{"id":"bgbl1-1977-5-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":5,"date":"1977-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1977-01-13T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["130                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Eidtordnung\nVom 13. Januar 1977\nAuf G_rund des § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und g des\nEichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 759), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ande-\nrung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. I S. 141), wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S._ 233) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 23 wird folgender§ 23 a eingefügt:\n\"§ 23 a\nSammeleichung\nDie eichtechnisd1e Prüfung kann bei der Ersteichung von Meßgeräten nachstehender Meß-\ngerätearten nach § 10 Abs. 3 des Eichgesetzes als Sammelprüfung vorgenommen werden:\n1. Handelsmaßstäbe und Gliedermaßstäbe bis zu 2 m Länge,\n2. Kunststoff-Fässer bis zu einem Volumen von 10 l,\n3. Waagen der Genauigkeitsklasse      @       bis 200 kg, die nicht zur Verwendung im eichpflich-\ntigen Verkehr bestimmt sind,\n4. Vollpipetten und Meßpipetten,\n5. Deckplatten für Zellenzählkammern,\n6. Kunststoffkappen (Tips) für Druckkörper der Augentonometer zur Grenzwertbestimmung nach\nAnlage 15 Abschnitt 8 Nr. 6.9.\"\n2. An § 43 Abs. 2 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n„Der Hauptstempel und - soweit vorhanden - die zusätzliche Angabe \"Geeicht bis ... \" sind zu\nentwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Plombenzeichen zu\nersetzen.\"\nArtikel 2\nDie Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:\nEO 4-3 1. Anlage 4 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:\n\"Inhaltsübersicht\n1. Zulassungsart\n2. Begriffsbestimmungen\n3. Werkstoffe\n4. Bauanforderungen\n5. Besondere Bauanforderungen an Lagerbehälter in Form stehender Zylinder mit\nSchwimmdecke oder mit Schwimmdach\n6. und 7. bleiben für Erweiterungen frei\n8. Bezeichnungen und Aufschriften\n9. Fehlergrenzen und meßtechnische Anforderungen\n10. Stempelstellen und Bescheinigungen\"","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                    131\nb) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt:                                            EO 4-3\n„2.3      Bei Lagerbehältern in Form stehender Zylinder mit Schwimmdecke oder mit\nSchwimmdach (Nr. 4.3.6) entsteht in dem Höhenbereich, in dem die Schwimmdecke\noder das Schwimmdach aufschwimmt, zusätzlich ein nicht eingeteilter Volumen-\nabschnitt (Zweiter Sumpf). \\Venn die Schwimmdecke oder das Schwimmdach in zwei\nverschiedenen Höhenlagen auf dem Behälterboden aufgestützt werden kann (Nr.\n5.2.3), ergeben sich für den Zweiten Sumpf zwei Füllstandsbereiche, in dem eine\nVolumenmessung nicht möglich ist.    11\nc) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 angefügt:\n,,3.5     Schwimmdecken und Schwimmdächer (Nr. 4.3.6) müssen aus Metall hergestellt sein.\nDies gilt nicht für zugehörige Armaturen und Bauteile, die zur Abdichtung dienen.\nDie Bauteile zur Abdichtung müssen gegen Einflüsse des Meßguts, der Reibung und\ngegebenenfalls der Witterung hinreichend beständig sein.\"\nd) In Nummer 4.3.5 wird folgender Satz angefügt:\n„ Wird zur Füllung (Standprobe, Dichtheitsprüfung) eine Flüssigkeit verwendet, deren Dichte\ngrößer ist als die, für die der Behälter berechnet wurde, darf das eingefüllte Flüssigkeits-\nvolumen entsprechend vermindert werden.     11\ne) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Nummer 4.3.6 angefügt:\n,,4.3.6   Lagerbehälter in Form stehender Zylinder dürfen zur Verminderung von Verdamp-\nfungsverlusten mit einer Einrichtung versehen sein, die die Flüssigkeitsoberfläche\nweitgehend bedeckt;\nund zwar:\n4.3.6.1   Lagerbehälter mit festem Dach (Festdachtanks) mit einer zusätzlich eingebauten\nSchwimmdecke\n4.3.6.2   Lagerbehälter ohne festes Dach mit einem Schwimmdach als Abdeckung (Schwimm-\ndachtanks).\"\nf) Nummer 4.4.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„ b) Peilöffnung oder Peilrohr und geeichtes Peilband (Meßband mit fest verbundenem\nSpanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11,\"\ng) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5.       Besondere Bauanforderungen an Lagerbehälter in Form stehender Zylinder mit\nSchwimmdecke oder mit Schwimmdach\n5.1       Einrichtung des Lagerbehälters mit Schwimmdecke\n5.1.1     Einrichtung des Lagerbehälters\nDer Behälter muß auf seinem Festdach einen Peilstutzen tragen, durch den mit\neinem Peilband die Füllhöhe der Flüssigkeit gemessen werden kann. Statt des Peil-\nstutzens darf ein Peilrohr eingebaut sein, das sich nahezu über die gesamte Behäl-\nterhöhe erstreckt. Es muß mit Aussparungen nach Nr. 4.4.4 versehen sein.\n5.1.2     Wenn der Lagerbehälter zusätzlich zur Peileinrichtung nach Nr. 5.1.1 mit einem\nFüllstandsmeßgerät nach Nr. 2.1 Anlage 4 Abschnitt 4 (EO 4-4) ausgerüstet ist, ist\nvon den in Nr. 5.1.9 EO 4-4 aufgezählten zulässigen Führungseinrichtungen vorzugs-\nweise das Führungsrohr nach Art der Lagerbehälterpeilrohre mit Aussparungen\neinzubauen. Wenn die Schwimmdecke durch ein Peilrohr oder andere, nur wenig\nverformbare Einrichtungen, wie an der Innenseite des Behältermantels angebaute\nFührungsschienen, gegen Verdrehen gesichert ist (Nr. 5.1.4), darf als Führungs-\neinrichturig ein hinreichend großer Schacht in der Schwimmdecke (Brunnen) dienen.\nDie Sehachtwände müssen so ausgebildet sein, daß der Schwimmer auch bei auf-\ngestützter Schwimmdecke nicht aus der Führungseinrichtung gerät (Nr. 5.1.8\nE04-4).                                                                        '\n5.1.3     Auf dem Festdach müssen mindestens drei Rohrstutzen (etwa NW 100) aufge-\nschweißt sein, durch die mit einem Peilband der vertikale Abstand zwischen der\nOberkante dieser Stutzen und den an der Schwimmdecke befestigten Hilfspeilplat-\nten (Nr. 5.3.9) gemessen werden kann. Die Rohrstutzen (Hilfspeilstutzen) müssen\ngleichmäßig auf dem Dach in der Nähe des Dachrandes verteilt sein. Die Stutzen","132                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 4-3            dienen ausschließlich zur eichamtlichen Vermessung; an ihnen dürfen deshalb\nkeine Leitungen oder Geräte angeschlossen werden. Auf dem Festdach, insbeson-\nd1:!Ie j.n der Dachmitte, dürfen weitere Hilfspeilstutzen angebracht sein .\n.4   Jm Lagerbehälter muß eine Einrichtung gegen Verdrehen der Schwimmdecke ein-\nuebaut sein. Hierzu darf auch ein Peilrohr (Nr. 5.1.1) oder ein Führungsrohr\n5. 1.2) dienen.                                                       ·\n5.1 . 5    Der Behälter darf zum Absaugen von Flüssigkeit aus bodenfernen Füllhöhenzonen\nmit einer Einrichtung, die im wesentlichen aus mehreren, gegenseitig verschwenk-\nban~n Rohrteilen besteht, versehen sein (Schwenkrohreinrichtung, Schwimmsaug-\nanl<Jge). Die Einrichtung muß sich innerhalb ihres Arbeitsbereichs mit Hilfe eines\noder mehrerer Schwimmer selbsttätig in ihre Arbeitslage einstellen und zur Ver-\nmeidung von Luft-, Gas- oder Flüssigkeitsansammlungen erforderlichenfalls mit\ngrici9neten Offnungen versehen sein.\n5.1.5.l    \\Venn die Einrichtung die Schwimmdecke berührt oder dauernd mit ihr verbunden\nisl, dürfen die dadurch verursachten Änderungen der Höhe des Flüssigkeitsspiegels\nriicht mehr als 0,5 mm betragen. Bei dieser Festsetzung wird in jedem Fall als\n:Hüssigkeitsdichte 1 kg/dm 3 zugrunde gelegt. Die Einhaltung dieser Anforderung\nmuß vor Durchführung der Vermessung durch Berechnungsunterlagen sowie Maß-\nzeichnungen nachgewiesen werden.\n5.2        Auibau der Schwimmdecke\n5 . 2.1    Die Schwi_mmdecke darf ausgeführt sein als\n5.2. L 1   Sch,,vimmkörper, der die Flüssigkeitsoberfläche durch Eintauchen unmittelbar ab-\ndeckt. Hierzu gehören Konstruktionen wie Pfannendecken, Decken mit Ringponton\nund zentraler Membran oder Decken, die aus mehreren, nicht starr miteinander ver-\nbundenen Schwimmkörpern bestehen;\n5.2. l ..2 Konstruktion, durch die der unmittelbar über dem Flüssigkeitsspiegel liegende\nDampfraum abgeschlossen wird. Diese Konstruktion besteht im wesentlichen aus\nrn1ehreren Schwimmkörpern, die durch ein Gerüst miteinander verbunden sind. Das\nGerüst ist oben mit Blechen bedeckt. Der Dampfraum unterhalb der Deckbleche wird\n!seitlich durch vertikal in die Flüssigkeit eintauchende Randbleche abgeschlossen.\nSoweit die Schwimmdecke Offnungen enthält, wie Durchbrüche für ein Peilrohr oder\nein Führungsrohr für ein Füllstandsmeßgerät, ist der Dampfraum gegen diese Dff-\nmm9en durch schachtartig in die Flüssigkeit eintauchende Wände abgeschlossen.\n5.2 ..2    Zur Abdichtung, insbesondere des Ringspaltes zwischen Schwimmdecke und Behäl-\nterwand, dürfen an der Schwimmdecke Dichtelemente angebracht sein.\n5.2 . 3    Be] ]eerem Lagerbehälter ruht die Schwimmdecke mit mehreren Tragstützen auf\n<lern Behälterboden. Durch die Tragstützen darf die Schwimmdecke in zwei ver-\nschiedenen Höhenlagen aufgestützt werden (Betriebsstellung; Reinigungs- und\nReparaturstellung).\n5.2A       foe Schwimmdecke muß insgesamt so beschaffen sein, daß - abgesehen vom zwei-\n1en Sumpf         die Messung des Flüssigkeitsvolumens nicht wesentlich beeinträchtigt\n,wird. Die Messung der Füllhöhe mit der Peileinrichtung nach Nr. 5.1.1 oder mit\neinem Füllstandsmeßgerät darf nicht beeinträchtigt werden.\n5.J        E:inrichtung der Schwimmdecke\n5 . 3.1    Die Schwimmdecke muß mit einer Einrichtung versehen sein, die bei aufgestützter\nSteHung eine selbsttätige Be- oder Entlüftung des Raumes unter der Schwimmdecke\nsicherstem.\n5.3 . 2    ,Nenn die Schwimmdecke nach Nr. 5.2.1.2 ausgeführt ist, muß sie mit einer Ein-\nrichtung versehen sein, die den bei Schwimmlage abgeschlossenen Dampfraum\nunterhalb der Abdeckbleche soweit druckentlastet, daß durch den verbleibenden\nUberdruck die Decke nicht nennenswert aus der Flüssigkeit herausgehoben wird.\nEin Druckausgleich soll nicht über das Randblech der Schwimmdecke zustande kom-\nmen. Die Einrichtung zur Druckentlastung darf mit der nach Nr. 5.3.1 identisch oder\nkombiniert sein.\n5.3.3      Wenn der Behälter nicht mit einem Peilrohr (Nr. 5.1.1) ausgerüstet ist, muß in der\nSchwimmdecke eine Offnung von mindestens NW 150 vorhanden sein, die mit je\neinem nach oben und nach unten gerichteten Fangtrichter versehen ist. Durch die\nOffnung muß das Peilband ungehindert hindurchgelassen werden können. Diese","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                     133\nOffnung cicirf deshalb nicht mit Abdichtelementen, wie geschlitzten Membranen, die   EO 4-3\nden lfoncl.J'.ungsrand am Peilband zerstören oder verschieben können, versehen sein.\n5.].4   Der Lc1gerbehülter einschließlich Schwimmdecke muß so eingerichtet sein, daß auch\nzur Bestimmung der Dichte der unmittelbar unter der Schwimmdecke befindlichen\nFlüssigkeitszone eine Probe gezogen werden kann.\n5.3.5   Die an der Schwimmdecke zur Abdichtung gegen die Behälterwand angebaute Ein-\nrichtung muß in bezug auf die Schwimmdecke lagesicher angebracht sein und darf\nkeine zu große Reibung verursachen. Dies gilt auch für alle Einrichtungen, die durch\nOffnungen der Schwimmdecke durchgeführt sind, wie das Peilrohr, das Führungs-\nrohr oder die Einrichtung gegen Verdrehen der Decke. Die durch die Reibung ver-\nursc1chte Anderung der Eintauchtiefe der Schwimmdecke zwischen einer Aufwärts-\nund Abwärtsbewegung darf keinen größeren Höhenunterschied des Flüssigkeits-\nspiegels üls 5 mm bewirken.\n5.3.6   Die Schwimmdecke muß horizontal aufgestützt sein, so daß sie ohne Verkanten\naufschwimmen kcrnn. In der Aufstützstellung muß die Schwimmdecke einen aus-\nreichenden A bslc1ncl von festen Tankeinbauten, wie Heizrohren oder Mischeinrich-\ntun9en, haben. Die Stützen müssen so angeordnet, angebracht und eingestellt sein,\ndaß sich in d<~r Aufstützstellung die vertikalen Abstände zwischen einer horizonta-\nlen Ebene, wie dem Wasserspiegel, der den Behälterboden (ohne Rücksicht auf Ein-\nbauten) ~wracle bedeckt, und der Unterseite der Pfannendecke, der Membran oder\nder Schw irnmkörper nach Nr. 5.2.1.2 voneinander um nicht mehr als 150 mm unter-\nscheickn. Der Unterschied braucht bei Lagerbehältern mit einem Durchmesser von\nmehr als 50 m jedoch nicht weniger als 3 0/oo des Durchmessers zu betragen.\n5.3.7   Zur Prüfung der vertikalen Abstände nach Nr. 5.3.6 muß der Raum unterhalb der\nDecke auch clcmn noch begangen werden können, wenn der Boden des Lagerbehäl-\nters gerade vollsUindi~J mit Wasser bedeckt ist. Hierbei darf der Abstand zwischen\ndem Wasserspiegel und der Unterseite der Pfannendecke, der Membran oder der\nBledwbdeck ung nicht kleiner als 1,3 m sein.\n5.3.8   Die Tragstülzen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß in ihnen bei\nschwimmender Decke keine Luft komprimiert wird und bei aufgestützter Decke\nkeine Flüssi~Jkeitsreste verbleiben.\n5.3.9   Vertikcil unter den am Dachrand angebrachten Hilfspeilstutzen nach Nr. 5.1.3 muß\nan der Schwimmdecke je eine horizontal ausgerichtete Hilfspeilplatte angebracht\nsein. Diese Platten müssen dauerhaft und möglichst an solchen Teilen der Schwimm-\ndecke belestigt sein, die bei der Dachbewegung die geringste Verformung erleiden.\nDie Hilfspeilplatten müssen einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von minde-\nstens 400 mm haben.\n5.3.10  Die Schwimmdecken, deren Konstruktion die Ansammlung größerer Kondens-\nwassermengen ermöglicht, müssen zur Ableitung dieser Wassermengen eingerichtet\nsein.\n5.3.11  Die Mannlöcher müssen so bemessen sein, daß auch bei Verwendung einer Leiter\nzum Besteigen der Schwimmdecke eine genügend große Offnung verbleibt. Die\nMannlöcher können so ausgerüstet sein, daß sie die nach Nr. 5.3.1 geforderte Be-\noder Entlüft1n1g sicherstellen.\n5.4     Einrichtm1g des Lagerbehälters mit Schwimmdach\n5.4.1   Der Behälter muß mit einem Peilrohr ausgerüstet sein, das mit Aussparungen nach\nNr. 4.4.4 versehen ist.\n5.4.2   Wenn der Behälter zusätzlich zur Peileinrichtung nach Nr. 5.4.1 mit einem Füll-\nstandsmeßgerät nach Nr. 2.1 EO 4-4 ausgerüstet ist, muß für dieses ein zusätzliches\nRohr mit Aussparungen als Führungsrohr vorgesehen sein. Dieses ist soweit wie\nmöglich in der Nähe des Peilrohres einzubauen.\n5.4.3   Die Anforderun9en nach Nr. 5.1.4, 5.1.5 und 5.1.5.1 gelten entsprechend.\n5.5     Aufbau des Schwimmdaches\n5.5.1   Das Schwimmdach darf ausgeführt sein als\n5.5.1.1 Pontondach mit ringförmigem Schwimmkörper und durchgehendem Unterboden\noder zentraler Membran,\n5.5.1.2 Pfannendach,\n5.5.1.3 Doppeldeckdach mit durchgehendem Unter- und Oberboden.","134                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 4--3     5.S.2     In der Schwimmlage muß die' Unterseite des Daches mit der Flüssigkeit in Berüh-\nrung stehen. Erforderlichenfalls müssen an den Stellen, an denen sich Luft- oder\nGaspolster bilden können, Einrichtungen zur Entlüftung angebracht sein.\n5.5.]     Die Anforderungen nach Nr. 5.2.2 bis 5.2.4 gelten entsprechend.\n5.6       Einrichtung des Schwimmdaches\n5.6.1     Auf dem Rand des Schwimmdaches müssen mindestens drei gleichmäßig auf den\nUmfang verteilte Peilstutzen (Randpeilstutzen) sowie ein Peilstutzen in der Dach-\nm i l.te (Zentralpeilstutzen) angebracht sein.\nDiese Peilstutzen müssen mit einer Anlegekante als Bezugsebene versehen sein, um\ndie Messung des vertikalen Abstandes zwischen dieser Anlegekante und dem Flüs-\nsiqkeitsspiegel (Lufthöhe) zu ermöglichen.\n5.h.2     Wenn das Schwimmdach zusätzlich zu den Dachpeilstutzen zur Messung der Luft-\nhölw mit Tauchtiefenmeßgeräten nach Nr. 2.2 EO 4--4 ausgerüstet ist, müssen diese in\nder Nöhe der Dachpeilstutzen angeordnet sein .\n.5 . G.3  Das Schwimmdach muß mit einer Einrichtung versehen sein, mit der Regenwasser-\nansammlungen ins Freie abgeleitet werden können.\n5.6.4     Diü Anforderungen nach Nr. 5.3.1, 5.3.4, 5.3.6, 5.3.7, 5.3.8 und 5.3.11 gelten ent-\nsprechend.\nDie Anforderung nach Nr. 5.3.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höhen-\nunterschied nicht mehr als 10 mm betragen darf.\n5.ti.S.1  Betrügt der durch die Umkehr der Bewegungsrichtung des Schwimmdaches ver-\nur~;achtc) Höhenunterschied mehr als 5 mm, so wird im Eichschein (Nr. 10.3.3) an-\ngc~geben, daß für diesen Fall bei der Volumenberechnung die Anwendung von\nKorrektionen erforderlich sein kann.\"\nh) l n Numm(\\r B.1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n\"Wenn der Behälter mit einer Schwimmdecke oder einem Schwimmdach versehen ist, muß\ndie Bezeichnung „Lagerbehälter mit Schwimmdecke\" oder „Lagerbehälter mit Schwimmdach\"\nangebracht sein.\"\ni) Nach Nummer 8.3 werden folgende Nummern 8.4 und 8.5 angefügt:\n\"8.4     Bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke oder mit Schwimmdach dürfen auf dem\nSchild nach Nr. 8.1 oder auf einem besonderen Schild angegeben sein\na) die Masse der Schwimmdecke oder des Schwimmdaches,\nb) der oder die Aufschwimmbereiche (Zweiter Sumpf; Nr. 2.3),\nc) die vorgesehene Flüssigkeit (Flüssigkeiten),\nd) der Dichtebereich für die Flüssigkeit,\ne) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers der\nSchwimmdecke oder des Schwimmdaches.\nDie Zahlenwerte für die Angaben nach Buchstabe a und b werden erst nach der\nVermessung aufgebracht.\n8.5       Bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke müssen die Hilfspeilstutzen nach Nr. 5.1.3\nund bei Lagerbehältern mit Schwimmdach die Dachpeilstutzen nach Nr. 5.6.1 mit\neiner laufenden Nummer versehen sein.\"\nj) Nach Nummer 9.2.1 werden folgende Nummern 9.2.2 und 9.2.3 angefügt:\n119,2.2   Der Kleinst.raum der Lagerbehälter mit Schwimmdecke wird auf das Volumen, das\n500 mm Höhe entspricht, erweitert.\n9.2.3     Der Kleinstraum der Lagerbehälter mit Schwimmdach wird auf das Volumen, das\n1 000 mm Höhe entspricht, erweitert.\"\nk) In Nummer 10.2.8 wird der Punkt in ein Komma geändert und es werden folgende Nummern\n10.2.9 bis 10.2.11 angefügt:\n\"10.2.9   bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke auf der Oberkante der Hilfspeilstutzen nach\nNr. 5.1.3,\n10.2.10   bei Lagerbehältern mit Schwimmdach an der Anlegekante der Dachpeilstutzen nach\nNr. 5.6.1,\nl 0.2.11  gt~gebenenfalls am besonderen Schild nach Nr. 8.4.\"","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1971                   135\n1) In Nummer 10.3.1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                              EO 4--3\n„Im Eicl1schein der Lagerbehäller mit Schwimmdecke wird für diesen Füllhöhenunterschied\n500 mm und für Sch w irnmdachlagerbehälter l 000 mm angegeben.\"\nm) Nach Nummer 10.3.2 wird folgende Nummer 10.3.3 angefügt:\n„ 10.3.3   Im Eichschein der Lagerbehälter mit Schwimmdecke oder mit Schwimmdach werden\ndas Verfahren zur Berechnung des Flüssigkeitsvolumens einschließlich der Anwen-\ndung von Korrektionen sowie die durch den zweiten Sumpf (Nr. 2.3) bedingte Unter-\nbrechung des Meßbereichs angegeben.\"\n2. Anlage 6 erhält. folqende Fassung:\n„Anlage 6                                           EO 6\nMeßgeräte für die Volumenmessung von strömendem \\\\lasser\nInhaltsübersicht\n1.   Zuldssungsart und Begriffsbestimmungen\n2.   Meßtechnische Eigenschaften\n3.   fü1uanforderungen\n4.   Aufschriften und Stempelstellen\n5.   Bauartzulassung\n6.   Eichtechnische Prüfung\n7.   ZusiHzlich€~ Anforderungen an Volumenmeßgeräte\nfür Wasser, die ausschließlich eine innerstaatliche\nZulassung erhalten können\n7. l Trommelzähler\n7.2 Heißwasserzähler\n7.3 Verbundzähler\n7.4 Wasserdurchflußintegratoren\n7.5 Zusatzeinrichtungen\n8.   Anforderungen für den Einbau der vVasserzähler\n9.   Ubergangsvorschriften\n1.         Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\nDie Bauarten der Volumenmeßgeräte für Kalt- oder Heißwasser bedürfen der inner-\nstaatlichen Zulassung.\nDie Bauarten von Kaltwasserzählern, die den in Nr. 5.2.5 aufgeführten Anforderungen\ngenügen, können eine EWG-Zulassung und eine innerstaatliche Zulassung erhalten.\nKaltwasserzähler nach diesen Anforderungen sind Meßgeräte, die ein direktes mecha-\nnisches Verfahren benutzen, bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden\noder die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ (Turbinen-\nrad, Flügelrad usw.) zur Messung herangezogen werden.\nDie Bauarten von Kalt- und Heißwasserzählern, die den Anforderungen der Nr. 7\ngenügen, können eine innerstaatliche Zulassung erhalten.\nWasser gilt als kalt, wenn die Temperatur zwischen 0 °C und 30    cc liegt.\n1.1        Volumendurchfluß\nDer Volumendurchfluß (nachstehend „Durchfluß\" genannt) ist der Quotient aus dem\nden Zähler durchfließenden Wasservolumen und der Durchflußzeit. Das Volumen wird\nausgedrückt in Kubikmeter oder Liter, die Zeit in Stunden, Minuten oder Sekunden.\n1.2        Abgegebenes Volumen\nDas abgegebene Volumen während einer beliebigen Zeit ist die gesamte Wassermenge,\ndie während dieser Zeit durch den Zähler geflossen ist.","136                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 6 1.3  Größter Durchfluß: Qrnax\nDer größte Durchfluß Omax ist der größte Durchfluß, mit dem der Zähler während\nbe9renzter Zeiträume ohne Beschädigung, unter Einhaltung der Fehlergrenzen und\nobne Uberschreiten des einzuhaltenden größten Druckverlustes arbeiten kann.\n1.4  Nenndurchfluß: Qn\nDer Nenndurchfluß On ist gleich dem halben Wert des größten Durchflusses Omax· Aus-\ngedrückt in Kubikmeter durch Stunde dient er zur Kennzeichnung des Zählers.\nBei Nenndurchfluß Q 11 muß der Zähler unter normalen Bedingungen, d. h. im Dauer-\nbetrieb und im unterbrochenen Betrieb, unter Einhaltung der Fehlergrenzen arbeiten\nkönnen.\n1.5  Kleinster Durchfluß: Qrnin\nDer kleinsle Durchfluß Qmin ist der Durchfluß, von dem ab der Zähler die Fehlergrenzen\nPinhcillen muß. Er wird in Abhängigkeit von Qn festgelegt.\n1.6  Belasl.u ngsbereich\nDer Bc~lilstungsbereich eines Wasserzählers wird begrenzt durch den größten Durch-\nfluß Qrnax und den kleinsten Durchfluß Qmin· Er wird in zwei Zonen, den sogenannten\nunteren und oberen Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehler-\ngrenzen gelten.\n1.7  Ubergangsdurchfluß: Qt\nDer Ubergangsdurchfluß Ot ist der Durchfluß, der den unteren vom oberen Belastungs-\nbereich trennt und bei dem eine Unstetigkeit der Fehlergrenzen auftritt.\nl .B Eichfehlergrenze\nDie Eichfehlergrenze ist der höchste Fehlerwert, der bei der Bauartzulassung und der\nEichung eines Wasserzählers zulässig ist.\n1.9  Druckverlust\nUnter Druckverlust ist die Druckdifferenz zu verstehen, die durch den Wasserzähler in\nder Leitung verursacht wird.\n2.   Meßtechnische Eigenschaften\n2 .1 Eichfehlergrenze\nDie Eichfehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Qmin bis Qt,\nOt selbst ausgenommen, beträgt ± 5 °/o des abgegebenen Volumens.\nDie Eichfehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich Qt bis einschließ-\nlich Qmax beträgt ± 2 °/o des abgegebenen Volumens.\n2.2  Metrolouische Klassen\nDie \\Nasserzähler werden je nach Wert der vorstehend definierten Größen      Qmin    und Qt\ngemäß fol9ender Tabelle in drei metrologische Klassen eingeteilt:\nKlasse\n< 15 m /h\n3\n~ 15 m 3 /h\nKlasse A\nWert von Qrnin                                0,04 Qn                 0,08 Qn\nWert von Ot                                   0,10 On                 0,30 On\nKlasse B\nWert von Qmin                                 0,02 On                 0,03 Qn\nWert von Qt                                  0,08 Qn                  0,20 Qn\n--\nKlasse C\nWert von Qmin                                 0,01  Qn                0,006 Qn\nWert von 01,                                  0,015 On                0,015 Qn","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                       137\n3.  Bauanforderungen                                                                        EO 6\n3.1 Allgemeine Bauanforderungen\nDie Zähler müssen so gebaut sein, daß bei normalen Betriebsbedingungen\na) die Funklionsfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die Sicherung gegen Be-\ntrug,\nb) die Erfüllung der Vorschriften dieser Anlage\ngewährleistet sind.\nKann ein unbeabsichtigtes Zurückströmen des Wassers durch die Zähler vorkommen,\nso dürfen diese hierdurch weder beschädigt noch in ihren meßtechnischen Eigensdlaftetl\nbeeinträchtigt werden; sie müssen dabei jedoch eine rückläufige Bewegung des ZähL-\nwerks ausführen.\n3.2 Werkstoffe\nDer Wasserzähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszwe(k ,ge•-\neigneten Festigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen. Insgesamt muß der Zähler aus\nWerkstoffen bestehen, die gegen die normale innere und äußere Korrosion beständig\nund erforderlichenfalls durch eine geeignete Oberflächenbehandlun,g geschützt sind\nTemperaturschwankungen des Wassers innerhalb der Grenzwerte der Betriebsternpe-\nraturen dürfen die für den Wasserzähler verwendeten Werkstoffe nicht beeif!_träch-\ntigen.\n3.3 Dichthci l   Druckfestigkeit\nDie Zähler müssen einem gleichmäßigen Betriebsdruck, für den sie konstruiert sind,r\nd. h. dem maximalen Betriebsdruck, ohne Beeinträchtigung ihrer Arbeitsweise,, ohne\nLeckverluste, ohne daß eine Durchlässigkeit der Wandungen eintritt und ohne bleE-\nbende Verformung ständig standhalten. Der Mindestwert dieses Uberdruckes beträ9t\n10 bar.\n3.4 Druckverlusl\nDer durch den Zähler verursachte Druckverlust wird bei den Bauartzulassungsprüfun-\ngen ermittelt und darf in keinem Falle höher sein als 0,25 bar bei Nenndurchfluß und\n1 bar bei größtem Durchfluß.\nDie Bauarten werden entsprechend den Prüfergebnissen in vier Gruppen eingeteilt\" je\nnachdem, ob ihr Druckverlust bei größtem Durchfluß einen der nachstehenden MaxirnaJ-\nwerte einhält:\n1,0 0,6 0,3 und 0, 1 bar\nDieser Wert wird im Zulassungsschein angegeben.\n3.5 Zählwerk\nDas Zählwerk muß eine sichere, einfache und eindeutige Ablesung der gemessenen\nWassermenge in Kubikmeter durch einfaches Aneinanderreihen der Anzeigen der ein-\nzelnen Zählglieder ermöglichen.\nDie Wassermenge wird angegeben\nentweder\na) durch die Stellung eines oder mehrerer Zeiger vor Ziffernblättern mit Skalenkreis,\nb) durch nebeneinanderstehende Ziffern in einem oder mehreren Fenstern\noder\nc) durch eine Kombination der beiden Systeme.\nDas Kubikmeter und seine Vielfachen werden durch schwarze Farbe gekennzeichnet,\ndezimale Teile des Kubikmeters durch rote Farbe.\nDie tatsächliche oder scheinbare Höhe der nebeneinanderstehenden Ziffern darf nicht\nkleiner als 4 mm sein.\nBei der Anzeige durch nebeneinanderstehende Ziffern (Typ b und c) müssen alle sicht-\nbaren Ziffern von unten nach oben fortschreiten. Ein beliebiges Ziffernzählglied muß\num eine volle Einheit fortschreiten, wenn das nächstniedrige Zählglied das letzte Zehn-\ntel seines Umlaufs ausführt; bei Typ c darf die Rolle mit dem im Rang niedrigsten\nZählglied kontinuierlich fortschreiten. Die vollen Kubikmeter müssen deutlich angezeig~\nwerden.","138                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 6      Bei Zeigerskalen (Typ a und c) ist die Drehrichtung des Zeigers die des Uhrzeigers.\nDer in Kubikmeter ausgedrückte Skalenwert jedes Zählgliedes muß nach Werten von\n10n fortschreiten, wobei n eine - negative oder positive - ganze Zahl oder Null ist,\nderart, daß Dekaden (Dezimalzahl) entstehen. Neben jedem Zählglied sind folgende\nBezeichnungen angegeben:\nX 1 000, X 100, X 10, X 1, X 0,1, X 0,ül, X 0,001.\nIn beiden Fällen (Zeigerskalen oder nebeneinanderstehende Ziffern)\nist das Einheitenzeichen m 3 auf dem Zifferblatt oder unmittelbar neben der Ziffer-\nanzeige anzugeben;\nmuß das am schnellsten laufende - noch visuell ablesbare - Zählglied, das als\nPrüfzählglied gilt und dessen Skalenwert der sogenannte „Eichwert\" ist, kontinuier-\nlich fortschreiten. Dieses Prüfzählglied kann ständig vorhanden sein oder vorüber-\ngehend durch Hinzufügen neuer Teile gebildet werden. Ein vorübergehend hinzu-\ngefügtes Prüfzählglied darf keinen nennenswerten Einfluß auf die meßtechnischen\nEigenschaften des Zählers haben.\nDer Teilstrichabstand für den Eichwert darf nicht kleiner als 1 mm und nicht größer als\n5 mm sein. Die Skale wird verkörpert\ndurch Teilstriche gleicher Dicke, die jedoch nicht größer sein darf als ein Viertel des\nAchsabstands zweier benachbarter Teilstriche. Die Teilstriche dürfen sich nur durch\nihre Länge voneinander unterscheiden;\noder durch Kontraststreifen, deren Breite konstant und gleich dem Teilstrichabstand\nist.\n3.6 Anzahl der Ziffern und Größe des Eichwerts\nDas Zählwerk muß ohne Rückkehr in die Nullstellung ein Volumen registrieren kön-\nnen, das mindestens dem in Kubikmeter ausgedrückten Volumen von 1 999 Betriebs-\nstunden bei Nenndurchfluß entspricht.\nDer Eichwert muß den Wert 1 X 10n ms, 2 X 10n ms oder 5 X 10n ms darstellen. Er muß\nhinreichend klein sein, damit bei der Eichung einerseits gewährleistet werden kann,\ndaß die Meßunsicherheit nicht mehr als 0,50/o des abgegebenen Volumens beträgt\n(wobei ein Ablesefehler angenommen wird, der die Hälfte des kleinsten Teilstrich-\nabstands nicht überschreitet) und andererseits bei dem kleinsten Durchfluß nur eine\nrelativ kleine Menge erforderlich ist, damit die Prüfung bei diesem Durchfluß nicht\nlänger dauert als 1,5 Stunden.\nEine besondere Einrichtung (Stern, Scheibe mit Marke usw.) kann vorgesehen werden,\num eine Bewegung des Meßwerks bereits feststellen zu können, bevor sie auf dem\nZählwerk deutlich sichtbar zu erkennen ist.\n3.7 Justiereinrichtung\nDie Zähler können mit einer Justiereinrichtung versehen sein, durch die das Verhältnis\nzwischen dem angezeigten und dem abgegebenen Volumen geändert wird. Diese Ein-\nrichtung ist vorgeschrieben bei Zählern, bei denen die Wirkung der Wassergeschwin-\ndigkeit auf ein umlaufendes Organ zum Messen benutzt wird.\n3.8 Beschleunigungseinrichtung\nEinrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb von Qmin\nsind unzulässig.\n4.  Aufschriften und Stempelstellen\n4.1 Kenndaten des Zählers\nJeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften, die auf dem\nGehäuse, dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusam-\nmengefaßt oder getrennt angebracht sein können, tragen:\na) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke,\nb) Kennbuchstaben der metrologischen Klasse und der Nenndurchfluß Qn in Kubik-\nmeter durch Stunde,\nc) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers,","Kr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                   J39\nd) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung,                              EO 6\ne) das Zulassungszeichen,\nf) den maximalen Betriebsdruck in Bar, wenn dieser höher sein kann als 10 bar,\ng) die Angabe ,,V\" oder „H\", falls der.Zähler nur in senkrechter (V) oder waagerechter\n(H) Stellung einwandfrei arbeitet.\n4.2   Hauptstempelstelle\nAn einem \\.vichtigen Teil (in der Regel am Gehäuse), das ohne Auseinandernehmen des\nZählers sichtbar ist, muß eine Stelle zur Anbringung der Eichstempel vorgesehen sein.\n4.3   Sicherungsstempelstellen\nDie Zühler müssen mit Sicherungseinrichtungen versehen sein, die plombiert werden\nkönnen, so daß sowohl vor als auch nach dem ordnungsgemäßen Einbau des Zählers\nein Auseinandernehmen oder Eingriffe in den Zähler oder seine Justiereinrichtung\nohne Beschädigung di('ser Sicherungseinrichtung nicht möglich sind,\n5.    Bauartzulassung\n5.1   Verfahren\nDas Verfahren für die Bauartzulassung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der\nEichordnung.\n5.2   Bauartprüfungen\nNachdem an Hand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist, daß die Bauart\nden Anforderungen dieser Anlage entspricht, wird eine Anzahl Geräte Prüfungen im\nLaboratorium unter folgenden Bedingungen unterworfen:\n5.2.1 Anzahl der zu prüfenden Zähler\nDie Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler. ist aus nachstehender Tabelle\nersichtlich:\nNenndurchfluß Qn in m 8 /h                        Anzahl der Zähler\nQll   ~        5                               10\ns<Qn       .~     50                                  6\nSO<Qn       ~ 1000                                     2\nQn    >  1000                                    1\n5.2.2 Druck\nBei den meßtechnischen Prüfungen (Nr. 5.2.4) muß der Druck am Zählerausgang hoch\ngenug sein um Kavitation zu verhindern.\n11\n5.2.3 Prüfeinrichtung\nDie Zähler werden im allgerneinen einzeln geprüft auf jeden Fall jedoch so, daß die\n11\njeweiligen Eigenschaften jedes Zählers eindeutig in Erscheinung treten.\nDie zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit - unter Berück-\nsichtigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen - die\ngrößte relative Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,20/o nicht\nübersteigt.\nDie größte zulässige relative Meßunsicherheit der Prüfanlage beträgt 50/o bei der Druck-\nmessung und 2,5 0/o bei der Messung des Druckverlust-es.\nDie relative Schwankung des Durchflusses darf während jeder Prüfung im Bereich von\nQmin bis Qt 2,5 0/o und im Bereich von Qt bis QmaK 5 0/o nicht übersteigen .\nDie Prüfanlage muß durch die zuständige Behörde genehmigt sein.\n5.2.4 Durchführung der Prüfungen\nDie Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge:\n1. Dichtheitsprüfung,\n2. Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß, wobei eine etwaige\nDruckabhängigkeit festgestellt und die für den betreffenden Zählertyp normalen und\nvom Hersteller vorgesehenen Einbaubedingungen (gerade Leitungslängen vor und\nhinter dem Zähler, Drosselstellen, Hindernissen usw.) berücksichtigt werden,","140                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 6       3. Ermittlung der Druckverluste,\n4. beschleunigte Abnutzungsprüfung.\nDie Dichtheitsprüfung umfaßt die beiden nachstehenden Prüfungen:\na) Jeder Zähler muß einem Dberdruck von 16 bar oder einem Dberdruck gleich dem\n1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und\nohne Austreten von Sickerflüssigkeit standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f);\nb) jeder Zähler muß einem Dberdruck von 20 bar oder einem Dberdruck gleich dem\nDoppelten des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder\nBlockieren des Meßwerks standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f).\nDie Prüfungen nach 2. und 3. müssen eine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten\nergeben, um die Kurven für den gesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen\nzu können.\nDie beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:\nNenn-\nAnzahl der                Betriebs-      Zeit für\ndurchfluß        Prüf-        Art der             Stillstands-    dauer      Anlauf und\ndurchfluß     Prüfung     Unter-\nOn                                brechungen\nzeiten     bei Prüf-    Drosselung\nm 3 /h                                                      durchfluß\nQn        unter-      100 000        15 s        15 s     0,15 · (Qn)\nbrachen                                         Sekunden*)\nMinimum 1 s\noll::;;  10\n2 Qn        ununter-                              100h\nbrachen\nQn        ununter-                              800h\nbrochen\nOn> 10\n2Qn         ununter-                              200h\nbrochen\n*) (Qn) ist zahlenmäßig gleich dem Wert Qn in m 3/h.\nVor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden die Meßfehler min-\ndestens bei folgenden Durchflüssen festgestellt:\nQrnin Qt 0,3 Qn 0,5 Q 11 1 Qn 2 On\nBei jedem Versuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zeiger\noder die ·Rolle mit' dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und\netwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.\n5.2.5 Bedingungen für die Erteilung der Bauartzulassung\nEine Wasserzählerbauart wird zugelassen, wenn\na) sie die Anforderungen der Nr. 2 bis 5 erfüllt,\ninsbesondere\nb) die unter 1. bis 3. vorgesehenen Prüfungen zeigen, daß sie den meßtechnischen\nAnforderungen und den Bauanforderungen der Nr. 2 und 3 entspricht,\nc) jede Einzelprüfung bei der beschleunigten Abnutzungsprüfung ergibt, daß\n-- im Vergleich zur ursprünglichen Kurve zwischen Qt und Qmax keine größere Ab-\nweichung der Meßwerte als 1,5 0/o und zwischen Qmin und Qt keine größere Ab-\nweichung als 3 0/o auftritt,\n- eine Fehlergrenze des Zählers von ± 6 0/o zwischen Qmin und Qt und von ± 2,5 0/o\nzwischen Qt und Qmax eingehalten wird.\nDie in Prozent angegebenen Werte sind jeweils auf das abgegebene Volumen bezogen.\n6.    Eichtechnische Prüfung\nDie Vorschriften von Nr. 5.2.3 müssen erfüllt sein, die Zähler können jedoch in Reihe\ngeschaltet sein. In diesem Fall muß der Druck im Austrittsstutzen aller Zähler so hoch\nsein, daß keine Kavitation eintritt, und es können besondere Maßnahmen gefordert\nwerden, durch die jede gegenseitige Beeinflussung der Zähler vermieden wird.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                    141\nDie Anlage kann automatische Einrichtungen, Abzweigungen, Querschnittsverminde-        EO 6\nrungen usw. aufweisen, vorausgesetzt, daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden\nZähler und den Prüfbehältern klar abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kon-\ntrollierbar bleibt.\nFür die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden, doch\ndarf bei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung der-\nselben stattfinden, die nicht mit Nr. 5.2.3 vereinbar ist.\nBei Prüfbehältern, die in mehrere Kammern unterteilt sind, müssen die Zwischenwände\nso sein, daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 0/o variiert, je nachdem,\nob die Nachbarkammern voll oder leer sind.\nDie eichtechnische Prüfung umfaßt eine Prüfung der Richtigkeit, die mindestens bei\ndrei Durchflüssen durchgeführt wird:\na) zwischen 0,9 Qmax und Qrnax•\nb) zwischen Qt und 1,1 Qt,\nc) zwischen Qmin und 1,1 Qrnin·\nBei der erstgenannten Prüfung wird der Druckverlust gemessen. Er muß unterhalb des\nim Zulassungsschein angegebenen Wertes bleiben.\nBei jeder Prüfung gelten die Fehlergrenzen von Nr. 2.1.\nBei jedem Meßvorgang muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zei-\nger oder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt\nund periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.\nHaben alle festgestellten Fehler das gleiche Vorzeichen, so muß der Zähler so justiert\nsein, daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Eichfehlergrenze übersteigen.\n7.    Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Wasser, die ausschließlich eine\ninnerstaatliche Zulassung erhalten können\n7.1   Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler\nMehrere Meßkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt\ndurch aufeinanderfolgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des\nZählwerks entsprechend dem Volumen einer Meßkammer fortschreitet.\n7.1.1 Das Volumen einer Meßkammer muß 1 · 1Qn l, 2 · 10n 1 oder 5 · 10n 1 betragen, wobei n\neine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.\n7.1.2 Das Volumen der einzelnen Meßkammern darf durch Verdrängungskörper (Justierein-\nrichtung) justierbar sein.\n7.1.3 Der Skalenwert des Zählwerks muß gleich dem Meßkammervolumen sein.\n7.1.4 Der Zähler muß mit einem Lot oder einer Libelle zur Ausrichtung der horizontalen\nLage der Meßkammerachse versehen sein, wenn sich die Anzeige bei einer Schräg-\nstellung im Verhältnis 1 : 10 um mehr als den Betrag der Eichfehlergrenze ändert.\n7.1.5 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 1 6/o des Nenndurchflusses, die obere\nGrenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.\n7.1.6 Hinsichtlich Druckfestigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt.\n7.1.7 Die Eichfehlergrenzen betragen:\n± 1 0/o des abgegebenen Volumens.\n7.2   Heißwasserzähler\nHeißwasserzähler sind Zähler für Wasser mit einer Temperatur von mehr als 30 °C.\nSie müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 in dem auf dem Zähler angegebenen Tem-\nperaturbereich einhalten.\nDie Belastungsbereichsgrenzen werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\n7.3    Verbundzähler\nsind Meßgeräte, bei denen zwei Wasserzähler unterschiedlichen Nenndurchflusses\ndurch eine selbsttätige Umschalteinrichtung kombiniert sind.\nDurch die Umschalteinrichtung wird je nach Volumendurchfluß das Wasser entweder\nnur durch einen der beiden oder durch beide Wasserzähler geleitet.","142                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 6  7.:u    Die Umschalteinrichtung muß in Durchflußrichtung hinter dem größeren Zähler (Haupt-\nzähler) angeordnet sein.\n7.3.2   Der größte Durchfluß Omax des kleineren Zählers (Nebenzähler) muß größer als der\nkleinste Durchfluß Qmin des größeren Zählers sein.\n7.3.3   Die Umschaltung muß im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.\nAuch während des Umschaltvorganges muß der Verbundzähler die Fehlergrenzen ein-\nhalten.\n7.3.4   Die Belastungsbereichsgrenzen der Verbundzähler sind\na) untc~re Belastungsbereichsgrenze:     kleinster Durchfluß des Nebenzählers\nb) Ubergangsdurchfluß:                   Ubergangsdurchfluß des Hauptzählers\nc) obere Belastungsbereichsgrenze:       größter Durchfluß des Hauptzählers\n7.3.5   Der Druckverlust beim größten Durchfluß darf nicht größer sein als:\n7.3.5.1 Bei Verbundzählern mit einem Woltmanzähler mit parallel zur Rohrachse\nangeordneter Laufradachse als Hauptzähler                                          0,5 bar\n7.3.5.2 Bei Verbundzdhlern mit einem Woltmanzähler mit senkrecht zur Rohrachse\nangeordneter Laufradachse als Hauptzähler                                          1   bar\n7.3.6   Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Um-\nschalteinrichtung\na) der Nenndurchfluß und der Typ oder die metrol0gische Klasse des Hauptzählers,\nb) der Nenndurchfluß und die metrologische Klasse des Nebenzählers und\nc) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen\nangegeben sein.\n7.3.7   Die Hauptstempelstelle muß sich bei Verbundzählern an sichtbarer Stelle an der Um-\nschalteinrichtung befinden.\n7.3.8   Als Nebenzähler darf ein geeichter oder beglaubigter Wasserzähler des Nenndurch-\nflusses und der metrologischen Klasse, die hierfür zugelassen sind, angebaut sein.\n7.4     Wasserdurchflußintegratoren\nsind Meßgeräte, mit denen das Volumen von in Rohrleitungen strömendem Wasser\ndurch selbsttätige Integration des unmittelbar gemessenen Volumendurchflusses über\nder Zeit bestimmt wird. Die Anforderungen werden bei der Bauartzulassung fest-\ngelegt.\n7.5     Zusatzeinrichtungen\nZusatzeinrichtungen, wie Druckwerke, Mengeneinstellwerke, Münzwerke, Fernzähl-\nwerke, Volumendurchflußanzeiger, Impulsgeber, dürfen an Wasserzähler oder Volu-\nmendurchflußintegratoren für Wasser angebaut sein. Jedoch müssen die Meßgeräte\nmit den angebauten Zusatzeinrichtungen zur Eichung gestellt werden.\n8.      Anforderungen für den Einbau der Wasserzähler\n8.1     Die Gesamtanlagen müssen so ausgeführt sein, daß bei den Messungen das Meßwerk\nder Zähler (ausgenommen Trommelzähler) stets vollständig gefüllt ist. Umgehungs-\nleitungen um den Zähler sind nur dann zulässig, wenn sie für den normalen Betrieb\nnicht benutzbar sind.\n8.2     Bei Woltmanzählern muß in Durchflußrichtung vor dem Zähler eine störungsfreie\ngerade Rohrstrecke von der Nennweite des Zählers angeordnet sein. Die Länge\ndieser Rohrstrecke muß mindestens das 3fache der Nennweite betragen.\n8.3     Hinter Woltmanzählern - außer Verbundzählern - dürfen sich unmittelbar hinter\ndem Zähler keine sprunghaften Querschnittseinengungen befinden.\n·8.4     Befinden sich in der Leitung unmittelbar vor der Einlaufstrecke von Woltmanzählern\nnach Nr. 8.2 Absperreinrichtungen, die im Betrieb zur Drosselung benutzt werden,\nKreiselpumpen oder Raumkrümmer, so muß auß•erdem ein zur Beseitigung des da-\ndurch bedingten Strömungsdralls geeigneter Gleichrichter vor der Einlaufstrecke\neingebaut sein.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                   143\nUnmittelbar vor und hinter den Woltmanzählern dürfen Absperrschieber eingebaut        EO 6\nsein, wenn sie im Betrieb immer voll geöffnet sind.\nBefinden sich in der Leitung unmittelbar vor der Einlaufstrecke eines Woltmanzählers\nmit senkrecht zur Rohrachse angeordneter Laufradachse Rohrkrümmer, so muß die\nLänge der Einlaufstrecke mindestens das 5fache der Nennweite betragen, oder es muß\neine Einrichtung eingebaut sein, die Verzerrungen in der Strömungsgeschwindigkeits-\nverteilung ausgleicht.\n9.  Ubcrgangsvorschriften\n9.1 Scheibenzähler, Ringkolbenzähler und Flügelradzähler für Kaltwasser mit einem Nenn-\ndurchfluß von weniger als 15 m 3/h, deren Bauart nicht zugelassen ist, dürfen, auch\nwenn sie nicht den Anforderungen dieser Anlage entsprechen, bis zum 31. Dezember\n1981 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1989 nachgeeicht werden, wenn sie vor dem\n31. Dezember 1976 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sind.\nScheibenzähler, Ringkolbenzähler, Flügelradzähler und Woltmanzähler für Kaltwasser\nmit einem Nenndurchfluß von 15 m 3/h und größer, deren Bauart nicht zugelassen ist,\ndürfen, auch wenn sie nicht den Anforderungen dieser Anlage entsprechen, bis zum\n31. Dezember 1981 erstgeeicht und ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden,\nwenn sie vor dem 31. Dezember 1978 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden\nsind.\nDie Zähler müssen jedoch bei der Eichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 einhalten,\nwobei bezüglich der Belastungsbereiche für Woltmanzähler der Nennweite 80 und\ngrößer mit senkrecht zur Rohrachse angeordneter Laufradachse die Festlegungen der\nNr. 2.2, Klasse B, und für die übrigen Zähler die Festlegungen der Nr. 2.2, Klasse A,\ngelten. Als Nenndurchfluß ist hierbei das 0,5fache der für diese Zähler festgelegten\ngrößten Durchflüsse (Nennbelastungen) einzusetzen.\n9.2 Auf Flügelradzähler, die durch eine Doppelbezeichnung wie 3/5, 7/10 usw. als Groß-\nbereichszähler besonders gekennzeichnet sind, deren Bauart jedoch nicht zugelassen\nist, wird Nr. 9.1 Abs. 1 entsprechend angewendet.\nDie Zähler müssen bei der Eichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 in einem Belastungs-\nbereich einhalten, dessen obere Grenze durch die größere der beiden als größten\nVolumendurchfluß aufzufassenden Kennzahlen, und dessen untere Grenze und Uber-\ngangsdurchfluß durch die kleinere Kennzahl gemäß Nr. 2.2, Klasse A, bestimmt werden.\n9.3 Scheibenzähler, Ringkolbenzähler, Flügelradzähler, Woltmanzähler und Verbundzähler\nfür Kaltwasser, deren Bauarten vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der\nEichordnung zugelassen worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und\nohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden.\nDie Zähler müssen den Bauanforderungen der jeweiligen Zulassung entsprechen und\ndie Fehlergrenzen in den dabei festgelegten Prüfbereichen einhalten.\n9.4 Verbundzähler, die nicht durch ein Zulassungszeichen auf der Umschalteinrichtung ge-\nkennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und ohne zeitliche\nBegrenzung nachgeeicht werden, auch wenn das durchfließende Wasservolumen wäh-\nrend der Umschaltung meßtechnisch nicht voll erfaßt wird. Jedoch darf in diesem Fall\ndie für die Umschaltung benötigte Volumendurchflußspanne nicht größer als 2 0/o des\ngrößten Durchflusses des Hauptzählers sein.\nFür den Umschaltbereich dieser Verbundzähler sind keine Fehlergrenzen festgelegt.\nIm übrigen gelten die Anforderungen der Nr. 2.1, 7.3.1, 7.3.2, 7.3.4 und 7.3.7.\nWenn Hauptzähler und Umschalteinrichtung für den Transport getrennt werden müs-\nsen, ist außerdem auf dem Bezeichnungsschild der Umschalteinrichtung die Fabrik-\nnummer des Hauptzählers .anzugeben.\n9.5 Wasserzähler, die die Voraussetzungen der Nr. 9.1, 9.2, 9.3 und 9.4 erfüllen, dürfen\nauch mit angebauten Zusatzeinrichtungen geeicht werden.\n9.6 Für Anlagen mit Wasserzählern, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung\nder Eichordnung eingerichtet worden sind, brauchen die besonderen Anforderungen\nnach Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 nicht erfüllt zu werden.","1.44                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 6       9.7     füs zum 1. Juni 1981 sind\n9.7.1   abweichend von Nr. 3.5 Zählwerke zu]ässjg, bei denen\na) die Ziffern sich von oben nach unten bewegen, sofern das durch einen Richtungs-\npfeil angegeben ist,\nb) der Teilstrichabstand 0,8 mm beträgt;\n9.7.2   abweichend von Nr. 3.6 Zähler mit einer Höchstdauer der Prüfung bei dem kleinsten\nDurchfluß von 7 Stunden zulässig.\"\n3. Anlage 10 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:\nEO 10-3                                                „Abschnitt 3\nSPlbsltülige           zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern\n(Förderbandwaagen)\nInhaltsübersicht\nl. Zulassungsart\n2. Definition\n3, Begriffsbestimmungen\n4. Meßtechnische Merkmale\n5. Abgrenzung des Bereichs der Genauigkeitsklassen\n6. Fehlergrenzen\n7. Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen\n8. Bauanforderungen\n9. Bezeichnungen und Aufschriften\nl 0. Bauart.zulassung\n11. EWG-Ersteichung\n] 2. Empfohlene Bauvorschriften für die Praxis\n13. Uberg angsvorschriften\n1.         Zulassungsart\nDie Bauarten der Förderbandwaagen können eine EWG-Zulassung und eine inner-\nstaafüche Zulassung erhalten.\n2.         Definition\nIn Bandförderer eingebaute Waagen zum kontinuierlichen Wägen sind selbsttätige\nWaagen, mit denen bei laufendem Förderband das Gewicht eines Wägegutstroms\nohne systematische Unterteilung desselben ermittelt werden soll. Diese Waagen\nwerden Förderbandwaagen genannt.\n3.         Begriffsbestimmungen\n3.1        AB gemeines\nPür Förderbandwaagen gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage 9 Nr. 2, sofern\nsie den Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts nicht widersprechen.\n3.2       Einteilung\n3.2.1     Nach der Art der MengenfeststeHung\n3.2.1.1    Addierende Förderbandwaagen\nFörderbandwaagen, deren Rechenwerk eine Addition der aufeinanderfolgenden Teii-\n]asten ausführt, die jeweils einem bestimmten Abschnitt des Förderbandes ent-\nsprechen.\n3.2.1.2    Integrierende Förderbandwaagen\nFörderbandwaagen, deren Rechenwerk eine Integration des Produkts aus linearer\nBandbelast.ung und Bandgeschwindigkeit über der Zeit ausführt.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                   145\n3.2.2     Nach der Art des Lastträgers {Waagenbrücke)                                       EO 10-3\n3.2.2.1   Einbau-Förderbandwaagen\nFörderbandwaagen, deren Waagenbrücke nur ein Teil des Bandförderers ist.\n3.2.2.2   Band-Brückenwaagen\nFörderbandwaagen, deren Waagenbrücke der gesamte Bandförderer ist.\n3.3       Bestandteile der Förderbandwaagen\n3.3.1     Hauptbestandteile\n3.3.1.1   Bandförderer\nEinrichtung zum Transport des Wägeguts mittels eines Förderbandes, das über Rol-\nlen geführt wird.\n3.3.1.1.1 Tragrollen\nRollen, über die sich das Förderband auf das feste Gestell stützt.\n3.3.1.1.2 Wägerollen\nRollen, über die sich das Förderband auf die Waagenbrücke stützt.\n3.3.1.2   Wägezelle\nEine nichtselbsttätige Waage als Ganzes oder ein Teil davon oder jede andere Ein-\nrichtung, die über das Gewicht des Wägeguts eine Information liefert.\n3.3.1.3   Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung\nEinrichtung, die mit dem Förderband verbunden ist und Informationen entweder ent-\nsprechend der Fortbewegung einer bestimmten Bandlänge oder entsprechend der\nBandgeschwindigkeit liefert.\n3.3.1.3.1 Wegnehmer\nDer mit dem Förderband ständig in Verbindung stehende Teil der Einrichtung zum\nUbertragen der Förderbandbewegung.\n3.3.1.4   Rechenwerk\nEinrichtung zum Addieren von Teillasten oder zum Integrieren des Produktes aus\nlinearer Bandbelastung und Bandgeschwindigkeit entsprechend den Informationen,\ndie von der Wägezelle und der Einrichtung zur Ubertragung der Förderbandbewegung\ngeliefert werden.\n3.3.1.5   Anzeigeeinrichtung des Rechenwerks (Mengenzählwerk)\nEinrichtung, die die Informationen des Rechenwerks erhält und das Gewicht des ge-\nförderten vVägeguts anzeigt.\n3.3.1.5.1 Mengenzählwerk ohne Nullrückstelleinrichtung (Summenzählwerk)\nMengenzählwerk, das das Gesamtgewicht des geförderten Wägeguts anzeigt.\n3.3.1.5.2 Mengenzählwerk mit Nullrückstelleinrichtung\nMengenzählwerk, das das Gewicht des während einer begrenzten Zeit geförderten\nWägeguts anzeigt.\n3.3.1.5.3 Zusatz-Mengenzählwerk\nMengenzählwerk mit gröberer Teilung als die des Summenzählwerks, das das\nGesamtgewicht des über einen längeren Zeitraum geförderten Wägeguts anzeigen\nsoll. Diese Einrichtung kann mit einer Nullrückstelleinrichtung versehen sein.\n3.3.1.5.4 Kontrollzählwerk\nMengenzählwerk mit feinerer Teilung als das Summenzählwerk. Es wird bei Kon-\ntrollen verwendet.\n3.3.1.6   Nullstelleinrichtung der Förderbandwaage\nEinrichtung, mit der die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband für jeweils\nvolle Förderbandumläufe nullgestellt werden kann.\nDie Nullstelleinrichtung kann nichtautomatisch, halbautomatisch oder automatisch\nsein.","146                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3  3.3.1.6.1    Null-Anzeigeeinrichtung\nZur Nullstelleinrichtung gehörendes zusätzliches Mengenzählwerk, mit dem die\nNullstellung der Förderbandwaage bei leer!aufendem Förderband kontrolliert wer-\nden kann.\n3.3.1.6.2    Nichtautomatische Nullstelleinrichtung\nEinrichtung zur Beobachtung, Einstellung und Kontrolle der Nullstellung der Förder-\nbandwaage durch Bedienungspersonal.\n3.3.1.6.3     Halbautomatische Nullstelleinrichtung\n3.3.1.6.3.1  Einrichtung, die nach Erhalt eines manuellen Befehls die Förderbandwaage auto-\nmatisch nullstellt, oder\n3.3.1.6.3.2 Einrichtung, die nach Erhalt eines manuellen Befehls den Wert angibt, um den die\nNullstelleinrichtung verstellt werden muß.\n3.3. l .6.4  Automatische Nullstelleinrichtung\nEinrichtung, die die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband ohne Eingreifen\nvon Bedienungspersonal automatisch nullstellt.\n3.3.2        Zusd t.zcinrichtungen\n3.3.2.1      Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung (Momentanbelastungsanzeiger)\nEinrichtung zur Anzeige der in jedem Augenblick auf die Wägezelle einwirkenden\nBelastung.\n'.:U.2.2     Anzeigeeinrichtung für die Förderstärke\nEinrichtung, die in jedem Augenblick die Förderstärke anzeigt, indem sie entweder\ndas Gewicht des pro Zeiteinheit geförderten Wägeguts oder jeweils den prozentualen\nAnteil der maximalen Förderstärke anzeigt.\n3.3.2.3      Einrichtungen zur Funktionskontrolle\nEinrichtungen zur Kontrolle bestimmter Funktionen, insbesondere durch:\nSimulation einer konstanten Belastung des leerlaufenden Förderbandes (Leerlauf-\nKontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht),\nVergleich von zwei Integrationen bei konstanter Belastung in gleichen Zeit-\nräumen,\nAnzeige einer Uberschreitung der Höchstlast oder der maximalen Förderstärke,\nHinweis an den Benutzer auf einen Funktionsfehler, besonders in der elektrischen\nEinrichtung.\n3.3.2.4      Einrichtung zur Regelung des Förderstroms\nEinrichtung zur Sicherstellung eines programmierten Förderstroms.\n3.3.2.5      Mengeneinstellwerk\nEinrichtung zur Unterbrechung der Wägegutzufuhr, wenn das gewogene Wägegut\neinen vorher eingestellten Wert erreicht.\n3.3.2.6      Bcmdbewegungs-Simulator\nHilfseinrichtung zur Prüfung von Förderbandwaagen ohne Bandförderer, durch die\neine Förderbandbewegung simuliert wird.\n4.           Meßtechnische Merkmale\n4.1          Teilungswert des Mengenzählwerks\nIn Masseneinheiten ausgedrückter Wert\nbei Analoganzeige, des kleinsten Skalen teils: (d 1),\nbei Digitalanzeige, der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben:\n(dt(d'\n4.2          Tei lu n~Jswert d 0 der Null-Anzeigeeinrichtung\nDer Teilungswert d 0 der Null-Anzeigeeinrichtung ist der in Einheiten ausgedrückte\nWert\nbei Analoganzeige, des kleinsten Skalenteils der Null-Anzeigeeinrichtung,\nbei Digitalanzeige, der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben der\nNull-Anzeigeeinrichtung.","Nr. 5  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                      147\n4.3      Wirk sdnie Briickenlünge (L)                                                          EO 10--3\nAchsabstand der äußersten Wägerollen der Waagenbrücke, erhöht um die halben\nAchsabsti:inde dieser Wägcrollen von der am nächsten liegenden Tragrolle des För-\nderbandes vor und hinter der Waagenbrücke.\n4.4      Wägezyk lus\nAblcmf der Funk lionsphasen bei der Addition jeder Teillast, nach der alle Teile des\nRechenwerks das erste Mal in die Ausgangsstellung bzw. in den Ausgangszustand\nzurückgekehrt sind.\n4.5      Ilöchstlast (Mcrx) und Mindesllast (Min) der Wägezelle\n4.5.1    Höchstlast\nc;rößle mornentarw Nettolast auf dem Förderband, die die Wägezelle wägen soll.\n4.5.2    Mindestlast\nNettolast, unterlrnlb der die Verwendung der Meßergebnisse der Wägezelle das\nWägeerrwlrn is d(:S Mengenzfihlwerks mit einem zu großen relativen Fehler behaften\nkann.\n4.5.3    Wüqebereich der Wd.gezelle\nDer durch Mi ndPsllast und Höchsllast begrenzte Bereich.\n4.6      Mdxirmlle (Q 11 ,:,J nnd minimale (QmiiJ Förderstärke\n4.6.1    Maximale Pördersl.ürke\nDie bei Höchstlast der Wägczelle und größter vorgesehener Bandgeschwindigkeit\nerreichte Fürderstärke.\n4.6.2    Minimale Förderstärke\nWert der Förderstärke, bei dessen Unterschreitung die Wägeergebnisse mit zu\ngroßen rdativen Fehlern behaftet sein können.\n4.7      Mi Lllerer Prüffürderslärke (Qe)\nQuotient aus der abgewogenen Last (C) und Prüfdauer (t).\nC\nQe  = t\n4.8      Kleinste Abgabemf!nge\nKleinsle Wägegutmenge, unterhalb der das Wägeergebnis einen Fehler aufweisen\nkann, der die Fehlergrenzen für alle Förderstärken zwischen maximaler und mini-\nmaler Förderstärke überschreitet.\n4.9     Größte lineare Bandbelastung\nQuotient aus der Höchstlast der Wägezelle und der wirksamen Brückenlänge\nMax\nL\n5.       Ah9renztu1g des Bereichs der Genauigkeitsklassen\n5.1      Genauigkeitsklassen\nFörderbandwaagen werden in zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt:\nKlasse 1\nKlasse 2\n5.2      Einstuf un~;\nDie Einstufung erfolgt nach den meßtechnischen Merkmalen und Eigenschaften der\nFörderbandwaagen.\n5.2.1    Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 1\n5.2.1.1  Teilungswert des Mengenzählwerks\nDer Teilungswert des Mengenzählwerks ist\nkleiner oder gleich 1/2 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abg,e-\nwogenen Menge,\ngrößer oder gleich l/50 000 dieser Menge.","148                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3 !i.2.1.2 Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung\nOhne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen, ist .\nbei Analoganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/20 000 der in einer\nStunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge,\nbei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/40 000 dieser Menge.\n5.2.2    Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 2\n5.2.2.1  Teilungswert des Mengenzählwerks\nDer Tc>ilungswert des Mengenzählwerks ist\nkleiner oder gleich 1/1 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abge-\nwogenen Menge,\n~Jrößer oder gleich 1125 000 dieser Menge.\n5.2.2.2  Tci lungswert der Null-Anzeigeeinrichtung\nOhne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen, ist\nbei Am1loganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/10 000 der in einer\nStunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge,\nbei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/20 000 dieser Menge.\n5.2.3    Forrn der Teilungswerte\nDer Teilungswert muß der Form\n1 · 10n, 2 · 10n, 5 · 10n entsprechen, wobei der Exponent n eine positive oder negative\nganze Zahl oder Null ist.\nDer Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung und des Kontrollzählwerks braucht\njedoch diese Vorschrift nicht zu erfüllen.\n5.2.4    Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht\nFür Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten die in 5.2.1.2, 5.2.2.2\nund 5.2.3 für die Null-Anzeigeeinrichtung angegebenen Bedingungen auch für die\nEinrichtung, auf der der Kontrollwert angezeigt wird.\n5.2.5    Minimale Förderstärke\nDie minimale Förderstärke beträgt 20 °/oder maximalen Förderstärke.\n6.       Fehlergrenzen\nFörderbandwaagen, die bei leerlaufendem Förderband einwandfrei auf Null einge-\nstellt sind, haben für jede Wägegutmenge, die größer oder gleich der kleinsten Ab-\ngabemenge ist, nachstehend angegebene Eichfehlergrenzen nach plus und minus.\n6.1      Eichfehlergrenzen\n6.1.l    Klasse 1\n0,5 °/o der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 °/o und 100 °/o\nder maximalen Förderstärke.\n6.1 .2   Klasse 2\nl 0/o    der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 0/o und 100 °/o\nd<>r maximalen Förderstärke.\n7.       Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen\n7.1      Ist die Anzeigeeinrichtung, die bei der Kontrolle verwendet wird, digital, werden die\nFehlergrenzen um einen Ziffernschritt dieser Einrichtung vergrößert.\n7.2      Bei Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken müssen die Wägeergeb-\nnisse jedes einzelnen Mengenzählwerks die Fehlergrenzen einhalten.\nDie Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen für dieselbe Menge Wäge-\ngut muß kleiner oder gleich folgenden Werten sein:\neinem zmernschritt der Digitalanzeige, wenn die Wägeergebnisse von zwei\nDigital-Anzeigeeinrichtungen geliefert werden;","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                149\ndem Absolutwert der Fehlergrenze, wenn die Ergebnisse jeweils von zwei EO 10-3\nAnalog-Anzeigeeinrichtungen geliefert werden;\ndem größeren der beiden folgenden Vi/erte:\ndem Absolutwert der Fehlergrenze oder\neinem Ziffernschritt der Digitalanzeige,,\nwenn die Er9ebnisse jeweils von einer Analog- und einer Digital-Anzeigeein-\nrichtung geliefert werden.,\n7.3     Simulc:ltionsprüfungen\n7.3.1   Fehler9renzen bei Simulationsprüfungen\n7.3.1.1 Klasse 1\nBei allen Pördersl.ürken zwischen 5 °/o und 20 °/oder maximalen Förderstärke:\n0,07 °/o der während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge;\nbei allen Förderstärken zwischen 20 0/o und 100 °/oder maximalen Förderstärke:\n0,35 °/oder abgewogenen Menge.\n7.3.1.2 Klasse 2\nDei alh~11 f<'ördt~rslärken zwischen 5 0/o und 20 0/o der maximalen Förderstärke:\n0, 14 °/o der wi:i.hrend der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge;\nbei allen Förderslärken zwischen 20 0/o und 100 0/o der maximalen Förderstärke:\n0,7 °/o der abgewogenen Menge.\n7.3.2   Fehler infolge der Simulation der Bandbewegung\nBei der Simulation der für die Prüfung benötigten Bandgeschwindigkeiten darf der\nrelative Fehler infolge der Simulation nicht größer sein als 20 0/o der Fehlergrenzen\nfür das simulierte Wägeergebnis.\nDieser Fehler ist in den Fehlergrenzen nach Nr. 7.3.1 enthalten.\n7.3.3   Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung der simulierten\nBandgeschwindigkeit\nBei jeder Ceschwindigkeitsänderung des Bandbewegungssimulators, die einer Ände-\nrung von bis zu ± 10 °/o der Bandgeschwindigkeit, für die die Förderbandwaage\ngebaut ist, entspricht, darf sich der relative Fehler der durch die Simulation erhal-\ntenen Wägeergebnisse um höchstens 1/5 der Fehlergrenzen nach Nr. 7.3.1 ändern.\n7.3.4   Abweidrnn9 zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung des Angriffspunkts\nderselben Belastung\nBei Eüner mit der Konstruktion der Waagenbrücke verträglichen Änderung des\nAngriffspunkts derselben Belastung darf die Abweichung zwischen zwei Wäge.;\nergebnissen nicht größer sein als der Absolutwert der Fehlergrenze.\n7.3.5   Nullstellung\nBei jeder Vorlast, die durch die N uHstelleinrichtung ausgeglichen werden kann, müs-\nsen nach Nullstellung der Förderbandwaage die Wägeergebnisse die Fehlergrenzen\neinhalten.\n7.3.6   Einflußgrößen\n7.3.6.1 Temperatur\nFörderbandwaagen müssen nach vorheriger Nullstellung die Vorschriften über die\nFehlergrenzen für jede praktisch konstante Temperatur im Bereich von - 10 °C bis\n40 °C erfüllen. Für Sonderzwecke dürfen sie jedoch hiervon abweichende Tempe-\nraturbereiche aufweisen. In diesem Fall muß der Temperaturbereich mindestens 30 °C\nbetragen und ist auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben. Bei den Prüfungen wer-\nden die Temperaturen als konstant angesehen, wenn ihre Schwankungen nicht mehr\na]s 5 \"C je Stunde betragen.\nFörderbandwaagen müssen so beschaffen sein, daß ihre Nullanzeige bzw. bei Förder-\nbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht der Kontrollwert\nbei einer Temperaturänderung von 10 °C unter der Voraussetzung, daß der Tempe-\nratur9radient nicht größer ist als 5 °C je Stunde, um nicht mehr als\n0,07 °/o in Klasse 1,\n0,14°/o in Klasse 2\nvon der Menge abvveicht,, die während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke\nc1b9ewogen worden wäre.","150                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3 7.3.6.2      Einfluß des elektrischen Versorgungsnetzes\nFörderbandwaagen müssen ohne zwischenzeitliche Nullstellung die Vorschriften über\ndie Fehlergrenzen innerhalb folgender Netzschwankungen einhalten:\n-150/o bis+ 100/o der Nennspannung,\n± 2 0/o der Nennfrequenz.\n7.3.6.3     Andere Einflußgrößen\nFörderbandwaagen müssen im normalen Betrieb die Vorschriften über die Fehler-\ngrenzen auch dann erfüllen, wenn sie durch besondere Aufstellungsbedingungen von\nFaktoren (Erschütterungen, Witterungseinflüsse usw.) beeinflußt werden, die in\nNr. 7.3.6.1 und 7.3.6.2 nicht aufgeführt sind.\n7.3.7       Meßtechnische Eigenschaften\n7.3.7.1     Unveränderlichkeit\nDie Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen bei derselben Belastung,\ndie unter gleichen Bedingungen auf die Waagenbrücke aufgebracht wird, darf nicht\ngrößer sein als der Absolutwert der Fehlergrenze.\n7.3.7.2      Beweglichkeit des Rechenwerks\nBei   allen Förderstärken von der minimalen bis zur maximalen Fötderstärke müssen\ndie    Wägeergebnisse bei zwei Belastungen, die sich um die Größe der Fehlergrenze\nder    betreffenden Last voneinander unterscheiden, um mindestens fünf Zehntel des\nder    Lastdifferenz entsprechenden rechnerischen Wertes voneinander abweichen.\n7.3.7.3     Beweglichkeit der Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird\nWährend einer Prüfdauer von jeweils 3 Minuten muß die Differenz zwischen dem\nbei unbelasteter Waagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis, das für eine\naufgelegte oder abgenommene Last erhalten wird, welche gleich dem nachstehend\naufgeführten Bruchteil der Höchstlast ist, deutlich erkennbar sein:\n0, 1 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,2 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7.3.7.4     Stabilität der Nullstellung\n7.3.7.4.1   Kurzzeitstabilität\nNach 5 Prüfungen mit einer Betriebsdauer von jeweils 3 Minuten bei unbelasteter\nWaagenbrücke darf die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Er-\ngebnis den nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler\nFörderstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten:\n0,0025 '0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,005 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7 .3. 7.4.2 Langzeitstabilität\nBei Wiederholung der Prüfungen nach 7.3.7.4.1 nach dreistündigem Betrieb bei un-\nbelasteter Waagenbrücke unter stabilen Prüfbedingungen und ohne zwischenzeitliche\nNullstellung darf\n- die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Ergebnis die unter\nNr. 7.3.7.4.1 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten;\ndie Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten aller Ergebnisse (Er-\ngebnisse nach Nr. 7.3.7.4.1 und nach dem ersten Gedankenstrich dieser Nummer)\nden nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler För-\nderstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten:\n0,0035 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,007 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7.3.7.5     Zusatz-Mengenzählwerk\nZusatz-Mengenzählwerke\ndürfen das Funktionieren der Förderbandwaage nicht beeinträchtigen,\n-    müssen so gebaut sein, daß sie richtige Ergebnisse anzeigen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                      151\n7.3.7.6 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht                   EO 10-3\nFür Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht gelten\nbei der Leerlaufkontrolle die in Nr. 7.3.7.3 und 7,3.7.4 angegebenen Bedingungen.\nDie maximal zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus die-\nsen Bedingungen.\n7.4     Prüfungen am Aufstellungsort\nDie Fehlergrenzen verstehen sich für jede Wägegutmenge, die mindestens gleich der\nkleinsten Abgabemenge ist.\n7.4.1   Wegnehmer\nDer Wegnehmer muß so ausgeführt sein, daß zwischen ihm und dem Förderband\npraktisch kein Schlupf auftritt.\n7.4.2   Kontrollwaage--\nDie zur Prüfung mit dem für die Förderbandwaage vorgesehenen Wägegut ver-\nwendete Kontrollwaage muß es ermöglichen, daß die abgewogene Menge mit einem\nFehler kontrolliert wird, der höchstens 20 °/o der Fehlergrenze beträgt.\n7.4.3   Wert der kleinsten Abgabemenge\nDie kleinste Abgabemenge ist mindestens gleich dem größten der drei Werte:\n- bei maximaler Förderstärke bei einem Umlauf des Bandes abgewogene Menge\noder\n- 2 0/o der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder\n200 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 1,\n1 0/o der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder\n100 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 2.\n7.4.4   Meßtechnische Eigenschaften\n7.4.4.1 Änderung der relativen Fehler\nDie Abweichung zwischen den relativen Fehlern mehrerer Wägeergebnisse, die bei\npraktisch gleicher Förderstärke und im wesentlichen äquivalenten Wägegutmengen\nunter den gleichen Bedingungen erzielt worden sind, darf nicht größer sein als der\nabsolute Wert der Fehlergrenze.\n7.4.4.2 Fehlergrenzen der Nullstellung\nDie Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird, darf nach einer ganzen Zahl\nvon Bandumläufen keinen größeren Wert anzeigen als den nachstehend aufgeführten\nBruchteil der Menge, die während der Versuchsdauer bei maximaler Förderstärke\ngefördert würde:\n0,1 °/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,2 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7.4.4.3 Beweglichkeit der Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird\nBei Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen, mit einer Dauer\nvon nicht mehr als 3 Minuten, muß die Differenz zwischen dem bei unbelasteter\nWaagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis, das für eine aufgelegte oder\nabgenommene Last erhalten wird, welche gleich dem nachstehend aufgeführten\nBruchteil der Höchstlast ist, deutlich erkennbar sein:\n0,1 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,2 °/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7.4.4.4 Stabilität der Nullstellung\nNach fünf Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen und\nderen Betriebsdauer möglichst nahe an 3 Minuten liegt, darf bei unbelasteter Waa-\ngenbrücke die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Ergebnis den\nnachstehend aufgeführten Bruchteil der Menge nicht überschreiten, die in einer\nStunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde:\n0,0035 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,007 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\n7.4.4.5 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht\nFür Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten bei der Leerlaufkon-\ntrolle die in Nr. 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.4.4.4 angegebenen Bedingungen. Die maximal","152                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3      zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus diesen Bedin-\ngungen.\nFörderbandwaagen mit einer Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit einem Zusatzgewicht\nentsprechend 20 0/o der Höchstlast der Wägezelle müssen die Bedingungen nach\nNr. 7.4.4.2 außerdem im Nullpunkt erfüllen.\n7.5  Ubc~rsichtstabelle der wichtigsten meßtechnischen Vorschriften\nKLASSE 1                           KLASSE 2\nTeilungswert des\nMengenzählwerks (dt oder dtd)      Cmax <                 <   Cmax     Cmax                     Cmax\n50\nOOO _ dt oder dtd _\n2\nOOO\n25 OOO  S dt oder dtd S   l OOO\n(vgl. 5.2)\nCmax                              Cmax\nAnaloganzeige d 0 S                 Analoganzeige do S\n20 000                            10 000\nTeilungswert der\nNull-Anzeigeeinrichtung (do)         . .        .\nD1gitalanze1ge d 0   <  -Cmax\n-          .  .       .\nD1g1talanze1ge   do\n<\n_\nCmax\n(vgl. 5.2)                                             - 40000                              20 000\nund do S dt oder dtd                und do S dt oder dtd\nEichfehlergrenzen\n(Prüfungen mit Wägegut)         10,50/oC                              1 °/o C\nAnwendungsbedingungen für\ndie Fehlergrenzen (vgl. 7)\nSIMULA TIONSPRUFUNGEN\n(vgl. 7.3)\nFehlergrenzen (vgl. 7.3.1)\n___ für Omax < Q < Omax            0,07 °/o Omax X t\n20 -    -   5\n0,140/o Omax   Xt\n„  Omax/ Q                   0,35°/o C\n--  1ur--•·,\n5   -·     Omax                                             0,70/o C\nTemperatur (vgl. 7.3.6.1)\nAbweichung der Nullanzeige\n0 ,07 0/o Omax  Xt                  0,140/o Omax   Xt\nbei einer Temperaturänderung\nvon 10 °C\nBeweglichkeit der Einrichtung,             die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und\nmit der die Nullstellung                                belasteter Waagenbrücke\nangezeigt wird (vgl. 7.3.7.3)\n0,10/o Max                        1 0,20/o Max\nmuß deutlich erkennbar sein\nStabilität der Nullstellung\nbei Prüfungen von jeweils 3 Minuten\n(vgl. 7.3.7.4)\nKurzzeitstabilität             Abweichung'.': 0,00250/o Cmax     I Abweichung'.': 0,0050/o Cmax\n--· Langzeitstabilität             Abweichung S 0,00350/o Cmax         Abweichung S 0,0070/o Cmax\nPRUFUNGEN AM\nAUFSTELLUNGSORT (vgl. 7.4)\nWert der kleinsten Abgabe-         ~ 1    Bandumlauf bei Omax          ~   1 Bandumlauf bei Omax\nmenge (vgl. 7.4.3)                 ~ 20/o Cmax                         ~ 10/o Cmax\n~ 200    dt oder dtd                ~ 100   dt oder dtd\nBeweglichkeit der Einrichtung,            die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und\nmit der die Nullstellung an-                            belasteter Waagenbrücke\ngezeigt wird (vgl. 7.4.4.3)        0,10/o Max                        1 0,20/o Max\nmuß in höchstens 3 Minuten deutlich erkennbar sein\nStabilität der Nullstellung           bei Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen\n(vgl. 7.4.4.4)                              entsprechen und deren Dauer möglichst nahe an\n3 Minuten liegt\nKurzzeitstabilität             Abweichung S 0,0035 °/o Cmax      J Abweichung S 0,007 °/o Cmax\nC       abgewogene Last     t = Prüfdauer in Stunden\n0\nCmax      in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogene Last","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                        153\n8.       Bauanforderungen                                                                        EO 10-3\nFörderbandwaagen müssen haben:\neinen Bandförderer,\neine Wägezelle,\neine Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung,\nein Rechenwerk,\nein Summenzählwerk,\neine Nullstelleinrichtung.\nNullstelleinrichtungen von Förderbandwaagen müssen eine vom Summenzählw~rk\ngetrennte Null-Anzeigeeinrichtung oder eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zu-\nsatzgewicht aufweisen, wenn\nvom Summenzählwerk nur positive Werte angezeigt werden oder\nder Teilungswert des Summenzählwerks bei Förderbandwaagen der Klasse 1\ngrößer ist als der Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung nach Nr. 5.2.1.2 und\nbei Förderbandwaagen der Klasse 2 nach Nr. 5.2.2.2.\n8.1      Sicherheit der Arbeitsweise\n8.1.1    Verbot von Ei gen sd1aften, die eine betrügerische Anwendung begünstigen können\nFörderbandwaagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Verwendung in\nbetrügerischer Absicht begünstigen können.\n8.1.2    Unmöglichkeit einer Verstellung oder einer Störung der Arbeitsweise\nSowohl mechanische als auch elektromechanische Förderbandwaagen müssen so ge-\nbaut sein, daß eine Verstellung oder ein Funktionsfehler in der Regel nicht auf-\ntreten kann, es sei denn, daß diese Verstellung oder diese Störung leicht festzustellen\nist.\n8.1.3    Sicherheit der Bedienung\nBedienungseinrichtungen an Förderbandwaagen müssen so gebaut sein, daß sie\nnormalerweise keine anderen Stellungen einnehmen können als diejenigen, die für\nsie vorgesehen sind, es sei denn, daß während der Verstellung jede Anzeige und\njeder Abdruck verhindert wird.\n8.1.4    Mengenzählwerke, die in einer gewissen Entfernung angebracht sind, müssen mit\nEinrichtungen versehen sein, mit denen die Anforderungen nach Nr. 8.8 erfüllt wer-\nden können.\n8.2      Bandförderer\n8.2.1    Bandbrückenwaage\nDer Bandförderer muß solide gebaut sein und ein starres Ganzes bilden. Wird die\nHalterung der Rollen als einziger Lasthebel der Wägezelle verwendet, so muß das\nWägegut an der Klinkstelle dieses Hebels zugeführt werden.\n8.2.2    Einbau-Förderbandwaage\nDas Gestell des Bandförderers muß solide gebaut sein. Die Förderstrecke muß in\njedem Längsschnitt ein solches Profil haben, daß das Förderband immer so auf den\nWägerollen aufliegt, daß ein korrektes Wägen gewährleistet wird. Am Bandförderer\nmuß gegebenenfalls eine Einrichtung zur Reinigung des Förderbandes angebracht\nsein, deren Stellung und Arbeitsweise die \\Nägeergebnisse nicht beeinflussen darf.\n8.2.3   Besondere Aufstellungsbedingungen\nFörderbandwaagen müssen so beschaffen sein, daß das Wägeergebnis weder durch\ndie Anordnung der Förderbandrollen noch durch die Beschaffenheit oder die Mon-\ntage des Bandes, noch durch die Wägegutzuführung verfälscht wird.\n8.2.3.1 Förderbandrollen\nErforderlichenfalls sind wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Korrosion und Ver-\nschmutzung vorzusehen.\nDie oberen Mantellinien der Rollen einer Rollengruppe müssen praktisch in einer\nEbene liegen.\nDie Förderbandrollen müssen so angeordnet sein, daß kein Gleiten des Wägeguts\nauftritt.","154                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I\nEO 10-3 8.2.3.2    Förderband\n8.2.3.2.1  Lineares Bandgewicht\nDas lineare Bandgewicht muß praktisch konstant sein. Die Bandverbindungen dürfen\nkeine Funktionsstörungen verursachen.\n8.2.3.2.2  Die Bandlänge und die Bandgeschwindigkeit müssen so sein, daß die Nullstellung in\nhöchstens 3 Minuten geprüft werden kann.\nKann diese Vorschrift jedoch auf Grund des Förderbandes nicht eingehalten werden,\nso muß die Förderbandwaage mit einer halbautomatischen oder einer automatischen\nNullstelleinrichtung versehen werden.\n8.2.3.2.3  Die Bandgeschwindigkeit darf um nicht mehr als 5 0/o von den Bandgeschwindigkeiten\nabweichen, für die die Förderbandwaage gebaut ist.\n8.2.3.3    Wirksame Brückenlänge\nDie Förderbandwaage muß so gebaut sein, daß die wirksame Brückenlänge im Betrieb\nunveränderlich bleibt.\nEinrichtungen zur Einstellung der wirksamen Brückenlänge müssen durch Stempelung\ngesichert werden können.\n8.2.3.4    Bandspannung\nDie Bandspannung muß an einem gegebenen Punkt der Förderstrecke praktisch kon-\nstant sein.\nSie muß so sein, daß unter normalen Betriebsbedingungen das Band auf der Antriebs-\nrolle praktisch nicht gleiten kann,\n8.2.3.5   Einwirkung des Wägeguts\nDie Zuführung des Wägeguts darf die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen.\n8.3       Wägezelle\n8.3.1     Allgemeines\nDie Wägezelle muß für ihren Verwendungszweck geeignet sein. Sie muß erforder-\nlichenfalls gegen die Wirkung zufälliger Belastungen geschützt werden, die die\nHöchstlast übersteigen.\nDer Lastaufnehmer muß so konstruiert sein, daß bei allen Arten der Wägegutzufüh-\nrung zusätzliche Fehler nicht auftreten können. ·\n8.3.2     Auswägeeinrichtung\nDie Auswägeeinrichtung muß kontinuierlich von Null bis zu einem Gewichtswert\narbeiten, der mindestens gleich der Höchstlast ist.\nDie Wägung darf erst beginnen, wenn sich die Wägezelle unter normalen Betriebs-\nbedingungen befindet.\n8.4       Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung\nDer Wegnehmer (Nr. 3.3.1.3.1) muß so beschaffen sein, daß die Ergebnisse nicht durch\nden Schlupf des beladenen oder unbeladenen Bandes verfälscht werden können.\nEine diskontinuierliche Information muß Bandabschnitten entsprechen, 'die gleich oder\nkleiner als die wirksame Brückenlänge sind.\nEine kontinuierliche Information darf - außer zu Kontroll- und Einstellzwecken -\nnicht durch eine vom Förderband unabhängige Information ersetzt werden.\n8.5       Mengenzählwerk mit oder ohne Druckeinrichtungen\n8.5.1     Beschaffenheit der Anzeige\nMengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen müssen eine sichere, leichte\nund eindeutige Ablesung der Wägeergebnisse durch einfaches Nebeneinanderstellen\nder Ziffern gestatten und mit dem Namen oder dem Einheitenzeichen der betreffen-\nden Masseneinheit versehen sein. Die Nullrückstellung des Summenzählwerks darf\nnicht möglich sein.\n8.5.2     Teilungswert der Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken mit oder oh-\nne Druckeinrichtungen\nDer Teilungswert des oder der Analog-Anzeigeeinrichtung(en) einer Förderbandwaa-\nge darf nicht kleiner als das Doppelte des Ziffernschritts des oder der Digital-An-\nzeigeeinrichtung( en) sein.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                   155\nDigital arbeitende Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen einer Förder- EO 10-3\nbandwaage müssen den gleichen Ziffernschritt haben.\n8.5.3 Form der Wägeergebnisse bei Digitalanzeige\nDie digitale Anzeige des Wägeergebnisses darf nur in Form aneinandergereihter\nZiffern erfolgen.\n8.5.4 Sicherung der Wägeergebnisse\nDie Wägeergebnisse dürfen insbesondere nicht durch unbeabsichtigtes Anhalten des\nBandes oder durch Ausfallen der Energiequelle beeinflußt werden.\n8.5.5 Anzeigebereich\nDie Summenzählwerke müssen so beschaffen sein, daß sie die Ablesung eines Wertes\ngestatten, der mindestens einer nach zehnstündigem Betrieb bei maximaler Förder-\nstärke abgewogenen Wägegutmenge entspricht.\n8.5.6 Zusatz-Mengenzi:ihlwerke\nDer Teilungswert der Zusatz-Mengenzählwerke muß mindestens das Zehnfache des\nTeilungswerts des Summenzählwerks betragen, der auf dem Leistungsschild ange-\ngeben ist. Die Vorschriften von Nr. 5.2 und 8.5.2 gelten für sie nicht.\n8.5.7 Einschaltung der Mengenzähl werke\nMengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen, die nur die positiven Werte\nanzeigen, müssen bei leer]aufendem Band abgeschaltet sein.\nDas Zu- und Abschalten der Mengenzählwerke muß durch die Förderbandwaage\nselbst unter dem Einfluß der Bandbelastung erfolgen.\nMengenzi:ihlwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen, die die positiven und nega-\ntiven Werte anzeigen, müssen bei leerlaufendem Band zugeschaltet sein. Sie müssen\nso gebaut sein, daß das Wägeergebnis nicht durch Vibrationen verändert werden\nkann.\nDas Kontrollzählwerk darf nur bei Kontrollen in Betrieb genommen werden.\n8.5.8 Kontrollzählwerk\nLiegt der Teilungswert des Summenzählwerks über\n0,1 °/o des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 1 oder\n0,2 °/o des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 2,\nso muß die Förderbandwaage mit einem getrennten Kontrollzählwerk versehen sein,\ndessen Teilungswert höchstens so groß ist wie die obengenannten Werte.\n8.6   Nullstelleinrichtung\nDas auf die Waagenbrücke wirkende Gewicht des leerlaufenden Förderbandes muß\nausgeglichen werden können.\n8.6.1 Nichtautomatische Nullstelleinrichtung\nNullstelleinrichtungen, die kontinuierlich von Hand betätigt werden können, müssen\nso feinfühlig sein, daß eine gradlinige Verstellung um 10 mm oder eine halbe Um-\ndrehung des Einstellorgans höchstens folgende Änderung bezogen auf eine Stunde\nbewirken:\n0,1 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert\nwürde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,2 °/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert\nwürde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\nWird die Nullstelleinrichtung diskontinuierlich von Hand betätigt, so darf ein Stell-\nschritt höchstens folgende Änderung bezogen auf 1 Stunde bewirken:\n0,01 °/oder Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert\nwürde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,02 °/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke geför-\ndert würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\nDer Richtungssinn einer etwa vorzunehmenden Korrektur muß leicht festzustellen\nsein.","156                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3 8.6.2 Halbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen\nHalbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen müssen so gebaut sein,\ndaß\ndie Nullstellung nach einer ganzen Zahl von Bandumläufen erfolgt,\ndie Beendigung des Vorgangs angezeigt wird,\ndas Erreichen der Grenzen des Nullstellbereichs signalisiert wird.\nNach beendigter Funktion darf der Einstellfehler für eine Stunde Betrieb folgende\nWerte nicht übersteigen:\n0, 1 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert\nwürde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,\n0,2 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert\nwürde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.\nBei cfon Kontrollen müssen die automatischen Nullstelleinrichtungen außer Betrieb\nsein.\n8.6.3 Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht\nDie Leerlauf-Kontrolleinrichtung arbeitet im wesentlichen mit einem auf die Wäge-\nzelle aufgesetzten oder elektrisch simulierten Zusatzgewicht.\nDie Einrichtung muß folgende Vorschriften erfüllen:\nDas Zusatzgewicht muß durch einen entsprechenden Mechanismus stets in der-\nselben Weise zugeschaltet werden.\nDas Zuschalten des Zusatzgewichtes darf nur bei leerlaufendem Band möglich sein,\nDas Zusatzgewicht muß vor Staub geschützt sein.\nDie Leerlaufkontrolle muß stets nach dem gleichen Verfahren ablaufen.\nDie Leerlaufkontrolle muß nach einer fest vorgegebenen ganzen Zahl von Band-\numläufen automatisch beendet werden.\nNach Beendigung der Leerlaufkontrolle muß ein Kontrollwert angezeigt werden,\nder sich aus der Größe des Zusatzgewichtes und der abgelaufenen Anzahl Band-\numläufe ergibt.\n8.6.4 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht\nFörderbandwaagen mit Mengenzählwerken, die nur positive Werte anzeigen, müssen\neine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach Nr. 8.6.3 haben. Das Zusatzgewicht muß 5 °/o\nder Höchstlast der Wägezelle betragen.\nFörderbandwaagen mit Mengenzählwerken, die positive und negative Werte anzei-\ngen, dürfen eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach Nr. 8.6.3 haben. Das Zusatzge-\nwicht muß 5 0/o oder 20 0/o der Höchstlast der Wägezelle betragen.\n8.7   Null-Anzeigeeinrichtung\nDie Null-Anzeigeeinrichtung darf die vom Mengenzählwerk angezeigten Ergebnisse\nkeinesfalls verfälschen.\n8.8   Anzeige des Nichteinhaltens der Höchstlast der Wägezelle oder der maximalen oder\nminimalen Förderstärke\nWird die maximale Förderstärke oder die Höchstlast überschritten oder die minimale\nFörderstärke nicht erreicht, so muß dies in geeigneter Form signalisiert werden.\n8.9   Zusatzeinrichtungen\nDie Zusatzeinrichtungen dürfen die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen.\n8.10  Sicherungsstempelstellen\nDie Bauteile der Förderbandwaage, deren Abnahme oder Verstellen einen Einfluß\nauf die meßtechnischen Eigenschaften haben, müssen unter den in der Bauartzulas-\nsung festgelegten Bedingungen mit Sicherungsstempeln versehen werden können.\n9.    Bez(-~ichnungen und Aufschriften\nFörderbandwaagen müssen nachstehende Angaben tragen, aufgeführt in der Reihen-\nfolge ihrer Notwendigkeit:\n9.1   Grundsätzliche vorgeschriebene Angaben in Klarschrift, in der Sprache des Bestim-\nmungslandes","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                    157\n9.1.1    Name oder Marke des Herstellers                                                        EO 10-3\n9.1.2    Name oder Marke des Importeurs (bei eingeführten Förderbandwaagen)\n9.1.3    Bezeichnung der Förderbandwaage\n9.1.4    Baudrt und Herstellungsnummer der Förderbandwaage\n9.1.5    Bezeichnung des Wägeguts\n9.1.6    Kleinste Abgabemenge             ... kg oder t\n9.1.7    Anzc1hl der Wägezyklen je Stunde (bei addierenden Förderbandwaagen)\n9.1.8    Aufschrift.: ,,Die Förderbandwaage ist mindestens alle drei Stunden auf Null zu stel-\nlen. Die Kontrolle der Nullstellung muß mindestens ... Umläufe in Anspruch neh-\nn1en.\"\n(Die Anzahl der Umläufe für die Kontrolle der Nullstellung wird bei der Bauartzu-\nlassung in Ubereinstimmung mit Nr. 7.4.4.4 festgelegt.)\n9.2      Grundsätzl ich codierte Angaben\n9.2.1    Vorgeschrieben in allen Fällen:\nZeichen der Bi:rnartzulassung\n- - Angabe der Cenauigkeitsklasse in der Form 111 oder~\nTeilungswert der Analoganzeige in der Form dt=\nZiffernschritt. der Digitalanzeige in der Form dtd =\nJ fochstlast in der Form Max ...\nMaximale Förderstärke in der Form Qmax .. .\nMinimale Förderstärke in der Form Qmin .. .\nNenngeschwindigkeit des Bandes in der Form v = ... m/s\nWirksame Brückenlänge in der Form L = ... m\nldenti LJtszeichen auf nicht direkt mit der Förderbandwaage verbundenen Teilen.\n9.2.2    Vorgeschrieben in bestimmten Fällen:\n-- - Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung in der Form d 0 =\nAngabe des Kontrollwerts mit der nach Nr. 7.4.4.2 maximal zulässigen Abwei-\nchunq (bei Pörderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht).\n9.3      Zusjtzliche Angaben\nEntsprechend der besonderen Verwendung der Förderbandwaage können bei der\nBauartzulassung eine oder mehrere der zusätzlichen Angaben gefordert werden.\n9.4      Darstellung der Kennzeichen und Aufschriften\nDie Kennzeichnungen und Aufschriften müssen unverwischbar und in bezug auf Ab-\nmessungen, Anordnung und Deutlichkeit so beschaffen sein, daß sie unter normalen\nßE)triebsbedingungen der Förderbandwaagen leicht lesbar sind.\nSie sind an einer gut sichtbaren Stelle der Förderbandwaage, entweder auf einem in\nder Nähe der Anzeigeeinrichtung befestigten Schild oder auf der Anzeigeeinrichtung\nselbst, zusammengefaßt anzubringen.\nDas Kennzeichnungsschild muß durch Stempel gesichert werden können.\n9.5      Stempelstelle\nDas Kennzeichnungsschild kann ein Stempelfeld aufweisen. Besitzt es kein Stempel-\nfeld, so muß ein Stempelschild in seiner Nähe angebracht werden.\n10.      Bauartzulassung\n10.1     Antrag auf Bauarlzulassung\nDer Antrag auf Bauartzulassung muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:\n10.1.1   Meßtechnische Merkmale\n10.1.1.1 Bezeichnungen und Aufschriften nach Nummer 9\n10.1.l.2 Besondere Merknrnle der Wägezelle","158                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10---3 10.l .'.2 fü~sd1feibende Unterlagen:\nZusammenstellungszeichnungen oder -skizzen,\ngcgebenenf alls Fotografien, Zeichnungen oder Modelle der meßtechnisch wich-\ntigen Einzelt.eile,\nschenrntische Darstellungen und Beschreibungen, aus denen die Arbeitsweise der\nFörderbc1ndwaage klc1r zu ersehen ist.\n10.2      Zuldssu ngsprüfung\n10.2.1    Sirn uld lionsprüfungen\nDiese Prüfungen werden an den Förderbandwaagen mit oder ohne ihren Bandför-\nd<~r<!r vorgenommen.\nSie müssen insbesondere eine Beurteilung der Auswirkungen der Einflußgrößen\n(Temiwral.ur, Spannung, Frequenz usw.) gestatten, denen die Förderbandwaage bei\nnorma ](!Tl Betriebsbedingungen ausgesetzt sein kann. Dazu ist der Einfluß dieser\nCrößcn Prforderlichenfalls getrennt zu untersuchen.\nDie Förderhandwaagen müssen die Vorschriften von Nr. 7.3 erfüllen.\n10.'.U    Priilung unter normalen Verwendungsbedingungen\nDie Prüfungen umfassen insbesondere die Prüfungen mit Wägegut, die im Bereich\nvon minimaler bis maximaler Förderstärke mit einer Wägegutmenge durchgeführt\nwerden müssen, die mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht.\nDie Förderbandwaagen müssen die Vorschriften von Nr. 7.4 erfüllen.\n11.       EWG-Ersteichung\nDie EWG-Ersteichung der Förderbandwaage wird in zwei Phasen vorgenommen.\nl l.1     Erste Phase\nDie erste Phase umfaßt folgende Prüfungen:\nPrüfung der Ubereinstimmung der Förderbandwaage mit der zugelassenen Bauart\nund Kontrolle ihrer Einzelteile,\nPrüfung mittels Bandbewegungssimulator, nach Nr. 7.3.1, 7.3.3, 7.3.4, 7.3.5 und\n7.3.7, mit Ausnahme von Nr. 7.3.7.4.2.\nBei Bandbrückenwaagen (Nr. 3.2.2.2) wird die Prüfung mit der kompletten Förder-\nbandwaage vorgenommen.\nBei Einbau--Förderbandwaagen (Nr. 3.2.2.1) werden die Prüfungen an der Förder-\nbandwaage ohne Bandförderer mit Hilfe eines Bandbewegungssimulators vorge-\nnommen.\nBei den Prüfungen muß folgendes angegeben werden: Das Wägeergebnis, das sich\nnach der Versuchsdauer auf Grund der aufgelegten Normalgewichte ergibt, und die\nAnzahl der Wägezyklen oder die durch den Bandbewegungssimulator simulierte ab-\ngelaufene Länge des Förderbandes während der Versuchsdauer.\n11.2       Zweite Phase\nDie Prüfung am Aufstellungsort wird folgendermaßen durchgeführt:\n11.2.1     Prüfmöglichkeit\nDie Prüfung am Aufstellungsort muß einfach und sicher mit dem Wägegut durch-\ngeführt werden können. Die Förderbandwaagen sind so aufzustellen, daß sie ohne\nBeeinträchtigung ihres normalen Betriebs geprüft werden können.\nIn der Nähe der zu prüfenden Förderbandwaage(n) muß eine Kontrollwaage\n(Nr. 7.4.2) vorhanden sein; bei der Aufbewahrung und dem Transport des Wägeguts\ndarf kein Wägegut verloren gehen.\n11.2.2    Kontrolle des Wegnehmers auf Schlupf\nDer Schlupf des Wegnehmers muß durch Messung erfaßt werden, wenn der Verdacht\nauf Schlupf besteht.\n11.2.3     Prüfung der Nullstellung\nDiese Prüfung erfolgt mit einer ganzen Zahl von Bandumläufen nach Nr. 7.4.4.2 und\n7.4.4.5.","Nr. 5      T<1g der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                  159\n11.2.4   Sl.abi I i UH der Nu l lsl:ellung                                                       EO 10--3\nßl)i den Prüfungen c1m Anfstellungsort muß die Stabilität der Nullstellung die Vor-\nschriften von Nr. 7.4.4.4 erfüllen.\n13ei Förderband wuagEm mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht muß die\nLe<)rlaulkonLrolle mindestens fünfmal hintereinander durchgeführt werden. Die dabei\nfosl.gestelll.c>n Abweichungen vom Kontrollwert müssen unter Anwendung der Vor-\nsch rill. nach Nr. 7.4.4.4 unterhalb des rechnerischen Wertes bleiben.\n11.2.5   Prüfunqen mit Wi:igegut\nDies<~ Prüfungen sind unter normalen Verwendungsbedingungen bei mindestens\nzwei FiirdersUirkPn, die zwischen der minimalen und maximalen Förderstärke liegen,\ndurdizttführnn. Die bei der Prüfung verwendete Wägegutmenge muß mindestens der\nklc!insLc)n i\\bgc1lwnwnge entsprechen. Die Gewichtskontrolle der Wägegutmenge\n<·rfol~Jt vor oder rwch Durchlauf durch die Förderbandwaage.\n12.      fanpfohlmw 13duvorscbriflen für die Praxis\nFiirderbil nd Wdctg<~n, die die nachstehenden Vorschriften einhalten, entsprechen den\nvoran~J<!g,111g<)nen Bt1 ua nf<>rderungen.\n12.1     Beso11dPre Aufstellungsbedingungen\nF<irdC'rbd1Hl wc1dgen müssen nachstehende Aufstellungsbedingungen erfüllen:\n12.1.1   f<ördC'rhdndrollen\nDie Hollc)n oder Rollensätze des Bandförderers müssen so angeordnet sein, daß ihre\nMcJntPllini<!n innerhalb einer Rollengruppe parallel sind. Die in unmittelbarer Nähe\nder Endrollen befindlichen Rollen können gegebenenfalls von dieser Vorschrift ab-\nweichen. Die Neigung der Achsen der Seitenrollen gegenüber den Achsen der Mit-\ntelrollen di.irf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 höchstens 20°, bei Förderband-\nwac1gen der Klc1sse 2 höchstens 30° betragen.\nDie Neigun~r des Längsschnitts durch die Ebene der oberen Mantellinien der Rollen\ndarf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 nicht größer als 100/o, bei Förderband-\nwaa~.ien der Klasse 2 nicht größer als 20°/o sein, vorausgesetzt, daß keinerlei Gleiten\ndes Ffrrderguts auftritt.\nBei Ffoderbandwaagen der Klasse 1 müssen die Wägerollen sowie die unmittelbar\nvor und hinter der Waagenbrücke befindlichen Tragrollen auf Kugellagern oder\ngleichwPrtiqen Einrichtungen gelagert sein; die Ausrichtung dieser Rollen muß so\nsein, <Ji:1ß die Unsicherheit der Parallelität bei einer gegebenen Belastung von bei-\nspielsweise ungefähr der Hälfte der Höchstlast höchstens 0,3 mm und die Exzentrizi-\ntät höchstens 0,2 mm beträgt.\n12.1.2   Förderband\n12.l.2.1 Verbindungen\nDas Förderband darf aus einem Teil oder aus zwei Teilen mit gleichen Merkmalen\nbestehen. Die Verbindungen müssen schräg angesetzt werden, wobei der spitze Win-\nkel zwischen Verbindungsstück und Rand des Bandes 45° nicht übersteigen darf.\n12.1.2.2 Längen\nDie abgewickelte Bandlänge darf nicht größer sein als der kleinere der beiden fol-\ngenden Werte:\ndie Strecke, die von einem Punkt des Bandes bei der kleinsten Nenngeschwindig-\nkeit wührend 11 /~ Minuten zurückgelegt wird,\n100 m.\n12.1.3   Einwirkung des Wligeguts\nDie Waagenbrücke muß in einer Entfernung von der Zuführungseinrichtung ange-\nordnet sein, die etwa das Zwei- bis Fünffache der Entfernung beträgt, die bei Maxi-\nmalgeschwindigkeit von einem Punkt in einer Sekunde zurückgelegt wird.\n12.2     Einrichtung zum Ubertragen der Bandbewegung\nDie Messung der der Bandbewegung entsprechenden Länge oder die Messung der\nGeschwindigkeit muß an der Innenseite des Bandes erfolgen.\nDie Einrichtung zum Dbertragen der Bandbewegung von integrierenden Waagen\nnrnß mit einer Einrichtung zum Zählen der Umdrehungen oder Teilumdrehungen des\nWegnehmers versehen werden können.","160                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEO 10-3    12.3        A11zci9eeinrichtung für die Förderstärke und die momentane Bandbelastung\nDie Teile der Skale der Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung oder\nfür die Förderstärke, die Werten entsprechen, die nicht im Bereich zwischen der mini-\nmalen und der maximalen Förderstärke liegen, müssen vom übrigen Teil der Skale\nunterschieden sein.\nDiese Anzeigeeinrichtungen können durch ein Schreibwerk ersetzt oder ergänzt wer-\nden, vorausgesetzt, daß dieses die Wägeergebnisse nicht beeinflußt.\nAnzei9eeinrichtungen für die momentane Bandbelastung, die zugleich die Förder-\nstdrke anzeigen, müssen die Aufschrift tragen:\n,,Förderstärke gültig für eine Bandgeschwindigkeit von ... 'm/s\".\n12.4        Mengenzdhlwerk mit oder ohne Druckeinrichtungen\nDie A nzeirJe- und Druckeinrichtungen des Mengenzählwerks, die nur auf positive\nWerte des Förderbandes ansprechen, müssen spätestens dann eingeschaltet werden,\nwenn 5 °/o der maximalen Förderstärke erreicht sind.\n13.         D berg angs v orschrift\nFörderhemdwaagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der\nEichordnung auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften zur Eichung zugelassen\nworden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 erstgeeicht werden, wenn sie diese\nVorschriften einhalten. Für die Nacheichung gilt§ 10 Abs. 1.\"\nEO 12   4. In der Anlage 12 Nr. 13.4 werden in der Spalte „Eichfehlergrenzen auf Ausguß\" die ersten neun\naufeinanderfolgenden Zahlen werte\nII± 0,04; ± 0,08; ± 0,15;\n± 0,08; ± 0,15; ± 0,35;\n± 0,15; ± 0,35 und ± 0,5\"\ngestrichen.\nEO 15-3 5. Anlage 15 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2 werden die Worte „Glas- und Rekordspritzen\" durch die Worte „Glas-,\nRekord- und Einmalspritzen\" ersetzt.\nb) In der Tatwlle der Nummer 1.2 werden die letzten beiden Positionen wie folgt ersetzt:\nNenninhalt            Skalenwert\nml                    ml\n„100                        2\noder 5\noder 10\noder 20\n200                       10\noder 20\noder 50\"\nc) Nummer 2.2 erhi:ilt folgende Fassung:\n„2.2   Auf Spritzen für bestimmte Arzneimittel darf eine zusätzliche Einteilung vorhanden\nsein, die auf den Arzneimittelgehalt Bezug nimmt.\"\nd) Nummer 4.1 Salz 1 erhält folgende Fassung:\n,,4.1  Bei Glas- und Rekordspritzen muß das Glas des Spritzenkörpers spannungsfrei, farb-\nlos und bei eingefüllter Flüssigkeit gut durchsichtig sein.\"\ne) Nach Nummer 4.4 wird folgende Nummer 4.5 angefügt:\n,,4.5  Für Einmalspritzen aus Kunststoffen dürfen nur Werkstoffe nach DIN 13 098, Blatt 1,\nAusgabe Juni 1974, verwendet werden.\"\nf) Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:\n,,5.5  Bei Spritzen mit Anschlag muß dieser in seiner Lage eindeutig sein.\"","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                        161\ng) An Nummer 5.6 wird folgender Satz angefügt:                                                    EO 15-3\n„Bei Einrnalspri.tzen aus Kunststoffen muß sich der Kolben noch um mindestens 20 °/o\ndes Nenninhalts über das obere Skalenende hinaus zurückziehen lassen.\"\nh) Nummer G.2 erhält folgende Fassung:\n„6.2   Der Teilstrichabstand muß bei einem Skalenwert von 0,01 ml mindestens 0,5 mm\nund bei einem Skalenwert von 0,02 ml mindestens 0,8 mm, sonst mindestens 1 mm\nbetragen.\"\ni) Nummer 6.6 erhält folgende Fassung:\n„6.6   Bei Glas- und Rekordspritzen müssen die Teilstriche und Bezeichnungen eingefärbt\nsein. Die Farbe darf sich in kochendem Wasser und in reinem Alkohol innerhalb\neiner Stunde nicht lösen. Bei allen Spritzen müssen die Teilstriche bei Sterilisation,\nim Gebrauch und lwi der Prüfung beständig und unverwischbar bleiben.\"\nk) In Numrner 10.l werden nach dem Wort „Hauptstempelstelle\" die Worte „bei Glas- und\nRekordspritzen\" eingefügt.\nl) In Nummer 10.2 wird ch1s Wort „Spritzen\" durch die Worte „Glas- und Rekordspritzen\" er-\nsetzt.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I\nS. 1} in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tuge nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Januar 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1echt"]}