{"id":"bgbl1-1977-50-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":50,"date":"1977-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/50#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_50.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk","law_date":"1977-07-21T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["Jahrgang 1977, T eH I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen\nim :prnkUschen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Kürschner-Handwerk\nVom 21. Juli 1977\nGrund des § 45 der Handwerksordnung in          10. Bearbeiten von Fellen ohne und mit Verände-\nder Bekanntmachung vom 28. Dezember             rung der natürlichen Fellproportionen und des\n1965 {BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24         Haarkleides;\nN:r. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705)   11. Vorbereiten und Nachbehandeln von Fellen und\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem              anderen Werkstoffen;\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-         12. Ausfertigen und Zusammenstellen von Fellen\nordnet:                                                        und Fellteilen zu Pelzen;\n13. Ausstatten von Pelzbekleidung;\n1. Abschnitt                       14. Einarbeiten von Innenpelzen;\nBerufsbild                        15. Andern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pel-\nzen;\n§ 1                           16. Warten und Instandhalten der Maschinen, Ge-\nräte und Werkzeuge.\nBerufsbild\n(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                                             2. Abschnitt\n1. Entwurf von Formen für Pelze und Verarbeitung\nvon Fellen zu Pelzen;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung\n2. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Fellen\nund Pelzteilen;                                                                 § 2\n3. Anderung, Instandsetzung und Umarbeitung von\nGliederung, Dauer und Bestehen\nPelzen;\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n4. Pflege und Aufbewahrung von Pelzen.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n(2) Dem      Kürschner-Handwerk sind       folgende   fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-\n1. Kenntnisse    der Werkstoffe einschließlich der\nRAL-Bezeichnungsvorschriften für die Herstel-      sichtigt werden.\nlung von Pelzen, insbesondere der Arten, Eigen-        (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll in der Regel\nschaften, der Herkunft und Veredlung von Fel-      nicht mehr als 15 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht\nlen;                                               mehr als acht Stunden dauern.\n2.   Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Fellen;        (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n3.  Kenntnisse über Moderichtungen und -linien;        Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n4.  Kenntnisse der Aufstellung von Schnittmustern;\n5.   Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung                                     § 3\nvon Pelzen;\nMeisterprüfungsarbeit\n6. Kenntnisse der Kundenberatung nach Moderich-\ntungen und -linien sowie Felleigenschaften;            (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist anzufertigen:\n7. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der         1. Verarbeitung von Fellen zu Pelzen;\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der            hierbei sind als Mantel, Paletot, Jacke oder ver:\nArbeitssicherheit;                                      gleichbares Werkstück auszuführen:\n8. Maßnehmen und Durchführen von Anproben;                  a) ein Modell nach vorgegebenen Formen aus\n9. Aufstellen von Schnittmustern nach selbst ent-              textilen oder ähnlichen Stoffen mit Anprobe\nworfenen oder vorgegebenen Formen;                         und Sitzkorrektur,","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                           1419\nb) ein Modell nach selbst entworfenen Formen           1. Herstellen von Fellverbindungen an moiriertern\naus textilen oder ähnlichen Stoffen,                  oder geflecktem Material,\nc) ein Pelz in Flächenarbeit als Großstück aus         2. Herstellen von Schnittanlagen zur Form- und\nfarblich oder strukturmäßig schwierigem Ma-            Haarbildveränderung,\nterial mit unsichtbaren Fellverbindungen oder      3. Verändern und Einteilen eines Schnittmusters und\nmit Arbeiten in vergleichbarem Schwierig-          4. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück\nkeitsgrad,                                             für die Pelzeinfütterung.\nd) ein Pelz in umfassender Schnittanlage mit Ver-         (3) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichti,g-\nänderung der natürlichen Fellproportionen und      sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\ndes natürlichen Haarkleides,                       der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\noder                                                   chend nachgewiesen werden konnten.\n2. Ausfertigung und Zusammenstellung von Pelzen;\n§ 5\nhierbei sind auszuführen:\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\na) das Modell eines Mantels, Paletots, einer Jacke                              (Teil II)\noder eines vergleichbaren größeren Werk-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nstückes nach vorgegebenen Formen aus tex-\nfünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\ntilen oder ähnlichen Stoffen einschließlich der\n~rforderlichen Näharbeiten mit Anprobe und         1. Technische Mathematik:\nSitzkorrektur,                                         Berechnen von Mustern, Material und Schnitt-\nb) das Modell eines Mantels,          Paletots, einer      anlagen;\nJacke oder eines vergleichbaren größeren          2. Technisches Zeichnen:\nWerkstückes nach selbst entworfenen Formen             Materialaufteilung, Verbindungsschablonen und\naus textilen oder ähnlichen Stoffen und nach           Schnittanlagen;\ndiesem Modell einen selbst ausgefertigten Pelz\nin Flächenarbeit mit selbst genähten Fellver-     3. Fachtechnologie:\nbindungen,                                             a) Be- und Verarbeitung von Fellen.,\nc) das Modell eines Capes, Schals oder vergleich-          b)  Moderichtungen und -linien,\nbaren Galanteriestückes nach selbst entworfe-          c)  Aufstellung von Schnittmustern,,\nnen Formen aus textilen oder ähnlichen Stof-           d)  Pflege und Aufbewahrung von Pelzen,,\nfen und nach diesem Modell einen selbst aus-           e)  Kundenberatung nach Moderichtungen und\ngefertigten Pelz in umfassender Schnittanlage              -linien sowie Felleigenschaften,\nmit Veränderung der natürlichen. Fellpropor-\nf) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,,\ntionen und mit selbst genähten Fellverbindun-\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;\ngen.\n4. Werkstoffkunde:\n(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meister-\na) Werkstoffe einschließlich der RAL-Bezeich-\nprüfungsarbeit einen Arbeitsplan und eine Vorkal-\nnungsvorschriften für die Herstellung von Pet-\nkulation zu erstellen.\nzen, insbesondere Arten, Eigenschaften, Her-\n(3) Der Prüfling hat mit der Meisterprüfungsarbeit              kunft und Veredlung von Fellen,\neinen Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und              b) Güteprüfung;\ntechnischen Berechnungen abzuliefern.\n5. Kalkulation:\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung\n§ 4                                wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\nArbeitsprobe                            nungen für die Angebots- und Nachkalkulation.\n(1) Wird als Meisterprüfungsarbeit die in § 3              (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nAbs. 1 Nr. 1 genannte Arbeit angefertigt, so sind         zuführen.\nals Arbeitsprobe auszuführen:                                 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht\n1. Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen in             Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine\ngelocktem oder moiriertem Material mit der Pelz-      halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftlichen\nnähmaschine,                                          Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs\n2. Nähen einer umfassenden Schnittanlage mit der          Stunden geprüft werden.\nPelznähmaschine,                                          (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\n3. Ausführen von Handnähten, die für das Zusam-           zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nmenstellen und Ausfertigen von Werkstücken            gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nwichtig sind, und                                         (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\n4. Abnehmen eines Musters von einem w·erkstück            wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nfür die Pelzeinfütterung.                              liche Prüfung verzichtet werden.\n(2) Wird als Meisterprüfungsctrbeit die in§ 3 Abs. 1       (6) Mindestvoraussetz.ung für das Bestehen des\nNr. 2 genannte Arbeit angefertigt, so sind als Ar-        Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nbeitsprobe auszuführen:                                    Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.","1420                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Abschnitt                                                 § 8\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                   Berlin-Klausel\n§ 6                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nDbergangsvorschrift\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.                                                        § 9\nInkrafttreten\n§ 7\nW eitere Anforderungen                       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-            (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im          weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381)         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nin der jeweils geltenden Fassung.                        anzuwenden.\nBonn, den 21. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1e c h t"]}