{"id":"bgbl1-1977-52-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":52,"date":"1977-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)","law_date":"1977-08-02T00:00:00Z","page":1460,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr\n(PBefAusglV)\nVom 2. August 1977\nAuf Grund des durch dcts Cesetz vom 24. August                                    §3\n1976 (BGBI. J S. 2439) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 5\nErmittlung der Personen-Kilometer\ndes Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun-\nfür die Berechnung des Ausgleichs\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit              (1) Personen-Kilometer werden durch Multiplika-\nZustimmung des Bundesrutes verordnet:                    tion der Beförderungsfälle mit der mittleren Reise-\nweite ermittelt.\n§ 1                            (2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den\nAuszubildende                      verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahr-\nausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen.\nAuszubildende im Sinne von § 45 a Abs. 1 des          Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3\nGesetzes sind                                            Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei\n1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des       ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit\n15. Lebensjahres;                                     höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240\nTagen anzusetzen. Jeder Beförderungsfall ist nur\n2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres                  einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahraus-\na) Schüler und ordentliche Studierende öffentli-      weis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.\ncher, staatlich genehmigter oder staatlich          (3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebil-\nanerkannter privater                             detes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitli-\nallgemeinbildender Schulen,                  chen oder verbundenen Beförderungsentgelten und\n- berufsbildender Schulen,                        wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis aus-\ngegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der\n- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,\nBeförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen.\n- Akademien, Hochschulen, Universitäten\n(4) Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden\nmit Ausnahme der Verwaltungsakademien,\nDurchschnittswerte zugrunde zu legen:\nVolkshochschulen und Landvolkhochschulen,\n5 Kilometer, wenn überwiegend Orts- und Nach-\nb) Personen, die an einer Volkshochschule oder              barortslinien ver kehr,\neiner anderen Einrichtung der Erwachsenen-\nbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des         8 Kilometer, wenn überwiegend sonstiger Linien-\nHauptschul- oder Realschulabschlusses besu-            verkehr (Uberlandlinienverkehr)\nchen,                                            betrieben wird.\nc) Personen, die in einem Berufsausbildungsver-          (5) Wird nachgewiesen, daß von den Durch-\nhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes      schnittswerten für\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt\ndie Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Ab-\ngeändert durch das Gesetz zur Förderung des\nsatz 2 oder\n. Angebots an Ausbildungsplätzen in der\nBerufsausbildung vom 7. September 1976              die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom\n(BGBI. I S. 2658), stehen,                          Hundert nach Absatz 3 oder\nd) Personen, die einen staatlich anerkannten             die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr\nBerufsvorbereitungslehrgang besuchen.               nach Absatz 4\njeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen\n§2                          wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags\ndie nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. Die\nKostenbestandteile\nAbweichungen von dem Durchschnittswert für die\nfür die Festlegung der Kostensätze\nAusnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhö-\nFür die Festlegung der pauschalen Kostensätze         hung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszäh-\ndurch Rechtsverordnung nach § 45 a Abs. 2 Satz 2         lung oder in anderer geeigneter Weise nachzuwei-\ndes Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten       sen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert\nKostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts          für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen\nanderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinnge-\n1. auf Grund der verkauften Streckenzeitfahraus-\nmäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf\nweise nach den erfaßten tatsächlichen Entfernun-\nGrund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR\ngen oder nach den mittleren Werten der Entfer-\nNr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen\nnungsstuf.en der genehmigten Beförderungsent-\nvom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. De-\ngelte oder\nzember 1953) zu verfahren; hierbei bleiben kalkula-\ntorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht          2. durch Verkehrszählung oder\nausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.              3. in sonstiger geeigneter Weise.","Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                         1461\n(6) Die Durchschn illswerle ndch den Absätzen 2       zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Der\nbis 4 werden alle drei Jahre, erstmals bis zum           Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem\n31. Dezember 1979, vom Bundesminister für Verkehr        bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem\nüberprüft.                                               von mehreren Unternehmern gebildeten zusammen-\nhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder ver-\n§4                             bundenen Beförderungsentgelten kann auch eine\nErmittJung der Erträge                   Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die\nAnträge für ihre Mitglieder stellen.\nAls Erl.rü9e im Sinne von § 45 a Abs. 1 und 2 des\nGesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Ver-              (2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach\nkauf von Zeitfahra11sweisen im Ausbildungsverkehr         § 45 a des Gesetzes und nach den Vorschriften die-\nund die Einnahrn(m dllS erhöhten Befördenmgsent-          ser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu\ngelten anzusetzen.                                        errechnen.\n(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausferti-\n§5\ngung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers\nSonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen         oder einer von der Genehmigungsbehörde aner-\nkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der\n(1) Werden in einem von mehreren Unternehmern\nAngaben und Ausgleichsberechnungen beizubrin-\ngebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-\ngen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Anga-\nheitlichen oder Vf'rbundenen Beförderungsentgelten\nben und Ausgleichsberechnungen, kann die Geneh-\ndie Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen\nmigungsbehörde weitere Nachweise verlangen.\nzusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer\nanteilmäßig nach f~inem vereinbarten Verteilungs-\nschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil                                  §8\nals Ertrag im Sinne von § 45 a Abs. 2 des Gesetzes\nanzugeben. Bei der Ermittlung der von dem einzel-                              Entscheidung\nnen Unternehmer r1cdeisteten Personen-Kilometer ist          Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und\ndiejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats-            dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag\nund Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr          nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist\nanzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1          die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit\ngenannten Verteil ungsschlüsseis auf die Gesamtzahl       einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nder von allen Unternehmern verkauften Wochen-,\nMonats- und Jahreszf'i!Jahrausweise im Ausbil-\ndungsverkehr ergibt.                                                                 §9\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die beteilig-                   Änderung der Voraussetzungen\nten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsse-             Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung\nlung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der\ndes Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich\nZustimmung der Cenehmigungsbehörde.\nder Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\n§6\n§ 10\nLänderüberschreitender Verkehr\nVorauszahlungen\n(1) Erstreckt sich die Beförchmmg von Auszubil-\n(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichs-\ndenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet meh-\nrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichs-      betrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr\nleistung die Personen-Kilometer und Erträge               Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom\nzugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land             Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Aus-\nerbracht werden.                                          gleichsbetrages; sie werden je zur Hälfte bis zum\n15. Juli und bis zum 15. November geleistet.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder\neinvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an           (2) Für das Kalenderjahr 1977 erhalten die Unter-\nder Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land        nehmer auf Antrag Vorauszahlungen zum 31. Au-\nerbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer               gust und zum 15. November in Höhe von insgesamt\nanderen geeigneten Schlüsse]ung aufteilen.                bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus\nZeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im\n(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die        Kalenderjahr 1976. Für das Kalenderjahr 1978 erhal-\nEntscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des       ten die Unternehmer, sofern Absatz 1 noch nicht\nGesetzes entsprechend.                                    anwendbar ist, auf Antrag Vorauszahlungen zum\n15. Juli und zum 15. November in Höhe von insge-\n§7                              samt bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen\nAntrag                            aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im\nKalenderjahr 1977. Soweit in einzelnen Bundeslän-\n(1) Der Antrag auf Gewä.hnmg eines Ausgleichs          dern auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor\nist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres          dem 1. Januar 1977 Ausgleichsleistungen bewilligt\nfür das vorangegangene Kalenderjahr bei der              worden sind, können entsprechend Absatz 1 Voraus-","1462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZdhlungcn auf der Crundlage der für 1976 bewillig-                                 § 12\ntc~n Lcistu ngcn 9cwührt werden.                                              Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n§ 11\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Perso-\nAusgleichsleistungen                     nenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnach § 45 a Abs. 5 des Gesetzes\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden sinn-                                 § 13\ngemäß Anwendung auf die Ausgleichsleistungen\nnach § 45 a Abs. 5 des Gesetzes; an die Stelle der                            Inkrafttreten\nGenehmigungsbehörde tritt der Bundesminister für            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nVerkehr.                                                  nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 2. August 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 52     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                          1463\nAnlage\nzu§ 2\nAls Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBef           3 a. Löhne und\nAusglV sind folgende Positiom~n in Ansatz zu brin-\ngen:                                                      3 b. Gehälter\nLöhne und Gehälter sind nach Art und Umfang\n1.   Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach\nnur insoweit zu berücksichtigen, als sie den\nLSP Nr. 15 einzusetzen.\nGrundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung\nentsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich\n2 a. Reifen                                                    vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen\n(kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Zif-\n2 b. Sonstiges Material (einschließlich der nicht              fer 8).\naktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)\n3 c. Sozialkosten\nDazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät,\nReifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienst-            Es sind die gesetzlichen und die tariflich verein-\nausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise,              barten Sozialaufwendungen in tatsächlicher\nBürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-,             Höhe anzusetzen.\nBetriebs- und Hilfsstoffe.\n3 d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-\nzungskassen sowie Pensionsrückstellungen\n2 c. Fremdleistungen     (soweit   nicht   aktivierungs-\npflichtig)                                                Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen\nHöhe einzusetzen.\nDazu zählen Unternehmerleistungen, Dienst-\nleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum\nKonteninhalt der Kostenart Fremdleistungen           4.   Steuern, Gebühren, Beiträge\ngehören:                                                  Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes\nUnternehmerleistungen                                  bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden\nkönnen:\nLeistungen von Bau- und industriellen Un-\nternehmen, Handwerkern u. dgl.                    4 a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer\nDienstleistungen\n4 b. Vermögensteuer\nHonorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung,\nfreiberufliche Mitarbeit, technische, wirt-        4 c. Sonstige Steuern\nschaftliche und medizinische Gutachten,\nZeichnungen u. dgl.                                    Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Ver-\nkehrsbetriebs einzusetzen (z. B. Grundsteuer).\nSonstige Fremdleistungen\nFahrkarten-Verkaufsprovisionen,        Depotge-   4 d. Konzessionsgebühren\nbühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebüh-              Ausgaben für die Benutzung des Verkehrs-\nren, Anmietung von Omnibussen, Frachten                raums öffentlicher Straßen sind - auch in Form\nund Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert           von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in\nwerden.                                                Ansatz zu bringen.\n2 d. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung                5.   Raum- und Gebäudemieten und Pachten\nEs sind die für die Rechnungsperiode fälligen             Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie\nPrämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeug-           für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem\nversicherungen sowie die Umlage derartiger                Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbar-\nRisikogemeinschaften einzutragen.                         ten Mieten und Pachten einzusetzen; für unter-\nBei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist               nehmenseigene Gebäude und Grundstücke,\nanzugeben, ob die Versicherungen als Voll-                soweit sie nicht in den anderen Kostenarten\nkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindest-          enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendun-\nversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben             gen.\nder Höhe der Selbstkostenbeteiligung).\n6.   Sonstige Kosten\n2 e. Sonstige Versicherungen                                   Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahr-\nHierher gehören die Prämien für Sachversiche-             geldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, son-\nrungen, Unfallversicherungen und alle nicht               stige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtlei-\nunter 2 d aufgeführten Haftpflichtversicherun-            stungen, die nicht aus Fremdversicherungen\ngen.                                                      oder aus Rückstellungen gedeckt sind.","1464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n7.   Kalkulatorische Abschreibungen                       2 d Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung\nAusgangsbasis       für    die    kalkulatorischen\nAbschreibungen sind die Anschaffungs- oder           2 e Sonstige Versicherungen\nHerstellungskosten, vermindert um Investi-\ntionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in         3 a Löhne\nder Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen\nRegel- und Sonderabschreibungen bleiben              3 b Gehälter\naußer Betracht.\n3 c Sozialkosten\n8.   Kalkulatorischer Unternehmerlohn\n3 d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs-\nFür die Mitarbeit des Unternehmers in Einzel-\nkassen sowie Pensionsrückstellungen\nunternehmen und Personengesellschaften und\nggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehö-\nrige sind angemessene Kosten einzusetzen.            4 a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer\n9.   Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)             4 b Vermögensteuer\nFür die Ermittlung des betriebsnotwendigen           4 c Sonstige Steuern\nKapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.\n5   Raum- und Gebäudemieten und Pachten\nKostenermittlungsbogen\n6   Sonstige Kosten\nEnergie, Treib- und Heizstoffe\n7-  Kalkulatorische Abschreibungen\n2 a Reifen\n8   Kalkulatorischer Unternehmerlohn\n2 b Sonstiges Material (einschließlich der nicht akti-\nvierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)\n9   Kalkulatorische Zinsen\n2 c Fremdleistungen      (soweit   nicht  aktivierungs-\npflichtig)                                            Summe 1-9"]}