{"id":"bgbl1-1977-48-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":48,"date":"1977-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_48.pdf#page=20","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte","law_date":"1977-07-20T00:00:00Z","page":1332,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte\nVom 20. Juli 1977\nAuf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche-           4. Die Abschnitte III und IV erhalten folgende\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 Fassung:\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig-                                   „Abschnitt III\nten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert wor-                                    Bedarfsplanung\nden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß\nder Ärzte und Krankenkassen sowie mit Zustim-                                             § 12\nmung des Bundesrates verordnet:                                      (1) Durch die den Kassenärztlichen Vereini-\ngungen im Einvernehmen mit den Landesver-\nbänden der Krankenkassen obliegende Bedarfs-\nArtikel 1\nplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel-\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in der                   und langfristig wirksamen Sicherstellung der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  kassenärztlichen Versorgung und als Grundlage\n8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird                für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und\nwie folgt geändert:                                               vergleichbare Ubersichten über den Stand der\nkassenärztlichen Versorgung und die absehbare\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „in gebundener                 Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.\nForm\" gestrichen.\n(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und\nder Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen kann\n,, (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind           mit Zustimmung der beteiligten für die Sozial-\nversicherung zuständigen obersten Landesbehör-\na) die Approbation als Arzt,\nden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan auf-\nb) die Ableistung einer sechsmonatigen            gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse\nVorbereitungszeit auf die kassen-              dies geboten erscheinen lassen.\närztliche Tätigkeit.\"\n(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                      Krankenkassen und unter Beachtung der Ziele\nund Erfordernisse der Raumordnung und Lan-\n„Die Vorbereitung ist als Vertreter oder\ndesplanung auf der Grundlage einer regionalen\nAssistent bei einem frei praktizierenden\nUntergliederung des Planungsbereichs nach Ab-\nKassenarzt abzuleisten.\"\nsatz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                      über\n„Wird die Vorbereitung in einer von                      die ärztliche Versorgung auch unter Be-\neiner Kassenärztlichen Vereinigung als                   rücksichtigung der Arztgruppen,\nLandpraxis anerkannten Kassenarztpraxis\nabgeleistet, so zählt die Zeit dieser Tätig-             Einrichtungen der Krankenhausversorgung\nkeit doppelt.\"                                           sowie der sonstigen medizinischen Versor-\ngung, soweit sie Leistungen der kassen-\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                     ärztlichen Versorgung erbringen und er-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „oder als                           bringen können,\nAssistent oder Volontärarzt an einem Kran-                   -   Bevölkerungsdichte und -struktur,\nkenhaus\" gestrichen.\n-   Umfang und Art der Nachfrage nach kas-\nd) Absatz 5 wird gestrichen.                                        senärztlichen Leistungen, ihre Deckung\nsowie ihre räumliche Zuordnung im Rah-\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das                     men der kassenärztlichen Versorgung,\nWort „Bestallung\" jeweils durch das Wort                        -   für die kassenärztliche Versorgung bedeut-\n,,Approbation\" ersetzt.                                             same Verkehrsverbindungen.","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                        1333\n(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage         (2) Der Landesausschuß hat die für die Sozial-\nfür die Beratung von Arzten, die zur Teilnahme        versicherung zuständige oberste Landesbehörde\nan der kassenärztlichen Versorgung bereit sind.       über das Ergebnis der Beratungen zu unterrich-\nDie Kassenärztli chen Vereinigungen sollen dar-       ten.\nauf hinwirken, daß die Arzte bei der Wahl\nihres Kassenarztsitzes auf die sich aus den Be-                           Abschnitt IV\ndarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse                           Unterversorgung\nRücksicht nehmen.\n§ 15\n§ 13\nWeist der Bedarfsplan einen Bedarf an Kas-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben       senärzten für einen bestimmten Versorgungs-\nandere Träger der Krankenversicherung und die         bereich aus und werden über einen Zeitraum\nkommunalen Verbände, soweit deren Belange             von mehr als sechs Monaten Kassenarztsitze\ndurch die Bedarfsplanung berührt werden, zu           dort nicht besetzt, so hat die Kassenärztliche\nunterrichten und bei der Aufstellung und Fort-        Vereinigung spätestens nach Ablauf dieses Zeit-\nentwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig hinzu-       raums Kassenarztsitze in den für ihre amtlichen\nzuziehen. Auch andere Sozialversicherungsträ-         Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern aus-\nger und die Krankenhausgesellschaften sind zu         zuschreiben.\nunterrichten; sie können bei der Bedarfsplanung\n§ 16\nhinzugezogen werden.\n(1) Der Landesausschuß hat innerhalb ange-\n(2) Die Bedarfspläne sind im Benehmen mit           messener Frist, die drei Monate nicht über-\nden zuständigen Landesbehörden aufzustellen           schreiten darf, zu prüfen, ob in bestimmten Ge-\nund fortzuentwickeln; sie sind deshalb so recht-      bieten eines Zulassungsbezirks oder mehrerer\nzeitig zu unterrichten, daß ihre Anregungen in        Zulassungsbezirke eine ärztliche Unterversor-\ndie Beratungen einbezogen werden können.              gung besteht oder unmittelbar droht, wenn Hin-\nweise dafür von den Kassenärztlichen Vereini-\n(3) Die aufgestellten oder fortentwickelten\ngungen oder den Landesverbänden der Kranken-\nBedarfspläne sind den Landesausschüssen der\nkassen mitgeteilt worden sind. Die Prüfung ist\nArzte und Krankenkassen und den für die So-\nnach den tatsächlichen Verhältnissen unter Be-\nzialversicherung zuständigen obersten Landes-         rücksichtigung des Zieles der Sicherstellung und\nbehörden zuzuleiten.                                  auf der Grundlage des Bedarfsplanes vorzuneh-\n(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und          men; die in den Richtlinien des Bundesausschus-\ndie Landesverbände der Krankenkassen sollen           ses der Arzte und Krankenkassen zur Beurtei-\ndie Erfahrungen aus der Anwendung der Be-             lung einer Unterversorgung vorgesehenen ein-\ndarfspläne im Abstand von drei Jahren auswer-         heitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maß-\nten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in        stäbe und Verfahren sind zu berücksichtigen.\nAbsatz 3 genannten Stellen von der Auswertung            (2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende\nund dem Beratungsergebnis unterrichten.               oder unmittelbar drohende Unterversorgung\nfest, so hat er der Kassenärztlichen Vereinigung\n(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\naufzugeben, binnen einer von ihm zu bestim-\nund die Bundesverbände der Krankenkassen              menden angemessenen Frist die Unterversor-\nsollen die Kassenärztlichen Vereinigungen und         gung zu beseitigen. Der Landesausschuß kann\ndie Landesverbände der Krankenkassen unter-           bestimmte Maßnahmen empfehlen.\nstützen, die Ergebnisse nach Absatz 4 auswer-\nten, gemeinsam beraten sowie den Bundesaus-              (3) Dauert die bestehende oder unmittelbar\nschuß der Arzte und Krankenkassen und den             drohende Unterversorgung auch nach Ablauf\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung           der Frist an, hat der Landesausschuß festzustel-\nvon der Auswertung und dem Beratungsergebnis          len, ob die in § 368 r Abs. 3 der Reichsversiche-\nunterrichten.                                         rungsordnung bestimmten Voraussetzungen für\nZulassungsbeschränkungen gegeben sind und\n§ 14\nzur Beseitigung der bestehenden oder unmittel-\n(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstel-        bar drohenden Unterversorgung mit verbind-\nlung und Fortentwicklung des Bedarfsplanes            licher Wirkung für einen oder mehrere Zulas-\nzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und         sungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an-\nden Landesverbänden der Krankenkassen nicht           zuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse\nzustande, so hat der Landesausschuß der Arzte         sind vor der Anordnung zu hören.\nund Krankenkassen nach Anrufung durch eine\nder genannten Körperschaften unverzüglich dar-           (4) Für die Dauer der bestehenden oder un-\nüber zu beraten und auf eine Einigung hinzu-          mittelbar drohenden Unterversorgung sind als\nwirken. Soweit die Hinzuziehung weiterer Be-          Beschränkungen zulässig:\nteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2       a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von\nsinngemäß. Soweit eine Einigung nicht zustande             Zulassungsbezirken, die außerhalb der vorn\nkommt, entscheidet der Landesausschuß durch                Landesausschuß als unterversorgt festgestell-\nBeschluß.                                                  ten Gebiete liegen;","1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nb) Ablehnung von Zulassungen für bestimmte               b) in Absatz 2 werden in Buchstabe c das Wort\nArztgruppen in den in Buchstabe a bezeich-              ,,Bewerber\" durch das Wort „Arzt\", in Buch-\nneten Gebieten.                                          stabe d das Wort „Bewerbung\" durch das\nWort „Antragstellung\" und in Buchstabe e das\n(5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall             Wort „Bewerbers\" durch das Wort „Arztes\"\neine Ausnahme von einer Zulassungsbeschrän-                  ersetzt;\nkung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulas-\nsung für den Arzt eine unbillige Härte bedeuten          c) Absatz 5 wird gestrichen.\nwürde.\n(6) Der Landesausschuß hat spätestens nach         8. In Abschnitt VI werden in der Uberschrift vor\njeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Vor-             § 19 nach dem Wort „Zulassung\" die Worte „und\naussetzungen für die Anordnung von Zulas-                Kassenarztsitz\" eingefügt.\nsungsbeschränkungen fortbestehen. Absatz 3\nSatz 2 gilt entsprechend.                             9. In § 19 werden in Absatz 1 die Worte „die Be-\n(7) Die Anordnung und Aufhebung von Zu-               werbung\" durch die Worte „den Antrag\" und in\nlassungsbeschränkungen ist in den für amtliche           Absatz 2 das Wort „Bewerber\" durch das Wort\n„Arzt\" sowie das Wort „Bewerbers\" durch das\nBekanntmachungen der Kassenärztlichen Ver-\nWort „Arztes\" ersetzt.\neinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffent-\n1ichen.\"\n10. In § 21 wird das Wort „Bewerbung\" durch das\nWort „Antragstellung\" ersetzt.\n5. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 16 wird\nvor § 17 eingefügt und erhält folgende Fassung:\n11. Die§§ 22 und 23 werden aufgehoben.\n„Abschnitt V\nVoraussetzungen für die Zulassung\".          12. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „einen Kassen-\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                arztsitz\" durch die Worte „den Ort der Nie-\nderlassung als Arzt (Kassenarztsitz)\" ersetzt;\na) In Satz 1 werden die Worte „sich um einen\nausgeschriebenen Kassenarztsitz bewirbt\"             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „ einen Antrag auf Zulas-                  ,, (2) Der Kassenarzt muß am Kassenarztsitz\nsung als Kassenarzt stellt\" sowie das Wort               seine Sprechstunde halten. Er hat seine\n,,Bewerbung\" durch das Wort „Antragstel-                Wohnung so zu wählen, daß er für die ärzt-\nlung\" ersetzt;                                           liche Versorgung der Versicherten an seinem\nKassenarztsitz zur Verfügung steht.\" ;\nb) in Satz 2 werden das Wort „Bewerber\" durch\ndas Wort „Ärzte\" ersetzt sowie nach dem              c) in Absatz 3 wird das Wort „Zustimmung\"\nWort „sind\" die Worte „ oder in den letzten              durch das Wort „Genehmigung\" ersetzt;\nvier Jahren zugelassen waren\" angefügt.\nd) es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Der Zulassungsausschuß hat den An-\n7. § 18 w~rd wie folgt geändert:                                trag eines Kassenarztes auf Verlegung sei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         nes Kassenarztsitzes zu genehmigen, wenn\nGründe der kassenärztlichen Versorgung\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                      dem nicht entgegenstehen.\"\n„Der Antrag    muß   schriftlich gestellt\nwerden.\";                                   13. § 25 wird aufgehoben.\nbb) in Satz 2 werden die Worte „der Bewer-\nbung\" durch die Worte „dem Antrag\"          14. § 29 wird wie folgt geändert:\nersetzt und nach dem Wort „Kassen-\narztsitz\" die Worte „und unter welcher          a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nArztbezeichnung\" eingefügt;                           ,, (4) Im Beteiligungs beschluß ist auch aus-\ncc) in Satz 3 werden das Wort „Bewerbungs-               zusprechen, ob der beteiligte Krankenhaus-\narzt unmittelbar oder auf Uberweisung in\nschreiben\" durch das Wort „Antrag\" so-\nAnspruch genommen werden kann.\";\nwie in Buchstabe a das Wort „Bestal-\nlung\" durch das Wort „Approbation\"              b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nund die Worte „als Facharzt und das\nFachgebiet\" durch die Worte „des Rechts     15. § 30 erhält folgende Fassung:\nzum Führen einer bestimmten Gebiets-,\nTeilgebiets- oder Zusatzbezeichnung\" so-                                 ,,§ 30\nwie in Buchstabe b das Wort „Bestal-               Uber die Beteiligungen führt die Kassenärzt-\nlung\" durch das Wort „Approbation\" er-          liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonde-\nsetzt;                                          res Verzeichnis.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197·                           1335\n16. § 31 wird durch folgenden neuen Abschnitt VIII a           (7) Uber die Ermächtigungen führt die Kas-\nersetzt:                                                 senärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-\n„Abschnitt VIII a                      sonderes Verzeichnis.\"\nErmächtigung\n17. § 32 wird wie folgt geändert:\n§ 31                             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „vier\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-               Wochen\" durch die Worte „eine Woche\" er-\nnen über den Kreis der zugelassenen und betei-               setzt;\nligten Arzte hinaus weitere Arzte oder ärztlich          b) in Absatz 2 wird in Satz 2 und Satz 4 das\ngeleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der                 Wort „Zustimmung\" jeweils durch das Wort\nkassenärztlichen Versorgung ermächtigen, so-                 ,,Genehmigung\" ersetzt.\nfern dies notwendig ist, um\na) eine bestehende oder unmittelbar drohende        18. § 33 wird wie folgt geändert:\nUnterversorgung abzuwenden oder\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) einen begrenzten Personenkreis zu versor-\ngen, beispielsweise Insassen eines Lagers,              „Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind\nBeschäftigte eines abgelegenen oder vorüber-            hiervon zu unterrichten.\"; der bisherige Satz 2\ngehenden Betriebes.                                     wird Satz 3;\n(2) Die Kassenarztliche Bundesvereinigung             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund die Bundesverbände der Krankenkassen                     aa) In Satz 2 wird das Wort „Zustimmung\"\nkönnen im Bundesmantelvertrag Regelungen                          durch das Wort „Genehmigung\" ersetzt;\ntreffen, die über die Voraussetzungen des Ab-\nbb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nsatzes 1 hinaus ErmJchtigungen zur Erbringung\nbestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen                        „Die Genehmigung darf nur versagt\nder kassenärztJichen Versorgung vorsehen.                         werden, wenn die Versorgung der Ver-\nsicherten beeinträchtigt wird oder lan-\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-                    desrechtliche Vorschriften über die ärzt-\nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1                      liche Berufsausübung entgegenstehen.\"\nauch Arzte, die eine Approbation nach deut-\nschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teil-\n19. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „der Gebüh-\nnahme an der kassenärztlichen Versorgung er-\nrenordnung für Zeugen und Sachverständige\"\nmächtigen, soweit ihnen von der zuständigen\ndurch die Worte „dem Gesetz über die Entschä-\ndeutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorüber-\ndigung von Zeugen und Sachverständigen\" er-\ngehenden Ausübung des i:irztlichen Berufes er-\nsetzt.\nteilt worden ist.\n(4) Die Kasseni:irztliche Bundesvereinigung      20. § 46 wird wie folgt geändert:\nund die Bundesverbände der Krankenkassen ha-\nben im Bundesmantelvertrag Regelungen über               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 10,00\"\ndie Ermächtigung von Arzten zu treffen, die als              durch die Zahl „20\", die Zahl „5,00\" durch die\nStaatsangehörige eines der anderen Mitglied-                 Zahl „10\", die Zahl „30,00\" durch die Zahl\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  ,,60\", die Zahl „50,00\" durch die Zahl „100\"\nschaft den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich               ersetzt;\ndieser Verordnung zur vorübergehenden Erbrin-            b) in Absatz 2 werden die Zahlen „100,00\" je-\ngung von Dienstleistungen im Sinne des Arti-                 weils durch die Zahl „200\" ersetzt.\nkels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.\n(5) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und                           Artikel 2\nihrem Umfang nach zu bestimmen. In den Fällen\nder Absätze 1 bis 3 muß die Ermächtigung auch          (1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2\ndie Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungs-     Buchstabe a hat auch erfüllt, wer bis zum Inkraft-\nlehrgang nach § 17 vorsehen.                        treten dieser Verordnung eine mindestens dreimo-\nnatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei\n(6) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden,\neinem oder mehreren frei praktizierenden Kassen-\nwenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die\närzten abgeleistet hat.\nTeilnahme an der kassenärztlichen Versorgung\nungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung         (2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulas-\nist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt       sungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser\nwird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe      Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen wor-\nim Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben; sie ist     den sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser\nzu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in     Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei\nder Person des Arztes liegenden Grund ,der mit      dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Be-\nder Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht     teiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur\nwird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,        Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die\nwenn ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigt    Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Ver-\nwerden.                                            einigung zuzuleiten.","1336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Irn1i.ichl.igungen zur Teilnahme an der kasscn-                           Artikel 3\nJrztlichcn Versorgung, die bis zum Inkrafttreten\ndieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBundesmantclvertrnges zwischen der Kassenärztli-            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\nchcm Bundesvereinigung und den Bundesverbänden              des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nder Krunkenkasscn erlcilt \\Alürdcn sind, gelten als         vom 28. Juni 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land Ber-\nErmächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.             lin.\n(4) § 46 gill für die dort genannten Verfahren, die\nArtikel 4\nbei Inkrafttreten dieser V crorclnung noch nicht ab-\ngeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeltenden :rc1ssunq forl.                                   dung in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nAnke Fuchs"]}