{"id":"bgbl1-1977-52-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":52,"date":"1977-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_52.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)","law_date":"1977-08-02T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                        1465\nVerordnung\nüber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)\nVom 2. August 197'1\nAuf Grund des durch das Gesetz vom 24. August        festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach\n1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6 e Abs. 1 des     den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundes-         Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-     über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom\nöffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim-      21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember\nmunrJ des Bundesrnles verordnet:                        1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische\nKosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich\n§ 1                         aufgeführt sind, außer Ansatz.\nAusbildungsverkehr\n§ 3\nAusbildunusverkehr im Sinne von § 6 a Abs. 1 des\nGesetzes ist die Beförderung                                      Ermittlung der Personen-Kilometer\nfür die Berechnung des Ausgleichs\n1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung\ndes 15. Lebensjahres;                                   (1) Personen-Kilometer werden durch Multiplika-\ntion der Beförderungsfälle mit der mittleren Reise-\n2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres                 weite ermittelt.\na) von Schülern und ordentlichen Studierenden\n(2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den\nöffentlicher, staatlich genehmigter oder staat-\nverkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahr-\nlich anerkannter privater\nausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für\nallgemeinbildender Schulen,                   die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahr-\nberufsbildender Schulen,                      ten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist\nEinrichtungen des zweiten Bildungsweges,      die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit\n- Akademien, Hochschulen, Universitäten           höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens\n240 Tagen anzusetzen. Jeder Beförderungsfall ist\nmit Ausnahme der Verwaltungsakademien,\nnur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahr-\nVolkshochschulen, Landvolkhochschulen,\nausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.\nb) von Personen, die an einer Volkshochschule\noder einer anderen Einrichtung der Erwachse-         (3) Besteht ein von einer Eisenbahn mit Unter-\nnenbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb        nehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von\ndes Hauptschul- oder Realschulabschlusses be-     mehreren Eisenbahnen gebildetes zusammenhän-\nsuchen,                                           gendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbunde-\nnen Tarifen und wird je Beförderungsfall nur ein\nc) von Personen, die in einem Berufsausbildungs-     Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 er-\nverhältnis im Sinne des Berufsbildungs-           rechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),   Hundert zu erhöhen.\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Förde-\nrung des Angebots an Ausbildungsplätzen in           (4) Als Durchschnittswert für die mittlere Reise-\nder Berufsausbildung vom 7. September 1976        weite sind acht Kilometer zugrunde zu legen.\n(BGBl. I S. 2658), stehen,\n(5) Wird nachgewiesen, daß von den Durch-\nd) von Personen, die einen staatlich anerkannten     schnittswerten für\nBerufsvorbereitungslehrgang besuchen.\ndie Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Ab-\nsatz 2 oder\n§ 2                            die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom\nKostenbestandteile für die Festlegung              Hundert nach Absatz 3 oder\nder Kostensätze                       die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr\nFür die Festlegung der pauschalen Kostensätze           nach Absatz 4\ndurch Rechtsverordnung nach § 6 a Abs. 2 des Ge-        jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen\nsetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kosten-    wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrages\nbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes       die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.","1466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDie Abweichungen von dem Durchschnittswert für              (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder\ndie Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der          einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an\nErhöhung der Beförderungsfälle sind durch Ver-           der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land\nkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise            erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer ande-\nnachzuweisen. Die Abweichung von dem Durch-              ren geeigneten Schlüsselung aufteilen.\nschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzu-\nweisen                                                                             § 7\n1. auf Grund der verkuuften Streckenfahrausweise                                 Antrag\nnach den erfaßten tatsächlichen Entfernungen\n(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs\noder nach den mittleren Werten der Entfernungs-\nstufen der genehmigten Tarife oder                   ist von der Eisenbahn bis zum 31. Mai jeden Jahres\nfür das vorangegangene Kalenderjahr bei der zu-\n2. durch Verkehrszählung oder                            ständigen obersten Landesverkehrsbehörde zu stel-\n3. in sonstiger geeigneter Weise.                        len. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach\neinem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei\n(6) Die Durchschnittswerte nach den Absätzen 2        einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des\nbis 4 werden alle drei Jahre, erstmals bis zum            Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisen-\n31. Dezember 1979, vorn Bundesminister für Verkehr        bahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz\nüberprüft.                                                mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann\n§ 4                            auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusam-\nmenschlusses die Anträge für ihre Mitglieder stel-\nErmittlung der Erträge                  len.\n(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach\nAls Erträge im Sinne von § 6 a Abs. 1 und 2 des\n§ 6 a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser\nGesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Ver-\nVerordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu er-\nkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsver-             rechnen.\nkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen\n(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausferti-\nanzusetzen.\ngung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers\n§ 5                            oder einer von der obersten Landesverkehrsbehörde\nSonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen         anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit\nder Angaben und Ausgleichsberechnungen beizu-\n(1) Werden bei einem von einer Eisenbahn mit          bringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der\nUnternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder             Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die\nvon mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammen-             oberste Landesverkehrsbehörde weitere Nachweise\nhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder ver-          verlangen.\nbundenen Tarifen die Erträge aus dem Verkauf                                        § 8\nvon Zeitfahrausweisen zusammengefaßt und der\nEntscheidung\nEisenbahn anteilmäßig nach einem vereinbarten\nVerteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zuge-           Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und\nwiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 6 a Abs. 2       dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag\ndes Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von        nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Ent-\nder Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ist          scheidung schriftlich zu begründen und mit einer\ndiejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats-            Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nund Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsver-\nkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in                                      § 9\nSatz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Ge-                   Änderung der Voraussetzungen\nsamtzahl der von allen Mitgliedern des Zusammen-            Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung\nschlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahres-         des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der\nzeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt.           obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die betei-\nligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsse-                                 § 10\nlung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zu-                           Vorauszahlungen\nstimmung der obersten Land(~sverkehrsbehörde.\n(1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag\nauf Antrag für das laufende Kalenderjahr Voraus-\n§ 6                            zahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert\nLänderüberschreitender Verkehr                des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichs-\nbetrages; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli\n(1) Erst.reckt sich die Beförderung von Auszubil-      und bis zum 15. November geleistet.\ndenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet meh-            (2) Für das Kalenderjahr 1977 erhält die Eisen-\nrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichs-      bahn auf Antrag Vorauszahlungen zum 31. August\nleistung die Personen-Kilometer und Erträge zu-           und zum 15. November in Höhe von insgesamt bis\ngrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land er-           zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus\nbracht werden.                                            Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                      1467\nKalenderjahr 1976. Für das Kalenderjahr 1978 er-      worden sind, können entsprechend Absatz 1 Vor-\nhält die Eisenbahn, sofern Absatz 1 noch nicht an-    auszahlungen auf der Grundlage der für 1976 bewil-\nwendbar ist, auf Antrag Vorauszahlungen zum           ligten Leistungen gewährt werden.\n15. Juli und zum 15. November in flöhe von insge-\nsamt bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen                              § 11\naus Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im\nKalenderjahr 1977. Soweit in einzelnen Bundeslän-                         Inkrafttreten\ndern auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndem 1. Januar 1977 Ausgleichsleistungen bewilligt     nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 2. August 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\nzu § 2\nAls Kostenbestandteile im Sinne von § 2               3 a. Löhne und\nAEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu\nbringen:                                                 3 b. Gehälter\nLöhne und Gehälter sind nach Art und Umfang\n1.   Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach            nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den\nLSP Nr. 15 einzusetzen.                                  Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung\nentsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich\n2 a. Sonstiges Material (einschließlich der nicht ak-         vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen\ntivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)               (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Zif-\nfer 8).\nDazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät,\nStreusand und Salz, Dienstausrüstung und            3 c. Sozialkosten\nSchutzkleidung,     Fahrausweise,      Bürobedarf,\nDienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und          Es sind die gesetzlichen und die tariflich ver-\nHilfsstoffe.                                             einbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher\nHöhe anzusetzen.\n2 b. Fremdleistungen    (soweit    nicht  aktivierungs-\n3 d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-\npflichtig)\nzungskassen sowie Pensiohsrückstellungen\nDazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstlei-            Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen\nstungen und sonstige Fremdleistungen. Zum                Höhe einzusetzen.\nKonteninhalt der Kostenart Fremdleistungen\ngehören:\n4.   Steuern, Gebühren, Beiträge\nUnternehmerleistungen\nVorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes\nLeistungen von Bau- und industriellen Unter-          bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden\nnehmen, Handwerkern und dgl.                          können:\nDienstleistungen\n4 a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer\nHonorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung,\nfreiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaft- 4 b. Vermögensteuer\nliche und medizinische Gutachten, Zeichnun-\ngen u. dgJ.                                      4 c. Sonstige Steuern\nSonstige Fremdleistungen                              Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Ver-\nFahrkarten-Verkaufsprovisionen,        Depotge-        kehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).\nbühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebüh-\nren, Anmietung von Omnibussen, Frachten           4 d. Konzessionsgebühren\nund Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert           Ausgaben für die Benutzung des Verkehrs-\nwerden.                                                raums öffentlicher Straßen sind - auch in Form\nvon Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in An-\n2 c. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung                    satz zu bringen.\nEs sind die für die Rechnungsperiode fälligen\nPrämien für Haftpflicht- und sonstige Fahr-       5.   Raum- und Gebäudemieten und Pachten\nzeugversicherungen sowie die Umlage derarti-           Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie\nger Risikogemeinschaften einzutragen.                 für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem\nBei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist            Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbar-\nanzugeben, ob die Versicherungen als Voll-             ten Mieten und Pachten einzusetzen; für unter-\nkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Min-           nehmenseigene Gebäude und Grundstücke, so-\ndestversicherung abgeschlossen sind (ggf.              weit sie nicht in den anderen Kostenarten ent-\nAngaben der Höhe der Selbstkostenbeteili-              halten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.\ngung).\n6.   Sonstige Kosten\n2 d. Sonstige Versicherungen\nHierher gehören Postkosten, Reise- und Fahr-\nHierher gehören die Prämien für Sachversiche-            geldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, son-\nrungen, Unfallversicherungen und alle nicht              stige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtlei-\nunter 2 c aufgeführten Haftpflichtversicherun-           stungen, die nicht aus Fremdversicherungen\ngen.                                                     oder aus Rückstellungen gedeckt sind.","Nr. -'>2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                     1469\n7.  Kalku lal.orische Abschreibungen                        2 c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung\nAusgc,1ngsbasis für die kalkulatorischen Ab-\n2 d Sonstige Versicherungen\nschreibtmgen sind die Anschaffungs- oder Her-\nstellun~Jskosten, vermindert um Investitions-\nzuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Han-        3 a Löhne\ndels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel-\n3 b Gehälter\nund SonderabschrPibungen bleiben außer Be-\ntracht.                                                 3 c Sozialkosten\n3 d Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-\n8.  KalkulalorisdH•r lJnternehmerlohn                           zungskassen sowie Pensionsrückstellungen\nFür die Mitarbeit des Unternehmers in Einzel-\nunternehmen und Personengesellschaften und              4 a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer\nggf. unentgel !.lieh mithelfende Familienangehö-\nrige sind angc-messene Kosten einzusetzen.              4 b Vermögensteuer\n9.  Kalkulatorische Zinsen (vul. Nr. 43 LSP)                4 c Sonstige Steuern\nFür die Ermittlung des betriebsnotwendigen\nKapitc1ls gill Ziffer 7 c>ntsprechend.                  5   Raum- und Gebäudemieten und Pachten\n6   Sonstige Kosten\nKostenermitllungsbogen\n7   Kalkulatorische Abschreibungen\nEnergie, Treib- und Heizstoffe\n8   Kalkulatorischer Unternehmerlohn\n2 a Sonstiges Material (einschließlich der nicht akti-\nvierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)\n9   Kalkulatorische Zinsen\n2 b Fremdleistungen       (soweit    nicht  aktivierungs-\npflichtig)                                              Summe 1-9"]}