{"id":"bgbl1-1977-53-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":53,"date":"1977-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975","law_date":"1977-08-03T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1473\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1977                                                                                       Nr. 53\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n3.8. 77     Zweile Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975                                                          1473\n611-1-1\n3.8. 77    Dalenschulzveröffentlichungsordnung (DSVeröffO) .................................... .                                                    1477\n3.8. 77     Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung .............................. .                                                    1479\n5.8. 77    Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teil-\nbereich städtische Hauswirtschaft) ................................................... .                                                 1482\n5.8. 77    Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetz-\nlichen Rentenversicherung .......................................................... .                                                    1486\n8. 8. 77    Sechste Verordnung zur Änderung der Butterverordnung ............................. .                                                     1487\n7842-3\n27. 7. 77   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 55 Abs. 3 des baden-württembergischen\nI--Iochschulgesetzes) ................................................................. .                                                 1492\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1493\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1494\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1494\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975\nVom 3. August 1977\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchsta-                              züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei\nben k, n, q, r, w und x des Einkommensteuergeset-                                   vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Ver-\nzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,\n5. September 1974 (BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422),                                 soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966\nvon denen zuletzt Buchstabe q durch § 25 des Ge-                                    geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Geset-\nsetzes vom 23. August 1976 (BGBI. I S. 2429) ge-                                    zes), sowie bei nach dem 31. Dezember 1974\nändert worden ist, sowie auf Grund des § 51 Abs. 1                                  abgeschlossenen Rentenversicherungsverträ-\nZiff. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 des Einkom-                                   gen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbei-\nmensteuergesetzes 1975 verordnet die Bundesregie-                                   trag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertrags-\nabschluß\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum\nArtikel 1\nTeil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                            densfall eingetreten ist oder in der Ren-\n1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                tenversicherung die vertragsmäßige Ren-\n24. Januar 1975 (BGBI. I S. 369), zuletzt geändert                                        tenleistung erbracht wird,\ndurch Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil\nS. 3610), wird wie folgt geändert:\nzurückgezahlt wird oder\n1. In § 8 c Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.                               3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nganz oder zum Teil abgetreten oder belie-\n2. § 29 wird wie folgt geändert:                                                         hen werden.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                     b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Das Versicherungsunternehmen hat                                    ,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\ndem für seine Veranlagung zuständigen                                      gung zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abga-\nFinanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) unver-                                 benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-","1474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngen, in denen -- außer im Fall des Todes des        5. § 48 wird wie folgt geändert:\nBausparers -- bei Bausparverträgen (§ 10\nAbs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes) vor         a) In Absatz 1 werden die Worte „ 17 bis 19 des\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab-                  Steueranpassungsgesetzes und die Verord-\nschluß                                                       nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nSteueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützig-\nl. die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953\nausgezahlt wird,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1592)\" durch die Worte\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-                 ,,51 bis 68 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nrückgezahlt werden oder\nb) In Absatz 3 werden\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil abgetreten oder beliehen wer-                    aa) in Ziffer 1 das Wort „Körperschaft\"\nden.\"                                                           durch die Worte „juristische Person\"\nund\nc) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a\nder Reichsabgabenordnung)\" durch den                         bb) in Ziffer 2 das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 6\"\nKlammerzusatz ,,(§ 19 der Abgabenordnung)\"                         durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9\" ersetzt.\nersetzt.\n6. § 56 wird wie folgt geändert:\n3. § 30 Satz 1 f~rhlilt folgende Fassung:\na) Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:\n,,Wird bei vor dem l. Januar 1975 abgeschlosse-\nnen Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-                       ,,Eine Steuererklärung ist außerdem abzuge-\ntrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966                   ben, wenn eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2\ngeleistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes),                Ziff. 7 und 8 oder § 46 a Satz 2 des Gesetzes\noder bei nach dem :31. Dezember 1974 abge-                       beantragt wird.\"\nschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nKapitalwahlrecht genen Einmalbeitrag (§ 10\nAbs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf\nJahren seit dem Vertragsabschluß                        1. § 58 erhält folgende Fassung:\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne                                            ,,§ 58\ndaß der Schadensfall eingetreten ist oder in\nder Rentenversicherung die vertragsmäßige                     Erklärung bei gesonderter und einheitlicher\nRentenleistung erbracht wird,                                  Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt                             Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten\nPersonen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in\noder werden                                             Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                  und Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet,\nabgetreten oder beliehen,                               eine Erklärung zur gesonderten und einheitli-\nchen Feststellung der Einkünfte der Beteiligten\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranla-\nabzugeben.\"\ngungszeitraum durchzuführen, in dem einer die-\nser Tatbestände verwirklicht ist.\"\n8. § 59 erhält folgende Fassung:\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                                        ,,§ 59\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          Erklärung bei gesonderter Feststellung\n„Wird bei fümsparverträgen (§ 10 Abs. 6                               von Besteuerungsgrundlagen\nZiff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes) vor Ablauf              Sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2\nvon zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß              Buchstabe b der Abgabenordnung die Einkünfte\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil                 gesondert festzustellen, so ist der Unternehmer\nausgezahlt oder werden                              verpflichtet, eine besondere Erklärung über die\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-          bebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätig-\nrückgezahlt oder                                    keit an das nach § 18 der Abgabenordnung\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder                 zuständige Finanzamt abzugeben.\"\nzum Teil abgetreten oder beliehen,\nso lst     aufüir im Fall des Todes des Bauspa-     9. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nrers oder des Eintritts seiner völl\\gen\n,, (1) Die Erklärung (§§ 56 bis 59) ist nach amt-\nErwerbsunfähigkeit          eine Nachversteue-\nrung durchzuführen.\"                                   lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie\nmuß vom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer\nb) In Ahsatz 3 wPrden die Worte „im Sinne des              gemeinsamen Erklärung der Ehegatten (§ 57\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes\" durch               Satz 2, § 57 ar von den Ehegatten und in den\ndEm Klammerzusatz ,,(§ 15 der Abgabenord-              Fällen des § 58 von den zur Abgabe verpflichte-\nnung)\" ersetzt.                                        ten Personen eigenhändig unterschrieben sein.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977                           1475\n10. In § 62 d werden in Absatz 1 Satz 1 und in Ab-       18. § 82 h wird wie folgt geändert:\nsatz 2 jeweils die Worte „oder nach § 26 c des\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993)              „Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nbesonders\" gestrichen.                                       für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des\nBundesbaugesetzes und des\n11. In § 73 d Abs. 2 werden die Worte „örtlichen                          Städtebauförderungsgesetzes\".\nPrüfungen (Betriebsprüfungen usw.)\" durch das\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWort „Außenprüfungen\" ersetzt.\n,, (1) Der Steuerpflichtige kann größere Auf-\n12. § 73 e wird wie folgt geändert:                              wendungen zur Erhaltung eines Gebäudes in\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\na) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:            oder städtebaulichen Entwicklungsbereich,\n,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerab-           die für Maßnahmen im Sinne des § 39 e des\nzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzu-               Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2\nnehmen ist\"                                              des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen-\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                         det worden sind, auf zwei bis fünf Jahre\nc) In den Sätzen 2 und 4 wird das Wort \"An-                  gleichmäßig verteilen.\"\nmeldung\" durch das Wort „Steueranmel-\ndung\" ersetzt.                                   19. § 84 erhält folgende Fassung:\n,.§ 84\n13. In § 73 h wird der Punkt hinter Satz 1 durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-                                Geltungsbereich\nsatz eingefügt:                                             (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\n„die Anmeldeverpflichtung des Schuldners nach            nung ist, soweit in den folgenden Absätzen\n§ 73 e bleibt unberührt.\"                                nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1977 anzuwenden.\n14. In § 76 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „ 1976/              (2) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei\n77\" jeweils durch die Jahreszahlen \"1978/79\" er-\nGebäuden anzuwenden, die nach dem 31. De-\nsetzt.\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-\nden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen,\n15. In § 77 Abs. 3 werden die Jahreszahlen „ 1976/\ndie nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt\n77\" jeweils durch die Jahreszahlen „1978/79\" er-\nwerden.\nsetzt.\n(3) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind\n16. In § 78 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „1976/            erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die\n77\" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1978/79\" er-        nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder\nsetzt.                                                   hergestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter, die\nvor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge-\n17. § 82 g wird wie folgt geändert:                          stellt worden sind, sind die Vorschriften der\n§§ 75 und 81 der Einkommensteuer-Durchfüh-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nrungsverordnung 1974 in der Fassung der\n„Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten            Bekanntmachung vom 4. September 1974\nfür bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des               {BGBI. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu-\nBundesbaugesetzes und des\nwenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-\nStädtebauförderungsgesetzes\".\nermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              führung für Wirtschaftsjahre, die nach dem\n,,Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-        31. Dezember 1974 enden, entfällt.\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-               (4) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,\nfördenmgsmitteln nicht gedeckten Herstel-            die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem\nlungskosten für Modernisierungs- und In-             20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals\nstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 39 e           auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich-\ndes Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen              tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nim Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-\n1973 hergestellt worden sind; § 82 a Abs. 1\nbauförderungsgesetzes, die für Gebäude in\nSatz 4 bleibt unberührt. Auf Herstellungskosten\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\noder städtebaulichen Entwicklungsbereich             für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck\naufgewendet worden sind, an Stelle der nach          des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen\n§ 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Ge-           werden, ist die Vorschrift des § 82 a erstmals\nsetzes zu bemessenden Absetzungen für Ab-            anzuwenden, wenn diese Maßnahmen nach dem\nnutzung im Jahr der Herstellung und in den            31. Dezember 1976 durchgeführt worden sind.\nneun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom           Auf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem\nHundert absetzen.\"                                    1. Januar 1975 hergestellt worden sind, ist die","1476                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVorschrift des § 82 a Abs. 3 der Einkommen-                 (6) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Ein-\nsteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der              kommensteuer-Durchführungsverordnung 1974\nFassung der Bekanntmachung vom 4. September             in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-\n1974 (BGBI. I S. 2277) weiter anzuwenden.               tember 1974 (BGBl. I S. 2277) ist auf Baumaßnah-\n(5) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf       men, die vor dem 1. Januar 1975 durchgeführt\nSchiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach          worden sind, weiter anzuwenden.\"\ndem 31. Dezember 1974 angeschafft oder herge-\nstellt werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die   20. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 bis 78) werden am\nvor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge-          Ende der Nummer 1 die Worte „sowie Gabel-\nstellt worden sind, ist die Vorschrift des § 82 f        stapler\" eingefügt.\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom          21. In der Anlage 7 (zu § 82 a) wird folgende Num-\n4. September 1974 (BGBI. I S. 2277) mit der Maß-        mer 11 angefügt:\ngabe weiter anzuwenden, daß die Vorausset-               „ 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck\nzung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungs-                  des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenom-\nmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die                  men werden\".\nnach dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt. Auf\nSchiffe und Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflich-\ntigen, bei Gesellschaften im Sinne des § 15                                 Artikel 2\nAbs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft,     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des\nworden sind oder mit deren Herstellung der          Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nSteuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem      1966 (BGBI. I S. 702) auch im Land Berlin.\n1. Januar 1971 begonnen hat, sind die Vorschrif-\nten des § 7 a Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f\nAbs. 5 dieser Verordnung und der Einkommen-                                 Artikel 3\nsteuer-Durchführungsverordnung 1974 nicht an-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nzuwenden.                                           dung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1977\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}