{"id":"bgbl1-1977-5-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":5,"date":"1977-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/5#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_5.pdf#page=43","order":6,"title":"Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Anteilsbewertungsverordnung)","law_date":"1977-01-19T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 5  Ti:!U der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                           171\nVerordnung\nzur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile\nan Kapitalgesellschaften\n{Anteilsbewertungsverordnung)\nVom 19. Januar 1977\nAuf Grund des § 113 a des Bewertungsgesetzes in        2. Name und Anschrift der Personen, denen Rechte\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-               an mindestens 5 v. H. des Nennkapitals zustehen,\nber 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch       3. bei unterschiedlicher Ausstattung der Anteile\nArtikel 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-            jeweils die Personen, bei deren Anteilsbesitz\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), ver-           diese Unterschiede zu beachten sind und worin\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                sie bestehen.\nBundesrates:\n(2) Die Erklärung ist eine Steuererklärung im\n§ 1                            Sinne des§ 150 Abgabenordnung.\nGegenstand der Feststellung\nFür Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach                                    §5\n§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der                 Beteiligte am Feststellungsverfahren\ngemeine Wert gesondert festzustellen. Soweit sich\naus den folgenden Vorschriften keine Besonderhei-           (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt\nten ergeben, gelten die Vorschriften der Abgaben-        1. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewer-\nordnung.                                                     ten sind,\n§2                             2. die Anteilsinhaber, die Antrag auf Feststellung\ndes gemeinen Werts gestellt haben,\nOrtliche Zuständigkeit\n3. die Anteilsinhaber, die dem Betriebsfinanzamt\nFür die gesonderte Feststellung des gemeinen               nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von der Kapitalgesellschaft\nWerts nach § 1 ist das Betriebsfinanzamt (§ 18               namhaft gemacht worden sind.\nAbs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) örtlich zuständig.\n§ 27 Abgabenordnung bleibt unberührt.\n(2) Der Feststellungsbescheid ist allen am Verfah-\nren Beteiligten bekanntzugeben. Er kann auch ande~\nren Anteilsinhabern bekanntgegeben werden.\n§3\n(3) Ist der Feststellungsbescheid mehreren Betei-\nEinleitung des Feststellungsverfahrens           ligten bekanntzugeben, die keinen Empfangsbevoll-\nDie gesonderte Feststellung wird von Amts             mächtigten im Sinne des § 183 Abs. 1 Abgabenord-\nwegen durchgeführt, wenn sie für die Besteuerung         nung bestellt haben, so gilt die Kapitalgesellschaft\nvon Bedeutung ist. Unter dieser Voraussetzung kön-       als Empfangsbevollmächtigte.\nnen auch die Kapitalgesellschaft oder ein Anteilsin-\nhaber die gesonderte Feststellung beantragen.                                       §6\nFeststellungsverfahren\n§4\nbei unterschiedlicher Ausstattung der Anteile\nErklärungspflicht\n(1) Sind Anteile unterschiedlich ausgestattet, so\n(1) Zur Feststellung des gemeinen Werts hat die       ist für jede Gruppe von Anteilen, die nach ihrer\nKapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind,     Ausstattung zusammengehören, eine gesonderte\nnach amtlichem Vordruck eine Erklärung abzuge-           Feststellung zu treffen. Die unterschiedlichen Fest-\nben, aus der sich ergeben                                stellungen können, wenn sich die Interessen der\n1. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des         Beteiligten nicht widersprechen, in einem Bescheid\ngemeinen Werts,                                      zusammengefaßt werden.","172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Ergehen wegen der unterschiedlichen Ausstat-                                   §9\ntung mehrere Feststellungsbescheide, so gilt § 5                        Aufhebung von Vorschriften\nAbs. 3 jeweils für die Personen mit gleich ausge-\nstattetE~m Anteilsbesitz.                                     Die §§ 64 bis 71 der Durchführungsverordnung\nzum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I\n§1                              S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 Nr. 3\nBeiugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen           des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April\n1974 (BGBl. I S. 949), werden aufgehoben.\nZur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den\nFeststellungsbescheid sind befugt\n§ 10\nl. die Anteilsinhaber, denen der Feststellungsbe-\nscheid bekanntgegeben wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2                              Berlin-Klausel\nund 3, Abs. 2);                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewer-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I\nten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).                           S. 1) in Verbindung mit Artikel 101 Einführungsge-\nsetz zur Abgabenordnung auch im Land Berlin.\n§8\n§ 11\nErstmalige Anwendung\nInkrafttreten\nDie Vorschriften der Verordnung sind erstmals\nbei gesonderten Feststellungen anzuwenden, die auf            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nden 31. Dezember 1976 durchgeführt werden.                 nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}