{"id":"bgbl1-1977-50-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":50,"date":"1977-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_50.pdf#page=16","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung","law_date":"1977-07-20T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 20. Juli 1977\nAuf Grund des § 15 Abs. 3, § 16, § 17, § 20 Abs. 7,           b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 47 Satz 2 und der §§ 49, 61 und 71 Abs. 1 des                         11 Für einen Qualitätswein b. A. darf statt der\nWeingesetzes vorn. 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) wird                  Bezeichnung Rolling die Bezeichnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\n1. Schillerwein gebraucht werden, wenn die\nnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-\nzur Herstellung des Weines verwendeten\nmung des Bundesrates verordnet:\nErzeugnisse ausschließlich in dem bestimm-\nten Anbaugebiet Württemberg geerntet\nArtikel 1                                         worden sind;\nDie Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I                       2. Badisch Rotgold mit dem Zusatz Graubur-\nS. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten                       gunder und Spätburgunder gebraucht wer-\nWeinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar                               den, wenn die zur Herstellung verwendeten\n1977 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:                             Erzeugnisse ausschließlich in dem bestimm-\nten Anbaugebiet Baden geerntet worden\n1. § 6 erhält folgende Fassun~r:                                            sind.\"\n,,§ 6\n3. § 8 erhält folgende Fassung:\nAusnahmen vom Verbot bestimmter Angaben\n(zu § 15 Abs. 3 des Gesetzes)                                               11§ 8\n(1) Als Auszeichnungen im Sinne von Artikel 2                   Herstellungsangaben bei inländischem w·ein\nAbs. 3 Buchstabe e und Artikel 12 Abs. 2 Buch-                                  (zu§ 16 des Gesetzes)\nstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 des                      (1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Ar-\nRates vom 8. August 1974 zur Aufstellung all-                tikel 15 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen\ngemeiner Regeln für die Bezeichnung und Auf-                 der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr.\nmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI.                 2133/74 werden bei inländischem Wein zugelassen\nEG Nr. L 227 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-          1. die Angabe einer Rebsorte, wenn der Wein\nordnung (EWG) Nr. 1475/77 vom 20. Juni 1977                        mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-\n(ABI. EG Nr. L 164 S. 1), dürfen nur Auszeich-                     ben der angegebenen Rebsorte bereitet ist und\nnungen der Deutschen Landwirtschaftsgesell-                        diese seine Art bestimmt;\nschaft und der von der Landesregierung eines                 2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein\nweinbautreibenden Landes anerkannten Träger                        vollständig aus Weintrauben der angegebenen\nvon Weinprämiierungen angegeben werden. Aus-                       Rebsorten bereitet ist; die Rebsorten sind nach\nzeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind auch das                    ihrem Mengenanteil in absteigender Folge an-\nGütezeichen „Deutsches Weinsiegel\" der Deut-                       zugeben.\nschen Landwirtschaftsgesellschaft sowie Güte-\nzeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbau-                  (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Ar-\ntreibenden Länder zugelassen sind, sofern dem                tikel 16 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen\nWein nach § 5 Abs. 5 die Prüfungsnummer erteilt              der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr.\nworden ist und er bei der Sinnenprüfung nach                 2133/74 wird die Angabe eines Jahrgangs bei in-\n§ 5 Abs. 3 oder einer in entsprechender Anwen-               ländischem Wein zugelassen, wenn er mindestens\ndung der Anlage 5 Abschnitt II gesondert durch-              zu 85 vom Hundert aus Weintrauben des angege-\ngeführten Sinnenprüfung eine Punktzahl errei.cht             benen Jahrgangs bereitet ist.\nhat, die um mindestens zwei Punkte über der                       (3) Die in Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 1 der Ver-\nMindestpunktzahl liegt.                                      ordnung (EWG) Nr. 1608/76 aufgeführten An-\n(2) Als Empfehlungen über die Zulassung des               gaben über die Herstellungsart dürfen für inlän-\nWeines zu religiösen Zwecken im Sinne von Ar-                dischen Wein gebraucht werden, die Angabe\ntikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 der                  11 halbtrocken\" jedoch nur, wenn der Wein einen\nKommission vom 4. Juni 1976 über Durchführungs-              Restzuckergehalt bis höchstens 18 Gramm je\nbestimmungen für die Bezeichnung und Aufma-                  Liter aufweist und der in Gramm je Liter Wein-\nchung der Weine und der Traubenmoste (ABI.                   säure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Wei-\nEG Nr. L 183 S. 1), geändert durch die Verord-               nes höchstens 10 Gramm je Liter niedriger ist als\nnung (EWG) Nr. 1054/77 vom 13. Mai 1977 (ABI.                der Restzuckergehalt.\"\nEG Nr. L 130 S. 1), dürfen nur die Bezeichnungen\n\"Abendmahlswein\",          \"Meßwein\",         Koscherer   4. § 9 erhält folgende Fassung:\n11\nWein\" oder Koscherer Passahwein\" verwendet\n11                                                                       11§ 9\nwerden.\"                                                                   Tafelweine aus Erzeugnissen der\nEWG-Mitgliedstaaten\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                    (zu § 17 des Gesetzes)\na) Absatz 1 erhält eingangs folgende Fassung:                     § 2 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und\nrr(l) Als Bezeichnungen für Weinarten dürfen           Abs. 4 und § 8 gelten entsprechend für im Inland\nbei inländischem Wein verwendet werden:\".               hergestellte Tafelweine und für zur Gewinnung","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                            1417\nvon Tafelwein geeignete Weine, bei denen andere                       tigen Getränken\" eingefügt und hinter\nals inländische Erzeugnisse verwendet worden                          dem Wort „des\" das Wort „Erzeugers\"\nsind.\"                                                                gestrichen ..\nbb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3\n5. § 10 erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n.,§ 10                                       „Bei Wein und Traubenmost richtet sich\nAngaben durch Kennziffern                                die Angabe des Abfüllers, Versenders\n(zu§§ 16, 17 und 20 Abs. 7 des Gesetzes)                        oder Importeurs nach den Vorschriften der\nBei Tafelwein und Qualitätswein b. A., der im                      Verordnung (EWG) Nr. 2133/74.\"\nInland in den Verkehr gebracht wird, können die\nzuständigen Behörden zulassen, daß die vorge-           9. § 22 wird wie folgt geändert:\nschriebenen und zulässigen Angaben in den Ge-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben\nwerden, sofern diese die schnelle Feststellung der               \"(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung\nBezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet.\"                  oder Beförderung von nicht abgefülltem Likör-\nwein und nicht abgefüllten weinhaltigen Ge-\ntränken sowie von Erzeugnissen, aus denen\n6. § 11 erhält folrwnde Fassunq:\nsie hergestellt sind, und von Traubensaft und\n,, § 11                               konzentriertem Traubensaft dürfen nur fabrik-\nBefreiung von der Etiketlierungspflicht                neue oder solche Behältnisse verwendet wer-\n(zu §§ 16, 17 und 20 Abs. 7 des Gesetzes)               den, die ausnahmslos für Lebensmittel benutzt\nworden sind. Sie sind vor und nach jeder Ver-\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs.\nwendung zu reinigen, sofern es sich nicht um\nder Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 werden von                                                              11\nfabrikneue, saubere Behältnisse handelt.\nder Verpflichtung zm Etikettierung befreit\n1. Erzeugnisse, die                                        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) zwischen zwei oder mehreren Anlagen oder                   ,, (2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung\nb) zwischen den Rehflächen und den Wein-                   oder Lagerung von nicht abgefülltem Wein,\nbereitungsanlagen                                      teilweise gegorenem Traubenmost, Likörwein\noder weinhaltigen Getränken oder von Erzeug-\nein und desselben Betriebs in der gleichen Ge-\nnissen dienen, aus denen sie hergestellt wer-\nmeinde befördert werden,\nden, dürfen nicht zur Herstellung, Abfüllung\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünf-                oder Lagerung von anderen Gegenständen oder\nzehn Litern je Partie, der nicht zum Verkauf               Stoffen als Lebensmitteln benutzt werden; aus-\nbestimmt ist,                                              genommen sind Geräte, Stoffe, Ausstattungs-\nsowie                                                      und Verpackungsmittel, die der Herstellung,\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenver-                    Lagerung, Abfüllung, Ausstattung oder Ver-\nbrauch in den Familien des Erzeugers und sei-              packung von Getränken dienen.\"\nner Angestellten bestimmt ist.\"                         c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n7. § 12 wird gestrichen.                                            ,,(4) Bei Wein und Traubenmost sowie bei\nErzeugnissen, aus denen sie hergestellt wer-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                 den, richtet sich die Verwendung und Kenn-\nzeichnung von Behältnissen nach Artikel 40\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 und\n11\naa) Hinter den Worten „sonstige Angaben\"                  Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76.\nwerden die Worte „ bei Likörwein und\nweinhaltigen Getränken\" eingefügt.                                        Artikel 2\nbb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„Bei Wein und Traubenmost richtet sich         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Wein-\ndie Anbringung von Angaben nach den            gesetzes auch im Land Berlin.\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr.\n1608/76.\"                                                                 Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt am Tage\naa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Ist\"          nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt\ndie Worte „bei Likörwein oder weinhal-         diese Verordnung am l. September 1977 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBrühann"]}