{"id":"bgbl1-1977-52-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":52,"date":"1977-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbsmäßiger Herstellung (Futtermittelbehandlungs-Verordnung)","law_date":"1977-07-28T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1457\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                        Ausgcgchen zu Bonn am 4. August 1977                                                                                                           Nr. 52\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n28. 7. 77    V(!rordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbs-\nmäßiger Iforstellung (Fultermittelbehandlungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1457\n78:ll-1-1\n2. 8. 77   Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen-\nverkehr (PBefAusglV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1460\n2. 8. 77   Verordnung über dm1 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr\n(AEAusglV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1465\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1470\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1470\nVerordnung\nüber die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft\nbei gewerbsmäßiger Herstellung\n(Fu ttermittelbehandlungs-Verordnung)\nVom 28. Juli 1977\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                                         wenn das Futtermittel oder alle zu seiner Herstel-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                 lung verwendeten tierischen Bestandteile bereits\n23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustim-                                        einem solchen Behandlungsverfahren unterwarfen\nmung des Bundesrates verordnet:                                                           waren.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n1. Begriffsbestimmung,                                                 Absatz 1 Satz 1 zulassen\nBehandlungs- und Meldepflicht                                              1. für Futtermittel tierischer Herkunft, die Fleisch\nenthalten, wenn\n§1                                                              a) das Fleisch nach den Vorschriften des Fleisch-\nFuttermittel tierischer Herkunft im Sinne dieser                                                     beschaugesetzes oder des Geflügelfleisch-\nVerordnung sind Futtermittel im Sinne des § 2                                                          hygienegesetzes nicht untauglich zum Genuß\nAbs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Tier-                                                   für Menschen ist und\nkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von                                                 b) das Futtermittel bis zur Verfütterung hygie-\nTieren bestehen oder solche enthalten.                                                                 nisch so behandelt wird, daß die menschliche\noder tierische Gesundheit nicht durch Erreger\n§2                                                                     übertragbarer Tierkrankheiten gefährdet wer-\n(1) Wer Futtermittel tierischer Herkunft gewerbs-                                                   den kann;\nmäßig herstellt, hat sie einem Behandlungsverfahren                                        2. in besonderen Einzelfällen, wenn sichergestellt\nzu unterwerfen, durch das die Erreger übertragbarer                                             ist, daß Erreger übertragbarer Tierkrankheiten\nTierkrankheiten abgetötet werden. Dies gilt nicht,                                              nicht verbreitet werden.","1458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§3                                          4. Ordnungswidrigkeiten\nW<:_\\r gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-\n§8\nkunft herstellen will, hat dies vor Beginn des Betrie-\nbes der zuständigen Behörde zu melden.                      Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetz\"es handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n2. Abfüllung und Desinfektion\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Satz 2\n§4                              Futtermittel nicht einem Behandlungsverfahren\nunterwirft,\nDer Hersteller darf Futtermittel tierischer Her-\n2. die Meldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig\nkunft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 behandelt worden\nerstattet,\nsind oder unter § 2 Abs. 1 Satz 2 fallen, nur in\ngeschlossene und dichte Fahrzeuge verladen oder in       3. einer Vorschrift des § 4 Satz 1 über das Verladen\ngeschlossene und dichte Behältnisse oder in Einmal-         oder Abfüllen zuwiderhandelt oder\npackungen abfüllen. Dies gilt nicht, wenn das Fut-       4. einer Vorschrift der §§ 5 oder 6 Satz 1 oder 3 über\n- termittel unmittelbar vom Hersteller an den Tierhal-        die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche\nter abgegeben wird. Die zuständige Behörde kann             Beseitigung zuwiderhandelt.\nweitere Ausnahmen zulassen, sofern eine Verbrei-\ntung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten\nnicht zu befürchten ist.                                                  5. Schlußvorschriften\n§5\n§9\nFahrzeuge und Behi:iltnisse, in denen Futtermittel\ntierischer Herkunft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1             § 3 gilt nicht für Betriebe, in denen Futtermittel\nbehandelt worden sind oder unter § 2 Abs. 1 Satz 2       tierischer Herkunft gewerbsmäßig hergestellt wer-\nfallen, unverpackt befördert werden, sind                den, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung bereits nach viehseuchenrechtlichen Vor-\n1. a) nach anderweitiger Benutzung oder                  schriften gemeldet worden sind.\nb) nach Kontamination mit Erregern übertragba-\nrer Tierkrankheiten                                                         § 10\nvor der Wiederbenutzung zur Beförderung von              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFuttermitteln tierischer Herkunft und                 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im\n2. im übrigen regelmäßig in Abständen von höch-\nLand Berlin.\nstens einer Woche\n§ 11\nzu reinigen und zu desinfizieren.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n§6\n1. Abschnitt I Nr. 15 a der Ausführungsvorschriften\nWerden in einer Anlage zur gewerbsmäßigen Her-\ndes Bundesrats zum Viehseuchengesetze in der im\nstellung von Futtermitteln tierischer Herkunft Erre-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nger übertragbarer Tierkrankheiten festgestellt, so\n7831-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nsind die Räumlichkeiten, Gerätschaften und sonsti-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. De-\ngen Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstof-\nzember 1976 (BGBl. I S. 3249),\nfen sein können, nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-\nren. Die Futtermittel, die mit Erregern übertragbarer                             Bayern\nTierkrankheiten behaftet sein können, sind nach          2. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 15 der Bekannt-\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes einem             machung vom 27. April 1912 über den Vollzug\nBehandlungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu               des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und\nunterwerfen. Ist eine solche Behandlung nicht oder           des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom\nnicht wirksam durchzuführen, so sind die Futtermit-          13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des baye-\ntel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-            rischen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt\ntes unschädlich zu beseitigen.                               geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976,\nBerlin\n3. Amtliche Beaufsichtigung\n3. Abschnitt I Nr. 15 a der Viehseuchenpolizeilichen\n§1                               Anordnung      (zugleich    Ausführungsanweisung\nzum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912\nAnlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung von                (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-\nFuttermitteln tierischer Herkunft werden durch den           band I, 7831-2), zuletzt geändert durch das Gesetz\nbeamteten Tierarzt beaufsichtigt.                            vom 2. Dezember 1976,","Nr. 52    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977                         1459\nNiedersachsen                           Viehseuchengesetzes (VA VG-NW) vorn 24. No-\n4. Abschnitt l Nr. 15 a der Viehseuchenpolizeilichen        vember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nAnordnung      (zugleich   Ausführungsanweisung          das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt\nzum Viehseuchengesetz) vom l. Mai 1912 (Nie-             geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976,\ndersä.chsisches Cesetz- und Verordnungsblatt,\nSonderband llI S. 392), zuletzt geä.ndert durch das                      Rheinland-Pfalz\nGesetz vom 2. Dezember 1976,                          6. Abschnitt II der Viehseuchenpolizeilichen Anord-\nnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes\nNordrhein-Westfalen\nvom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Verordnungs-\n5. Abschnitt II Unterabschnitt 15 (§§ 45 bis 50) der        blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61), zuletzt\nViehseuchenverordnung zur Ausführung des                 geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976.\nBonn, den 28. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}