{"id":"bgbl1-1977-49-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":49,"date":"1977-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)","law_date":"1977-07-21T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":1,"num_pages":46,"content":["1353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                              Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1977                                           Nr. 49\nTag                                               Inhalt                                                Seite\n21. 7, 77  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)                                 1353\n2030-21-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................ , ....... , . .     1399\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür die Steuerbeamten\n(StBAPO)\nVom 21. Juli 1977\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                              Abschnitt 4\nAusbildung                                      Laufbahn des gehobenen Dienstes\n§ 17 Gliederung des Studienganges\nAbschnitt 1\n§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien\nGemeinsame Vorschriften                    § 19 Studienfächer\n§1    Ziel des Vorbereitungsdienstes                         § 20 Mindeststundenzahlen\n§2    Ausbildungsstellen                                     § 21 Erster Studienabschnitt\n§3    Ausbildende                                            § 22 Zweiter Studienabschnitt\n§ 4   lehrende\n§ 23 Dritter Studienabschnitt\n§5    Ausbildungsplan, Beurteilung\n§ 24 Berufspraktische Studienzeiten\n§6    Bewertung der Leistungen\n§1    Arbeitsanlcilungen\n§8    Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen, Dbungen                               Zweiter Teil\n§9    Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne,                 Einführung in die Aufgaben\nLehrpläne                                                                des höheren Dienstes\n§ 10  Dbungen und Seminare\n§ 11  Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrech-        § 25 Ziel der Einführung\nnung                                                   § 26 Einführungsabschnitte\n§ 12  Zulässigkeit von Abweichungen und .Änderungen,         § 21 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einwei-\nUrlaub                                                      sung\nAbschnitt 2                       § 28 Durchführung der praktischen Einweisung\nLaufbahn des einfachen Dienstes               § 29 Studien an der Bundesfinanzakademie\n§ 13 Vorbereitungsdienst                                     § 30 Abschluß der Einführung\nAbschnitt 3\nLaufbahn des mittleren Dienstes                                      Dritter Teil\n§ 14 Ausbildungsabschnitte                                                Aufstieg in höhere Laufbahnen\n§ 15 Berufspraktische Ausbildungszeit                        § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst\n§ 16 Fachtheoretische Ausbildung                             § 32 Aufstieg in den höheren Dienst","1354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVierter Teil                                              Anlagen\nPrüfungen                          Anlage    Plan für die praktische Ausbildung\n§ 33 Allgemeines                                           Anlage  2 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil-\n§ 34 Prüfungsausschüsse                                              dungszeit\n§ 35 Durchführung der Prüfungen                            Anlage  3 Beurteilung in den berufspraktischen Stu-\n§ 36 Ordnungsverstöße                                                dienzeiten\n§ 37 Säumnis                                               Anlage  4 Teilbeurteilung    in  der   fachtheoretischen\n§ 38 Schriftliche Prüfung                                            Ausbildung\n§ 39 Durchführung der schrifllichen Prüfung                Anlage  5 Abschließende Beurteilung in der fachtheore-\n§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten                    tischen Ausbildung\n§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung                          Anlage  6 Beurteilung im ersten Studienabschnitt\n§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung       Anlage  7 Beurteilung im zweiten Studienabschnitt\n§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung                      Anlage  8 Beurteilung im dritten Studienabschnitt\n§ 44 Mündliche Prüfung\nAnlage  9 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischen-\n§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung                                    prüfung\n§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung       Anlage 10 Zeugnis über die bestandene Prüfung\n§ 47 Wiederholung von Prüfungen\nAnlage 11 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung\n§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung                          für den mittleren Dienst\n§ 49 Fehlerberichtigung                                    Anlage 12 Beurteilungsblatt für die     Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nAnlage 13 Mitteilung über die Nichtzulassung zur\nFünfter Teil                                  mündlichen Laufbahnprüfung für den mittle-\nren Dienst\nEinheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen          Anlage 14 Mitteilung über die Nichtzulassung zur\n§ 50 Koordinierungsausschuß                                          mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobe-\nnen Dienst\nAnlage 15 Mitteilung über Nichtbestehen der Laufbahn-\nprüfung für den mittleren Dienst\nSechster Teil\nAnlage 16 Mitteilung über Nichtbestehen der Laufbahn-\nObergangs- und Schlußvorschriften                          prüfung für den gehobenen Dienst\n§ 51 Personalvertretung                                    Anlage 17 Befähigungszeugnis für     die Laufbahn    des\n§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich                                  mittleren Dienstes\n§ 53 PraMikum für Bewerber des gehobenen Dienstes          Anlage 18 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für\n§ 54 Fortgeltung bisherigen Rechts                                   den mittleren Dienst\n§ 55 Berlin-Klausel\nAnlage 19 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für\n§ 56 Inkrafttreten                                                   den gehobenen Dienst","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                        1355\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbil-             (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbil-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung        dungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und\nvom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) wird mit      Durchführung der dienstbegleitenden Lehrveranstal-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                  tungen zusammen.\n§3\nAusbildende\nErster Teil\n(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter\nAusbildung\nzum Ausbildungsreferenten zu bestellen.\n(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem\nAbschnitt 1                       Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung des Vorste-\nGemeinsame Vorschriften                       hers einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Der\nAusbildungsleiter ist dem Vorsteher unmittelbar\nunterstellt.\n§1\n(3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht\nZiel des VorbereHungsdienstes\ndie Ausbildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat\n(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der    sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Beam-\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im          ten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung\nsozialen Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung     sicherzustellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist\nführt ihn zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihm     der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstge-\ndie berufliche Grundbildung sowie die fachlichen       schäften angemessen zu entlasten. Die Verantwort-\nKenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähig-      lichkeit des Vorstehers für die Ausbildung der\nkeiten, die er zur Erfül'lung der Aufgaben in seiner   Beamten bleibt unberührt.\nLaufbahn benötigt. Der Beamte soll auch befähigt          (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des\nwerden, selbständig weiterzulernen. Er ist zum         Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die\nSelbststudium verpflichtet.                            Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt     werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden\nArt und Umfang der Arbeiten, die dem Beamten           Einsatz der Beamten in ihrem Bereich verantwort-\nwährend der praktischen Ausbildung zu übertragen       lich; ihnen sollen nicht mehr Beamte zugewiesen\nsind. Eine Beschäfti9ung lediglich zur Entlastung      werden, als sie zuverlässig ausbilden können.\nanderer ist unzulässi9.                                   (5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,\n§2                          wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge-\nAusbildungsstellen\neignet ist.\n(l) Die fachtheoretische Ausbildung für den mitt-\n§4\nleren Dienst wird an Landesfinanzschulen durchge-\nführt.                                                                        lehrende\n(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst fin-      (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an          bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bil-\ngleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung         dungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) und für die\nstatt. Die Dienst- und Fachaufsicht wird von der für   dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen. Abwei-\ndie Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-      chend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch\nbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einver-        die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einver-\nnehmen mit ihr ausgeübt. Ist die Fachhochschule in     nehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenom-\nFachbereiche gegliedert, so gilt Satz 2 für den Fach-  men werden.\nbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamten             (2) Zum Lehrenden an einer Bildungseinrichtung\nobliegt.                                               für Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hier-\n(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung      zu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nach-\n(§ 15 und § 24) weist die Oberfinanzdirektion die      weis der fachlichen Eignung ist dann erbracht, wenn\nBeamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfi-        der Lehrende eine mindestens vierjährige für die\nnanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. Die          Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit, davon\npraktische Ausbildung wird von Lehrveranstaltun-       grundsätzlich mindestens zwei Jahre an einem\ngen begleitet (dienstbegleitende Lehrveranstaltun-     Finanzamt oder an einer Oberfinanzdirektion, aus-\ngen), die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten      geübt hat; für nebenamtlich oder nebenberuflich\nfür Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen      tätige Lehrende können weitere Ausnahmen zuge-\nstattfinden.                                           lassen werden. Weitergehende landesrechtliche","1356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nRegelungen für die Berufung von Ll~hrenden an               (2) Durchschnitts-     und Endpunktzahlen sind\nFachhochschulen oder gleichstehenden Bildungs-           jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die\nstä Lten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.                 dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der\n(3) Die Lehremden sind ungeachtet der Pflicht zur\nNotenwert ist wie folgt abzugrenzen:\neigenen Fortbi ldm1g lwrufspädagogisch und fachlich      von   14 bis 15    Punkte      sehr gut;\nzu fördern.                                              von   11 bis 13,99 Punkte      gut;\n§5                           von    8 bis 10,99 Punkte      befriedi9end;\nAusbildungsplan, Beurteilung               von    5 bis 7,99  Punkte      ausreichend;\nvon    2 bis 4,99  Punkte      mangelhaft;\n(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten\nvon    0 bis 1,99  Punkte      ungenügend.\neinen Plan für die praktische Ausbildung (§ 15\nAbs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1\nauf; eine   Abschrift des Plans ist dem Beamten aus-                                 §1\nzuhändigen ../\\hweichend vom Ausbildungsplan darf                           Arbeitsanleitungen\neÜl Beamter nur nach Anhörung des Ausbildungs-              Für die praktische Ausbildung sind unter Beteili-\nleiters ein(iesetzl werden.                              gung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2)\n(2) Am Schluß der hPrufspraktischen Ausbildung        Anleitungen aufzustellen. In die Anleitungen sind\nbeurteilt der Vorsteher den Beamten auf schriftli-       schwerpunktmäßig diejenigen Arbeitsgebiete aufzu-\nchen Vorschlag des Ausbildungsleiters nach der           nehmen, mit denen sich der Beamte vertraut machen\nAnlage 2 odn ]. Dc1bci sind auch die Stellungnah-        muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt.\nmen der BeschiHUglen, denen die praktische Ausbil-\ndung und die Durchführung der dienstbegleitenden                                     §8\nLehrveranstaltungen oblagen, zu berücksichtigen.           Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen, Ubungen\nDie Beurteilun9 schließt mit einer Punktzahl und\neiner Note gemüß § 6 c1b. Sie ist dem Beamten be-           Der Beamte nimmt neben der praktischen Ausbil-\nkanntzu9eben.                                            dung an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nteil. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen\n§6                           entfällt auf Ubungen. In den Ubungen erhält der\nBewertung der Leistungen                 Beamte Gelegenheit, sein Fachwissen bei der\nLösung praktischer Fälle anzuwenden und sich\n(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind         Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.\nmit einer der fol9enden Punktzahlen und der sich\ndaraus ergebenden Note zu bewerten:\n§9\n15 bis 14 Punkte      sehr gut                                         Unterrichts- und Studienpläne,\n(l)     eine den Anforderungen in besonderem                   Stoffgliederungspläne, Lehrpläne\nMaße entsprechende Leistung;                   (1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbe-\n13 bis 11 Punkte      9ut                                reitungsdienstes richten sich für den mittleren\nDienst nach Unterrichts- und für den gehobenen\n(2)     eine den Anforderungen voll entspre-\nDienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die\nchende Leistun9;\nFächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lern-\n10 bis 8 Punkle • befriedigend                           erfolgskontrollen (§ 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 3) nach\n(3)     eine den Anforderungen im allgemeinen      Maßgabe dieser Verordnung fest.\nentsprechende Leistung;                        (2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbil-\ndung der Steuerbeamten stellt der Bundesminister\n7 bis 5 Punkte       ausrc~ichend                       der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten\n(4)     eine Leistun9, die zwar Mängel aufweist,   Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die ein-\naber im ganzen den Anforderungen noch       heitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen\nentspricht;                                 innerhalb der Fachstudien und für die fach theore-\ntische Ausbildung an den Landesfinanzschulen\n4 bis 2 Punkte       mangelhaft\nsowie für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltun-\n(5)     eine den Anforderungen nicht entspre-      gen ausweisen.\nchende Leistung, die jedoch erkennen\n(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne\nläßt, daß die notwendigen Grundkennt-\nnisse vorhanden sind und die Mängel in      werden Lehrpläne aufgestellt.\nabsehbarer Zeit behoben werden könn-\nten;                                                                    § 10\n1 bis O Punkte      ungenügend                                           Ubungen und Seminare\n(6) = eine den Anforderungen nicht entspre-           (1) Während der fachtheoretischen Ausbildun9\nchende Leistung, bei der selbst die         sind Ubungen durchzuführen.\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind, daß        (2) Während der Fachstudien sind Ubungen und\ndie Mängel in absehbarer Zeit nicht be-     Seminare zu veranstalten. Der Beamte muß zwi-\nhoben werden könnten.                       schen verschiedenen Seminaren wählen können.","Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                        1357\n(3) Für die Ubunnen gill § 8 Satz 3 entsprechend.       wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die\nIn den Seminaren werden m1sgewählte Themen ein-            veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse\nzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaft-           einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen.\nlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.                In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ko-\nordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu\n§ 11                            hören.\nVerlängerunu des Vorbereitungsdienstes,                (2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,\nAnrechnung                          der Ausbildungsteilabschnitte und der Studienab-\n(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall          schnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstli-\nverUingert werden, wenn der Beamte aus von ihm             chen oder persönlichen Gründen geändert werden.\nnicht zu vertretenden Gründen                                 (3) Erholungsurlaub    wird nur während       der\n1.    das Ziel eines Ausbildungs- oder Studienab-          berufspraktischen Ausbildung gewährt.\nschnitts nicht erreicht hat oder\n2.    wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden\nc;ründen                                                                 Abschnitt 2\n2.1 die berufsprnktische Ausbildung länger als ins-             Laufbahn des einfachen Dienstes\ngesamt einen Monat oder\n2.2 die fachtheoretische Ausbildung oder einen                                       § 13\nStudienabschnitt Hinger als insgesamt drei\nWochen                                                                 Vorbereitungsdienst\nunterbrochen heil.                                      (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechs-\n§ 47 bleibt unberührt.\nmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des ein-\nfachen Dienstes. In dieser Zeit soll der Beamte die\n(2) Hat der Beamte die berufspraktische Ausbil-         Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwal-\ndung um mehr als insgesamt einen Monat unterbro-          tung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver'<;Tal-\nchen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlän-        tung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und\ngert, wenn er das Versäumte unter Kürzung der              Rechten eines Beamten vertraut gemacht werden.\nnoch ausstehenden Ausbildungsteilabschnitte nach-\nholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.            (2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt\nder unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel\n(3) War ein Beamter länger als insgesamt drei\ndes Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.\nWochen verhindert, an der fachtheoretischen Aus-\nbildung oder an einem Studienabschnitt teilzuneh-             (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.2,\nmen, so schlägt die zuständige Bildungseinrichtung         Abs. 3 und 5 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.\nvor, ob er die unterbrochene Ausbildung fortsetzen\noder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren\nsoll. Eine Prüfungserleichtenmg darf nicht gewährt                             Abschnitt 3\nwerden.\nLaufbahn des mittleren Dienstes\n(4) Werden auf die berufspraktische Ausbildung\nZeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so\nsind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbil-                                  § 14\ndungsstand des Beamten entsprechend zu kürzen.                              Ausbildungsabschnitte\nDie Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das\nAusbildungsziel gefährdet erscheint.                          Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt\n(5) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten           1. eine berufspraktische Ausbildung und\neines förderlichen Studiums an einer Hochschule            2. eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung,\noder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind              die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird. Der\neinzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der             erste Teilabschnitt soll möglichst bald nach Ein-\nberufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kür-              tritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der\nzen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.                        zweite soll vier Monate dauern und der Lauf-\n(6) Die Entscheidung trHft jeweils die -oberste             bahnprüfung unmittelbar vorangehen.\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in\nden Fällen der Absätze l bis 3 ist der Beamte vorher                                 § 15\nzu hören.\nBerufspraktische Ausbildungszeit\n§ 12\n(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit umfaßt\nZulässigkeit von Abweichungen\nund Änderungen, Urlaub                     1. eine praktische Ausbildung, in der der Beamte\nmit den wesentlichen Aufgaben des mittleren\n(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Stu-\nDienstes vertraut zu machen und zu selbständiger\ndienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den\nTätigkeit anzuhalten ist, und\nLehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung\nder bernfspraktisch(~n Ausbildung sind zulässig,           2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.","1358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende         der Form programmierter Prüfungen ausgestaltet\nTeilabschnitte:                                           sind, kann hiervon abgewichen werden. § 36 Abs. 1\n1. Veranlagung                             10 Monate     und 4, § 37, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1\n2. Lohnsteuer                                             bis 4 und § 40 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend mit\n3 Monate\nder Maßgabe, daß an Stelle des Prüfungsausschusses\n3. Bewertung                                 1 Monat      der Leiter der Bildungsstätte entscheidet.\n4. Finanzkasse und Vollstreckung             2 Monate\n(4) Nach Beendigung jedes Teilabschnitts der\n5. Nach Regelung der obersten Landes-                     fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehren-\nbehörde oder der von ihr bestimmten                  den die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4\nStelle bis zu                           2 Monate.    (Teilbeurteilung). Aus diesen Teilbeurteilungen\n(3) Neben der praktischen Ausbildung wird der         wird nach der Anlage 5 die abschließende Beurtei-\nBeamte mindestens 300 Stunden in dienstbegleiten-         lung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung\nden Lehrveranstaltungen unterwiesen. Er hat minde-        gebildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzah-\ns l.ens neun Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu be-    len der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der\nwerten und zu besprechen sind.                            Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, ver-\nvielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird\ndurch sechs geteilt. Aus der abschließenden Beurtei-\n§ 16\nlung ergibt sich die Note für die fachtheoretische\nFachtheoretische Ausbildung                Ausbildung. Beurteilung und Note für die fachtheo-\n(1) Die f achtheoretische Ausbildung umfaßt fol-      retische Ausbildung sind dem Beamten bekanntzu-\ngende Fächer:                                             geben.\n1. Politische Bildung, Staatskunde\nAbschnitt 4\n2. Allgemeine Verwaltungskunde, Offentliches\nDienstrecht                                             Laufbahn des gehobenen Dienstes\n3. Allgemeines Abgabenrecht\n4. Allgemeine Rechtskunde                                                         § 11\n5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer                                   Gliederung des Studienganges\n6. Lohnsteuer\n(1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien von\n7. Umsatzsteuer                                         achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktische Stu-\n8. Buchführung und Bilanzwesen                          dienzeiten. Fachstudien und berufspraktische Stu-\n9. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer               dienzeiten bilden eine Einheit.\n·10. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen              (2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienab-\nsowie Vollstreckungswesen)\nschnitten, von denen der erste vier Monate und der\n11. Wirtschafts- und Sozialkunde, Publikumsver-           dritte mindestens fünf Monate dauert. Der erste Stu-\nkehr                                                dienabschnitt soll spätestens drei Monate nach Ein-\n12. Organisation       (insbesondere   Arbeitsabläufe,    tritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. Der\nArbeitstechnik) und Elektronische Datenverar-       zweite Studienabschnitt kann geteilt werden.\nbeitung in der Steuerverwaltung.\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind,\nDie Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen          soweit erforderlich, vor dem ersten Studienab-\nbeträgt mindestens 600. Ein angemessener Teil der         schnitt, im übrigen zwischen die einzelnen Studien-\nLehrveranstaltungen besteht aus Ubungen. Die all-         abschnitte einzuordnen und mit diesen inhaltlich zu\ngemeine und die staatsbürgerliche Bildung ist durch       verbinden.\nSonderveranstaltungen zu fördern. Den Beamten\nwird Gelegenheit zur Sportausübung gegeben.                                         § 18\nAllgemeine Grundsätze für die Fachstudien\n(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden\nFächern betragen:                                            (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach\n1. Politische Bildung, Staatskunde         45 Stunden     wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden\npraxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermit-\n2. Allgemeines Abgabenrecht                45 Stunden     teln.\n3. Einkommensteuer, Gewerbesteuer          85 Stunden        (2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien\n4. Lohnsteuer                              35 Stunden     sind mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Ein\n5. Umsatzsteuer                            45 Stunden     angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht\n6. Buchführung und Bilanzwesen                            aus Ubungen und Seminaren. Die allgemeine und\n55 Stunden\ndie staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonderver-\n7. Bewertung, Vermögensteuer,                             anstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gele-\nGrundsteuer                           30 Stunden.    genheit zur Sportausübung gegeben.\n(3) Aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung           (3) Während des ersten Studienabschnittes ist aus\n(§ 38 Abs. 1 Nr. 1) ist mindestens eine Aufsichtsar-      jedem Gebiet der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1\nbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt minde-     Nr. 2.1) mindestens eine Aufsichtsarbeit, während\nstens drei Stunden; soweit die Aufsichtsarbeiten in       des zweiten und dritten Studienabschnitts sind aus","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                           1359\njedem Gebiel der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1                (3) Darüber hinaus können weitere Fächer in den\nNr. 2.2) insgesamt mindestens je zwei Aufsichtsar-       Studienplan aufgenommen werden, insbesondere\nbeiten zu fertigen. Aus anderen Studienfächern           Strafrecht, Juristische Methodenlehre, Finanzmathe-\n(§ 19) können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt         matik, Verhandlungsführung.\nwerden. § 1G Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 20\n(4) Nach Beendigung eines jeden Studienab-\nschnitts beurteilen die Lehrenden die Leistungen des                       Mindeststundenzahlen\nBeamten nach den Anlagen 6, 7 oder 8. Aus diesen            (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien\nBeurteilungen ergeben sich die Studiennoten. Beur-       betragen:\nteilungen und Studiennoten sind dem Beamten\n1. Abgabenrecht,       Finanzgerichts-\nbekanntzugeben.\nordnung                               160 Stunden\n§ 19                         2. Bewertungsrecht                          100 Stunden\nStudienfächer                     3. Steuern vom Einkommen und\nErtrag                                320 Stunden\n(1) Die Lehrveranstaltungen der         Fachstudien\numfassen die folgenden Studienfächer:                   4. Umsatzsteuer                            130 Stunden\n5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\n1.      Steuerrecht\nRechnungswesen,        Außenprü-\n1.1     Allgemeines Steuerrecht                              fung                                  300 Stunden\n1.1.1   Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstrek-        6. Offentliches Recht                      130 Stunden.\nkungsrecht, Steuerstrafrecht)\nInsgesamt müssen auf die Fachstudien in den\n1.1.2   Finanzgerichtsordnung                           Fä<;:hern der Nummern 1 bis 5 mindestens 1 400\n1.1.3   Bewertungsrecht                                 Stunden entfallen.\n1.2     Besonderes Steuerrecht                              (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Stu-\ndienabschnitt betragen:\n1.2.1   Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkom-\nmensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer,      1. Abgabenordnung                            35 Stunden\nGewerbesteuer)                                  2. Bewertungsrecht                           25 Stunden\n1.2.2   Umsatzsteuer                                    3. Einkommensteuer                           75 Stunden\n1.2.3   Vermögensteuer,      Grundsteuer,    Erbschaft- 4. Umsatzsteuer                              35 Stunden\nsteuer, sonstige Verkehrsteuern                 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen                          65 Stunden\n1.3     Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-\nwesen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminali-      6. Staatsrecht, Allgemeine Staats-\ntät                                                  lehre, Off entliches Dienstrecht        35 Stunden.\n1.4     Internationales Steuerrecht einschließlich\n§ 21\nSteuerharmonisierung in der EG\nErster Studienabschnitt\n2.      Privatrecht\n(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt:\nBürgerliches Recht, Handels- und Gesell-\nschaftsrecht, Wertpapierrecht, Konkursrecht     1. Abgabenordnung          (ohne  Vollstreckungs-    und\nSteuerstrafrecht)\n3.      Offentliches Recht                              2. B~wertungsrecht und Vermögensteuer\nStaatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Politik-   3. Einkommensteuer\nwissenschaft, Verwaltungsrecht, Offentliches\n4. Umsatzsteuer\nDienstrecht\n5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\n4.      Wirtschaftswissenschaft                         6. Bürgerliches Recht\nVolkswirtschaftslehre,      Finanzwissenschaft, 7. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Offentliches\nBetriebswirtschaftslehre einschließlich Revi-         Dienstrecht.\nsions- und Treuhandwesen\n(2) Es sind Ubungen abzuhalten.\n5.      Verwaltungslehre\nVerwaltungsbetriebslehre,       Arbeitstechnik,                              § 22\nInformatik.\nZweiter Studienabschnitt\n(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveran-           (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt:\nstaltungen sind die Studienfächer Betriebssoziologie\n1. Abgabenordnung\nund Sozialpsychologie als Wahlpflichtfächer anzu-\nbieten. Der Beamte muß mindestens eines dieser            2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer\nFächer wählen.                                            3. Steuern vom Einkommen und Ertrag","1360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Umsdtzsl<'Lier                                           (4) Die  dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n5. Crundsterier, Erbsch,dtsleuer, sonstige Verkehr-      umfassen mindestens 360 Stunden. Der Beamte hat\nsteuern                                             mindestens zwölf Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die\nzu bewerten und zu besprechen sind.\nG. Bilanzstelwrrecht, Betriebliches Rechnungswe-\nsen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität\n7. Privat1;echt                                                               Zweiter Teil\n8. Offontliches Recht                                                Einführung in die Aufgaben\n9. Wirtschaftswissenschc1ft                                              des höheren Dienstes\n10. Verwaltungslehre\n§ 25\n11. Wahlpflichtfächer\nZiel der Einführung\n12. Angebotene \\t\\Tahlfächer.\nDie Einführung dient der Ergänzung der fachli-\n(2) Es sind Ubnnnen und Seminare abzuhalten.          chen Kenntnisse und bereitet den Beamten auf seine\nkünftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwal-\n§ 23                         tung vor. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben,\nseine Einführung durch eigenverantwortliche und\nDritter Studienabschnitt                selbstä!ldige Tätigkeit zu fördern.\n(1) Der dritte Studienabschnitt umfa.ßt:\n§ 26\n1. J\\.bgalH~nrecht\n2. Finur1zgerichtsordnun9                                                 Einführungsabschnitte\nDie Einführung umfaßt\n3. Bewertungsrecht\n1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und\n4. Steuern vom Einkommen und Ertrag\nbei der Oberfinanzdirektion für die Dauer von\n5. Umsatzsteuer                                             vierzehn Monaten und\n6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung                      2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakade-\nmie von insgesamt viermonatiger Dauer.\n7. Internationales Steuerrecht\n§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.\n8. Privatrecht\n9. Offentliches Recht\n§ 27\n10. Wirtschaftswissenschaft.\nAllgemeine Grundsätze für die praktische\n(2) Es sind Uhungen und Seminare abzuhalten.                                Einweisung\n(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfi-\n§ 24                         nanzdirektionen und die Finanzämter verantwort-\nlich. Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdi-\nBerufspraktische Studienzeiten\nrektion überwacht und koordiniert die Einweisung\n(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen      in allen Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der\npraktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirek-\nl. eine praktische Ausbildung, die im besonderen\ntion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirek-\nder Einübung in die steuerliche Praxis dient, und\ntion nach Anhörung des Vorstehers einen Beamten\n2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.                 des höheren Dienstes, der den Beamten während der\npraktischen Einweisung anleitet und betreut.\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende\nTeilabschnitte:                                              (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeits-\n1. Veranlagung einschließlich Amtsprü-                    bereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den\nfung (davon ein Monat Bearbeitung                    Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit\nvon Rechtsbehelfen)                     8 Monate     anderen Stellen der Behörde oder mit anderen\n2. Lohnsteuer                                             Behörden vertraut zu machen.\n1 Monat\n3. Bewertung                                 1 Monat         (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur\n4. Außenprüfung                                           praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich\n5 Monate\nschriftlich über Eignung und fachliche Leistungen.\n5. Finanzkasse, Vollstreckung                1 Monat      Die Äußerungen sind dem Beamten bekanntzuge-\n6. Nach Regelung der obersten Landes-                     ben.\nbehörde oder der von ihr bestimmten\n§ 28\nStelle bis zu                           2 Monate.\nDurchführung der praktischen Einweisung\n(3) In den einzelnen Teilabschnitten ist der\nBeamte anhand praktischer Fälle in der Rechtsan-             (1) Der Beamte wird während der praktischen\nwendung und der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll        Einweisung\nan Verhandlungen und Dienstbesprechungen teil-            1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim\nnehmen.                                                       Finanzamt eingearbeitet und      ·","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                         1361\n2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als                                 Dritter Teil\nMittel- und Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.\nAufstieg in höhere Laufbahnen\n(2) Der Beamte wird eingewiesen\n§ 31\n1.    beim Finanzamt\nAufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst\n1.1   in die Aufgaben der Veranlagung,\nder Bewertung, der Finanzkasse, der                   ( 1) Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 11\nVollstreckung sowie der Bußgeld-                   Abs. 4, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.\nund Strafsachenstelle                   5 Monate   Beamten des mittleren Dienstes, die unter Berück-\nsichtigung dienstlicher Interessen auf Grund ihrer\n1.2 in die Außenprüfung; hierbei soll er                 Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für\nzwei Betriebe, von denen minde-                    den Aufstieg in den gehobenen Dienst ausgewählt\nstens einer buchführungspflichtig                  worden sind, soll, soweit nach Landesrecht die\nist, selbständig prüfen                5 Monate    Fachhochschulreife zum Aufstieg erforderlich ist,\n2.    bei der Oberfinanzdirektion in der                 die Möglichkeit geboten werden, diesen Bildungs-\nBesitz- und Verkehrsteuerabteilung      1 Monat.   stand zu erwerben.\n(2) Der prüfungsfreie Aufstieg nach Maßgabe des\nFür weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeig-\nLandesrechts (§ 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbil-\nnetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter\ndungsgesetzes) bleibt unberührt.\nder Aufsicht des nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen\nBeamten zu übertragen.\n§ 32\n(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt                     Aufstieg in den höheren Dienst\nhat der Vorsteher dem Beamten Einblick in die               Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die\nLeitung des Finanzamts zu geben.                        Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet\n(4) Die     praktische Einweisung wird durch          sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolg-\nreich abgeschlossen, wenn der Beamte die für die\nArbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einwei-\nneue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nsung förderliche Veranstaltungen ergänzt.\nkeiten besitzt.\n§ 29                                                 Vierter Teil\nStudien an der Bundesfinanzakademie                                   Prüfungen\n(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-\nakademie bestehen aus vier Studienabschnitten. Der                                  § 33\nerste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf                              Allgemeines\nder ersten vier Monate der Einführungszeit begin-           (1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für\nnen.                                                     alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz\n(2) Die ergänzenden Studien erstrecken sich ins-      abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die\nbesondere auf die Studienfächer:                         Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.\n1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht                   (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1)\nsoll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnis-\n2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches      Rechnungswe-\nsen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Stu-\nsen, Außenprüfung\ndiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes\n3. Ausgewählte Gebiete der Volkswirtschafts- und         erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung\nBetriebswirtschaftslehre                             findet nicht statt.\n4. Personalführung                                          (3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1. und\n5. Verwaltungslehre einschließlich        Automatisie-   2.2) ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des\nrung von Verwaltungsabläufen.                        Vorbereitungsdienstes (§ 1 Abs. 1) oder der Einfüh-\nrung (§ 31 Abs. 1) erreicht hat und nach dem\n(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch       Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte\nWirtschaftsunternehmungen und andere geeignete           Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht\nEinrichtungen besichtigt werden.                         aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständ-\n(4) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bun-\nnisprüfungen; unter dieser Zielsetzung sind sie auch\ndesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerich-\ntet.\n§ 30                                                     § 34\nAbschluß der Einführung                                     Prüfungsausschüsse\nDer erforderliche Abschluß der Einführung wird           (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüs-\nvon der obersten Landesbehörde unter Berücksichti-       sen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit\ngung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.            als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen","1362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngebunden si.nd. Die oberste Landesbehörde oder die         Ordnung, so kann ihn der Prüfungsausschuß in\nvon ihr bcsUrnmtc Stelle beruft die Mitglieder der         schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der\nPrüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende.         mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die\nDie Anzahl der PrüfunrJsüusschüsse richtet sich            Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder\nnach dem Bedarf; mehrere LJnder können gemein-             die Prüfung als nicht bestanden erklären.\nsame Prüfungsausschüsse bilden. Für den Vorsitzen-\n(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus-\nden und die weiteren Mitglieder sind Vertreter zu\nhändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß\nbestimmen. L<'hrendc an Bildungseinrichtungen für\nSteuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prü-          eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste\nLandesbehörde die Prüfung für ungültig erklären\nfungsausschüsse an den Püfungen teilnehmen.\nund die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfü-\n(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören             gen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht\nbestanden.\n1. für den mittlenm Dienst\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen-            (4) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu\nder und mindestens zwei Beamte des höheren             hören.\noder des gehobenen Dienstes als Beisitzer,                                         § 37\n2. für den gehobenen Dienst                                                         Säumnis\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen-            (1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder\nder und mindestens drei Beamte des höheren oder        teilweise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2\ndes gehobenen Dienstes als Beisitzer.                  als nicht bestanden.\n(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stim-               (2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.           vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des           Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich\nVorsitzenden.                                              nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind\n§ 35                           glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung\nDurchführung der Prüfungen                   kann die Vorlage eines amtsärztlichen oder perso-\nnalärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\n(l) Die Prüfungen werden von der obersten Lan-\ndesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle                   (3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß;\nangesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die             er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang\nDurchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsaus-           bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten\nschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen,          anzurechnen sind.\ndaß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab ange-                                           § 38\nwandt wird.\nSchriftliche Prüfung\n(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus-\nschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbe-          (1) Die Prüfung umfaßt\nhörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Perso-\nl.       für den mittleren Dienst in der Laufbahnprü-\nnen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und\nfung\nein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in\nden mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Bera-                     fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten,\ntungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im                    davon eine in Verbindung mit Fragen des\nEinzelfall geslattE!n. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.                Allgemeinen Abgabenrechts:\n(3) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prü-           1.1      Staats- und Verwaltungskunde\nfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung\nangemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die              1.2      Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer\nBehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztli-        1.3      Umsatzsteuer\nches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen.\nDie fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabge-         1.4      Buchführung und Bilanzwesen\nsetzt werden.                                              1.5      Bewertung und Vermögensteuer oder Steuer-\n§ 36                                    erhebung\nOrdnungsverstöße                       2.       für den gehobenen Dienst\n(1) Dber die Folgen eines Täuschungsversuches,          2.1      in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus\neiner Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes                      folgenden Gebieten:\ngegen die Ordnung während der schriftlichen Prü-           2.1.1    Abgabenordnung\nfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in\n2.1.2    Einkommensteuer\nschweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der\nPunktzahl O (..ungenügend\") bewerten oder die Prü-         2.1.3    Umsatzsteuer\nfung als nicht bestanden erklären.                         2.1.4    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-\n(2) Macht sich ein Prüfling während der mündli-                 wesen\nchen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer           2.1.5    Bewertungsrecht und Vermögensteuer oder\nTäuschung schuldig oder verstößt er sonst gegen die                 Offentliches Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 7)","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                        1363\n2.2     in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus           (5) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abge-\nfolgenden Gebieten:                              gebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit\n2.2.1   Offcntlichcs Recht(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)            begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie\n2.2.2    Abgabenrecht, auch in Verbindung mit einem       festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver-\nanderen in den fachstudien behandelten           stöße gegen die Prüfungsordnung.\nStoffgebiet                                         (6) Der Aufsichtsbeamte fertigt an jedem Prü-\n2.2.3    Steuern vom Einkommen und Ertrag                fungstag eine Niederschrift über die Durchführung\n2.2.4    Umsatzsteuer                                     der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach\nAbsatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bear-\n2.2.5    Bewertungsrecht und Vl)rmögensteuer\nbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger\n2.2.6    Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung.             Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festge-\n(2) Die Prüf ungsaufgahen werden von der obersten    stellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle         gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.\nausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die\nBearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben                                   § 40\nangegeben sein. Die PrüfunrJsaufgaben sind geheim-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in\nversiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst             (1) Die Prüfungsarbeiten werden durch den Prü-\nan dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der          fungsausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von zwei\nPrüflinge zu öffnen sind.                                Gutachtern, von denen einer Mitglied des Prüfungs-\nausschusses sein muß, mit Bewertungsvorschlägen\n(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustel-\nzu versehen.\nlen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe\nerlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die           (2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind\nvon dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von              die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folge-\netwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind        richtigkeit der Begründung, die Gliederung und\nzur Geheimhaltung verpflichtet.                          Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise\nzu berücksichtigen.\n(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der\nLaufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der           (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl\nZwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des         und die sich daraus ergebende Note zu erteilen.\ngehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu         Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder\nstellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen            nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der\ngekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teil-         Punktzahl O (,,ungenügend\") zu bewerten.\nweise als Test oder programmierte Prüfung gestellt\nwird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt                                  § 41\nwerden; spätestens nach drei aufeinanderfolgenden\nErgebnis der Zwischenprüfung\nPrüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.\n(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungs-\n§ 39                          arbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunkt-\nDurchführung der schriftlichen Prüfung          zahl und die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß\ndem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungs-\n(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüf-      ausschusses die Beurteilung nach der Anlage 6 vor-\nlinge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prü-        liegen. Uber die Sitzung des Prüfungsausschusses ist\nfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine            eine Niederschrift zu fertigen.\nohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht\nrechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl O         (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß\n(,,ungenügend\") bewertet wird(§ 40 Abs. 3).              die Summe der verdreifachten Durchschnittspunkt-\nzahl der Prüfungsarbeiten und der Durchschnitts-\n(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten         punktzahl der Studiennote (§ 18 Abs. 4) durch vier\nselbständig unter der ständigen Aufsicht von Beam-       geteilt wird.\nten (Aufsichtsbeamte) zu fertigen. Während der\nBearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Perso-         (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü-\nnen nicht verständigen und nur die zugelassenen          fungsg-esamtnote (§ 6 Abs. 2).\nHilfsmittel verwenden.                                      (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn\n(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit       mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder\nhaben die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch        mehr Punkten bewertet worden sind und die End-\nwenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die        punktzahl mindestens 5 beträgt.\nPrüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.\n§ 42\n(4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes\ngegen die Ordnung schuldig machen, können vom              Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung\nAufsichtsbeamten von der Fortsetzung der Arbeit             (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt\nausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist          dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung die\nunverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über        Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl\ndie endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb          und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 9\neiner Woche.                                             schriftlich mit.","1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein         fung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 45\nZeugnis nach der Anlage 10.                              Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch eine\nangemessene Pause unterbrochen.\n(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines\nMonats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses             (5) Die Leistungen des Prüflings werden dmch\nan die oberste Landesbehörde oder an die von ihr         den Prüfungsausschuß nach der Anlage 11 oder 12\nbestimmte Stelle zu richten ist, wird dem Prüfling       bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\nEinsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der    in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.\nBewertung gewührt.\n§ 45\n§ 43\nErgebnis der Laufbahnprüfung\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt\n(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Zulassungs-\nder Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die\npunktzahl fest. Dazu müssen dem Vorsitzenden und\nPrüfungsgesamtnote fest.\njedem Mitglied des Prüfungsausschusses Beurteilun-\ngen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2              (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß\noder 3, 5 oder 7 und 8 sowie 11 oder 12 vorliegen.       die Summe aus der verfünffachten Durchschnitts-\nAußerdem müssen die Personal- und Ausbildungs-           punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der\nakten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß         verdoppelten Durchschnittspunktzahl der Note für\nbereitgehalten werden.                                   die fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder\nden Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten des\n(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermit-      zweiten und dritten Studienabschnitts (§ 18 Abs. 4),\ntelt, daß die Summe aus der verdreifachten Durch-        der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der münd-\nschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten,    lichen Prüfung und der Punktzahl der Beurteilung\nder verdoppelten Durchschnittspunktzahl der Note         nach § 5 Abs. 2 durch zehn geteilt wird.\nfür die fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4)\noder den Durchschnittspunktzahlen der Studienno-            (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü-\nten für den zweiten und dritten Studienabschnitt         fungsgesamtnote (§ 6 Abs. 2).\n(§ 18 Abs. 4) und der Punktzahl der Beurteilung              (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\nnach § 5 Abs. 2 durch sechs geteilt wird.                mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat.\n(3) Prüflinge, deren Zulassungspunktzahl unter\n4,80 liegt oder deren schriftliche Prüfungsarbeiten                                   § 46\nüberwiegend mit weniger als fünf Punkten bewertet          Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung\nsind, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelas-\nsen.                                                         (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt\nden Prüflingen im Anschluß an die Beratung des\n(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen\nPrüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl,\nist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist\nderen Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote\nhiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nbekannt.\nschusses schriftlich nach der Anlage 13 oder 14 zu\nunterrichten.                                               (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein\nZeugnis nach der Anlage 10.\n(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner\nschriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen           (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung\nPrüfung bekanntgegeben.                                  nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe gemäß Ab-\nsatz 1 nach der Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.\n§ 44                              (4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.\nMündliche Prüfung\n§ 47\n(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren\nWiederholung von Prüfungen\nDienst kann sich auf alle Fächer des § 16 Abs. 1, die\nfür den gehobenen Dienst auf alle Fächer des § 19            (1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht\nAbs. 1 erstrecken.                                       bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist\neine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 3 des Steuer-\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll\nbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischen-\nvor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling\nprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.\nsprechen.\nDer Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-\n(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht\ntet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die\nbestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist\nPrüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und\neine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 3 und § 4\nist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.\nAbs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so\n(4) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen         kann er zu dem der Wiederholungsprüfun,g voran-\nvon nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs         gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbil-\nPrüflingen geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüf-     dung oder Studienabschnitt zugelassen werden. Der\nling beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittle-      Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser\nren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprü-      Prüfung verlängert werden.","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                          1365\n(3) Die Prüfungen sind voilsUindig zu wiederho-      2.4 die Durchführung der Prüfungen und\nlen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse wer-     2.5 die berufspädagogische Fortbildung der Lehren-\nden, soweit Ausbildun~Js- oder Studienabschnitte              den;\nganz oder teil weise wiederholt werden, die neu\nabgegebctH!n H(!t1rl.eilungcn zur1nmde gelegt.          3.    Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheit-\nlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der\n(4) Der Priifu ngsausschuß kann Beamten auf                Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und\nWid(!rruf, die die L:rnfbahnprüfung für den gehobe-           der Prüfungsanforderungen gewährleisten;\nnen Dienst cndgiiltig nicht bestanden oder die auf\nderen Wiederholung verzichtet haben, die Befähi-        4. Erfahrungen auszutauschen über\ngung fiir die Lnuflrnlrn des mittleren Dienstes zuer-   4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der\nkennen, wenn die nacbocw iesenen Kenntnisse dafür             Aufstiegsbewerber und\nausreichen. 1st der Prüflin9 zur mündlichen Prüfung     4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einfüh-\nnicht zugelass(\\11 worden, so kann die Entscheidung           rung, der Prüfungen und der Fortbildung;\nerst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsaus-\n5.    Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferen-\nschuß erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung für\nten der Oberfinanzdirektionen, die Ausbil-\ndie Laufbahn des mittl<!ren Dienstes zuerkannt wird,\ndungsleiter, die Leiter der Bildungsstätten oder\nerhalten ein Bcfühiq1muszeur1nis ncich der Anlage 17.\nder Fachbereiche an Fachhochschulen der Ver-\nwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steu-\n§ 48                               erbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur\nNiederschrift. über die Laufbahnprüfung               berufspädagogischen Fortbildung der Lehren-\nUber die Li.rnfbahnprüfung ist eine Niederschrift          den vorzubereiten.\nnach der Anlage 18 oder 19 zu fertigen. Die Ferti-         (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses\ngung obliegt einem vom Vorsitzenden bestellten          sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der\nMitglied des Prüfungsausschusses. Die Niederschrift    Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden\nist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den      Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie\nPrüfungsakten zu nehmen.                                an den Prüfungen einschließlich der Beratungen\nteilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzuse-\n§ 49                         hen.\nFehlerberichtigung                       (4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbe-\nSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-      reitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits-\nbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der         ausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten\nBekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berich-      Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse\ntigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind         weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen\nzurückzugeben.                                          werden.\nFünfter Teil                                            Sechster Teil\nEinheitlichkeit im Bildungs-                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nund Prüfungswesen\n§ 51\n§ 50                                            Personalvertretung\nKoordinierungsausschuß                     Landesrechtliche Vorschriften über die Beteili-\ngung der Personalvertretungen der Beamten bleiben\n(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der       unberührt.\nAusbildung, der Einführung, der Prüfungen und der\n§ 52\nFortbildung wird ein Ausschuß aus je einem Vertre-\nter des Bundesministers der Finanzen und der ober-                 Mitwirkung im Hochschulbereich\nsten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsaus-           Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtun-\nschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses       gen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des\nund die Geschäftsführung liegen bei dem Vertreter       Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-\ndes Bundesministers der Finanzen.                       dung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmenge-\nsetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) ist durch\n(2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere\ndie Aufgabe,                                            Landesrecht sicherzustellen.\n1.    Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplä-                                 § 53\nnen (§ 9 Abs. 1) abzugeben sowie die Stoffglie-\nPraktikum für Bewerber\nderungspläne (§ 9 Abs. 2) vorzubereiten;\ndes gehobenen Dienstes\n2. Richtlinien aufzustellen für\n(1) Das Praktikum (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten- •\n2.1 die Lehrpläne(§ 9 Abs. 3),                          Ausbildungsgesetzes) ist dem Eintritt in den Vorbe-\n2.2 die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-        reitungsdienst vorgeschaltet. Es führt den Prakti-\nakademie,                                         kanten an die Aufgaben der Steuerverwaltung heran\n2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-        und macht ihn mit dem Aufbau und der Arbeits-\ndung,                                             weise des Finanzamts vertraut.","1:J66                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I\n(2) Die J\\ usbi ldung während des Praktikums          1. in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einge-\nregelt die oberste Lrndesbehörde oder die nach Lan-          stellt oder\ndesrecht hiPrfür zuständiue Stelle.                      2. zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen\n(3) Die Praktikanten führen die Dienstbezeich-            Dienstes zugelassen\nnung „Finanzschüler\". Jhre Rechtsstellung bestimmt       worden sind und ihre Ausbildung oder Einführung\nsich nach den landesrechtlichen Vorschriften.\nbegonnen haben oder noch beginnen, gelten die\n(4) Bei Abschluß des Praktikums stellt die Oberfi-    bisherigen Vorschriften. Die von den Ländern auf\nnanzdirektion fest, ob der Praktikant für den Vorbe-     Grund des Artikels II § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\nreitungsdienst geeignet erscheint. Die oberste Lan-      Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann        vom 23. August 1976 (BGBl. I S'. 2384) getroffenen\ndas Praktikum im Einze Halle verlängern, wenn dies       Regelungen bleiben unberührt.\naus besonderen Cründen angebracht erscheint.\n§ 55\n§ 54                                                 Berlin-Klausel\nFortgeltung bisherigen Rechts                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Ausbildung oder Einführung von Beamten        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Steuer-\nin den Laufbahnen des einfachen, mittleren und           beamten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhöheren Dienstes, die vor dem 1. September 1976\nbegonnen hat, richtet sich nach den bisherigen Vor-                                § 56\nschriften. Von der Aufteilung der fachtheoretischen\nInkrafttreten\nAusbildung (§ 14 Nr. 2) kann bei Beamten, die vor\nInkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n31. August 1976 ihren Vorbereitungsdienst begon-         kündung in Kraft.\nnen haben, in Ausnahmefällen abgesehen werden.              (2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prü-\n(2) Für Beamte, die vor Einrichtung von Studien-      fungsordnung für die Steuerbeamten vom 30. April\ngängen einer Fachhochschule oder gleichstehenden         1962 (BGBI. I S. 245) außer Kraft; § 54 bleibt unbe-\nStudiengängen                                            rührt.\nBonn, den 21. Juli 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                        1367\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1)\n- mittlerer/gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt\nPlan für die praktische Ausbildung\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am\nBesondere Bemerkungen (Körperbehinderung usw.)\nGesehen:                                                                Aufgestellt:\n............ , den\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                  (Ausbildungsleiter)\n(Seiten 2 ff.)\nPlanmäßig\nAusbild ung:teilabschni tt 1                              Ausbildungsstelle                                   vorgesehene Zeit\nTatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon.       ........................... bis.\n5\nGesehen:                                                                Abgeschlossen:\n....... , den\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                  (Ausbildungsleiter)","1368                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nmittlerer Dienst\n(Seite 1)\nFinanzamt\nBeurteilung\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin der berufspraktischen Ausbildungszeit\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n1.1 Arbeitssorgfalt:             . . .....................             ..................... .\n1.2 Arbeitstempo:                          ................................................. .\n1.3 Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse: ...................................... .\n2. Eignung\n2.1 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens: ................... .\n2.2 Urteilsfähigkeit:              ...................................................................... .\n2.3 Initiative:\n2.4 Arbeitsbereitschaft:\n3 .. Befähigung\n3.1 Fachkenntnisse:\n3.2 Sprachliche (mündliche und schriftliche) Ausdrucksfähigkeit: .....\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe\ns. 2):                                                  ·······················································           ................ .\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Interessen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigensch&ften): ........ .\n6. Gesamturteil:\n(Punktzahl)                                                                  (Note)\nden.\nDer Vorsteher                                                                           Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n.................................................. ,den ..\n(Vor- und Zuname)","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                          1369\n(Seite 2)\nLeistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach                                                                       Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nEinkommensteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung, Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1370                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 2)\n-- qehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt\nBeurteilung\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nIn den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n1.1 Arbeitssorgfalt:\n1.2 Arbeitstempo: ........................................................................................................................ .\n1.3 Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse: .......................................................................... .\n2. Eignung\n2.1 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens: .................................................................................. .\n2.2 Urteilsfähigkeit:                                       .......................................................................................................................... .\n2.3 Initiative:                                ........................................................................................................................................ .\n2.4 Arbeitsbereitschaft:\n3. Befähigung\n3.1 Fachkenntnisse:\n3.2 Sprachliche (mündliche und schriftliche) Ausdrucksfähigkeit: ................................................................ .\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe\ns. 2):                                 ····••·••····························--········ ·········--··············--························································--··········\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Interessen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften): ....................... .\n(i. Gesamturteil: .................. ,.......... , ..................................................................................................................................... .\n(Punktzahl)                                                                             (Note)\n.......... ,den .................................. .\nDer Vorsteher                                                                                     Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n..................................................... ,den\n(Vor- und Zuname)","Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                          1371\n(Seite 2}\nLeistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach                                                                          Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht, Vermögensteuer:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nPrivatrecht.:\nOffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 16 Abs. 4)\nmittlerer Dienst\nBildungsstätte: .\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt:\nim ersten/zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach                                                                                       Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEi nkornmensteuer, Gewerbes teuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, VPrmög<::~nsteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n.. .. , den                          Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                                 .... , den\n(Vor- und Zuname)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                                                                            1373\nAnlage 5\n(zu § 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\nBildungsstätte: .\nAbschließende Beurteilung\ndes/der ....\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt:\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDurch sehn ittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im\nersten Teilabschnitt: .                        ·································· X ........................ *)\n-   zweiten Teilabschnitt:                                           ················ X ························ *)\nDurmschni ttspunktzahl                                                                                                                ························ :6= ........... .\nNote:\n..... , den ............................ .            Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                             ...................................................... ,den ............................. .\n(Vor- und Zuname)\n•) Dauer des Teildbsdrnitls in Monaten einsetzen","1374                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 18 Abs. 4)\ngehobener Dienst\nBildungsstätte: .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor: und Zuname)\nFinanzamt:\nIm ersten Studienab_schnitt\nFach                                                                                                                  Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBürgerliches Recht:\nStaatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Offentliches Dienstrecht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\n..   , den ................................... . Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                        ................................................ ,den ............ .\nder Bildungsstätte/ des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                                                                                 1375\nAnlage 7\n(zu § 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .......................................................................................................................................................................... .\nim zweiten Studienabschnitt\nFach 1)                                                                                                                                         Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschafts teuer 2):\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,\nWirtschaftskrimi n ali tä t:\nPrivatrecht:\nOffentliches Recht:\nWirtschaftswissenschaft:\n..................................... 1)\nWahlpflichtfach/-fächer\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgenden Wahlfächern teilgenommen: ........... .\n.................... ,den ...                                                 Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                              ..................................... , den ......\nder Bildungsstätte/ des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach zusätzlich\nbeurteilt werden.\n2) Sofern der Studienplan mindeslens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.","1376                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 18 Abs. 4)\n··-- gehobener Dienst --·\nBildungsslütte\nBeurteilung der Leistungen\ndc~s/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt:\nim dritten Studienabschnitt\nFach 1)                                                                                                                           Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht:\nEinkommensteuer:\nKörperschaftsteuer 2):\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Außenprüfung:\nPrivatrecht:\nOffentliches Recht:\n······························ .... 1)\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\n.. ·-,den .............. __ .................. .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                            ............ _................................... ,den ................................... .\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach zusätzlich\nbeurteilt werden.\n2) Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.","Nr. 49     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                       1377\nAnlage 9\n(zu§ 42 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\nDer Prüfungsausschuß\n(Ort, Datum)\nbei\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtshezeichmmq, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamtes .\nBetr.: Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGebiet                                                                               Punktzahl\nAbgabenordnung:\nEinkommensteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer/Offentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","1378                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAlternative a\nIhre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl\nbeurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der\nAusbildungs- und Prüfungsordnung von .......... ,. ................. ,. .... und die Prüfungsnote ...... .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung -                                  nicht\nmehr     wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nSie haben nur in      Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden(§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung -                                  nicht\nmehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 49           Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                                          1379\nAnlage 10\n(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)\n- mittlerer/gehobener Dienst --\nDer Prüfungsausschuß\nbei\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am.\nhat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ..................................................... .                         Dienst am\nmit der Endpunktzahl ......... .                                                   ..... und der Prüfungsgesamt-\nnote                        bestanden.\n............................................... ,den ............................................... .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 11\n(zu § 43 Abs. 1)\nmittlerer Dienst\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nName:                                                   Finanzamt:\nVorname:                                                Körperbehinderung:   ....................... .\ngeboren am:\nDienst- oder Amtsbezeichnung:\n1. Beurteilung nach d(-'.f berufspraktischen Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung nach der fachtheoretischen Ausbildung(§ 16 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n3. Ergebnis dc~r schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                      Punktzahl der Leistungen\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:\nAllgemeines Abgabenrecht ist i. V. m.\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 49 ··-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                            1381\n4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-\nfung:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fach-\ntheoretische Ausbildung:\nPunktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Aus-\nbildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\n6\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGf~prüfte Fächer                                                            · Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 2 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-\nfung:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fach-\ntheoretische Ausbildung:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Aus-\nbildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl       10 = ....................... .\n7. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 3 StBAPO) .\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                           1383\nAnlage 12\n(zu§ 43 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nName:                                                 Finanzamt:\nVorname:                                              Körperbehinderung:\ngeborC'n am:\nDienst- oder .Amtsbezeichnung:\n1. Beurtcilunq ndch den beruf spraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung 11ach den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl           Note\nZweiter Studienabschnitt\nDritter Studienabschnitt\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                     Punktzahl der Leistungen\nOffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1384                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Zuldsstmgspunkl.zahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfung:\nDurchschnittspunktzahlen der Studiennoten\n-- Zweiter Studienabschnitt:\n-- Dritt.er Studienabschnitt:\nPunktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\n6\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Fächer                                                      Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                              1385\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 2 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-\nfung:\nDurchschnittspunktzahlen der Studiennoten\n-  Zweiter Studienabschnitt:\n-- Dritter Studienabschnitt:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen Stu-\ndienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl          10 = ....................... .\n7. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 3 StBAPO) ........................ .\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1386                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nAnlage 13\n(zu § 43 Abs. 4)\n--- mittlerer Dienst\nDer Prüfungsausschuß\n(Ort, Datum)\nbei\nl lerrn/Fra u/Früulein\n(Llic'nsl oder J\\rntsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nCebiet                                                                                Punktzahl\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                            1387\nAlternative a\nIhre Leistun~,en wührend der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl\nund der Note                                           beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie am Schluß der berufspraktischen Ausbil-\ndungszeit mit clr\\r Punktzahl                                      und der Note                              beurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nordnung von .                        ... und die abschließende Prüfungsnote ..... .\nMit der Zulassungspunktzahl .............................................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht\nzugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung -                       nicht mehr -  wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind überwiegend mit weniger als 5 Punkten bewertet wor-\nden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung\nnicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 14\n(zu § 43 Abs. 4)\ngehobener Dienst\nDer Prüfungsausschuß\n(Ort, Datum)\nbei\nHerrn/Frau/Fr Li ulein\n(Dienst- oder Amlsbczciclmung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGebiet                                                                            Punktzahl\nDffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 49 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                                  1389\nAlternative a\nIhre Leistungen während des zweiten und dritten Studienabschnitts sind mit den Durchschnitts-\npunktzahlen                                 und ..................................... . . sowie den Studiennoten .\nund.                         ....... beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie am Schluß der berufspraktischen Studien-\nzeiten mit der Punktzahl                                   ... und der Note ........                       ...... beurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nordnung von .                     .......... und die abschließende Prüfungsnote ............................................ .\nMit der Zulassungspunktzahl .                        .. .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zu-\ngelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung -                            nicht mehr -       wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind überwiegend mit weniger als 5 Punkten bewertet wor-\nden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung\nnicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung -                            nicht mehr -       wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 15\n(zu § 46 Abs. 3)\nmittlerer Dienst -\nDer Prüfungsausschuß\n(Ort, Datum)\nbei  „\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts.\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von ............................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 2 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fachtheoretische\nAusbildung:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Ausbildungs-\nzeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndzahl            ..... : 10 = ................... .\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................................... .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im An-\nschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung -                             nicht mehr -        wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                                                1391\nAnlage 16\n(zu § 46 Abs. 3)\n- gehobener Dienst -\nDer Prüfungsausschuß\n(Ort, Datum)\nbei\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dicnsl- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von ............................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 2 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahlen der Studiennoten\n-   Zweiter Studienabschnitt:\n-   Dritter Studienabschnitt:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                      ... : 10 = ..\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im\nAnschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung -                             nicht mehr -      wieder-\nholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1392                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\n(zu § 47 Abs. 4)\ngehobener Dienst -\nDer Prüfungsausschuß\nbei\nBefähigungszeugnis\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Vor• und Zuname)\ngeboren am .,.\nist in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom ................................................ nach § 47 Abs. 4 der Aus-\nbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten die Befähigung für die Laufbahn des mitt-\nleren Dienstes in der Steuerverwaltung zuerkannt worden .\n........................................................ ,den ............................................... .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                         1393\nAnlage 18\n(zu§ 48)\n- mittlerer Dienst -\nDer Prüfungsausschuß __________________ ----------------------------·\nbei _\nNiederschrift\nttber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nDie Prüflinge:\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom                          _mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1.                                                                           ___ als Vorsitzender\n2.                                                                                 als Beisitzer\n3.                                                                                 als Beisitzer\n4.                                                                               _als Beisitzer\n5.                                                                             __ als Beisitzer\n6.                                                                               _ als Beisitzer\n7.                                                                                 als Beisitzer.","1394                                Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 1971, Teil I\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat nach § 45 Abs. 2 StBAPO die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamt-\nnote wie folgt festgesetzt:\nFür den Prüfling                                             Endpunktzahl     Prüfungsgesamtnote\n1.\n2.................... .\n3.\n4 ......... ··••·\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefüg-\nten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen -      Anrechnung abgelieferter\nschriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 31 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","Nr. 49    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                    1395\nDie Endpunk tzdh) und deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen be-\nkann1.Derieben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).\nden\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Bei,ilc<'r)                       (Beisitzer)                   (Beisitzer)\njBeisilzer)                   (Beisitzer)","1396                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 19\n(zu§ 48)\ngehobener Dienst\nDer Prüfungsausschuß\nbei\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nDie Prüflinge:\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom                          mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1.                                                                                ... als Vorsitzender\n2.                                                                              ..... als· Beisitzer\n3.                                                                           ........ als Beisitzer\n4.                                                                              . .. als Beisitzer\n5.                                                                          ....... als Beisitzer\n6.                                                                      ........... als Beisitzer\n7.                                                                                   als Beisitzer.","Nr. 49     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977                        1397\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat nach § 45 Abs. 2 StBAPO die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamt-\nnote wie folgt festgesetzt:\nFür den Prüfling                                                End-                 Prüfungs-\npunktzahl             gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefüg-\nten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen -         Anrechnung abgelieferter\nschriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\nd) Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes (§ 47 Abs. 4 StBAPO)","1398                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDie Endpunktzahl und deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen be-\nkanntge9eben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .\n........................... ,den ....\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                   (Beisitzer)        (Beisitzer)\n(Beisitzer)                                   (Beisitzer)        (Beisitzer)"]}