{"id":"bgbl1-1977-48-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":48,"date":"1977-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/48#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_48.pdf#page=25","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte","law_date":"1977-07-20T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 48 ·-·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                          1337\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nVom 20. Juli 1977\nAuf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche-             Landesplanung auf der Grundlage einer regio-\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             nalen Untergliederung des Planungsbereichs\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-               nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten ins-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes               besondere über\nvom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert                      die allgemeine zahnärztliche Versorgung,\nworden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesaus-\ndie fachzahnärztliche Versorgung,\nschuß der Zahnärzte und Krankenkassen sowie mit\nZustimmun~J des Bundesrates verordnet:                                Einrichtungen der Krankenhausversorgung\nsowie der sonstigen zahnmedizinischen\nVersorgung, soweit sie Leistungen der kas-\nArtikel 1                                      senzahnärztlichen Versorgung erbringen\nund erbringen können,\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               - Bevölkerungsdichte und -struktur,\nmer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    Umfang und Art der Nachfrage nach kas-\ngeändert durch die Verordnung vom 15. August 1974                     senzahnärztlichen Leistungen, ihre Dek-\n(BGBl. I S. 2057), wird wie folgt geändert:                           kung sowie ihre räumliche Zuordnung im\nRahmen der kassenzahnärztlichen Versor-\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „in gebundener                     gung,\nForm\" gestrichen.                                                 für die kassenzahnärztliche Versorgung\nbedeutsame Verkehrsverbindungen.\n2. Die Abschnitte III und IV erhalten folgende                  (4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage\nFassung:                                                   für die Beratung von Zahnärzten, die zur Teil-\n„Abschnitt III                          nahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung\nBedarfsplanung                           bereit sind. Die Kassenzahnärztlichen Vereini-\ngungen sollen darauf hinwirken, daß die Zahn-\n§ 12                               ärzte bei der Wahl ihres Kassenzahnarztsi tzes\nauf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden\n(1) Durch die den Kassenzahnärztlichen Verei-\nVersorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen.\nnigungen im EinvE::~rnehmen mit den Landesver-\nbänden der Krankenkassen obliegende Bedarfs-\nplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel-                                        § 13\nund langfristig wirksamen Sicherstellung der                  (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\nkassenzahnärztlichen Versorgung und als Grund-             haben andere Träger der Krankenversicherung\nlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende               und die kommunalen Verbände, soweit deren\nund vergleichbare Ubersichten über den Stand               Belange durch die Bedarfsplanung berührt wer-\nder kassenzahnärztlichen Versorgung und die                den, zu unterrichten und bei der Aufstellung und\nabsehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt               Fortentwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig\nwerden.                                                    hinzuzuziehen. Auch andere Sozialversiche-\n(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer           rungsträger und die Krankenhausgesellschaften\nKassenzahnärztlichen Vereinigung aufzustellen              sind zu unterrichten; sie können bei der Bedarfs-\nund der Entwicklung anzupassen. Für die Be-                planung hinzugezogen werden.\nreiche mehrerer Kassenzahnärztlicher Vereini-                 (2) Die Bedarfspläne sind im Benehmen .mit\ngungen kann mit Zustimmung der beteiligten                 den zuständigen Landesbehörden aufzustellen\nfür die Sozialversicherung zuständigen obersten            und fortzuentwickeln. Sie sind deshalb so recht-\nLandesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Be-             zeitig zu unterrichten, daß ihre Anregungen in\ndarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere               die Beratungen einbezogen werden können.\nVerhältnisse dies geboten erscheinen lassen.\n(3) Die aufgestellten oder fortentwickelten Be-\n(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der                darfspläne sind den Landesausschüssen der Zahn-\nRichtlinien des Bundesausschusses der Zahnärz-             ärzte und Krankenkassen und den für die So-\nte und Krankenkassen und unter Beachtung der               zialversicherung zuständigen obersten Landes-\nZiele und Erfordernisse der Raumordnung und                behörden zuzuleiten.","1338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Die Kassenzahndrztlichen Vereinigungen           und auf der Grundlage des Bedarfsplanes vor-\nund die Landesverbände der Krankenkassen sol-           zunehmen; die in den Richtlinien des Bundes-\nlen die Erfahrungen aus der Anwendung der Be-           ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen\ndarfspldne im Abstand von drei Jahren auswer-           zur Beurteilung einer Unterversorgung vorgese-\nten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in          henen einheitlichen und vergleichbaren Grund-\nAbsatz 3 genannten Stellen von der Auswertung           lagen, Maßstäbe und Verfahren sind zu berück-\nund dem Beratungsergebnis unterrichten.                 sichtigen.\n(5)  Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-             (2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende\ngung und die Bundesverbände der Krankenkas-             oder unmittelbar drohende Unterversorgung\nsen sollen die Kassenzahnärztlichen Vereinigun-         fest, so hat er der Kassenzahnärztlichen Vereini-\ngen und die Landesverbände der Krankenkas-              gung aufzugeben, ,binnen einer von ihm zu be-\nsen unterstützen, die Ergebnisse nach Absatz 4          stimmenden angemessenen Frist die Unterver-\nauswerten, gemeinsam beraten sowie den Bun-             sorgung zu beseitigen. Der Landesausschuß kann\ndesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen              bestimmte Maßnahmen empfehlen.\nund den Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung von der Auswertung und dem Bera-                   (3) Dauert die bestehende oder unmittelbar\ntungsergebnis unterrichten.                             drohende Unterversorgung auch nach Ablauf\nder Frist an, hat der Landesausschuß festzustel-\nlen, ob die in § 368 r Abs. 3 der Reichsversiche-\n§ 14\nrungsordnung bestimmten Voraussetzungen für\n(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstel-         Zulassungsbeschränkungen gegeben sind, und\nlung und Fortentwicklung des Bedarfsplanes              zur Beseitigung der bestehenden oder unmittel-\nzwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung           bar drohenden Unterversorgung mit verbindli-\nund den Landesverbdnden der Krankenkassen               cher Wirkung für einen oder mehrere Zulas-\nnicht zustande, so hat der Landesausschuß der           sungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an-\nZahnärzte und Krankenkassen nach Anrufung               zuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse\ndurch eine der genannten Körperschaften unver-          sind vor der Anordnung zu hören.\nzüglich darüber zu beraten und auf eine Eini-\ngung hinzuwirken. Soweit die Hinzuziehung                   (4) Für die Dauer der bestehenden oder un-\nweiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13           mittelbar drohenden Unterversorgung sind als\nAbs. 1 und 2 sinngemäß. Soweit eine Einigung            Beschränkungen zulässig:\nnicht zustande kommt, entscheidet der Landes-           a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von\nausschuß durch Beschluß.                                     Zulassungsbezirken, die außerhalb der vom\n(2) Der Landesausschuß hat die für die Sozial-            Landesausschuß als unterversorgt festgestell-\nversicherung zuständige oberste Landesbehörde                ten Gebiete liegen;\nüber das Ergebnis der Beratungen zu unterrich-          b) Ablehnung von Zulassungen für bestimmte\nten.                                                         Zahnarztgruppen in den in Buchstabe a be-\nzeichneten Gebieten.\nAbschnitt IV\n(5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzel-\nUnterversorgung                        fall eine Ausnahme von einer Zulassungsbe-\nschränkung zulassen, wenn die Ablehnung der\n§ 15                             Zulassung für den Zahnarzt eine unbillige Härte\nbedeuten würde.\nWeist der Bedarfsplan einen Bedarf an Kas-\nsenzahnärzten für einen bestimmten Versor-                 (6) Der Landesausschuß hat spätestens nach\ngungsbereich aus und werden für einen Zeit-             jeweils sechs Monaten·zu prüfen, ob die Voraus-\nraum von mehr als sechs Monaten Kassenzahn-             setzungen für die Anordnung von Zulassungs-\narztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassen-        beschränkungen fortbestehen. Absatz 3 Satz 2\nzahnärztliche Vereinigung spätestens nach Ab-           gilt entsprechend.\nlauf dieses Zeitraums Kassenzahnarztsitze in               (7) Die Anordnung und Aufhebung von Zu-\nden für ihre amtlichen Bekanntmachungen vor-            lassungsbeschränkungen ist in den für amtliche\ngesehenen Blättern auszuschreiben.                      Bekanntmachungen der Kassenzahnärztlichen\nVereinigungen vorgesehenen Blättern zu ver-\n§ 16                             öffentlichen.\"\n(1) Der Landesausschuß hat innerhalb ange-\nmessener Frist, die drei Monate nicht überschrei-     3. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 16 wird\nten darf, zu prüfen, ob in bestimmten Gebieten           vor § 17 eingefügt und erhält folgende Fassung:\neines Zulassungsbezirks oder mehrerer Zulas-                                 „Abschnitt V\nsungsbezirke eine zahnärztliche Unterversor-\ngung besteht oder unmittelbar droht, wenn Hin-                 Voraussetzungen für die Zulassung\".\nweise dafür von den Kassenzahnärztlichen Ver-\neinigungen oder den Landesverbänden der Kran-         4. § 17 wird wie folgt geändert:\nkenkassen mitgeteilt worden sind. Die Prüfung            a) In Satz 1 werden die Worte „sich um einen\nist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter                ausgeschriebenen    Kassenzahnarztsitz    be-\nBerücksichtigung des Zieles der Sicherstellung                wirbt\" durch die Worte „einen Antrag auf","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                              1339\nZulassung als Kassenzahnarzt stellt\" sowie                   hat seine Wohnung so zu wählen, daß er für\ndas Wort „Bewerbung\" durch das Wort „An-                     die zahnärztliche Versorgung der Versicher-\ntragstellung\" ersetzt;                                       ten an seinem Kassenzahnarztsitz zur Verfü-\nb) in Satz 2 werden das Wort „Bewerber\" durch                     gung steht.\";\ndas Wort „Zahnärzte\" ersetzt sowie nach                 c) es werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\ndem Wort „sind\" die Worte „oder in den                      fügt:\nletzten vier Jahren zugelassen waren\" an-\ngefügt.                                                       ,, (3) Ein Kassenzahnarzt darf das Fachge-\nbiet, für das er zugelassen ist, nur mit vor-\nheriger Genehmigung des Zulassungsaus-\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\nschusses wechseln.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Zulassungsausschuß hat den An-\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                         trag eines Kassenzahnarztes auf Verlegung\n,,Der Antrag muß schriftlich gestellt wer-         seines Kassenzahnarztsitzes zu genehmigen,\nden.\";                                             wenn Gründe der kassenzahnärztlichen Ver-\nsorgung dem nicht entgegenstehen.\"\nbb) in Satz 2 werden die Worte „der Bewer-\nbung\" durch die Worte „dem Antrag\"\nersetzt und nach dem Wort „Kassenzahn-     11. § 25 wird aufgehoben.\narztsitz\" die Worte „und gegebenenfalls\nunter welcher Gebietsbezeichnung\" ein-     12. § 29 wird wie folgt geändert:\ngefügt;                                        a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ncc) in Salz 3 werden das Wort „Bewerbungs-                    ,, (3) Im Beteiligungs beschluß ist auch auszu-\nschreiben\" durch das Wort „Antrag\"                 sprechen, ob der beteiligte Krankenhauszahn-\nsowie in Buchstabe a das Wort „und\"                arzt unmittelbar oder auf Ubetweisung in\ndurch ein Komma ersetzt und nach den               Anspruch genommen werden kann.\";\nWorten „das Zahnarztregister\" die Wor-\nte „und gegebenenfalls der Tag der An-         b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nerkennung des Rechts zum Führen einer\nbestimmten Gebietsbezeichnung\" einge-      13. § 30 erhält folgende Fassung:\nfügt;\n,,§ 30\nb) in Absatz 2 werden in Buchstabe c das Wort\nUber die Beteiligungen führt die Kassenzahn-\n„Bewerber\" durch das Wort „Zahnarzt\", in\nBuchstabe d das Wort „Bewerbung\" durch                  ärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein beson-\ndas Wort „Antragstellung\" und in Buchstabe e            deres Verzeichnis.\"\ndas Wort „Bewerbers\" durch das Wort\n,, Zahnarztes\" ersetzt;                             14. § 31 wird durch folgenden neuen Abschnitt VIII a\nersetzt:\nc) Absatz 5 wird gestrichen.                                                    „Abschnitt VIII a\n6. In Abschnitt VI werden in der Uberschrift vor\nErmächtigung\n§ 19 nach dem Wort „Zulassung\" die Worte\n§ 31\n,, und Kassenzahnarztsitz\" eingefügt.\n(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\nkönnen über den Kreis der zugelassenen und\n7. In § 19 werden in Absatz 1 die Worte „die Be-\nwerbung\" durch die Worte „den Antrag\" und in                 beteiligten Zahnärzte hinaus weitere Zahnärzte\nAbsatz 2 das Wort „Bewerber\" durch das Wort                  oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen zur\n„Zahnarzt\" sowie das Wort „Bewerbers\" durch                  Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Ver-\ndas Wort „Zahnarztes\" ersetzt.                               sorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist,\num\n8. In § 21 wird das Wort „Bewerbung\" durch das                  a) eine bestehende oder unmittelbar drohende\nWort „Antragstellung\" ersetzt.                                    Unterversorgung abzuwenden oder\nb) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,\n9. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.                              beispielsweise Insassen eines Lagers, Be-\nschäftigte eines abgelegenen oder vorüber-\n10. § 24 wird wie folgt geändert:                                    gehenden Betriebes.\na} In Absatz 1 werden die Worte „einen Kas-                     (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-\nsenzahnarztsitz\" durch die Worte „den Ort               gung und die Bundesverbände der Kranken-\nder Niederlassung als Zahnarzt (Kassenzahn-             kassen können im Bundesmantelvertrag Rege-\narztsitz)\" ersetzt;                                     lungen treffen, die über die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Er-\nb} Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         bringung bestimmter zahnärztlicher Leistungen\n,, (2) Der Kassenzahnarzt muß am Kassen-             im Rahmen der ka-ssenzahnärztlichen Versorgung\nzahnarztsitz seine Sprechstunde halten. Er              vorsehen.","1340                                 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, TeH I\n(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen           17. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „der Gebüh-\nkönnen unter den Voraussetzungen des Ab-                     renordnung für Zeugen und Sachverständige\"\nsatzes 1 auch Zahnärzte, die eine Bestallung                 durch die Worte „dem Gesetz über die Entschä-\nnach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen,            digung von Zeugen und Sachverständigen\" er-\nzur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Ver-               setzt.\nsorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zu-\nständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur          18. § 46 wird wie folgt geändert:\nAusübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „10,00\"\n(4) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und               durch die Zahl „20\", die Zahl „5,00\" durch die\nihrem Umfang nach zu bestimmen. Die Ermäch-                       Zahl „10\", die Zahl „30,00\" durch die Zahl\ntigung muß auch die Pflicht zur Teilnahme an                     ,,60\", die Zahl „50,00\" durch die Zahl „100\"\neinem Einführungslehrgang nach § 17 vorsehen.                    ersetzt;\n(5) Ein Zahnarzt darf nicht ermächtigt werden,            b) in Absatz 2 werden die Zahlen „100,00\" je-\nwenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die                    weils durch die Zahl „200\" ersetzt.\nTeilnahme an der kassenzahnärztlichen Versor-\ngung ungeeignet. erscheinen lassen. Die Ermäch-\ntigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich                                    Artikel 2\nbekannt. wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-\ngungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen               (1) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zu-\nhaben; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich         lassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser\ndurch einen: in der Person des Zahnarzt.es liegen-      Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen wor-\nden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte            den sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser\nZweck nicht erreicht. wird. Die Sätze 1 und 2           Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei\ngelten entsprechend, wenn zahnärztlich gelei-           dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Be-\ntete Einrichtungen ermächtigt. werden.                  teiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur\nTeilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung;\n(6) Uber die Ermächtigungen führt die Kassen-        die Anträge sind der zuständigen Kassenzahnärzt-\nzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein          lichen Vereinigung zuzuleiten.\nbesonderes Verzeichnis.\"\n(2) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassen-\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                           zahnärztlichen Versorgung, die bis zum Inkraft-\ntreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschrif-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „vier\nten des Bundesmantelvertrages zwischen der Kas-\nWochen\" durch die Worte „eine Woche\" er-            senzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bun-\nsetzt;\ndesverbänden der Krankenkassen erteilt worden\nb) in Absatz 2 wird in Satz 2 und Satz 4 das            sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zu-\nWort „Zustimmung\" jeweils durch das Wort            lassungsordnung.\n,,Genehmigung\" ersetzt.\n(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ab-\n16. § 33 wird wie folgt geändert:\ngeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:         geltenden Fassung fort.\n„Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\nsind hiervon zu unterrichten.\"; der bisherige\nSatz 2 wird Satz 3;                                                         Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Zustimmung\"           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\ndurch das Wort „Genehmigung\" ersetzt;         Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\n28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.\nbb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Die Genehmigung darf nur versagt wer-\nden, wenn die Versorgung der Versicher-                                Artikel 4\nten beeinträchtigt wird oder landesrecht-\nliche Vorschriften über die zahnärztliche        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBerufsausübung entgegenstehen.\"               dung in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn v·ertretung\nAnke Fuchs"]}