{"id":"bgbl1-1977-48-9","kind":"bgbl1","year":1977,"number":48,"date":"1977-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/48#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_48.pdf#page=33","order":9,"title":"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1977-07-20T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26, Juli 197                          1345\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 20. Juli 1977\n1. Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzei-               17. Mai 1967 (BGBI. I S. 577) aufgeführten\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Kennzeichens.\nvom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird das\nc) Die Kennzeichen des Kinderhilfswerks der\namtliche Gewährzeichen der staatlichen Milchab-\nsatzbehörde von Malta (Anlage 1) bekanntge-                Vereinten Nationen (Anlage 4) sind von der\nEintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.\nmacht, das in Malta für Milch eingeführt ist.\nDiese Kennzeichen treten an die Stelle des in\nDieses Gewährzeichen tritt an die Stelle des als\nAnlage 1 zu der Bekanntmachung vom 1. August               der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12.\nSeptember 1963 (BGBI. I S. 781) unter I 2 auf-\n1972 (BGBl. I S. 1389) bekanntgemachten Gewähr-\ngeführten Kennzeichens. Die in der Anlage\nzeichens.\nzu der genannten Bekanntmachung aufgeführ-\nte deutsche Fassung der Bezeichnung des Kin-\n2. Ferner wird auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des-          derhilfswerks lautet:\nselben Gesetzes bekanntgemacht:\n,,Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen\".\na) Die Bezeichnungen und Kennzeichen der Eu-\nropäischen Weltraumbehörde (Anlage 2) sind           d) Die Bekanntmachung vom 12. September 1963\n(BGBI. I S. 781) tritt hinsichtlich der in ihrer\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausge-\nAnlage unter I 4 aufgeführten Bezeichnungen\nschlossen.\nund Kennzeichen des Amtes für Technische\nb) Das Kennzeichen der Europäischen Organi-                Hilfe außer Kraft.\nsation für Kernforschung (Anlage 3) ist von\nder Eintragung als Warenzeichen ausgeschlos-     3, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nsen. Dieses Kennzeichen tritt an die Stelle des     die Bekanntmachung vom 21. November 1975\nin der Anlage 2 zu der Bekanntmachung vom            (BGBI. I S. 2911).\nBonn, den 20. Juli 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","1346               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I\nAnlage t\nAmtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde\nvon Malta\nM.M.U.\nAnlage 2\nBezeichnungen und Kennzeichen\nder Europäischen Weltraumbehörde\neuropean space agency\nagence spatiale europeenne\n•       esa\neuropean space agency\nagence spatiale europeenne\nAnlage 3\nKennzeichen der\nEuropäischen Organisation für Kernforschung\nORGANISATION EUROPEENNE POUR LA RECHERCHE NUCLEAIRE\nEUROPEAN ORGANIZATION FOR NUCLEAR RESEARCH","Nr. 48  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197    1347\nAnlage 4 ·\nKennzeichen des Kinderhilfswerks\nder Vereinten Nationen\nunTcef"]}