{"id":"bgbl1-1977-53-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":53,"date":"1977-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_53.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung","law_date":"1977-08-03T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                         1479\nVerordnung\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nVom 3. August 1977\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben b             (2) Die in § 2 und in der Anlage genannten Stoffe\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-         dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Ver-\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946)    ordnung verbotene Anwendung nicht in den Ver-\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         kehr gebracht werden.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                                   § 4\nDie in der Anlage aufgeführten Stoffe werden,\n§ 1                           soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nDie in der Anlage aufgeführten Stoffe dürfen den      kung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nin der Anlage bezeichneten Tieren für die dort ge-      kung gleichgestellt.\nnannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.                                 § 5\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 7 des Lebensmittel- und\n§ 2                           Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n(1) Stoffe mit östrogener, androgener oder gesta-    1. entgegen § 1 in der Anlage aufgeführte Stoffe\ngener Wirkung, deren Anwendung nicht nach § 1               den in der Anlage bezeichneten Tieren für die\nausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewin-           dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,\nnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt wer-\nden, wenn sie als Fertigarzneimittel zugelassen         2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Stoffe mit östrogener,\nsind und entsprechend einer Gebrauchsinformation,           androgener oder gestagener Wirkung Tieren zu-\ndie dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung              führt, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-\nvorgelegen hat, durch den Tierarzt oder unter tier-         nen,\närztlicher Aufsicht angewendet werden.                  3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr\n(2) Stoffe nach Absatz 1 mit Wirkstofffreigabe           bringt oder\nüber mindestens 5 Tage dürfen Tieren, die der           4. entgegen § 3 Abs. 2 dort bezeichnete Stoffe für\nGewinnung von Lebensmitteln dienen, darüber hin-            eine verbotene Anwendung in den Verkehr\naus nur durch den Tierarzt und nur dann zugeführt           bringt.\nwerden, wenn sie                                        Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\n1. bei subkutaner Anwendung bei Rindern, aus-           oder leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1,\ngenommen Zucht- und Versuchstiere, bis zum         2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nAlter von 18 Monaten oder bei Schweinen am          gesetzes ordnungswidrig.\nOhrgrund angewendet werden,\n2. bei Verwendung fester Kunststoffträger oder\n§ 6\nähnlicher Träger den Anforderungen des Absat-\nzes 3 genügen.                                        Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschrif-\nten, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zu-\n(3) Werden für Stoffe nach Absatz 2 feste Kunst-\nsatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht\nstoffträger oder ähnliche Träger verwendet, so müs-\noder verwendet werden dürfen.\nsen diese den für Bedarfsgegenstände geltenden\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und\ndurch die Art ihrer Anwendung oder durch ihre                                     § 7\nForm oder Farbe gut erkennbar sein.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11\n§ 3                           des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\n(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wur-      rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im\nden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit        Land Berlin.\nden Nummern 1 bis 4 der Anlage oder entgegen § 2\n§ 8\nAbs. 1 oder 2 zugeführt worden sind, dürfen nicht in\nden Verkehr gebracht werden.                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 3. August 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1480                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage (zu§ 1)\nStoffe\nAnwendungsgebiete, für die die\nNr.         (allein oder als Bestandteil                              Tiere                            Anwendung ausgeschlossen ist\nvon Zubereitungen)\nStoffe mit antimikrobieller                  Einhufer, Rinder, Schweine,                  Beeinflussung der Haltbarkeit der\nWirkung wie Antibiotika und                  Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge-               von ihnen gewonnenen Lebens-\nSulfonamide sowie sonstige                   flügel, Haar- und Federwild,                 mittel\nStoffe mit konservierender                   Speisefische:\noder antioxydierender Wir-\nkung\n2      Papain und andere Stoffe mit                 Einhufer, Rinder, Schweine,                  Beeinflussung der Beschaffenheit\nproteolytischer Wirkung (Zart-               Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge-               der von ihnen gewonnenen Le-\nmacher)                                      flügel, Haar- und Federwild:                 bensmittel\n3      Ostrogen wirksame            Stilbene        Einhufer bis 1¼ Jahre:                       alle Anwendungsgebiete *)\nund Stilbenderivate sowie de-\nren Salze und Ester; andere                  Einhufer über 1½ Jahre:                      Beeinflussung der Beschaffenheit\nOstrogene, deren orale Wirk-                                                              des Fleisches oder des Fleisch- oder\nsamkeit im Mäuse-Uterus-Test                                                              Fettansatzes\ndie Wirksamkeit des Diäthyl-                 Rinder bis !112 Jahre:                       alle Anwendungsgebiete*)\nstilböstrol nicht mindestens\nnm den Faktor 5 unterschreitet               Rinder über P/2 Jahre:                       Beeinflussung der Beschaffenheit\ndes Fleisches oder des Fleisch-\noder Fettansatzes, hormonale Ste-\nrilisation\nSchweine bis 6 Monate:                        alle Anwendungsgebiete*)\nSchweine über 6 Monate:                      Beeinflussung der Beschaffenheit\ndes Fleisches oder des Fleisch-\noder Fettansatzes, hormonale Ste-\nrilisation, Beseitigung des Eber-\ngeruchs\nSchafe und Ziegen                             alle Anwendungsgebiete *)\nbis 6 Monate:\nSchafe und Ziegen                             Beeinflussung der Beschaffenheit\nüber 6 Monate~                                des Fleisches oder des Fleisch-\noder Fettansatzes, hormonale Ste-\nrilisation\nKaninchen bis 12 Wochen:                      alle Anwendungsgebiete *)\nKaninchen über 12 Wochen:                     Beeinflussung der Beschaffenheit\ndes Fleisches oder des Fleisch-\noder Fettansatzes, hormonale Ste-\nrilisation\nGeflügel:                                     alle Anwendungsgebiete*)\nHaar- und Federwild:                          alle Anwendungsgebiete *)\nSpeisefische:                                 alle Anwendungsgebiete *)\n*) ausqc;nomnwn sincl Vt!rsudie i11 wissc•nsdwftlich geleiteten Forschunqs- oder Untersuchungseinrichtungen sowie veterinärmeclizinisch indizierte\nAnwendung bei Tiereu, die aus,dtließlich Zuchtzwecken dienen oder bei clenen aus anderen Gründen Lebensmittel im Adoleszentenalter nicht\n\\JeWOIIIH'll werden.","Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                        1481\nStoffe                                                  Anwendungsgebiete, für die die\nNr.     (allein oder als Bcstandleil                Tiere                  Anwendung ausgeschlossen ist\nvon Zubereitungen)\n4   Stoffe mit thyreostatischer       Einhufer,    Rinder,   Schweine, Beeinflussung der Beschaffenheit\nWirkun~J wie Thiournzi}e,         Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge-   des Fleisches oder des Fleisch-\nThioimidazole, Thiohydantoine     flügel, Haar- und Federwild:     oder Fettansatzes\n5   Salben, Pasten, Melkfette und     Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen:  Anwendung am Euter laktierender\nähnliche Zubereitungen, die in                                     Tiere\nder Höchstmengenverordnung,\ntierische Lebensmi.llel vom\n15. November 1973 (BGBI. I\nS. 1710) jn der jeweils gelten-\nden. Fassung genannte Chlor-\nkohlenwasserstoffe, bezogen\nauf die fertige Zubereitung,\nüber die Höchstmengen hin-\naus enthalten, die dort für\nMilch und Milcheneugnissc\nfestgesetzt sind\n6   In der Höchstmengenverord-        Rinder, Schweine, Schafe, Zie-   Bekämpfung von Parasiten, Schäd-\nnung, tierische Lebensmittel in   gen:                             lingen und Lästlingen\nder jeweils geltenden Fassung\ngenannte Chlorkohlenwasser-\nstoffe"]}