{"id":"bgbl1-1977-48-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":48,"date":"1977-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_48.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die im Rahmen der Mindestlagermengenregelung für Zucker zu erhebenden Beträge (Mindestlagerabgabenverordnung Zucker)","law_date":"1977-07-07T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1320                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die im Rahmen der Mindestlagermengenregelung für Zucker zu erhebenden Beträge\n(Mindestlagerabgabenverordnung Zucker)\nVom '1. Juli 19'1'1\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 9 des Geset-           (4) Soll Zucker nicht im eigenen Unternehmen\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-          eingelagert werden, so wird dieser dem Verpflich-\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617),        teten als Mindestlagermenge nur zugerechnet, wenn\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom              der Verpflichtete dem zuständigen Hauptzollamt\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind,     Menge sowie Lagerdauer und Zeitpunkt, von dem\nsowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12            an der Zucker als im Rahmen der Mindestlager-\nund 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung        mengenregelung gelagert anerkannt werden soll,\nder gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Ein-        schriftlich in drei Stücken unter Beifügung einer\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen           Kopie des Lagervertrages vorab angezeigt hat.\nund für Wirtschafl verordnet:\n(5) Wird im Rahmen einer Fusion, Veräußerung\noder Einstellung eines Unternehmens eine beson-\n§ 1                            dere Vereinbarung in bezug auf die Verpflichtung\nAnwendungsbereich                       zur Mindestlagerhaltung getroffen, so ist dies dem\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich in\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten im           drei Stücken mitzuteilen.\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nZucker für die Durchführung der Rechtsakte des              (6) Wer sich hinsichtlich der Nichteinhaltung sei-\nRates und der Kommission der Europäischen Ge-            ner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf\nmeinschaften hinsichtlich der Erhebung von Beträ-        höhere Gewalt berufen will, hat dies dem zuständi-\ngen, die im Zusammenhang mit der Mindestlager-           gen Hauptzollamt schriftlich in fünf Stücken unver-\nhaltung von Zucker zu entrichten sind.                   züglich mitzuteilen, nachdem er von der Unterschrei-\ntung seiner Mindestlagermenge Kenntnis erhält.\n§2\n§ 4\nZuständigkeit\nAufzeichnungen\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\nSoweit die Unterlagen, die die Verpflichteten für\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die\nHauptzollämter.                                          die Erhebung der Zuckersteuer, der Produktions-\nabgaben und die Durchführung des Lagerkostenaus-\ngleichs führen, für die Dberwachung der Einhaltung\n§ 3\nder Mindestlagerverpflichtung nicht ausreichen,\nMitteilungen und Anträge                  kann das zuständige Hauptzollamt die Vorlage ge-\n(1) Wird die Verpflichtung zur Haltung von Min-       eigneter anderer Aufzeichnungen verlangen. Diese\ndestlagerbeständen auf Grund der in § 1 genannten        Aufzeichnungen und die sich hierauf beziehenden\nRechtsakte auf Dritte übertragen, so teilt der ur-       geschäftlichen Belege hat der Zuckerhersteller fünf\nsprünglich Verpflichtete dem zuständigen Hauptzoll-      Jahre lang aufzubewahren. Soweit der Dber-\namt unverzüglich schriftlich in drei Stücken mit, für    wachungszweck es erfordert, kann das Hauptzollamt\nwelche Mengen und für welchen Zeitraum die Ver-          dem Zuckerhersteller Auflagen erteilen.\npflichtung übertragen wird. Dieser Mitteilung ist\neine entsprechende Erklärung desjenigen beizu-                                      § 5\nfügen, der die Verpflichtung übernommen hat.                              Festsetzung der Beträge\n(2) Anträge auf eine nach den in § 1 genannten            (1) Beträge, die nach den in § 1 genannten Rechts-\nRechtsakten mögliche Befreiung von der Verpflich-        akten zu ·erheben sind, werden durch schriftlichen\ntung zur Mindestlagerhaltung sind bei dem zustän-        Bescheid festgesetzt und unter Fristsetzung ange-\ndigen Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken, späte-   fordert.\nstens mit der Anzeige über die vorläufige Zucker-\nerzeugung, einzureichen.                                     (2) Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122\nAbs. 2 der Abgabenordrrnng sinngemäß.\n(3) Wer aus der Raffination von Zucker, der nach\nPräferenzbestimmungen eingeführt worden ist, zur                                    § 6\nLagerhaltung verpflichtet ist, teilt dem zuständigen\nHauptzollamt unverzüglich nach der Raffination                                  Verzinsung\nschriftlich in drei Stücken mit, welche Menge Roh-           Werden die nach § 5 festgesetzten Beträge nicht\nzucker hierfür eingesetzt und welche Menge Weiß-          rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag\nzucker hieraus hergestellt worden ist.                    an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der","Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 191                          1321\nDeutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten                                 § 8\neines Monats geltende rnskontsatz ist für jeden                            Berlin-Klausel\nZinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nDiese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-\n§ 7                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nVerjährung                         organisationen auch im Land Berlin.\nDie Ansprüche der nach dieser Verordnung zu-\nständigen Stellen verjähren in drei Jahren. Die Ver-                             § 9\njährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,\nin dem der Tatbestand, der die Festsetzung eines                   Inkrafttreten und Anwendung\nBetrages rechtfertigt oder gerechtfertigt hätte, ver-     Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Wir-\nwirklicht wurde. Im übrigen geMen für die Verjäh-       kung vom 1. Februar 1977 in Kraft. Im übrigen tritt\nrung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Ab-        diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in\ngabenordnung sinngemäß.                                 Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung·, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}