{"id":"bgbl1-1977-5-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":5,"date":"1977-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/5#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_5.pdf#page=34","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1977-01-18T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 18. Januar 1977\nAuf Grund des § 30 Abs. 8 und des § 40 a Abs. 4       3. eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeits-\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der             kraft erfordert,\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. I S. 1633)       ausgeübt, so ist in den Fällen der Nummer 1 das\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des         Vergleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fäl-\nBundesrates:                                             len der Nummer 2 das günstigste Vergleichsein-\nkommen von den in. Betracht kommenden Berufen\nund in den Fällen der Nummer 3 ein dem Einsatz an\nErster Abschnitt\nArbeitskraft entsprechender Teilbetrag des Ver-\nBerufsschadensausgleich                    gleichseinkommens des in Betracht kommenden\nBerufes maßgebend.\n§ 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der\nEinkommensverlust                     Beschädigte die nach diesen Vorschriften in\n(1) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag      Betracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die\nzwischen dem Vergleichseinkommen, das sich aus           Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu\ndem nach den §§ 2 bis 7 und § 8 ermittelten Durch-       berücksichtigen.\nschnittseinkommen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des\n§3\nBundesversorgungsgesetzes errechnet, und dem der-\nzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zuzüg-                          Durchschnittseinkommen\nlich der Ausgleichsrente.                                              aus unselbständiger Tätigkeit\nin der privaten Wirtschaft\n(2) Im Falle eines Nachschadens im Sinne des\n§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes tritt an         (1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnitt-\ndie Stelle des derzeitigen Bruttoeinkommens aus          liche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes\ngegenwärtiger Tätigkeit das nach den §§ 7 a und 8        über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBI. I\nzu ermittelnde Durchschnittseinkommen der Berufs-        S. 429), geändert durch das Gesetz zur Änderung\noder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne         des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 4. August\nden Nachschaden angehören würde.                          1971 (BGBI. I S. 1217), vom Statistischen Bundesamt\nfür das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maß-\ngebend sind\n§2\n1. bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht\nVergleichseinkommen                        kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der\n(1) Das Vergleichseinkommen ist nach § 30 Abs. 4         Systematik, die den statistischen Erhebungen\nSatz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes aus               zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2\ndem Durchschnittseinkommen der Berufs- oder                  oder 3,\nWirtschaftsgruppe zu errechnen, der der Beschä-          2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kom-\ndigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-             mende Handwerkszweig und die jeweils zutref-\nhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem              fende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste\nbisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen             des in Betracht kommenden Handwerkszweigs\nwahrscheinlich angehört hätte. Dieses Durchschnitts-         statistisch mit den Verdiensten in der Industrie\neinkommen wird ermittelt, wenn der Beschädigte               erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter\n1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig            in der Industrie geltenden Merkmale,\nwäre, nach § 3,                                      3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils\n2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,              zutreffende Arbeitergruppe,\n3. selbständig tätig wäre, nach § 5.                     4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von\nIst die Schädigung vor Abschluß der Schulausbil-            Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe\ndung oder vor Beginn der Berufsausbildung einge-            der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich\ntreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 7             entsprechend der Systematik, die den statisti-\nermittelt.                                                  schen Erhebungen zugrund(!) liegt, die Beschäfti-\ngungsart als kaufmännischer oder technischer\n(2) Hätte _der Beschädigte ohne die Schädigung           Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV\n1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-            oder V.-\nberufliche Tätigkeiten oder                          Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1\n2. mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen      und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliede-\nZeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, oder          rungseinheit nach der Systematik, die den statisti-","Nr. S    Tü9 der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                                163\nsehen Erhebungen zugrunde              Läßt sich die     Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,\nBeschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 ni.cht     und zwar bei Beamten des\nbestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der                                        Besoldungs-   Dienst-\ngruppe    alters stufe\nkaufmännischen und technischen Angestellten\n1. einfachen Dienstes\nzusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in\neine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Glie-           bis zur Vollendung des\nderungsmerkmale maßgebend, die das Statistische             24. Lebensjahrs ......           A2\nBundesamt der Ermittlung der erfaßten durch-                bis zur Vollendung des\nschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.         58. Lebensjahrs ........         A4              9\nvom vollendeten\n(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brutto-\n58.Lebensjahr an ....            A5            10\nverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische\nBundesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten        2. mittleren Dienstes\nals Durchschnittseinkommen die Durchschnittsver-            bis zur Vollendung des\ndienste der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftig-            27. Lebensjahrs ......           A5              2\ntengruppen     des   öffentlichen Dienstes,     deren       bis zur Vollendung des\nAngehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und              46. Lebensjahrs ......           A7              9\neinen ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen\nvom vollendeten\nhaben. Uißt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine\n46. Lebensjahr an . . ' .        A8            13\nBeschäftigtengruppc des öffentlichen Dienstes zum\nVergleich nicht heranziehen, so sind die durch das       3. gehobenen Dienstes\nStatistische Bundesamt. für die entsprechende Arbeit-        bis zur Vollendung des\nnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder tech-             30. Lebensjahrs ......          A9              3\nnische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich             bis zur Vollendung des\nbekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen            40. Lebensjahrs ......           A 10           8\nbei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe-\nvom vollendeten\nreichen maßgebend;        bei Angesterllten,    deren\n40. Lebensjahr an      ••• $     A 11         14\nBeschäftigungsart (Absatz l Satz 2 Nr. 4) nicht\nbestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste         4. höheren Dienstes\nder kaufmännischen und technischen Angestellten              bis zur Vollendung des\nzusammen maßgebend. Absatz l Sulz 5 findet                   34. Lebensjahrs ......           A 13           4\nAnwendung.                                                   bis zur Vollendung des\n(3) Läßt sich nicht feststellen, in wekhem Wirt-          47. Lebensjahrs ......           A 14         11\nschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung           vom vollendeten\ntätig wäre, so gilt Absatz 2 Sc1tz 2 und 3 entspre-          47. Lebensjahr an                A 15         15\nchend.                                                   Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag\n(4) Bei kaufmünnischen und technischen Ange-          nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um\nstellten, die einen beruflichen Werdegang nach-          die Stellenzulage nach Artikel II § 6 des Ersten Ge-\nweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende        setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nStellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis er-     Besoldungsrechts in Bund und Ländern zu erhöhen.\nreicht hätten, 'und deren Tätigkeit mit einer Ein-\n(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\ngruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1\nAbsatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das\nSatz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt\nGrundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und\nals Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt\nLebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,\nder Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Orts-\nund zwar\nzuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset-                                        Besoldungs-   Lebens-\nzes.                                                                                       gruppe    altersstufe\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei     bis zur Volle nd ung des\nunselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch-       , 47 · Lebensjahrs · · · · · · ·       Rl             4\nschulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des        vom vollendeten\nhöheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkorn-        47. Lebensjahr an •, • • •           R2            10\nmen, es sei denn, daß diese unselbständig Tätigen       Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag\neine der Hochschulausbildung entsprechende Tätig-       nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-\nkeit auch ohne die Schädigung nicht ausgeübt hät-        höhen.\nten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbil-\ndung an einer I-fochschule, deren Abschluß eine             (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda-\nVoraussetzung für die Einstellung in den höheren         ten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der fol-\nDienst im Sinne des Beamtenrechts ist.                   genden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des\nBundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei\n§ 4                                                             Besoldungs-    Dienst-\ngruppe    altersstufe\nDurchschnittseinkommen im öiientlichen Dienst        1. Unteroffizieren\n(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das            bis zur Vollendung des\nGrundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und               27. Lebensjahrs ..... .         A6              2","164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBesoldungs-        Dienst-                                                       der Höchstbetrag\ngruppe       altersstufe                                                         der Grund-\nbis zur Vollendung des                                                                                           vergütung in\n37. Lebensjahrs ......             A7               6                                                         Vergütungsgruppe\nV b (soweit mit der Besoldungs-\nbis zur Vollendung des                                    gruppe A 9 des gehobenen Dien-\n48. Lebensjahrs ......             AB              12     stes vergleichbar}, V a, IV b, IV a,\nvom vollendeten                                           III sowie II b und II a (soweit mit\n48. Lebensjahr an ....             A9              13     der Besoldungsgruppe A 13 des ge-\n2. Offizieren des militär-                                    hobenen Dienstes vergleichbar) . .                         IV b\nfachlichen Dienstes                                       II b und II a (soweit mit der Be-\nvom vollendeten                                           soldungsgruppe A 13 des höheren\n35. Lebensjahr an                  A9               9     Dienstes vergleichbar), I b, I a und I                       Ib\nvom vollendeten                                           der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden\n41. Lebensjahr an                  AlO             13     Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist\nvom vollendeten                                           um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage\n51. Lebensjahr an                  All             14     nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte\nnach. besoldungsrechtlichen Vorschriften vom\n3. Offizieren                                                 15. März 1971 zu erhöhen.\nbis zur Vollendung des\n27. Lebensjahrs ......             A9               2        (6) Durchschnittseinkommen ist bei\nbis zur Voll end ung des                                                                                         der Endlohn\nder Lohngruppe\n30. Lebensjahrs ......             AlO              5     ungelernten Arbeitern                                        VI\nbis zur Vollendung des                                    angelernten Arbeitern . . . . . . . . . . .                   V\n34. Lebensjahrs ......             A 11             6\nFacharbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . .            III\nbis zur Vollendung des\nMeistern und Vorarbeitern im\n44. Lebensjahrs ......             A 13            10\nStundenlohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             II\nbis zur Vollendung des\n47. Lebensjahrs ......             A 14            13     der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarif-\nregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem\nvom vollendeten\nTarifvertrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März\n47. Lebensjahr an ....             A 15            15\n1971 zu erhöhen.\nDie Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten\nnur für Berufsoffiziere.                                     (7) Off entlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift\nist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um              1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder\ndie Stellenzulage nach Artikel II § 8 Abs. 1 des                  eines Gemeindeverbands\nErsten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-                    oder\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-                2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\ndern zu erhöhen. Für ehemalige Soldaten auf Zeit,                 Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder\ndie nach Ablauf der Verpflichtungszeit eine Berufs-               eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn\nausbildung durchgeführt hätten, gilt für die Zeit der             sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn\nmutmaßlichen Ausbildung die zuletzt maßgebliche                   nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarif-\nEinstufung weiter.                                                rechts des Bundes oder eines Landes richtet.\n(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\nAbsatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder-                                                § 5\nund Realschulen das Endgrundgehalt der Besol-                                 Durchschnittseinkommen\ndungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes                                aus selbständiger Tätigkeit\nzuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2.\n(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig\n(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten            Tätigen\nmit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen                                                                       das Endgrund-\ngehalt der\nder Höchstbetrag                                                       Besoldungsgruppe\nder Grund-\nvergütung in        ohne abgeschlossene Berufs-\nVergütungsgruppe      ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        A5\nX, IX b, IX a und VIII (soweit mit                               mit abgeschlossener Berufs-\nder Besoldungsgruppe A 5 des ein-                                ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        A7\nfachen Dienstes vergleichbar) . . . .            IX b            mit abgelegter Meisterprüfung                           A9\nVIII (soweit mit der Besoldungs-\ngruppe A 5 des mittleren Dienstes                             mit abgeschlossener Mittelschul-\nvergleichbar), VII, VI b/VI a, V c                            ausbildung oder gleichwertiger\noder höherer Schulausbildung\nund V b (soweit mit der Besol-\ndungsgruppe A 9 des mittleren                                    ohne abgeschlossene Berufs-\nDienstes vergleichbar) . . . . . . . . . .       VI b            ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        A9","Nr. 5        Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                            165\ndas Endgrund-     hätte; sind nach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundes-\ngehalt der      versorgungsgesetzes       Vergleichseinkommen       be-\nBesoldungsgruppe\nmit abgeschlossener Berufs-                                         kanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge\nausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       A 11         den Einkünften gegenüberzustellen.\nmit abgeschlossener Hochschul-                                            (2) Bei Beamten, Richtern und Staatsanwälten so-\nausbildung                                                             wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor\nEintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der\nbis zur Vollendung des\nFolgen der Schädigung mindestens eine Besoldungs-\n47. Lebensjahrs . . . . . . . . . . . . . . .          A 14\ngruppe über der in § 4 Abs. 1 bis 4 für die ent-\nvom vollendeten                                                     sprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besol-\n47. Lebensjahr an . . . . . . . . . . . . .            A 15         dungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnitts-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte                           einkommen das Grundgehalt der erreichten Besol-\nGrundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2                       dungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungs-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zu erhöhen.                               gruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A\nan, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-\n(2) Eine abgesch loss(!nc) Berufsausbildung, eine                   ordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrund-\nabgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene                      gehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besol-\nHochschulausbi;ldung ist nur zu berücksichtigen,                       dungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die\nwenn sie die Grundlage für dc~n Beruf bildet, auf                      erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden\ndessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig                         Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeord-\nauswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergeb-                     nete Dienstalters stufe anzusetzen, andernfalls die\nnis in diesem Beruf erheb] ich fördert. Einer Mittel-                  Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den\nschulausbildung ist eine andere Schulausbildung                        Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-\nnur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse                          gesetzes und um die Stellenzulage nach Artikel II\ndieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätz-                        § 6 (bei Beamten) bzw. § 8 Abs. 1 (bei Soldaten) des\nliche Bedingung<::~n mindestens für das Berufsziel in                  Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\neinem Beruf, der die Grundlage für die selbständige                    lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zu\nTätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittel-                    erhöhen.\nschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.\n(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-\n(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab-                        sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der\nsatz 1) steht                                                          in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt\n1. eine zehnjährige Tätigkeit oder                                     ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-\nschrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt\n2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit                             wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht aus-\nin dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die                      reichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen\nSchädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß                       3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Ver-\ndiese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaft-                    gleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren\nliche Ergebnis· der selbständigen Tätigkeit erheblich                  Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der an-\nüber das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß                       . gemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom\nzu fördern.                                                            Hundert geminderte nachgewiesene durchschnitt-\nliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Ar-\n§ 6\nbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schä-\ndigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädi-\nErmittlung des Durchschnittseinkommens                          gung auf den Beruf oder vor Beginn des militärischen\nin besonderen Fällen                                 oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu\n(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem                       legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene\nvor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung                        Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei\nder Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine                        der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeits-\nStellung erreicht, die durch die Vorschriften des                      leistung ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt heran-\n§ 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend                         zuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer\nberücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkom-                      Stellung zu zahlen gewesen wäre.\nmen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung an-\ngemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsord-                                                    § 7\nnung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2\nErmittlung des Durchschnittseinkommens bei einer\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen.\nvor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn\nZur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe\nder Berufsausbildung erlittenen Schädigung\nsind die vor der Schädigung oder vor der Aus-\nwirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf                           (1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß\nerzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                      der Schulausbildung erlittenen Schädigung in sei-\nabzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen                             nem beruflichen Werdegang behindert, so ist das\ngegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinder-                     Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgrup-\nloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der                      pen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die\nOrtsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung                       Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und\nbestand      als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten                  seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berück-","166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsichtigung der beruflichen und sozialen Stellung sei-   der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet,\nner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Be-     gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder\nschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen         Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der\nist                                                     Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne\nzumindest das Endgrundgehalt der Besoldungs-            Berücksichtigung des N achschadens angehören\ngruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6       würde.\n_des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüg1ich des Orts-           (4) Soweit das nach § 30 Abs. 5 des Bundesver-\nzuschlags nach Stufe 2,                                 sorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkom-\nbei vermutlichem Abschluß einer                         men höher ist als das vorher erzielte Erwerbs-\neinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom\nMittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung     Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unter-\ndas in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes  schiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden An-\nbestimmte Durchschnittseinkommen,                    passungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an\nhöheren oder gleichwertigen Schulausbildung          jeweils um ein Viertel zu mindern.\n(Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für fü~amte des\ngehobenen Dienstes beslimmte Durchschnittsein-\nkommen,                                                                        § 8\nHochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4             Kürzung des Vergleichseinkommens\nAbs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte               und des Durchschnittseinkommens\nDurchschnittseinkommen.                                 (1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30\nDer Berufsschadensausgleich ist frühestens nach         Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes\ndem vermutlichen Abschluß der beruflichen Aus-          sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des\nbildung zu gewähren.                                    § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gelten\nmit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte das\n(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schul-      65. Lebensjahr vollendet hat, 75 vom Hundert des\nausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung      nach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundesversorgungs-\neingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-      gesetzes für die jeweilige Berufs- oder Wirtschafts-\nden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf    gruppe bekanntgemachten Betrages.\nder Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung\nwahrscheinlich angestrebt hätte.                           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beschä-\ndigte wegen Erreichens oder unter Inanspruch-\nnahme einer gesetzlichen Altersgrenze vorzeitig aus\n§ 7a                          dem Erwerbsleben ausscheidet, es sei denn, er macht\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5         glaubhaft, daß er ohne die Schädigungsfolgen über\ndes Bundesversorgungsgesetzes              diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig wäre. Bei\nBerufssoldaten gilt als gesetzliche Altersgrenze die\n(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des          allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Sol-\n§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der      datengesetzes.\nnach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-                                § 9\nordnung für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der                  Derzeitiges Bruttoeinkommen\nder Beschädigte ohne den Nachschaden angehören\nwürde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte             (1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten\nBetrag.                                                 1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus\neiner früheren oder gegenwärtigen unselbständi-\n(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder         gen Tätigkeit,\nWirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7;     2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer\n§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkom-\ngegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-\nmen, das der Beschädigte in dem vor dem Nach-               nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-\nschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt            keit,\nhat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Be-\nrufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende Ver-         s,oweit in § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungs-\ngleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkom-      gesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist;\nmen das Vergieichseinkommen, gemindert um den           als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeits-\nVomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden          entgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer\nerzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichs-        in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre.\neinkommen dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe            (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständi-\nzurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an   ger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbeson-\ndie Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der          dere\nWert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen        1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und\nsind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen;               Vorteile aus früheren Dienstleistungen,\nBruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundert-\n2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\nsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.\ngen,\n(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schä-    3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte\ndigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß            mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-","Nr. 5  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                            167\nkeit geschaffen hat, um sich nach dem Ausschei-      ten Einkünfte; jedoch bleiben die in Nummer 17\nden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt         genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen\nzu sichern,                                          bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,\n4.  laufende Versorgungsleistungen einer berufs-         mit dem diese Leistungen in Zusammenhang stehen,\nständischen Organisation,                            oder, falls di.es günstiger ist, bis zur Höhe des Be-\n5.  das Altersgeld und die Landabgaberente nach          trages, der dem Einkommen für den Monat der Be-\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,      rechnung der Gratifikation entspricht, unberück-\nsichtigt, mindestens jedoch in der in Nummer 17\n6.  Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung       genan.nten Höhe. Wird das Durchschnittseinkom-\nund Renten auf Grund von Schadensersatz-             men nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7\nansprüchen wegen entgangenen Arbeitsverdien-         ermittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlags,\nstes,                                                die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie\n7.  Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz           die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im\nwegen eines Schadens im beruflichen und wirt-        öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berück-\nschaftlichen Fortkommen,                             sichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Kran-\n8.  wiederkehrende Leistungen auf Grund des Geset-       ken- oder Ubergangsgelds führen, bleiben mit dem\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-         der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige des       unberücksichtigt.\nöffentlichen Dienstes.\n(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 5 des Bundes-\n(3) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbs-       versorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberück-\ntätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbei-      sichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nach-\ntergeld und Schlechtwettergeld nach dem Arbeits-         schadens erzielten Erwerbseinkommens treten, so-\nförderungsgesetz und gewerkschaftliche Unter-            weit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus\nstützungsleistungen aus Anlaß von Arbeitskämpfen;        gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des Durch-\nbei Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver-         schnittseinkommens nicht übersteigen.\nsicherung und Ubergangsgeld im Sinne des § 12\nNr. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-\nstungen zur Rehabilitation gilt als derzeitiges                            Zweiter Abschnitt\nBruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das\nBruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Lei-                     Schadensausgleich für Witwen\nstungen zugrunde liegt, gegebenenfalls erhöht um\nden Vomhundertsatz, um den das Kranken- oder                                       § 11\nUbergangsgeld angepaßt worden ist.                                        Vergleichseinkommen\n(4) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der           Für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 des Bun-\nAbsätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt,       desversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichs-\nso gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag       einkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 ent-\nin Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde ge-        sprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit\nlegten Rentenbetrags.                                    anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der\nVersorgungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der\n(5) Wird wegen eines Nachschadens statt einer\nKürzung des Vergleichseinkommens zustanden;\nschädigungsbedingt gezahlten Berufsunfähigkeits-\nEinkommenserhöhungen sind nur dann zu berück-\nrente eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, ist\nsichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen\nweiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der\nnach der Anrechnungsverordnung ergebende Stu-\nals Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen wäre.\nfenzahl um mindestens drei Stufen über der liegt,\n(6) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund       die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8\nüber Einkünfte·aus früherer Erwerbstätigkeit in einer    berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.\nWeise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststel-\nlung des Einkommensverlustes zu berücksichtigen-                                   § 12\ndes Einkommen gemindert wird, ist bei der Feststel-\nlung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein-                            Bruttoeinkommen\nkommen ,anzusetzen, den der Beschädigte ohne die            Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im\neinkommensmindernde Verfügung erzielen könnte.           Sinne des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-\nDies gilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf       zes gilt § 14 der Verordnung zur Durchführung des\nLeistungen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten         § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils\nArt nicht geltend macht oder gemacht hat.                geltenden Fassung entsprechend; dabei gilt § 2\nAbs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung mit der Maßgabe,\n§ 10                          daß Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu\neinem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte\ndiese Leistungen in Zusammenhang stehen, oder,\n(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne          falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages,\ndes § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-       der dem Einkommen für den Monat der Berechnung\nzes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung       der Gratifikation entspricht, unberücksichtigt blei-\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-         ben, mindestens jedoch in der in Nummer 17 ge-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung genann-      . nannten Höhe. Bei Einkünften aus nichtselbständi-","168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen.             (2) In der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni\nWird das Vergleichseinkommen nach § 40 a Abs. 3           1976 treten an die Stelle des nach § 30 Abs. 4 Satz 7\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4       des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten\nund 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1     Vergleichseinkommens die amtlichen Erhebungen\nSatz 2 entsprechend.                                      des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet\nund die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-\noder Vergütungsgruppen des Bundes, die für den\nDritter Abschnitt                      genannten Zeitraum als Vergleichseinkommen her-\nGemeinsame Vorschriften                      anzuziehen sind.\n(3) Solange das nach § 3 Abs. 5 und § 6 ermittelte\n§ 13                            Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Ver-\nAbrundungsvorschriit                     gleichseinkommens erreicht, das vor dem 1. Juli\n1977 zugrunde zu legen war, ist das höhere Ver-\nSind der Berechnung des Berufsschadens- oder           gleichseinkommen maßgebend.\nSchadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder\nDurchschnittseinkommens zugrunde zu legen, sind              (4) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser\ndiese Teile von 0,50 Deutsche Mark an auf volle           Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-\nDeutsche Mark nach oben, sonst nach unten abzu-          gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\nrunden.                                                  der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so\nbeginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-\n§ 14                            tretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Mo-\nBesitzstand                        nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\nSolange <las aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Ver-\ngleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichs-                                     § 16\neinkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen                               Berlin-Klausel\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n1. Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in\nOrtszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-\nVerbindung mit § 92 des Bundesversorgungsgeset-\ngesetzes ergibt, ist diesf~s Vergleichseinkommen\nzes auch im Land Berlin.\nweiterhin maßgebend. § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz\ngilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit\nvor dem 1. Januar 1974 eingetreten ist; in diesen                                   § 17\nFällen gilt als Bruttoeinkommen weiterhin der Be-                               Inkrafttreten\ntrag des Krankengelds, Verletztengelds oder Ein-\n(1) Diese Verordnung tritt, ausgenommen § 3\nkommensausgleichs.\nAbs. 5, § 4 Abs. 2, §§ 6 und 8 Abs. 2 und § 13, mit\nWirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft; gleichzeitig\ntritt die Verordnung zur Durchführung des § 30\nVierter Abschnitt                      Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes vom\nUbergangs- und Schlußvorschriften                 11. April 1974 (BGBI. I S. 927) außer Kraft.\n(2) § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2, §§ 6 und 8 Abs. 2 treten\n§ 15\nam 1. Juli 1977 in Kraft.\nUbergangsvorschriften                        (3) § 13 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in\n(1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und          Kraft; soweit Vergleichs- oder Durchschnittseinkom-\nSchadensausgleiche werden, soweit sie durch diese        men vor Verkündung dieser Verordnung abwei-\nVerordnung eine Änderung erfahren, von Amts we-          chend von § 13 bindend abgerundet wurden, ver-\ngen neu festgestellt.                                    bleibt es dabei.\nBonn, den 18. Januar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}