{"id":"bgbl1-1977-53-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":53,"date":"1977-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_53.pdf#page=5","order":2,"title":"Datenschutzveröffentlichungsordnung (DSVeröffO)","law_date":"1977-08-03T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                         1477\nDa tenschutzveröffentlichungsordnung (DSVeröffO)\nVom 3. August 1977\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-                                   § 4\ndatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBI. I               Vereinfachte Form der Veröffentlichung\nS. 201) verordnet die Bundesregierung:\nSoweit Veröffentlichungen von Behörden und\n§ 1\nsonstigen öffentlichen Stellen mit gleichartigen Auf-\ngaben den gleichen Inhalt haben, können diese zu-\nVeröffentlichungsblatt                  sammengefaßt werden. In diesem Falle kann von\nDie in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten      der Bezeichnung der Datei in dem Muster der An-\nBehörden und sonstigen öffentlichen Stellen geben       lage abgesehen oder in geeigneten Fällen eine\ndie in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes aufgeführten     Sammelbezeichnung gewählt werden.\nAngaben in einer Beilage zum Bundesanzeiger be-\nkannt. Sie können die Angaben darüber hinaus unter                                §5\nBerücksichtigung der §§ 3 und 4 dieser Verordnung\nin dem für ihren Bereich bestehenden Veröffent-                     Verfahren der Veröffentlichung\nlichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen unter          Jede oberste Bundesbehörde oder eine von ihr\nHinweis auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger      bestimmte Stelle sammelt und ordnet die aus dem\nbekanntgeben.                                           Geschäftsbereich zu veröffentlichenden Angaben\nund leitet diese dem Bundesminister der Justiz -\n§2                            Schriftleitung des Bundesanzeigers - zum jeweils\nVeröHentlichungstermine                   nächsten Veröffentlichungstermin zu. Die Veröffent-\nlichung in der im März erscheinenden Ausgabe des\nIm Bundesanzeiger wird in den Monaten März,          Bundesanzeigers ist mit einem Sachregister zu ver-\nJuni, September und Dezember veröffentlicht, und        sehen, das auch alle bisherigen Veröffentlichungen\nzwar je in der ersten Ausgabe.                          umfassen muß.\n§3                                                      § 6\nForm und Inhalt der Veröffentlichung                               Berlin-Klausel\nDie Angaben sind nach dem Muster der Anlage             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzu dieser Verordnung als Bekanntmachung zu ver-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 46 des Ge-\nöffentlichen. Dabei müssen in jedem Fall die spei-      setzes auch im Land Berlin.\nchernde Stelle, die Datei, der betroffene Personen-\nkreis, die Art der gespeicherten personenbezogenen                                §7\nDaten und die Aufgaben, zu deren Erfüllung die\nKenntnis dieser Daten erforderlich ist, bezeichnet                           Inkraittreten\nwerden. Werden personenbezogene Daten regel-               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nmäßig übermittelt, sind darüber hinaus die Art der      Uber die in diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten\nzu übermittelnden Daten und die jeweiligen Empfän-      sind die nötigen Angaben bis zum 31. Dezember\nger zu bezeichnen.                                      1978 zu veröffentlichen.\nBonn, den 3. August 1977\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","1478                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage (zu§ 3)\n1\nSpeichernde Stelle{n)                     Nr. des                                 Lfd. Nr.(n) der\nGeschäftsbereichs                       speichernden\nStelle(n)\nStand: ......................................................... .\n1. Bezeichnung der Datei\n2. Betroffener Personenkreis\n3. Arten der gespeicherten personenbezogenen\nDaten\n4. Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis\ndieser Daten erforderlich ist\n5. Stellen, an die die personenbezogenen\nDaten regelmäßig übermittelt werden\n6. Arten der zu übermittelnden Daten\nFormat: DIN A 4"]}