-                (6) Auf einem in der Nähe ders Fahrwasse-rs oder\nläufer sich im KielwassPr ihrer Zugboote zu halten.\nauf einer Reede vor Anker liegenden Eahrzeug oder\n(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist im         außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf\nf-ahrwasser sowie außerhalb des Fahrwassers auf           Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde           nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegang en wer-\n1\nbekanntgemachten Wasserflächen Vf:~rboten.                den. Das gilt nicht für -Fahrz,euge von weniger als\n(4)   Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht,     12 m Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezerichneten\nbei verminderter Sicht und während der von der            Was.serflächen.\nStrom- und Schiffahrtpolizefüehörde bekanntge-                                       § 33\nmachten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit\nAnlegen und Festmachen\n(~inem Se~relsurfbrett gefahren werden.\n(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und\nFestmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein\nFünfter Abschnitt                     Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen,\nhat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu be-\nRuhender Verkehr                       rücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu\nnavigieren.\n§ 32\n(2) Dars Anlegen und Festmachen ist verboten\nAnkern\n1. an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken,\n(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme\nPegeln, feSrten und schwimmenden Schiffahrtzei-\nauf den Reeden und den von der Strom- und Schiff-              chen,\nfahrtpolizeibehörde       bekanntgemachten Wasser-\nflächen verboten. Außorhalb des Fiahrwasrsers isrt        2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,\ndas Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:          3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1\n1. An engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-             Nr. 1 und 5 verboten ist,\nmungen,                                              4. innerhalb von Strecken, in denen dais Ankern\nnach§ 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie\n2. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden\nGeräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshin-        5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtpoh-\ndernissen und Leitungstrassen sowie von Stellen,          zeibehörde bekanntgemacht ,sind.\ndie durch die Sichtzeichen Nr. 2.8 und 2.9 der           (3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,\nAnlage I.1 gekennz,eichnet sind,                    soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend\n3. bei vermindert,e,r Sicht in einem Abstand von           am Ufor zu befestigen.\nweniger aLs 300 m von Hochspannungsleitungen,\n(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffs-\n4. in einem Abstand von 100 m vor und hinter               schraube nur drehen\nSperrwerken,\n1. probeweise mi1t der geringstmöglichen Kraft,\n5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen           2. unmittelbar vor dem Ablegen und\nund Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-\nOstsee-Kanal,                                        3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht ge-\nfährdet werden.\n6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie\n§ 34\n7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-                             Umschlag\nkanntgemacht sind.                                      Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der\n(2) Soweit das Ankern nicht verboten iSrt, ist der     Umschlag eirnsch1ieß1ich des Bunkerns nur auf den\nAnkerplatz so zu wählen, daß die Schiffahrt im            von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde hier-\nFahrwass,er nicht beeinträchtig1t wird.                   für bekanntgei:pachten Reeden und Liegestellern und\nnur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-\n(3) Der Gebrauch des Anke11s für Manövrier-           aussetzungen gestattet.\nzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im\nAbsatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen                                     § 35\nist auch der Gebrauch des Ankers verboten.\nAnkern, Anlegen, FeS'tmachen und Vorbei-\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3         fahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte\nBuchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Seestraßen-                      gefährliche Güter befördern\nordnung. Für fischende Fahrzeuge gilt das Anker-\n(1) F,ahrzeuge, die bestimmte g1efährliiche Güter\nverbot nicht im Fahrwasser mit Ausnahme auf den\nbefördern, dürfen nur auf den von der Strom- und\nnach§ 38 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.\nSchiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Re,eden\n(5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern,       und Liegestellen und nur unter Einhaltung der be-\ndenen nach der Zweckbestimmung der Reede das              kanntgemachten Voraussetzungen ankern oder fest-\nLiegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen wer-       machen.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                        1511\n(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte ge-        einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer\nfährliche Güter befördern, im Bereich der Reede          eines beteilig,ten schwimmfähig gebliebenen Fahr-\noder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Be-     zeugs verpf1ichtet.\nrücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen             (2) Wird de,r für die Schiffahrt erforderliche Zu-\nausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.\nstand der Seeschiffahrtstraße oder die Sicherheit\n(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche         und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der See-\nGüter befördern, haben andere Fahrzeuge unter be-        schiffahrtstraße hilflos trnibende, fes1tgekommene,\nsonderer Berücksichtigung· des Funkenflug,s einen        gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwim-\naus,reichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, aus-      mende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimm-\ngenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreini-          körper oder durch andere treibende oder auf Grund\ngung,sfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag         geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das ört-\nbeteiligt 1s1ind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Be-      lich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem\nreich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen,          Nord-Os,tsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, un-\nwenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vor-          verzüglich zu unterrichten.\nrichtungen versehen ,sind, die den Funkenflug ver-\n(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom\nhindern.\nFahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu be-\n(4) An festgemachten Tankfahrzeugen, die nach         zeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu\ndem Löschen bestimmter gefährEcher Güter oder            auch der Führer eines beteiiligten schwimmfähig ge-\nsonstiger brennbarer Flüssigkeiten oder von Gasen        bliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt\nnicht entgast worden s,ind, dürfen beim Füllen der       erst nach Genehmigung des örtlich zuständigen\nTanks mit Ballastwas,s,er keine Fahrzeuge und beim       Wasser- und Schiffahrtsamtes, auf dem Nord-Ost-\nEntgasen nur die dafür erforderlichen Tankreini-         ,see~K,anal des Kanalamtes Kiel-Holtenau, fortsetzen.\ngungsfahrzeuge längsseits liegen.\n(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Ma-\n(5) Festgemachte Fahrzeuge, die best,immte ge-\nfährliche Güt,er befördern, sowie Fahrzeuge, die in      schine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß\ndies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtstraße ein-\nderen Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen\nschließl,ich der Ufer, Strombauwe,rke und Schiffahrt-\nkönnen.\nanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt ge-\n§ 36                          fährdet wird. Kann das Fahrzeug auf dem Nord-\nUmschlag bestimmter gefährlicher Güter           ostsee-Kanal nicht mit eigener Kraft freikommen,\n(1) Der Umschlag bestimmte,r gefährlicher Güter\nmuß es seine Maschine abstellen und so weit wie\nist nur auf den hierfür von der Strom- und Schiff-       möglich das Fahrwasser für vorbeifahrende Fahr-\nfahrtpol.izeiibehörde bekanntgemachten Reeden und        2!euge freimachen.\nLiegestellen und nur unter Einhaltung der bekiannt-         (5) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und\ngemachten Voraussetzungen gestattet. Der Um-             Leichtig:kJeit des Verkehrs gefährdenden Vorkomm-\nschlag ist der zuständigen Strom- und Schiffahrt-        nissen auf Fahrzeug,en, schwimmenden Anlagen und\npolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.            außergewöhnlichen Schwimmkörpern ist das örtlich\n(2) Währ,end des Umschlags da'ff an einem Fahr-       zuständige Wasser- und Schiffahrtsiamt, auf dem\nzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert,         Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, un-\nauf jeder Se,ite jeweils nur ein am Umschl,ag betei-     verzüglich hiervon zu unterrichten.\nligtes Fahrzeug längsseH:s liegen.                          (6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach\n(3) Am Umschlag nicht beteiligte F,ahrzeugie ha-      Nummer 2.2 der Anlage Il.2 wahrnehmen, sollen\nben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen,          unv,erzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur\ndie bestimmte g,efährliche Güter befördern, einen        Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden,\nausrnichenden Sicherhe,itsabstand zu halten, ande-       insbesondere\nrenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.           1. alle nach außen führenden und nicht zur Auf-\n(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahr-          rechterhaltung des Schiffsbetriebes erforder-\nzeug di,e Reede oder Liegestelle unv,erzüglich zu            lichen Dffnungen geschlossen,\nverlassen.                                               2. aUe nicht zur Gewährleistung der Sicherhei,t von\n(5) Unberühr,t bleiben alle sonstigen Vorschriften,       Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen\ndie den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.            Hilfsmarschinen abgestellt,\n3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbe-\nsondere das Rauchen eingestellt, sowie\nSechster Abschnitt\n4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden\nSonstige V orschriiten                     Teilen stillgelegt\nwerden.\n§ 37\n§ 38\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nund bei Verlust von Gegenständen                        Ausübung der Fischerei und der Jagd\n(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug             Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nmöglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen,        behörde bekanntgemachten Wasserflächen ist das\ndaß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach        Fischen, Schießen oder Jagen verboten. Auf diesen","1512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I\nWass()rlliidwn oder auf Teilen von ihnen sind be-                           Siebenter Abschnitt\nsti rnmle Arten dc!s Fisclwns, Schießens oder Jagens                     Ergänzende Vorschriften\nerlaubt, die von der Strom- und Schiffahrtpoliz,ei-                     für den Nord-Ostsee-Kanal\nbehörde bekirnntgemacht werden. Soweit das\nFischen nicht verboten iiSt, haben fischende Fahr-                                  § 41\nzeuge das begrenzte oder gekennzeichne1te Fahr-\nwasser und die gekennzeichneten Meilenstrecken                                Geltungsbereich\nso wei,t freizulassen, daß die Schiffahrt nicht beein-       Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten\nträchtigl wird.                                           gelten die Vonschriften dieses Abschnitts zusätzlich\nzu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung,\n§ 39                           insbesondere zu den im § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2,\nFahrpläne für r:ahrgaslschiffe und Fähren         § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 6,\n§ 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2,\n(1) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regel-          § 32 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 4 enthaltenen Son-\nnüi ßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan        dervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.\nmit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den An-\nlegestellen spütcslcns zwei Wochen vor Beginn der                                   § 42\nFahrten dem ürtlich zuständigen Wasser- und\nZulassung\nSchiffahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal dem Ka-\nnalamt Kiel-Holtenau, vorzulegen. Jede Fahrplan-             (1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von\nJnderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft heten        sowie von Schub- und Schleppverbänden nur be-\nsoll, der nach Satz 1 zusUindigen Behörde mitzu-          fahren werden, wenn\nteilen.                                                   1. die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachten Abmessungen nicht über-\n(2) Der lJnternehmer hat auf Verlangen der Strom-\nschritten werden,\nund Schiffahrtpolizeibehörde den Fahrplan so zu\nändern, daß Beeinträchtigungen der SicherheH und          2. die St·abilität und Manövrierfähigkeit gewährlei-\nLeichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und            stet ist,\nim Fahrwasser vermieden werden.                           3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet\nist,\n(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan ange-\ngebenen Zeiten durchzuführen.                             4. keine Gegenstände über die Bordwand hinaus-\nragen,\n5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von weniger als\n§ 40                                20 m Länge die Buganker klar zum sofortigen\nFallen sind und\nAnlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren\n6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\n(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahr-           nicht in anderer Weise beeinträchtigt ist.\ngastbeförderung nur von Anlegestellen aus durch-\nDies gilt für schwimmende Geräte und schwim-\nführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des\nmende Anlagen entsprechend.\nBundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder recht-\nmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewil-           (2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein,\nligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die           daß eine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der\nEinrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiff-        Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem\nfahrt und den Fährbeitrieb bleiben unberührt.             Anhang mindestens zwei schiffahrtkundige Perso-\nnen befinden.\n(2) Während der fahrplanmäßigen Liegez,eiten der\n(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter\nFahrgastschiffe und Fähren dürfen an den Anlege-          befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach\nstellen andere Fahrzeuge nicht anlegen. F.ahrgast-        § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für\nschiff e und Fähren, die nicht nach Fahrplan verkeh-      Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten\nren, haben fahrplanmäßigen Fahrgastschiffen und           Tankfahrzeugen haben mit der Anmeldung eine\nFähren Platz zu machen.                                   schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahr-\nzeugs vorzulegen.\n(3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe\nund Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies             (4) In den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-\nzum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum           hörde bekanntgemachten Fällen ist Schlepperhilfe\nUmschlagen notwendig ist. Längeres liegen ist nur         anzunehmen.\ngestattet, wc~nn der Verkehr anderer Fahrgastschiffe         (5) Das Ruder darf nur von zuverlässigen und in\noder Fähren nicht behindert wird.                         der Revierfahrt geübten Besatzungsmitgliedern und\nnur unmittelbar ohne Verwendung automatischer\n(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Uber-        Steueranlagen bedient werden. Fahrzeuge mit einem\nsteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein         Raumgehalt von mehr als 2 500 BRT haben für die\nanderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält-      Kanalfahrt von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-\nnisse oder besondere Umstände erfordern dies.             hörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                         1513\ndem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer                                   § 45\nanzunehmen. Die Zahl der erforderlichen Steurer\nVerkehr in den Zufahrten\nwird von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemacht. Satz 2 gilt nicht                            (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen\nbenutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal ein-\n1. in Brunsbüttel für die Fahrtstrecke zwischen der\nlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht\nKanalschleuse und dem Binnenhafen sowie für\ndie Fahrt in diesem Hafen,                           1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach\nder Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-\n2. in Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecke zwischen\nHoltenau,\nder Kanalschleuse und dem Binnenhafen ein-\nschließlich des Nordhafens der Stadt Kiel und der    2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und\nBunkerstation Projensdorf sowie für die Fahrt in          zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,\ndiesen Häfen,                                        3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von\n3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für            und nach den zugelassenen Liegestellen sowie\nKriegsfahrzeuge.                                     4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtpolizei,\n(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach               Lotsenversetzf ahrzeuge und Schlepper im Sinne\nAbsatz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das Kanalamt              des § 42 Abs. 4.\nKiel-Holtenau die Durchfahrt verweigern oder unter           (2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel auslau-\nAuflagen gestatten.                                      fenden Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem kürze-\nsten Wege zu verlassen.\n§ 43\nAn- und Abmeldung                                                 § 46\n(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat             Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen\ndie Kanalfahrt umgehend nach dem Einlaufen in die\nund beim Auslaufen\nSchleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau          (1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in\nbeim Kanalamt Kiel-Holtenau unter Vorlage der von        die Neue Schleuse einlaufenden oder aus dieser\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-        auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den\nmachten Unterlagen anzumelden.                            aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In\nBrunsbüttel haben in dem von der Strom- und Schiff-\n(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal          fahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Bereich die\nfest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat      aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufen-\nes sich bei der am nächsten liegenden Verkehrslen-       den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen\nkungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) abzu-       Bereich einlaufenden Fahrzeugen.\nmelden und bei Fortsetzung der Fahrt wieder anzu-\n(2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau hahen die\nmelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung         aus den Neuen Schleusen in den Kanal auslaufen-\nder Verkehrslenkungsstelle angetreten oder fortge-       den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den\nsetzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben        Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.\nFahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten.\n(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiff-                                 § 47\nfahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der                        Verbot des Einlaufens in die Schleusen\nSchleusenaufsicht abgelegt werden; dies gilt nicht                           und des Auslaufens\nfür Sportfahrzeuge.\n(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht\naus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in\n§ 44                          Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorha-\nZusätzliche Sichtzeichen                fen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in\ndie Schleusen einlaufen.\n(1) Fahrzeuge mit Seelotsen haben zusätzlich zu\nden nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen             (2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den\nLichtern die für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebe-      Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahr-\nnen Sichtzeichen nach Nummer 12 der Anlage 11.1 zu       zeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusen-\nführen. Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen          vorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimm-\nten Tiefgang dürfen bei bestimmten Wasserständen,\naus der Schleuse zum Kanal zu setzen.\ndie von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n(2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der       bekanntgemacht werden, nicht in die Schleusen ein-\nSeestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die          laufen oder aus ihnen auslaufen.\nfür ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzei-\nchen nach Nummer 13 der Anlage II.1 zu führen.                                      § 48\n(3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat                                  Fahrabstand\nzusätzlich zu den in Regel 30 Buchstabe d der See-          (1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen\nstraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an der          des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Berei-\nSeite, an der vorbeigefahren werden darf, das Sicht-     ches von 1 000 m vor und 2 000 m hinter den Gren-\nzeichen Nummer 14 der Anlage II.1 zu führen.            zen der Weichengebiete haben Fahrzeuge","1514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I\n1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand         2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige\nvon mindestens 600 m,                                   Person zur Bedienung des Radargerätes auf der\n2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand            Brücke befindet.\nvon rnjndestens 1 000 m                             Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten,         unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach\nes sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 5           Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten\nüberholen.                                              Liegestelle festzumachen.\n(2) Freifahrer und Schleppverbände, welche die\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen bis 50 BRT\nbekanntgemachten Voraussetzungen für die Nacht-\nkann der vorgeschrielwne Mindestabstand geringer\nfahrt nach der Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/\nsein.\nKieler Förde/Trave in der jeweils gültigen Fassung\n§ 49                          nicht erfüllen, dürfen nur während der von der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\nVerhalten vor und in den W eichengebieten\nmachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-\n(1) ln die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.     Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestat-\ntet\n(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen nach\n1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhä-\nNummer 1.24.2 der Anlage l. l gezeigt, hat sich ein\nFahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, an den             fen aus und das Auslaufen in diese,\njeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung          2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg,\nrechts Ji(~genden frpien Dalben zu legen. An den            wenn die W eiche Breiholz oder die W eiche\njeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite        Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht\ndarf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs-            wird,\noder Wetterverhältnisse dies erfordern.                 3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn\ndie Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor\n(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist\nAblauf der Tagfahrzeit erreicht wird.\ngrundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das\nWeichengebiet: maßgebend. Will ein Fahrzeug ein            (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht\nvor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur      mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu\nWeiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben      20 m während der Tagfahrzeiten schleppen; ein sol-\nsich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23           cher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung\nAbs. 5 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn in das     als alleinfahrendes Fahrzeug.\nWeichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Wei-            (4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht\nchengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und      und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und\nzur Weiterfahrt berechtigtc~n Fahrzeuge überholen       möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.\nwollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht\nberechtigten Fahrzeugen gilt nicht als Uberholen.\n§ 51\n(4) Fahrzeuge, d iP an der linken Dalbenreihe lie-                Fahrregeln für Sportfahrzeuge\ngen, dürfen erst able9en, wenn die durchgehende\nSchiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe able-       (1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den\ngenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert         Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und\nwerden.                                                 ohne Lotsen nur während der Tagf ahrzeiten im\nSinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter\n(5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen        Sicht benutzen. Dies gilt nicht für das Aufsuchen\nentgegenkommende FalHZP119e nicht gefährdet oder        der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im\nbehindert werden.                                       Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau sowie im Binnen-\n(6) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichenge-      hafen und Alten Hafen Brunsbüttel.\nbieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbeding-        (2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz\nten Gründen nur mit Zustimmung der am nächsten          im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen\nliegenden Verkehrslenkungsstelle (Brunsbüttel oder      haben und dort fahren wollen, benötigen einen vom\nKiel-Holtenau) gestattet. In diesem Falle ist zusätz-   Kanalamt Kiel-Holtenau ausgestellten Fahrtausweis.\nlich zu den nach Regel 23 Buchstabe a Ziffern i und\n(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so ein-\nii der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-\nrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine\nzeichen das Sichtzeichen nach Nummer 11 der\nbekanntgemachte Liegestelle für Sportfahrzeuge\nAnlage II.1 zu führen; bei einem Schleppverband hat\nerreichen können. Bei plötzlich auftretender vermin-\njedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Nummer 11\nderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge an geeigneter\nder Anlage II.1 zu führen.\nStelle auf der Kanalstrecke festmachen, wenn die\nSicherheit des Verkehrs durch die Weiterfahrt bis\n§ 50                          zum nächsten Weichengebiet gefährdet wird.\nFahrregeln für Freiiahrer und Schleppverbände          (4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht\ndürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hin-\n(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf\nter den Dalben festmachen. Dies gilt auch, wenn sie\ndem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn\nvon einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1\n1. das Radargeri:it einwandfrei arbeitet und            geschleppt werden.","Nr. 54     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                         1515\n(5) Das Segeln ist: ill.lf dcm1 Nord-Ostsee-Kanal      Holtenau und die Wasserbauämter Brunsbüttel und\nverboten. D.ies gilt nicht                                Kiel-Holtenau. Wenn sich eine Maßnahme über den\n1. im SchJeusenvorlrnfen       Kiel-IIoltentlu vor  den   Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des\nAlten Schleusen,                                      Kanalamtes Kiel-Holtenau oder der Wasserbauäm-\nter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau hinaus auswirkt,\n2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter\nist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu\nSee, dem Audorfer See, dem Obereidersee und\nregelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die zuständige\ndem Flemhuder See.\nWasser- und Schiff ahrtsdirektion kann abweichend\nSportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätz-        hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrt-\nlich die Segel setzen.                                    polizeiliche Aufgaben auf einer Seeschiff ahrtstraße\neinem bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt über-\n§ 52                           tragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk\nFahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal          einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus,\nist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und\n(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiff-\nfahrtskanal nur in den beiden Ausweichste1len             Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der\nbegegnen. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge.             zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine\nMaßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie\n(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden         die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\nDalben dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden,          Schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen, die keinen Auf-\ndie auf das Durchschleusen wc1rten.                       schub dulden, können auch von der Wasserschutz-\npolizei getroffen werden.\n§ 53\nFahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal                                     § 56\n(1) Das Befahren des Giesclaukanals ist nur wäh-                  Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen\nrend der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2              (1) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-\ngestattet.                                                nen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Ge-\n(2) Das Festmachen ist nur an den nördlich und         setzes über die Aufgaben des Bunde,s auf dem Gebiet\nsüdlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestel-      der See,schiffahrt Anordnungen erlassen, die an be-\nlen gestattet. Sportfahrzeuge dürfen außerhalb der        stimmte Personen oder an einen bestimmten Per-\nTagfahrzeiten bei ausreichender Wassertiefe am            sonenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot\nbefestigten Ufer festmachen.                               enthalten (Schiff ahrtpolizeiliche Verfügungen).\n(2) Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen gehen den\n§ 54\nVor,schr-iften dieser Verordnung und den durch\nLiegeverbot                         Schiff ahrtzeichen getroffenen Anordnungen vor.\nFahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal\naußerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen,                                     § 57\nUmschlag- und sonstigen Liegestellen aus anderen                    Schiffahrtpolizeiliche Genehmigungen\nals verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.\n(1) Einer schiffahrtpolizeilichen Genehmigung des\nnach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsamtes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal de,s Kanal-\nAchter Abschnitt                        amtes Kiel-Holtenau, bedürfen\nStrom- und Schiffahrtpolizei                 1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahr-\nzeugen und Luftkissenfahrzeugen,\n§ 55\n2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und\nZuständigkeiten                           Schleppverbände sowie das Schleppen außerge-\n(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die          wöhnlicher Schwimmkörper,\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und           3. Stapelläufe,\nNord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und\n4. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen\nSchiffahrtsämter, das Kanalamt Kiel-Holtenau und\ndie Wasserbauämter Brunsbüttc~l und Kiel-Holtenau;            Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit da-\nals Schiffahrtpolizeibehörden bedienen sie sich der           durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nVollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder              kehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch\nnach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem                  Verwaltungsakt der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nBund und den Ländern über die Ausübung der schiff-            behörde die Bergung angeordnet worden ist,\nfahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1          5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von\nNr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes               Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt).                            und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen\nkönnen,\n(2) Ortliche Maßnahmen der Strom- und Schiff-\nfahrtpolizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsäm-       6. wa.ssersportliche Veranstaltungen auf dem Was-\nter, auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-             ser,","1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\n7. sonsl.i~Je Veranstaltungen auf oder an Seeschiff-       treffende       Seeschiffahrtstraße  bekanntgemachte\nfabrtstrnßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit      Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu richten. Die\ndes Verkehrs beei.nträchtigen können.                  Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich ab-\nzugeben.\n(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.\n§ 59\n(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen\nund Auflagen erteilt werden, die                                                    Befreiung\na) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leich-            Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können\nligkeit des Verkehrs verhüten und ausgleichen         von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall\nund                                                   befreien.\nb) die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-                                           § 60\nI mm i ssionsschutzgesotws veirhindern.                        Ermächtigung zum Erlaß von strom- und\nDie Gerwhmi~Jung wird für eine bestimmte ange-                  schifiahrtpolizeilichen Bekanntmachungen und\nmessene Frist erteilt.                                                        Rechtsverordnungen\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord-\n§ 58                          west und Nord werden ermächtigt, die in den vor-\nSchiffahrtpolizeiliche Meldungen             stehenden Vor,schriften vorge,sehenen Bekannt-\nmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur\n(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,           Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-\ndie die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde        tigkeit de,s Verkehrs erforderlich ist. Die Bekiannt-\nbekanntgemachten Abmessungen und Größen über-              machungen sind im Bundesanzeiger zu veröffent-\nschreiten, sind                                            lichen.\n1. rechtzeitig vor dem Befahrnn der von den Strom-            (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord-\nund Schiffahrtpolizeibehörden bekanntgemachten         west und Nord werden ermächtigt, Rechtsverord-\nSeeschiffahrtstraßen unter Angabe des Namens,          nungen über die Begrnnzung von militärischen und\nder Position, der Abmessungen und des Bestim-          zivilen Ubungs- und Sperrgebieten sowie über das\nmungshafens sowie\ndadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu er-\n2. bei den bekanntgemachten Positionen unter An-           lassen.\ngabe des Namens, der Position, Geschwindigkeit\nund Passierzeit\nzu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Mel-                               Neunter Abschnitt\ndung ist auch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung                     Bußgeld- und Schlußvorschriiten\nder Fahrt abzugeben.\n(2) Fahrzeuge im Sinrn~ des § 30 Abs. 1 müssen                                      § 61\n24 Stunden vor dem Befahren der von den Strom-                               Ordnungswidrigkeiten\nund Schiff ahrtpolizeibehörden bekanntgemachten\nSeeschiffahrtstraßen, spätestens jedoch nach dem               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nAuslaufen aus de'm letzten Abgangshafen, gemeldet          des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nwerden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge ent-         dem Gebiet der Seeschiff ahrt handelt, wer vorsätz-\nsprechend Absatz 1 zu melden.                              lich oder fahrlässig\n1. gegen eine Vor,schrift des § 3 Abs. 1 über\n(3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz l muß fol-\ndie Grundregel für das Verhalten im Verkehr\ngende Angaben enthalten:\nverstößt oder entg,egen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug\n1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,                            führt, obwohl er in der sicheren Führung des\n2. Nationalität des Fahrzeugs,                                   Fahrzeugs behindert ist,\n3. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,                         2. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die\n4. Abgangs- und Bestimmungshafen,                                Beratung der Schiffsführung oder des § 4 Abs. 4\nüber die Bestimmung des verantwortlichen Fahr-\n5. Ladungsarten und Angabe der bestimmten ge-                    zeugführers verstößt,\nfährlichen Güter nach der Bekanntmachung nach\n§ 30 Abs. 1 sowie der jeweiligen Menge,                  3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder\nVerbotszeichen getroffene Anordnung nicht be-\n6. bei Beförderung von Chemikalien Angabe, ob das\nfolgt,\nSchiff ein Zeugnis nach dem IMCO-Code für\nChemikalientanker als „neues Schiff\" besitzt,           4. entge'gen § 5 Abs. 3 Schiff ahrtzeichen beschädigt\n7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung                    oder in ihrnr Erkennbarkeit beeinträchtigt,\nvorliegen,                                               5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der\n8. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.                           Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten\noder Scheinwerfer sowie über die Ausrüstung\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebe-              mit Schallsignalanlagen und die Gewährleistung\nnen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Ree-                  ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu-\nder oder deren Bevollmächtigten an die für die be-               widerhandelt,","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977                         1517\n6. den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand         21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug be-\nnicht einhält,                                          fährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1\n7. einer Vorschr,ift des § 8 über das Mitführen oder        nicht erfüllt,\nAnbringen, die Ins tandsetzungspflicht, den Sicht-  22. einer Vorischrift des § 42 Abs. 2 über das Ein-\nbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit          halten der Geschwindigkeit von Schleppverbän-\nder Sichtzeichen zuwiderhandelt,                        den oder die Besetzung von Anhängen zuwider-\n7 a. entgegen § 9 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 Posi-            handelt,\ntionslaternen verwendet, die nicht vom Deutschen    23. die Anzeige nach § 42 Abs. 3 unterläßt oder die\nHydrographischen Institut zugelassen sind oder          schriftliche Erklärung nicht vorlegt,\nentgegen § 9 Abs. 2 erforderliche Reparaturen\n24. entgegen § 42 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht an-\nnicht durch einen vom Deutschen Hydrographi-\nnimmt,\nschen Institut anerkannten Reparaturbetrieb\ndurchführen und bescheinigen läßt,                  25. einer Vorschrift des § 42 Abs. 5 über die Bedie-\nnung des Ruder,s oder die Annahme von Steu-\n8. einer Vorschrift der§§ 10 bi,s 18 über das Führen\nrern zuwiderhandelt,\nvon Sichtzeichen zuwiderhandelt oder gegen das\nFahrverbot nach § 10 Abs. 3 verstößt,               26. entgegen der Anordnung des Kanalamtes Kiel-\nHoltenau nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-\n9. einer Vorschrift der §§ 19 bis 21 über das Geben\nKanal befäh1t oder die Auflagen des Kanal-\nvon Schallsignalen zuwiderhandelt,\namte,s Kiel-Holtenau nicht erfüllt,\n10. einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das\n27. einer Vo:r:schrift des § 43 über die An- oder Ab-\nRechtsfahrgebot, Uberholen oder Begegnen, die\nmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der\nVorfahrt oder die Fahrgeschwindigkeit zuwider-\nFahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwider-\nhandelt,\nhandelt,\n11. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen\n28. einer Vorschrift des § 44 über das Führen zusätz-\noder Schieben zuwiderhandelt,\nlicher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal\n12. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das         zuwiderhandelt,\nDurchfahren von Brücken, Sperrwerken oder\n29. entgegen § 45 in die Zufahrten des Nord-Ostsee-\nSchleusen zuwiderhandelt,\nKanals einläuft oder diese nicht auf dem kür-\n13. entgegen § 30 Abs. 1 Seeschiffahrtstraßen be-            zesten Wege verläßt,\nfährt, ohne die bekanntgemachten schiffahrt-\n30. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim\npolizeilichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder\nEin- oder Auslauten im Bereich der Schleusen\ngegen ein Verbot nach § 30 Abs. 2 über das\ndes Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,\nBefahren von Wasserflächen verstößt,\n31. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des\n14. einer Vorschrift: des § 31 über das Was,serski-\nEin- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen\nlauf en und das Segelsurf en zuwiderhandelt,\ndes Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhande1t,\n15. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das An-\n32. entgegen § 48 den Fahrahstand nicht einhält,\nkern, Anlegen, Festmachen oder über den Um-\nschlag zuwiderhandell,                              33. einer Vorschrift de s § 49 über das Verhalten in\n1\nden Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals\n16. einer VorschriH des § 35 über das Ankern, Fest-\nzuwiderhandelt,\nmachen oder das Einhalten eines Sicherheits-\nabstandes oder das Vorhandensein von Einrich-       34. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über\ntungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbei-           Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Frei-\nfahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte             fahrer, Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zu-\ngefährliche Güter befördern, oder über das              widerhandelt,\nLängsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder\n35. einer Vorschrift des § 52 oder des § 53 über Fahr-\ndas Verholen zuwiderhandelt,\nregeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer\n17. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag              Schiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal\nbestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige          zuwiderhande1t,\ndes Umschlag,s zuwiderhandelt,\n36. einer Vorschrift des § 54 über das Liegen auf\n18. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei         dem Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,\nSchiffsunfäUen oder den Verlust von Gegenstän-\nden sowie über das Benachrichtigen bei Bränden      37. eine vollziehbare schiffahrtpolizeiliche Verfü-\noder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit         gung nach § 56 Abs. 1 nicht befolgt,\ndes Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zu-         38. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Geneh-\nwiderhandelt,                                           migung tätig wird,\n19. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen,          39. die Bedingungen oder Auflagen nach § 57 Abs. 3\nSchießen oder Jagen zuwiderhandelt,                     nicht erfüllt,\n20. einer Vorschrift des § 39 oder des § 40 über die     40. entgegen § 58 eine vorgeschriebene Meldung\nFahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwider-        nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vorschrifts-\nhandelt,                                                mäßig abgibt.","1518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I\n(2) In den Füllen des Absulzes 1 Nr. 4, 10, 12, 13,  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des\n15, 1B, 22, 24 und 25 handelt ordnungswidrig auch       Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt wird auf\nim Sinne dc!s § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasser-       die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\nstrc1ßengesetzcs, wer vorslitzlich oder fahrlässig      Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten\neiner slro1npolizeilichen Vorschrift zuwiderhandelt.    auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-    Hoheitsgewässer begangen werden.\ndung von Ordnunuswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nauf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-                                  § 62\ntragen.\nBerlin-Klausel\n(4) Die Zusl.ündigkeil für die Verfolgung und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAhndung von Ordnun9swidrigkeiten auf Grund der\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des\nnach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nwird clllf di<' Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nGebiet der Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasser-\nübertragen,\nstraßengesetzes, § 61 des Gesetzes über das See-\n(5)  Dip Zustündi~1keil für die Verfolgung und       lotswesen und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15              widrigkeiten auch im Land Berlin."]}