{"id":"bgbl1-1977-50-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":50,"date":"1977-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1977 (Haushaltsgesetz 1977)","law_date":"1977-07-25T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1401\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                         Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1977                                                                                                               Nr. 50\nTag                                                                           In h a 1t                                                                                      Seite\n25. 7. 77 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1977 (Haus-\nhaltsgesetz 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1401\n912-3, 910-7, 2330-2, 63-13, 900-1\n20. 7. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1416\n2125-5-1\n21. 1. 77 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1418\n22. 1. 77 Verordnung zur Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  1421\n7!131-1-45-2\n22. 1. 77 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten . . . . . . . . .                                                                        1425\n800-21-1-9\n26. 7. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen\nInstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1439\n9510-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1440\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1441\nGesetz\nüber die Feststellung des Bu.n~eshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1977\n(Haushaltsgesetz 1977)\nVom 25. Juli 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nsen:                                                                                          Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1977 fäl-\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der\n§ 1\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                             ergibt.\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1977 wird in\nEinnahme und Ausgabe auf 171305650 000 Deutsche                                                                                                   §3\nMark festgestellt.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§ 2                                                            tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                                fünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                                                    aufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen,\nHaushaltsjahr 1977 Kredite bis zur Höhe von                                                   die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus-\n20 693 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.                                                     haltsgesetze aufgenommen sind.","1402                                   Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§4                                                      §5\n(1) ln1w1hi.lll> d(:r (:i11z(dnen Kapitel können ver-       Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nwendet werden (<:ins<~il.i~J<~ l)pckungsUihigkeit)          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\n1. Einspanm9en bei Ti kl 422 01 zur Verstärkung             haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben\nder lwi Titel 422 02 ver,rnschlagten Ausgaben;          oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben\neiner Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung            tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-\nder bei Titel 423 02 verünschlagten Ausgaben;           halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp-\n3. Einsparun~ien bei Titeln der Gruppen 422, 423,           fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister\n425 und 426 zur V crslfükur1g von Ausgaben bei          und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.\nTiteln der Crnppen 44] und 453.                         Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-\nhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe           ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\n425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen        wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000\nVergütungsgruppen ange9ebenen Stellen verbind-              Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\nlich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen.                                            §6\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die             Der Bund kann den Ländern auf Crund von Ver-\nEinnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -               waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des\neinschließlich der entsprechenden Ti.tel in Titel-          Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-\ngruppen        zu:                                          gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-\n1. Titel 511 01 und 518 02                                  gung gestellten Mittel gewähren.\n-    aus der Anferligung         von  Fotokopien für\n§7\nDritte\nAbweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\n2. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02)\nnung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in jedem\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstli-             Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche gilt\ncher Fernmeldeanlagen                               für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 des\n3. Titel 514 01 (im Kapitel 0625 Titel 514 04, im Ka-       Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der\npitel 1415 Titel 553 04)                                Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I\naus Schadensersatzle.istungen Dritter inso-         S. 1481), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ein-\nweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind      führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\nsowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-          zember 1976 (BGBl. I S. 3341).\ntriebsstoffen) an andere Bedarfsträger -\n§8\n4. Titel 517 01\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird\n- aus Erstattungen Dritter\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\n(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-         Gewährleistungen zu übernehmen\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-          1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte                   Ausfuhren zugunsten von Ausführern und\nSoftware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen                 zugunsten von Kreditgebern für Kredite an\nVerwaltung im Celtungsbereich dieses Gesetzes ab-                  ausländische Schuldner. -     Die Gewährlei-\ngegeben wird, soweit Cegenseitigkeit besteht. Das                  stungen werden nach Richtlinien übernom-\ngilt auch für von Bundesdienststellen erworbene                    men, die der Bundesminister für Wirtschaft\nSoftware.                                                          im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n(5) DiE:~ obersten Bundesbehörden können mit Zu-                Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                      liche Zusammenarbeit und dem Bundesmini-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                      ster des Auswärtigen festlegt-,\nGruppen 511 bis 519, 527, 531 und 539 innerhalb                 b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\neines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht                   Durchführung ein besonderes staatliches\nübertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels                  Interesse der Bundesrepublik Deutschland\nnicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die                      besteht, zugunsten von Ausführern und\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmiißig erscheint.                     zugunsten von Kreditgebern für Kredite an\nausländische Schuldner;\n(6) Der Bnndesrninister der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Fiaushaltsausschus-          2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im\nses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-                   Zusammenhang mit der Gewährung von Kre-\nzelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die                  diten im Rahmen der bilateralen Zusammen-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                      arbeit,\nCruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411              b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nbis 1420 anzuordnen, falls dies auf Grund später                   wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig                   ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag-                  lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-\nbare Ausgaben.                                                     land liegt;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                       1403\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-     3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,             dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nwenn zwischen der Bundesrepublik und dem               nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerbli-\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine           cher Räume, wenn der Bau der gewerblichen\nVereinbarung über die Behandlung von Kapital-          Räume im Zusammenhang mit dem Bau von\nanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall      Wohnungen steht, zur Förderung der Instand-\nist, durch die Rechtsordnung des betreffenden          setzung und Modernisierung von Wohngebäu-\nLandes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-         den und des Erwerbs v9rhandener Wohnungen\nder Schutz der Kapitalanlage gewährleistet             durch kinderreiche Familien sowie für Finanzie-\nerscheint. - Die Gewährleistungen werden nach          rungen im Bereich der Wohnungswirtschaft, an\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister         denen ein besonderes staatliches Interesse der\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-            Bundesrepublik Deutschland besteht;\ndesminister der Finanzen, dem Bundesminister\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe\nBundesminister des Auswärtigen festlegt -;\nvon Schuldverschreibungen erwachsen - § 3\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund               des Gesetzes über die Zusammenlegung der\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -           Deutschen Landesrentenbank und der Deut-\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-         schen Siedlungsbank vom 27. August 1965\nlich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-            (BGBL I S. 1001) -;\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-         gesetzes vom 5. September 1955 (BGBI. I S. 565),\nmen werden, wenn andernfalls die Umschul-\ngeändert durch Artikel 75 des Einführungsgeset-\ndungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden\nzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nkönnen-;\n1976 (BGBI. I S. 3341);\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft -.                        7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 110 000 000 000 Deutsche        8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus\nMark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach           der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000          der Aushändigung von Schuldverschreibungen\nDeutsche Mark festgesetzt.                                 nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I\nS. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 35 des\n§9\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341);\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von\nleistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem\nHaftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 3 500 000 000\nDeutsche Mark zu übernehmen.                               a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\n§ 10\nfür friedliche Zwecke,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            b) des Bezugs solcher Stoffe,\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nleistungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche           soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und             haltsmitteln vermieden wird;\ndes Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu       10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von\nübernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft          Kernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                 meinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nFinanzen und den sonst beteiligten Fachministern           mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nfestlegt.                                                  Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\n§ 11                              die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nBeschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            Beschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-        gig macht. - Die vertragliche Verpflichtung\nleistungen bis zur Höhe von 44 119 000 000 Deutsche        der Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt\nMark zu übernehmen                                         unberührt - ;\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und     11. für Kredite, die das vom Bundesminister für\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige            Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nFinanzierung nicht möglich ist und ein allge-        dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nmeines volkswirtschaftliches Interesse an der        Kreditinstitut im Zusammenhang mit der\nDurchführung der Maßnahmen besteht;                  Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                     Versorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur","1404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSicherstellung der Grundrentenabfindung in der       der der Bund daraus in Anspruch genommen werden\nKriegsopferversorgung vom 27. April 1970             kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen\n(BC;BJ. I S. 413) aufnimmt;                          Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies\n12. für Krcdile, die die vom Bundesminister der           gesetzlich bestimmt ist oder bei der Ubernahme ein\nFinan:t.cn .irn Einvernehmen mit dem Bundesmi-       gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-\nnister für .Arbeit und Sozialordnung beauftrag-      tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nten Einrichtungen zur cll1f<,i1igcn Finanzierung        (3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 12 und 16 der\nder ]nveslitionskosten von Krankenhäusern ge-        Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung\nmäß dem Gesetz zur wirlscha ftlichen Sicherung       frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen\nder KrcHlkenhüuser und zur Regelung der Kran-        erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung\nkcnhduspflqJcsätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I        auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.\nS. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 42 des\n(4} Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 kön-\nEinführn.ngs~Jesetzes zur Abgabenordnung vom\n14. Dezc,rnber 1976 (BGBl. I S. 3341), aufnehmen;    nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nDeutschen Bundestages auch für Zwecke der\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-            jeweils anderen Vorschriften verwendet werden.\ndung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nder clE)ltlschen Stcinkohlenbf~rgbaugebiete;\n§ 15\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an\ndeutsche A11slandsvertretun9en entsandt oder            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird\nim Rc1hnwn seiner Auslandskulturarbeit ins           ermächtigt, für Kredite, die die Eu.i:opäische Wirt-\nAusland entsandt oder vermittelt werden, für         schaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnuµgen\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehör-        (EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom\nden des Aufnabmestaa tes im Zusammenhang             17. Februar     1975 über      Gemeinschaftsanleihen\nmit der Einfuhr von Umzugsgut;                       (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L\n46/1 und 3) gewährt, Bürgschaften, Garantien oder\n15. im Fc1lle eines unvorhergesehenen, unabweisba-        sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von\nren Bc!dürfnisses, insbesondere für Notmaßnah-       1 321 200 000 US-Dollar einschließlich der Zinsen zu\nmen.                                                 übernehmen. Die Haftung des Bundes aus der\n§ 12                          Gewährleistung darf 44,04 vom Hundert der jeweils\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird               fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nicht\nermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung           übersteigen.\nder Bundesrepublik Deutschland an der Europäi-               (2) Werden Gewährleistungen für Kredite in\nschen Investitionsbank, der Weltbank, der Asiati-         anderen Währungen als dem US-Dollar übernom-\nschen Entwicklungsbank und der Interamerikani-            men, so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfer-\nschen Entwicklungsbank Gewährleistungen in der            tigung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-\nForm von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) bis         börse zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\nzur f-Iöhe von 7 100 000 000 Deutsche Mark zu über-       in Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurech-\nnehmen.                                                   nen.\n(2) Auf den Höchstbetrag des Absatzes 1 sind alle                                § 16\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernomme-             Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nnen Gewährleistungen in der Form von Haftungska-\ntigt, nach Maßgabe des Ubereinkommens vom\npital anzurechnen.\n9. April 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds\n§ 13                          der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenar-\nGewährleistungen nach den §§ 8 bis 12 können            beit und Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-             sonstige Gewährleistungen für Kredite einschließ-\nden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-        lich Zinsen und anderer Kosten bis zur Höhe von\ngung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-       2 500 000 000 Sonderziehungsrechte zu übernehmen.\nden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.\n§ 17\n§ 14                             Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 12, 15 und      gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\n16 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund          der     Internationalen     Entwicklungsorganisation\nder entsprechenden Ermächtigungen angerechnet,            (IDA), an der Aufstockung des Sonderfonds der\ndie in den§§ 8 bis 12, 15 und 16 des Haushaltsgeset-      Asiatischen Entwicklungsbank und am Sonderfonds\nzes 1976 enthalten sind. In den Fällen der §§ 8 bis       sowie mit Teilbeträgen am Grundkapital der Inter-\n12 und 16 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der          amerikanischen Entwicklungsbank durch Hingabe\nBund noch in Anspruch genommen werden kann                von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.\noder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz                                     § 18\nerlangt hat.                                                 Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-        der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-        8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe-\nchenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in          soldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                        1405\ndungsgruppe A 16, die mil dem Vermerk „künftig          zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen         zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer\nsind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn   dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf\nder Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt       die gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\n,,mit Wegfall der Aufgabe\".\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung,\nwenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des\n§ 19                          Bundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß\n(1) Im Haushaltsjahr 1977 sind 480 Planstellen für   § 48 a Abs. 1 Nr., 2 des Deutschen Richtergesetzes\nBeamte und Stellen für Angestellte (Stellen) einzu-     langfristig beurlaubt wird.\nsparen. Diese Stellen verteilen sich in dem Verhält-       (5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von\nnis auf die Einzelpläne, das dem jeweiligen Anteil      planmäßigen Beamten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des\nam Gesamtsoll der Stellen dieser Einzelpläne im         Bundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a\nBundeshaushalt entspricht. Innerhalb der Einzel-        Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann\npläne ist die Einsparung anteilmäßig auf die Lauf-      der Bundesminister der Finanzen zum Ausgleich\nbahngruppen und die den Laufbahngruppen ver-            eines dadurch verursachten Personalfehlbestandes\ngleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen. Das         zusätzliche Planstellen für Ersatzkräfte ausbringen.\nNähere regelt der Bundesminister der Finanzen.\n(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\n(2) Um die auf dl~n jeweiligen Einzelplan entfal-    wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nlenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent-        Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\nsprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1977       sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-\nfreiwerdender Stellen nicht wieder besetzt werden.      wicklungsland oder bei einer Auslandshandelskam-\n§ 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes          mer oder als Auslandskorrespondent der Gesell-\nbleibt unberührt.                                       schaft für Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne\n(3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder     Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\nbesetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-         (7) Uber den weiteren Verbleib der nach den\nhaltsjahres 1977 weg.                                   Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in\n(4) Die Absätze l bis 3 gelten nicht für die         dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nOrgane der Rechtsprechung und der Inneren Sicher-\nheit einschließlich Grenzzolldienst und Zollf ahn-                               § 21\ndungsdienst sowie den Bundesrechnungshof.\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des\n§ 20                          Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-\ndesminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-\n(1) Wird ein plamnäßi~Jer Beamter im dienstlichen\nzelplan des abgegebenen obersten Gerichtshofes\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\ndes Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besol-\nsten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-       dungsgruppe des Bundesrichters ausbringen.\ntung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares                                     § 22\nBedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu beset-\nzen, so kann der Bundesminister der Finanzen für          Abweichend von § 50 Abs. 3 Bundeshaushaltsord-\ndiesen Beamten im Einzelplan der abgebenden             nung können mit Einwilligung des Bundesministers\nDienstbehörde eine Leerstelle der bisherigen Besol-     der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu\ndungsgruppe des Beamten ausbringen.                     einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nim Ausland und Beamte des höheren Dienstes, die\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den        gemäß § 30 Abs'. 3 der Bundeslaufbahnverordnung\nBundesdienst zurück, kann der Bundesminister der        zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer ober-\nFinanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus-        sten Dienstbehörde abgeordnet sind, von der abord-\nses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl-        nenden Verwaltung die Personalausgaben für die\nlen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende          Dauer ~er Abordnung weitergezahlt werden.\nPlanstelle für die zurückkehrenden Beamten in\nAnspruch zu nehmen ist.                                                          § 23\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner         Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-       zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung         Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-        Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-      teln 1004, 2302 und 6006 des Bundeshaushaltsplans\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub         entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-      Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf\nnen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-     Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-\nden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-      halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-\ndet werden sollen oder die durch Teilnahme an           nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich","]406                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwcrdr~n, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-                                     § 27\nhaltsausschuß des Deut.sehen Bundestages ist               (1) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nunverzüglich zu unterrichten.                           vom 21. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1259), zuletzt\ngeändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Verbes-\n§ 24                           serung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember\nDer Bund gewJhrt der Bundesanstalt für Arbeit         1975 (BGBl. I S. 3091), findet im Haushaltsjahr 1977\nbei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Auf-   keine Anwendung.\nrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirt-           (2) Der Bund verzichtet für das Haushaltsjahr\nschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen    1977 auf die Abführung der nach § 21 des Postver-\nsind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnah-      waltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676),\nmen E~ines Monats die Ausgaben übersteigen und          zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Vierten\ndieser Ubcrsdrnß voraussichtlich im nächsten Mo-        Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bun-\nnat des laufenden I-Taushallsjahres nicht zur Deckung   desverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970\nder Ausgaben benötigt wird; spätestens jedoch zum       (BGBI. I S. 1765), geschuldeten Ablieferung mit der\nSchluß des llaushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Ar-       Maßgabe, daß die Deutsche Bundespost diesen\nbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969, zuletzt      Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals verwen-\ngeändert durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Wei-      det.\nterentwicklung des Kassenarztrechts vom 28. Dezem-\n(3) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet,\nber 1976 (BGBl. I S. 3871) findet insoweit keine An-\ndie im Haushaltsjahr 1977 fälligen Zinsen für die\nwendung.\nAusgleichsforderung zu übernehmen, die der Post-\n§ 25                           sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-       führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-\ngesetzes vom 28. März 1960 (BGBI. I S. 201), zuletzt    ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens gegen-\ngeändert durch Artikel 9 § 1 des Steueränderungs-       über dem Bund zusteht.\ngesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 676),                                  § 28\nund nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971\nvom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), geändert            § 4, § 5 Satz 1, §§ 6 bis 18 und §§ 20 bis 26 gelten\ndurch Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1973        bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgeset-\nvom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), für Zwecke des      zes des folgenden Haushaltsjahres weiter.\nStraßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-\nölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische                                  § 29\nZwecke im Bereich des Bundesministers für Ver-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nkehr zu verwenden.                                      und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n§ 26                           zes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin.\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\n§ 30\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) findet keine           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAnwendung.                                               1977 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1977\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Vogel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977  1407\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1977\nTeil 1: Haushaltsübersicht         1\nmit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesamtplan                                         Einnahmen                                      Teil I: Haushaltsübersicht\n--------------·-···-·----···- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - -\nSteuern und steuer-\nEpl.                                        Bezeichnung                                               ähnliche Abgaben\n1977\n1 000 DM\n2\n01    Bundesprlisident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02    Deutscher Bundestag ............................................................... .\n03    Bundesrat ......................................................................... .\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .\n05    Auswärtiges An1t .................................................................. .\n06    Bundesn1inister des Innern ......................................................... .\n07    Bundesniinister der Justiz .......................................................... .\n08    Bundesnlinistcr der Finanzen ........ ; .............................................. .\n09    Bundesminister für Wirtschaft ...................................................... .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .\n11    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n12    Bundesminister für Verkehr .......................... , ............................. .\n13    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ................................................... .\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .\n19    Bundesverfassungsgericht\n20    Bundesrechnungshof ................................................................ ,\n23    Bundc~sminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie\n31    Bundesminister für Bildunu und Wissenschaft ....................................... .\n32    Bundesschuld ...................................................... , ........... , . , ..\n33    V crsorqung   ..................................................................... • , •\n35    Verteidigunqslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .\n36    Zivile Verteidigung ................................................................ .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung                                                                      1) 145 850 045\nSumme Haushalt 1977                                                                                  145 850 045\nSumme Haushalt 1976 ............................................................... 1----1_2_6_90_1_0_1_5_ _\n··1 . 197f mehr    (+)\n4egenu Jer , ) weni9er (-)                                                                        +   18 949 030","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonnr den 28. Juli 1977                                  1409\nTeil I: Haushaltsübersicht                                      Einnahmen                                            Gesamtplan\nEinnahmen\nVerwaltungs-                     Ubrige                                        Summe Einnahmen\neinnahmen                    Einnahmen                                                                  gegenüber 1976           Epl.\n1977                 1976\nmehr       (+)\n1977                         1977                                                                    weniger(-)\n1 000 DM                     1 000 DM                   1 000 DM               1000 DM                    1000 DM\n4                            5                           6                    7                           8                  9\n59                        -                              59                    43                +          16       01\n727                       1 822                       2 549                 6 708                -       4 159        02\n48                        -                              48                    46                +           2       03\n1 973                             5                      1978                  1 986                -            8       04\n15 722                           592                     16 314                14 207                +       2 107        05\n15 439                        3 188                      18 627                12 155                +       6 472        06\n185 011                           114                    185 125               119 542                +      65 583        07\n442 292                       62 849                    505 141                440 251                +      64 890        08\n40 116                       57 744                      97 860                84 011                +      13 849        09\n43 620                      136 773                    180 393                152 612                +      27 781        10\n3 619                     547 504                     551123                 168 792                 +    382 331        11\n404 962                      192 062                    597 024                450 398                +     146 626        12\n-                            -                           -                     -                            -           13\n333 220                     249 123                     582 343                508 316                +      74 027        14\n18 414                        2 367                      20 781                22 125                -       1 344        15\n59                        -                              59                    66               -            7       19\n20                        --                             20                    13               +            7       20\n3 181                     414 850                     418 031                362 873                +      55158         23\n4 668                     416 511                     421 179                405 647                +      15 532        25\n321                        -                             321                   136               +          185       27\n18 863                       21 500                      40 363                37 458                 +      2 905        30\n8 516                       14 285                      22 801                20 299                 +      2 502        31\n146                 20711100                    20 711 246             32 786 056                -12 074 810          32\n1 020                       64 980                      66000                 63 043                 +      2 957        33\n27 210                       18 900                      46110                 51 510                -       5 400        35\n35 229                        1 255                      36 484                44 964                -       8 480        36\n34 552                     899 074                 146183 671             128 293 316                 + 18 490 355        60\n2) 1639007                     23 816 598                 171305650              164 046 573                 +  7 259 077\n1 994 203                  35 151 355\n-    355 196               -- 11 334 757\nl) Darin Steuereinrwhmcn in Ilöhc von 145 400,045 Millionen DM.- 2) Verwaltungseinnahmen im weiteren Sinn sowie übrige Einnahmen -   ohne Ein-\nnahmen aus Krediten    20 G9:l Millionen DM -- (Spülte 5) = 4 762,605 Millionen DM.","1410                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesamtplan                                          Ausgaben                                 Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische\nPersonal-                                            Schulden-\nVerwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                               dienst\nEpl.                Bezeichnung                                        ausgaben     Anlagen usw.\n1977              1977            1977                1977\n1000 DM           1000 DM        1000 DM             1 000 DM\n3                 4               5                   6\n01     Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .             6563              3 850           -                   -\n02     Deutscher Bundestag ............... .           187 748            46 640            -                   -\n03     Bundesrat ......................... .              5 509             2 857           -                   -\n04     Bundeskanzler und Bundes-\nkanzlerarnt ...................... .           61395            242 347            -                   -\n05     Auswärtiges Amt .................. .            455 459           100 250            -                   -\n06     Bundesminister des Innern ......... .           999 516           322 533            -                   -\n07     Bundesminister der Justiz .......... .          206 783            62 005            -                   -\n08     Bundesminister der Finanzen ....... .         1340 239            448 639            -                   -\n09     Bundesminister für Wirtschaft ...... .          229 136            97 166            -                   -\n10     Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....... .          195 287            88 021            -                     67\n11     Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .           323 339            46125             -                110 250\n12     Bundesminister für Verkehr ........ .           875 038         1092802              -                   -\n13     Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ................. .                 152             -               -                   -\n14     Bundesminister der Verteidigung ... .        14 572 914         3 963 389      12 435 594                -\n15     Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ................. .             81178             43 661            -                   -\n19     Bundesverfassungsgericht .......... .              7 624             1467            -                   -\n20     Bundesrechnungshof ............... .             27 377              3125            -                   -\n23     Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................. .             26 380            18 911            -                   -\n25     Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ......... .             52 729            34 808            -                   -\n27     Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................... .            25 304              9 025           -                   -\n30     Bundesminister für Forschung\nund Technologie ................. .            31379             15 083            -                   -\n31     Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................... .            17 650              4 092           -                   -\n32     Bundesschuld ...................... .            10398            160 472            -              8 705 909\n33     Versorgung ....................... .          6 274 854              -               -                   -\n35     Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte .............. .         353 828           234 940            -                   -\n36     Zivile Verteidigung ................ .           93 637           191 561            -                   -\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ...... .          1269116              85 370            -                   -\nSumme Haushalt 1977                          27 736 532         7 319 139      12 435 594           8 816 226\nSumme Haushalt 1976                          26 524 840         7 013 331      12 053 762           7 685106\n..       mehr     (+)\ngegenuber 1976 wemger.   (- ) ........ .    + 1 211 692        +  305 808      + 381 832         + 1131120","Nr. 50      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                        1411\nTeil I: Haushaltsübersicht                                       Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen\nAusgaben                     Besondere                       Summe Ausgaben\nund Zuschüsse\n(ohne                für                Finanzierungs-\nInvestitionPn                  ausgaben                                            gegenüber 1976    Epl.\nInvestitionen)\nmehr      (+)\n1977               1977                        1977             1977                  1976      weniger(-)\n1 000 DM           l 000 DM                     1000 DM          1 000 DM              1 000 DM       1 000 DM\n-\n7                  8                           9               10                    II             12          13\n1 160                589                                     12 162                12 279   -        117      01\n37 488                6 263                                    278 139               240 743    +    37 396      02\n117                350                       -              8 833                  8 305   +       528      03\n14 830                4 738                       -            323 310               319 673          3 637      04\n803 379              75 405                        -          1434493               1286285     +    148 208      05\n607 5G2            591 547                         -          2 521 158             2 299 969        221 189      06\n4 738             14 068                        -            287 594               274 133    +    13 461      07\n426 654            284 485                         ---        2 500 017             2 494 730    +     5 287      08\n1 505 624          1 223 097                         -          3 055 023             2 679 838   +    375 185      09\n3 954 332          1 457 798                         1 056      5 696 561             5 482 351   +    214 210      10\n36 413 185           1 535 2b8                         -         38 428 167            38 325 944   +    102 223      11\n9 074 080        10 [)53 483                        3 576      21 591 827            19 699 077   +  1 892 750      12\n5 000                                       5152                298 395   -    293 243      13\n1420534              470 658                        3 576      32 866 665       ,,_  31 890 523   +    976 142      14\n14 450 962               62 849                                  14 638 650            14 503 228   +    135 422      15\n-                                                             9 091                 8 291   +        800      19\n--                   111                       -             30 613                30 630   -         17      20\n1 154 658         2 017 978                          -          3 217 927             3 004 439   +    213 488      23\n1 187 983         2 577 374                          -          3 852 894             3 688 031    +   164 863      25\n267 428            102 071                         -            403 828               384 386   +     19 442      27\n3 096 677          l 060 494               --          997      4 208 636             3 962 338   +    246 298      30\n2 078 471         1 721 355                          -          3 821 568             3 909 116   -     87 548      31\n854 296                  348                       --         9 731 423             8 403 950   +  1327473        32\n1 642 942                                            -          7 917 796             7 611 939   +    305 857      33\n62 055            322 415                                      973 238               938 802         34 436      35\n73 488            193 325                         -            552 011               546 927   +      5084       36\n13 369 554             457 834                   2 243 000       12 938 874            11742251        1 196 623      60\n-------· ----\n92 502 197         24 738 903                --- 2 242 941      171305650             164 046 573    + 7 259 077\n90 704 242         22 '.350 001                  2 284 709\n+   1797955         1 2 38B 902                +      41 768","1412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-                  Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungser-\nEpl.        Bezeichnung              mächtigung                                                                       Für künftige\n1977           1978          1979       1980           1981      Folgejahre Haushalts-\njahre\n1 000 DM        1 000 DM      1 000 DM   1000 DM       1000 DM        1000 DM    1000 DM\n1                  2                      3              4            5           6              7            8           9\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .............             260            260        -          -               -            -           -\n02   Deutscher Bundestag .......          28 904           4 368       3 536       3 500         3 500        14 000        -\n03   Bundesrat .................              150            150        -          -              -             -           -\n04   Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt    .......          9 644          5 886       3 639          119         -             -          -\n05   Auswärtiges Amt ..........          260 551        120 002       83 438     50005           2106           -          5 000\n06   Bundesminister des Innern .       1452243          481 895      499 290    404 927          8 876         4 950      52 305\n07   Bundesminister der Justiz ..           9 077          4 817       2 305       1955           -             -          -\n08   Bundesminister der Finanzen         328 559        232 828       77 500     1'8 231          -             -          -\n09   Bundesminister für Wirtschaft    2 835 869         908 335      985 384    646 850        220 300        75 000       -\n10   Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten      1475993          658 886      335 294    216 271        140 971       124 571        -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .......         308 479        155 179       18 500      9 800          5 000          -        120 000\n12   Bundesminister für Verkehr.       4 773 714      2 773 403    1433111      551 200         16 000          -           -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ....            10 000           5000        5000        -              -             -           -\n14   Bundesminister\nder Verteidigung   ........   13 137 774       4 798 975    3 348 572  2 373 197      1 261115      1355915          -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit ..         206 581         78 179       61 745     30090          10 417          -         26 150\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit      6 272 810        374 600      342 700    268 200        134 700       134 000  5 018 610\n25   Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............       4 973 704        611247       395 924    287 983        183 643     3 494 907        -\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ....          63 598         41 798       20 300       1500            -            -           -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .........       3 465 545      1344598      1205124      762 923         69 900        36 000      47 000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........         883 639        384 330      324 000    154 209         21100           -           -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .............         35 300         28 800        6 500        -              -            -           -\n36   Zivile Verteidigung  ........       263 279        168 082       78 475       9 712             5             5       7 000\n60   Allgemeine Finanz-\nverwaltung ..............         234 500        174 500       60 000        -                           -           -\nSumme ....    41030173        13 356 118    9 290 337  5 790 672      2 077 633     5 239 348   5 276 065","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                         1413\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1977          Betrag für 1976\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .           171 305 650                 164 046 573\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nsenmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen ............................................ .           150 162 650                 131300573\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Dberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo ..................................... .      -21143 000                   -  32 746 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .           (35 401 047)               (51 703 046)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .            35 401 047                 51 703 046\n4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                  -                          -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .           14 708 047                 18 957 046\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .                  -                          -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege .................. -...... .                -                          -\nSaldo ............................................ .       -20 693 000                 -  32 746 000\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen lJberschüssen                                  -                          --\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                               -                          -\n6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... .                 -                          -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .              -450 000                         -\n8. Finanzierungssaldo ..................................... .       __: 21 143 000              -  32 746 000","1414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1977            Betrag für 1976\n-- 1 000 DM --\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon vornussichtlich\n1.1.   langfristig ....................................... .           (25 501 047)                 (41 303 046)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .               25 501 047                   41 303 046\n1.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                     -                            -\n1.2.   kürzerfristig                                                     9 900 000                   10 400 000\nSumme 1         35 401 047                   51 703 046\n2. Ausgaben zur SchuldentiJgung am Kreditmarkt\n2.1.   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ..................................... .             (4 280 242)                 (10 847 881)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ............................................ .               1 831 500                      265 079\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) ............................... .                936 667                      684 537\n2.103 Bundesschatzbriefe      ............................... .            140 000                      296 365\n2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                  53 100                      100 000\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .               1 155 675                    9 340 378\n2.106 Kassenobligationen ............................... .                    -                            -\n2 .107 A usg 1e i chsfordernngen und Ren tena usg leichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                  62 000                       59 461\n2.108 Ausgleichsforderungen       nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .                  7 300                        6 857\n2.109 Ablösunqsschuld ........................... ; ..... .                 59 000                       59 000\n2.110 Altsparerentschädigung ........................... .                  12 000                       12 000\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen)                                          22 000                       23 191\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ...................... .                  1 000                        1 013\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschluß9ebieten ............................. .                   -                            -","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977                        1415\nBetrag für 1977         Betrag für 1976\n- l0O0DM -\n2.2.  Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ......................................... .         (10 427 805)                (8 109 165)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .             427 595                    285 850\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. .           4 040 700                  7 764 175\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................... .            591 440                     59 140\n2.204 Schuldscheindarlehen ............................. .           5 368 070\n2.3.  Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n2.4.  Marktpflege\nSumme 2          14 708 047                 18 957 046\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... .           20 693 000                32 746 000\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... ."]}