{"id":"bgbl1-1977-53-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":53,"date":"1977-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/53#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_53.pdf#page=15","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Butterverordnung","law_date":"1977-08-08T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 53     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                             1487\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Butterverordnung\nVom 8. August 1977\nAuf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1               b) In Absatz 2 wird das Wort „Zusätzen\" durch\nSatz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetz-                    das Wort „Stoffen\" ersetzt.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Ar-           5. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 und§ 8 a werden jeweils die\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einver-              Worte „angeboten, zum Verkauf vorrätig gehal-\nnehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie               ten, feilgehalten, verkauft oder sonst\" gestri-\nund Gesundheit nach Anhörung eines Sachverstän-                 chen.\ndigenbeirates sowie\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nhinsichtlich des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe c und\nNr. 13 auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgeset-             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in gut\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-              sichtbarer und haltbarer Weise\" durch die\nnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                 Worte „in deutlich sichtbarer, haltbarer\nWeise und in leicht lesbarer Schrift\" ersetzt.\nmit Zuslimmung des Bundesrates verordnet:\nb) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n„5. a) bei Butter, die aus nicht gesäuerter\nMilch, Sahne (Rahm) oder Molken-\nArtikel 1                                            sahne (Molkenrahm) hergestellt ist,\nDie Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-                           der auch nach der Butterung keine\nmachung vom 10. August 1970 (BGBI. I S. 1287), zu-                            Bakterienkulturen zugesetzt wurden\nletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juli                               und deren pH-Wert im Serum 6,2 nicht\n1973 (BGBI. I S. 752), wird wie folgt geändert:                               unterschreitet (Süßrahmbutter), den\nHinweis ,Süßrahmbutter',\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           b) bei Butter, die aus bakteriell gesäuer-\nter Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie                               sahne (Molkenrahm) hergestellt ist\nfolgt geändert:                                                       und deren pH-Wert im Serum 5,0 nicht\nDie Worte „Zusatz von Bakterienkulturen\"                              überschreitet (Sauerrahmbutter) den\nHinweis ,Sauerrahmbutter',\".\nwerden durch die Worte „Verwendung von\nspezifi sehen     Mi 1chsä ure bakterienkul turen\"     c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nersetzt.\n,, (6) Die Schrift einer Wortkombination mit\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           dem Begriff ,Butter' darf nicht größer sein\nund nicht stärker hervortreten als das Schrift-\n,, (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver-\nbild der Bezeichnung ,Deutsche Markenbut-\nordnung ist das Anbieten, Vorrätighalten\nter', ,Deutsche Molkereibutter' oder ,Deutsche\nzum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feil-\nKochbutter'.\"\nhalten und jedes Abgeben an andere.\"\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „angeboten, zum\nVerkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ange-\noder sonst\" gestrichen.                                        boten, feil gehalten, verkauft oder sonst\" ge-\nstrichen.\n3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                     b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Prüfung ist nach den in Artikel 5 Abs. 5                  ,, Wird nicht ausgeformte Deutsche Marken-\nder Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durch-                  butter, Deutsche Molkereibutter oder Deut-\nzuführen.\"                                                     sche Kochbutter in Fässern, Kübeln, Kisten\nund Kartons (Gebinde) in den Verkehr ge-\n4. § 4 wird wie folgl geändert:                                   bracht, müssen diese ungebraucht sein.\"\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Alpha-,            c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBeta- oder Gamma-Carotin\" durch die Worte                  „Als Verpackung für deutsche Markenbutter\n,,E 160 a Alpha-, Beta- oder Gamma-Carotin\"                dürfen nur Buttereinwickler der Gruppen B\nersetzt.                                                   und C nach DIN 10 082 verwendet werden.\"","1488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n8. In § 18 werden die Worte „anbieten, zum Ver-              13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nkauf vorrüLig halten, feilhalten, verkaufen oder\nsonst\" gestrichen.                                            a) In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 ange-\nfügt:\n9. § 19 wird wie folg!. geündert:                                     ,, (3) Die Verleihung einschließlich der Fest-\nstellung, ob ihre Voraussetzungen vorliegen,\na) In Absalz 1 erhült der zweite Halbsatz fol-                   nicht mehr vorliegen oder wieder vorliegen,\n~Jende Fassung:                                            wird für Butter, die als Süßrahmbutter in den\n,,§ 47 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                 Verkehr gebracht werden soll, gesondert vor-\nstündegesetzes gilt sinngemäß.\"                            genommen.\nb) Absatz 3 Nr. 6 erhi.iH folgende Fassung:                   b) AJtikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,6. bei     Süßrahmbutter den Hinweis ,Süß-               ,,Bei diesen drei Prüfungen muß jede Butter-\nrahmbutter·, bei Sauerrahmbutter den                probe für Geruch, Geschmack, Gefüge und\nHinweis ,Sauerrahmbutter', \".                       Aussehen mindestens 4 Punkte aufweisen\nund den Anforderungen des § 2 dieser Ver-\nordnung entsprechen; bei mindestens zwei\n10. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte\ndieser Prüfungen muß jede Butterprobe fer-\na) ,,Baden-Württemberg ... VI\" durch die Wor-                    ner bei der Untersuchung auf Konsistenz\nte „Baden-Württemberg ... BW\",                             mindestens 4 Punkte aufweisen.\"\nb) ,,Bremen ... IV\" durch die Worte „Bremen ...               c) Artikel 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nHB\" und                                                       ,, (4) Die Molkerei muß im Monatsdurch-\nc) ,,Hessen,                                                     schnitt mindestens 50 kg Butter täglich her-\nstellen.\"\nfür den Landesteil Kurhessen ... XIII\nfür den Landesteil Hessen-Nassau       VII\"\ndurch die Worte „Hessen ... HE\"                      14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                      a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                                            ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,die Prüfungen auf Wassergehalt, Kon-\n,,Ordnungswidrigkeiten\".                                           sistenz und pH-Wert können gesondert\nübertragen werden.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des                  bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte\nMilchgesetzes wird bestraft, wer\" wer-                     ,,Leiter von Lebensmittel-Untersuchungs-\nden durch die Worte „Ordnungswidrig                        ämtern\" durch die \\'\\Torte „Vertreter der\nim Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgeset-                   für die amtliche Lebensmittelunter-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                    suchung     zuständigen   Untersuchungs-\nlässig\" ersetzt.                                           anstalten\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Worte anbie-  11             b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:\ntet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält,\nverkauft oder sonst\" gestrichen.                   aa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2\ndurch folgende Sätze ersetzt:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     ,,Die Molkereien haben von der Produk-\n,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30                          tion des in der Abrufbenachrichtigung\nAbs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes han-                       genannten Tages fachgemäß .eine Butter-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                      probe im Gewicht von 2 kg zu entneh-\n§ lO Abs. 2 das Gütezeichen führt.\"                                men, in ein würfelförmiges Stück mit\nglatten Außenkanten zu formen und in\n12. § 23 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                   zwei gleiche Hälften zu teilen. Die bei-\nden Würfelhälften sind gesondert in ein\n,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden\nnach § 14 Abs. 4 zugelassenes Einschlag-\nauf Butter, die zur Lieferung in Gebiete außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung                              mittel ohne Kennzeichnung zu verpacken\noder für die Ausrüstung von Seeschiffen be-                              und unter Beifügung der Begleitpapiere\nstimmt ist, keine Anwendung. Zu diesem Zweck                             und der Angabe, ob die Butter als Sauer-\nbestimmte Butter muß, wenn sie nicht den Vor-                            rahmbutter, Süßrahmbutter oder sonstige\nschriften dieser Verordnung entspricht, von der                          Butter (Anlage 1 Artikel 1 Abs. 3) in den\nButter, die für das Inverkehrbringen im Gel-                             Verkehr gebracht werden soll, in dem\ntungsbereich dieser Verordnung bestimmt ist,                             hierfür zur Verfügung gestellten Karton\ngetrennt gehalten und kenntlich gemacht wer-                             abzusenden. Die Probe ist so zu ver-\nden.\"                                                                    packen, daß die Butter bis zum Eingang","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                          1489\nbei der Prüfungsstelle eine Temperatur                           Die geschmolzene Butter wird 5 Mimt-\nvon 12° C nicht überschreitet.\"                                  ten bei etwa 1000 V/min zentrifugiert.\nbb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          Anschließend wird die Probe im Eis-\n,,Bei Betrieben mit täglich mehreren But-                        wasser abgekühlt, bis das Fett über\nterungen oder mit Verarbeitung von                               dem Serum erstarrt ist. Das Serum\nRahm aus verschiedenen Behältern kann                            wird daraufhin von der Fettphase ab-\ndie Entnahme der Proben durch Beauf-                             getrennt und für die Bestimmung des\ntragte der Prüfungsstelle vorgenommen                            pH-Wertes herangezogen. Vor der\nwerden.\"                                                         Messung ist das Eiweiß gleichmäßig\nim Serum zu verteilen. Die pH-Mes-\ncc) In Absatz 5 Satz 2 wird in Buchstabe d                            sung erfolgt bei 20° C; abweichende\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und                            Temperaturen sind bei. den Untersu-\nfolgender Buchstabe e angefügt:                                  chungsergebnissen mit anzugeben.\n,,e) Temperatur der Proben.\"                                     Die Ergebnisse von Doppelbestimmun-\ndd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                 gen bei derselben Probe dürfen nicht\n,, (6) Die Butterproben sind, abgesehen                        mehr als 0,05 pH voneinander abwei-\nvon der Prüfung auf Konsistenz (Arti-                            chen.\"\nkel 5 Abs. 1 a), am vierzehnten Tag nach\ndem Abruftag zu beurteilen. In Aus-               d) Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nnahmefällen kann die Beurteilung am                  aa) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte\ndreizehnten oder fünfzehnten Tag nach                    ,,Süßrahm- und Sauerrahm-Butterproben\"\ndem Abruftag erfolgen.\"                                  durch die Worte „Proben von Sauer-\nc) Artikel 3 wird wie folgt geändert:                            rahm-, Süßrahm- und sonstiger Butter\"\nersetzt.\naa) Der bisherige Text wird Absatz 1 und\nerhält in Satz 1 folgende Fassung:                   bb) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte\n„Die Butterproben sind auf den pH-Wert                    ,, des Lebensmitteluntersuchungsamtes\"\nnach den in Absatz 2 festgelegten Richt-                 durch die Worte „der für die amtliche\nlinien und den Wassergehalt zu unter-                    Lebensmitteluntersuchung         zuständigen\nsuchen.\"                                                  Untersuchungsanstalt\" ersetzt.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     cc) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Tin-\ntenstift\" durch die Worte „dokumenten-\n,, (2) Richtlinien für die Bestimmung des\nechtem Kugelschreiber\" ersetzt.\npH-Wertes im Butterserum:\n1. Kurzbeschreibung:                             e) Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nDurch Zentrifugieren der geschmolze-\nnen Butter wird die wäßrige Phase              aa) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\n(das Serum) von dem Butterfett ge-                     ,, (1 a) Für die Beurteilung der Konsi-\ntrennt. Nach dem Abkühlen bis zur                  stenz sind durch Beauftragte der Prü-\nVerfestigung des Fettes wird das Se-               fungsstelle von jeder eingesandten But-\nrum vom Butterfett abgetrennt und für              terprobe zwei Butterstücke mit ausrei-\ndie pH-Wertbestimmung herangezo-                   chender Kantenlänge zu entnehmen. Die\ngen.                                               Beurteilung wird von der mit dieser Prü-\n2. Reagentien zur Eichung des pH-Meß-                    fung beauftragten Stelle am zehnten Tag\ngerätes:                                           nach dem Abruftag vorgenommen. In\nAusnahmefällen kann sie am neunten\nZwei Pufferlösungen zur Einstellung\noder elften Tag nach dem Abruftag vor-\ndes pH-Wertes bei pH 4,00 und pH 7,00\ngenommen werden. Die Einzelergebnisse\noder bei ähnlichen mittleren pH-\nmüssen dem Leiter der Prüfungsstelle\nWerten.\noder seinem Beauftragten unverzüglich\n3. Geräte und Hilfsmittel:                               mitgeteilt werden. Die Ergebnisse und\na) pH-Meßgerät mit Glaselektrode                   die Bewertung sind mit Tinte oder doku-\nund einer Empfindlichkeit von min-              mentenechtem Kugelschreiber in die Prü-\ndestens 0,05 pH,                               fungsliste (Artikel 4 Abs. 8 Satz 3) ein-\nb) Gerber-Zentrifuge,                              zutragen.\"\nc) Wasserbad, einstellbar auf 50° C,           bb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Tin-\nd) Wasserbad mit Eiswasser und                     tenstift\" durch die Worte „dokumenten-\ne) Zentrifugengläser oder -röhrchen,               echtem Kugelschreiber\" ersetzt.\npassend für die Gerber-Zentrifuge.\ncc) In Absatz 5 Buchstabe c Satz 6 werden\n4. Durchführung:                                          die Worte „der Tropfenverteilung auf\nIn einem Zentrifugenglas oder -röhr-               dem Indikatorpapier\" durch die Worte\nchen nach Nummer 3 Buchstabe b wer-                ,,dem Beurteilungsbild des Indikatorpa-\nden ca. 35 g Butter auf 50° C erwärmt.             piers\" ersetzt.","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei'l I\ndd) folgender Absatz 5 a wird eingefügt:                          ratur von 10 bis 12° C zu lagern. Die\n,, (5 a) Bei der Prüfung der Berechtigung                   Probenwürfel werden mit einer Kan-\nzur Führung der Bezeichnung Deutsche                          tenlänge von 25 mm mit Hilfe der Pro-\nMarkenbutter wird die Konsistenz ab-                          benhalter ausgestochen, frühestens je-\nweichend von Absatz 5 Buchstabe e durch                       doch, wenn die Butter die vorgenannte\nFeststellung der Schnittfestigkeit in fol-                    Temperatur erreicht hat. Die über die\ngender Weise beurteilt:                                       Begrenzung des Probenhalters hinaus-\nragende Butter wird mit dem Schneid-\n1. Begriffsbestimmung:\ngerät nach Nummer 3 Buchstabe g glatt\nDie Schnittfestigkeit der Butter wird                   abgeschnitten. Die Butter darf beim\ndefiniert als die Kraft, die erforderlich\nHerstellen des Probenwürfels nicht\nist, um einen Probenwürfel mit der\nverformt werden. Die Probenwürfel in\nKantenlänge von 25 mm mit einem\nDraht, Durchmesser 0,3 mm, mit einer                    den Probenhaltern werden im Wasser-\nSchneidgeschwindigkeit von 0,1 mm/s                     bad auf die Meßtemperatur von 15° C\nbei einer Temperatur von 15° C lot-                     ± 0, 1° C temperiert.\nrecht in der Mitte zu durchteilen. Die\nSchnittfestigkeit wird in Newton (N)                 5. Durchführung:\nangegeben.\na) Prüfen der Schnittgeschwindigkeit:\n2. Kurzbeschreibung:                                              Vor und zwischen den Messungen\nEin auf die Meßtemperatur temperier-                         ist die Einhaltung der nach Num-\nter Probenwürfel wird lotrecht von                           mer 3 Buchstabe d festgelegten Ge-\neinem waagerechten Schneiddraht                              schwindigkeit des Schneiddrahtes\ndurchschnitten, der sich mit konstanter                      ohne Probe zu überprüfen.\nGeschwindigkeit bewegt. Die dafür er-\nforderliche Kraft wird auf der Meß-                      b) Messung:\nvorrichtung der Apparatur angezeigt.\nZu Beginn der Messung befindet\n3. Geräte und Hilfsmittel:                                        sich der Schneiddraht horizontal\na) Wasserbad,      einstellbar auf die                       unmittelbar über dem im Wasser-\nMeßtemperatur mit einer Tempe-                          bad befindlichen Probenwürfel und\nraturkonstanz von ± 0, 1° C.                            verläuft parallel zu den Kanten des\nin der Ausstechform freigelassenen\nb) Probenhalter:\nSpaltes. Die Auflagestrecke des\nVorrichtung zur Aufbewahrung der                        Drahtes beträgt 25 mm. Der Draht\nProbe während des Meßvorgangs.                          wird nun mit der nach Nummer 3\nc) Metallbügel mit straff eingespann-                        Buchstabe d vorgeschriebenen Ge-\ntem Schneiddraht, Durchmesser                           schwindigkeit durch den Proben-\n0,3 mm ± 0,01 mm, aus nichtrosten-                      würfel geführt.\ndem Stahl zum Durchführen der\nMessung.                                            c) Ablesung:\nd) Vorrichtung, die den Metallbügel                          Die Schnittfestigkeit wird auf der\nmit konstanter Geschwindigkeit                          Skala abgelesen, wenn die Anzeige\nvon 0, 1 mm/ s parallel zu einer                        konstant ist und der Schneiddraht\nKante des Probenwürfels lotrecht\ndas mittlere Drittel des Probenwür-\nnach unten bewegt.\nfels erreicht hat.\ne) Kraft-Meßvorrichtung, Meßbereich\nvon O bis 2 N mit einer Fehler-                     d) Beurteilung:\ngrenze von ± 0,02 N.\nZur Beurteilung der Schnittfestig-\nf) Thermometer zum Prüfen der Was-                         keit sind je Butterprobe zwei Mes-\nsertemperatur, Skalenwert 0,1 ° C.                      sungen erforderlich. Als Ergebnis\ng) Schneidgerät zur Vorbereitung der                         ist das arithmetische Mittel der\nProbe, bestehend aus einem Bügel                        Messungen auf 0,01 N gerundet an-\nmit eingespanntem Draht aus nicht-                      zugeben. Weichen die Meßwerte\nrostendem Stahl von höchstens                           um mehr als 50/o vom Durch-\n0,5 mm Durchmesser.                                     schnittswert ab, sind unmittelbar\nh) Stoppuhr zum Prüfen der Schneid-                          danach die Bestimmung in gleicher\ngeschwindigkeit.                                        Weise mit zwei neuen Probenwür-\nfeln derselben Probe zu wieder-\n4. Vorbereitung der Probe:                                        holen und die Meßwerte für die\nDie Probe ist nach Eintreffen bei der                        Mittelwertbildung mit heranzuzie-\nUntersuchungsstelle bei einer Tempe-                         hen.","Nr. 53     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                          1491\nDie Butter ist nach folgendem Sche-      2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 32 des Milch- und\nma zu bewerten:                          Fettgesetzes auch im Land Berlin.\nSchni tlfostigkei t in Newton    Bewertung\nArtikel 3\n0,40 bis 1,00     5 Punkte\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\nunter 0,40 bzw.     1,01 bis 1,20  = 4 Punkte\ntikel 1 Nr. 7 Buchstabe c am Tage nach der Verkün-\n1,21 bis 1,50 = 3 Punkte     dung in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am\n1,51 bis 2,00 = 2 Punkte     1. Januar 1979 in Kraft.\nüber 2,00 = 1 Punkt.       (2) Ausgeformte Butter, die nach den bisher gel-\ntenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis\ne) Untersuchungsbericht:                     zum 31. Dezember 1978 in den Verkehr gebracht\nIm Untersuchungsbericht sind an-         werden.\nzugeben:\nArt der Probe,                              (3) Bis zum 1. Juni 1978 tritt folgendes Bewer-\ntungsschema an die Stelle des in Artikel 5 Abs. 5 a\nArt der Probennahme,\nNr. 5 Buchstabe d der Anlage 2 zur Butterverord-\nSchnittfestigkeit in Newton und          nung in der Fassung dieser Verordnung enthaltenen\nUntersuchungsdatum.\"                     Schemas:\nSchnittfestigkeit in Newton    Bewertung\nArtikel 2                                                      0,30 bis 1,20 = 5 Punkte\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                 unter 0,30 bzw. 1,21 bis 1,50  = 4 Punkte\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2                                 1,51 bis 2,00 = 3 Punkte\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                           über 2,00 = 2 Punkte.\nBonn, den 8. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}