{"id":"bgbl1-1977-53-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":53,"date":"1977-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/53#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_53.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)","law_date":"1977-08-05T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft) ·\nVom 5. August 1977\nAuf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungs-             (3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112f, der       den Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü-\ndurch Artikel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März         fung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt.\n1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter      Der Prüfungsteilnehmer kann von dem Teil der\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-        mündlichen Prüfung befreit werden, in dem er eine\nderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I            sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. Die\nS. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-             Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert\ndurchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen\nPrüfung gekürzt werden.\n§ 1\n(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nAnwendungsbereich                      einem anderen Beruf oder eine Prüfung an staat-\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der städti-      lichen oder staatlich anerkannten Unterrichtsan-\nschen Hauswirtschaft.                                     stalten bestanden haben, können auf Antrag durch\nden Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen und Prü-\nfungsfächern befreit werden, wenn die anderweitig\n§ 2\nabgelegte Prüfung den Anforderungen dieser Prü-\nZiel der Meisterprüfung und Bezeichnung           fung insoweit entspricht. Eine vollständige Freistel-\ndes Abschlusses                      lung ist nicht zulässig.\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfungsteilnehmer                                                              § 4\n-   die zur Führung eines Haushaltes oder haus-                 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Auf-           (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung um-\ngaben organisatorisch, technisch und wirtschaft-      faßt Planung und Durchführung einer Aufgabe, die\nlich fachgerecht ausführen kann,                     geschlossene Arbeitsvorgänge aus mindestens drei\ndie erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt       der nachfolgenden Arbeitsgebiete enthalten soll:\nnach ökonomischen, ernährungsphysiologischen,         1. Nahrungszubereitung,\nhygienischen und sozialen Grundsätzen selbstän-\ndig zu führen und                                    2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,\n-   Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.           3. Haus- und Wohnungspflege,\n4. Textilpflege und -verarbeitung.\n(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-\nrechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister der städ-           (2) Die praktische Prüfung soll in einer für den\ntischen Hauswirtschaft\" zu führen.                        Prüfungsteilnehmer fremden Ausbildungsstätte ab-\ngelegt werden.\n(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der\n§ 3                            ihm gestellten Aufgaben und die dafür erforder-\nGliederung der Meisterprüfung               lichen Berechnungen schriftlich darzulegen.\n(4) Die praktische Prüfung soll nicht länger als\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt\nfünf Stunden dauern.\n1. einen praktischen Teil,\n2. einen fachtheoretischen Teil,                                                    § 5\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,             Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.              (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-\nstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil            1. Ernährung,\nschriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-         2. Wohnen und Einrichten,\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in\n3. Haushaltstechnik,\nForm einer praktischen Unterweisung nach Maß-\ngabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7 durch-      4. Textilkunde,\nzuführen.                                                 5. Hygiene.","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                           1483\n(2) Im Prüfungsfach „Ernährung\" können geprüft        1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion:\nwerden:                                                      zum Beispiel Einkauf, Marktbeobachtung, Markt-\nverhalten, Verbraucherschutz,\nl. Nährstoffbedarf des Menschen,\n2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen,         2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan,\nHaushaltsbuchführung, Vermögensbildung, Ko-\n3. Lebensmitte]kun<le,                                       stenrechnung, Kalkulation,\n4. Lebensmittelrecht.                                   3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitspla-\nnung, Einsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.\n(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten\"\nkönnen geprüft werden:                                      (3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirt-\n1. Raumbedarf und Raumgruppen,                          schaftslehre\" können geprüft werden:\n2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume,            1. Bedarf und Bedarfsdeckung,\n3. Wohnformen.                                          2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren so-\nziale Auswirkungen,\n(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik\" können\n3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft -        Sozial-\ngeprüft werden:                                              produkt--,\n1. Wasser- und Energieversorgung,\n4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,\n2. Umweltschutz,                                        5. Beziehungen zwischen          Hauswirtschaft      und\n3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Gerä-               Volkswirtschaft,\nten,                                                6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.\n4. Reinigungsmittel.\n(4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und\n(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde\" können ge-         Sozialwesens\" können geprüft werden:\nprüft werden:\n1. für die Familie und für den Bereich der Haus-\n1. Textilien und ihre Vl~rarbeitung sowie Behand-            wirtschaft wesentliche Rechtsvorschriften,\nlung und Pflege,\n2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familien-\n2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnun-               strukturen, Leistung und Förderung der Familie,\ngen.                                                     Rolle der Familienmitglieder, Stellung der Frau\nin Familie und Beruf,\n(6) Im Prüfungsfach „Hygiene\" können geprüft\nwerden:                                                 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 ge-\nprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Be-\n1. Gesundheitsvorsorge,                                      triebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-\n2. Physiologische Grundlagen der Arbeit,                     beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, ein-\nschließlich Mutterschutzrecht, Arbeitsgerichts-\n3. Häusliche Krankenpflege.\nverfahrensrecht, Unfallverhütung,\n(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jed.em der 4. Versicherungswesen:,\nin den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer\neine Aufgabe zur Wahl gestellt werden; davon sind            a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,\ndrei unter Aufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche              Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversiche-\nPrüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern.               rung,\nb) Privatversicherung, insbesondere Lebens-,\n(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen              Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten                   sicherung,\ndauern.\n5. Steuerwesen:\n§ 6                               a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                  kommensteuer,     einschließlich Lohnsteuer,\nund rechtlichen Teil                           Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts-\nsteuer,\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-            b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nlichen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:               ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\n1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des haus-                 stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel,\nwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich der\n6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisa-\nRechnungsführung,\ntionen, insbesondere hauswirtschaftliche Organi-\n2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,                      sationen.\n3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem\n(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haus-       der in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungs-\nhalts oder des hauswirtschaftlichen Betriebes ein-       fächer eine Aufgabe gestellt werden, die unter Auf-\nschließlich der Rechnungsführung\" können geprüft         sicht zu bearbeiten ist. Die schriftliche Prüfung soll\nwerden:                                                  nicht länger als drei Stunden dauern.","1484                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen     2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nPrüfunusteilnehmer nicht länger als 30 Minuten\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\ndauern.\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-\nhalten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-\n§ 7\nsen,\nPrüfungsanforderungen im berufs- und arbeits-      4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\npädagogischen Teil                       flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädago-            licher,\ngischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-      5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nfächer:                                                     keiten des Jugendlichen,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                       6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                 schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                       hütung.\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufs-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufs-         bildung\" können geprüft werden:\nbildung\" können geprüft werden:                         1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-             zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher       rufsbildungsgesetzes,\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und       2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nAufstieg, indivjduelle und soziale Bedeutung von        Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-             gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,          tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-         Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im              Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-\nSystem der beruflichen füldung,                         schutzrechts und des Unfallschutzrechts,\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-         3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\nbildenden und des Ausbilders.                           bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nden.\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\nder Ausbildung\" können geprüft werden:                     (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\ngesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-      Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,          Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-\n2. didaktische    Aufbereitung   der   Ausbildungsin-   stehen.\nhalte:\n(7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-    zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und\nbildung,                                        für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-        eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prü-\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl       fungsteilnehmer eine praktische Unterweisung von\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-    Auszubildenden durchgeführt werden. Die prak-\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen     tische Unterweisung kann auch im praktischen Teil\nAusbildungsplans,                               der Prüfung erfolgen. Wird der Prüfungsteilnehmer\nnach § 3 Abs. 3 von der mündlichen Prüfung im be-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-         rufs- und arbeitspädagogischen Teil befreit, so ist\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater,\ndie praktische Unterweisung nach Satz 2 durch-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-        zuführen.\ndung:\n(8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nPrüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-    weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder einer\ngespräch, Demonstration von Ausbildungs-        öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\nvorgängen,\neinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den Prü-\nb) Ausbildungsmittel,                               fungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 entspricht.\nc) Lern- und Führungshilfen,\nd) Beurteilen und Bewerten.                                                    § 8\n(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Aus-                   Bestehen der Meisterprüfung\nbildung\" können geprüft werden:\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-          bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als\nmäßen Berufsausbildung,                             arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                         1485\nPrüfungsfächer zu hi Iden. Dabei sind die Noten für     endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\ndie schriftlichen und münd] ichen Prüfungsleistun-      Wiederholungsprüfung anmeldet.\ngen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammen-\nzufassen.\n§ 10\n(2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen                    Ubergangsregelung\nmit mindestens „ausreichend\" bewertet, so ist die\nMeisterprüfung insgesamt nicht bestanden.                 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n§ 9\n§ 11\nWiederholung der Meisterprüfung\nBerlin-Klausel\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nkann zweimal wiederholt werden.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nrufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\nfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien,                                  § 12\nwenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-\nInkrafttreten\ngenen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-\nhalb von zwei Jahren, rierechnet vom Tage der Be-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nStrehlke"]}