{"id":"bgbl1-1977-48-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":48,"date":"1977-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt","law_date":"1977-06-30T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nVom 30. Juni 1977\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom              4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\n29. Juni 1976 zu dem Ubereinkommen vom 20. Okto-             kel 287 Nr. 83 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nber 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhü-          gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469),\ntung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II            5. den am 22. März 1974 bzw. 1. April 1974 in Kraft\nS. 1017) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-            getretenen § 70 Abs. 5 des Bundes-Immissions-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet              schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721),\nder Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833)\n6. den am 26. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nin der ab 15. Juli 1977 geltenden Fassung bekannt-\nkel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem\ngemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Form\nInternationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkom-\nist am 1. Juli 1965 in Kraft getreten. Die Neufassung        men vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65),\nberücksichtigt:\n7. den am 2. Februar 1975 in Kraft getretenen Arti-\n1. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-          kel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem\nkel 144 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über          Internationalen Ubereinkommen vom 29. Novem-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I           ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei\ns. 503),                                                 Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137),\n8. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13\n2. den am 26. Juli 1969 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\ndes Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-            licher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121),\ngungen und zur Oberleitung gebührenrechtlicher\nVorschriften vom 22. Juli 1969 (BGBI. I S. 901),      9. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1976 zu dem Uberein-\n3. den am 27. September 1972 in Kraft getretenen             kornmen vom 20. Oktober 1972 über die Interna-\n§ 70 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. Au-           tionalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\ngust 1972 (BGBl. I S. 1834),                             stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017).\nBonn, den 30. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                         1315\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n§ 1                            9. die nautischen und hydrographischen Dienste,\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiff-            insbesondere\nfahrt                                                          a) der Seevermessungsdienst,\n1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im              b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarn-\nalJgemeinen deutschen Interesse und neben den               dienst,\nbeteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhal-          c) der Eisnachrichtendienst,\ntung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;                d) der erdmagnetische Dienst,\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und            e) der Zeitdienst;\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung      10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher See-\nvon der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren                karten und amtlicher nautischer Veröffentli-\n(Schiffahrtpolizei) und schädlicher Umweltein-           chungen sowie die Verbreitung nautischer\nwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-                 Warnnachrichten;\nschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und\n11. die Uberwachung des Meerwassers auf\nden nach § 9 Abs. l Nr. l begrenzten Binnenwas-\nserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bun-           a) Radioaktivität und\ndeseigenen Häfen;                                         b) sonstige schädliche Beimengungen.\n3. auf der Hohen See\n§2\na) die Schiffahrtpo]izei hinsichtlich der Schiffe,\nwelche die Bundesflagge führen,                     (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrich . .\ntungen der Länder. Die Anerkennung der für die\nb) die Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfüllung\nAusbildung geeigneten Schiffe sowie die Uberwa-\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur\nchung der Bordausbildung von Besatzungsmitglie-\nWahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse\ndern obliegen dem Bund.\nder Bundesrepublik Deutschland erforderlich\nsind,                                              (2) Die Uberprüfung der Bewerber um Bordstel-\nc) die Ubc~rwachunq und Unterstützung der           lungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie\nFischerei;                                      der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des\nBundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinba-\n4. die Uberwachung der für die Verkehrssicherheit       rungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit\nder seegängigen Wasserfahrzeuge und zum             durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im        Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor-      dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die\ngeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung       Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen\nund Maßnahmen, die Bewilligung der in den           beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes\nSchiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Aus-    zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prü-\nnahmen, die Prüfung von Anlagen, Instrumen-         fungsausschuß nicht angehört. Die Verwaltungsver-\nten und Geräten auf ihre Eignung für den            einbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an\nbekanntzumachen.\nBord, die Regulierung der Magnetkompasse, die\nFestlegung des Freibords der Schiffe sowie die                                 §3\nErteilung der einschlägigen Erlaubnisse und            (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-\nZeugnisse;                                          waltung des Bundes haben im Rahmen des§ 1 Nr. 2\n5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent-       nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen\nsprechender Bescheinigungen;                       Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädli-\nchen Umwelteinwirkungen auf den Seewasserstra-\n6. die Festsetzung der für die Verkehrssicherheit      ßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-\nder Schiffe in den einzelnen Fahrtgebieten erfor-  wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bun-\nderlichen Mindestbesatzung, soweit das See-        deseigenen Häfen zu treffen; Rechtsverordnungen\nmannsgesetz oder dazu ergangene Durchfüh-          können sie nur im Fall des § 9 Abs. 6 erlassen. Ihnen\nrungsverordnungen eine besondere Festsetzung       obliegen fern~r die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch-\ndurch Verwaltungsakt vorsehen;                     stabe a und b auf der Hohen See, soweit sie nicht\n7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderli-    anderen Behörden zugewiesen sind.\nchen Such- und Rettungsdienst;                         (2) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-\n8. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Ent-       vernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nmagnetisierung von Schiffen;                       durch Rechtsverordnung Aufgaben, die der Wasser-","1316                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nund Schiffohrtsverwaltung des Bundes nach § 1                                     §7\nNr. 2 im Bereich der seewärtigen Begrenzung des\nDer Bundesminister für Verkehr kann zur Erfül-\nKüstenmeeres .sowie nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe a oder\nlung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen\nb auf der Hohen Sf'e obliegen, zur Ausübung auf\ndes privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entspre-\nden Bundesgrenzschutz übertragen.\nchenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung\n(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift erge-    mit der Uberwachung der Bordausbildung, der Ab-\nhende Rechtsverordnungen gelten nicht im Land           nahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befä-\nBerlin.                                                 higungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von\nSportfahrzeugen beauftragen. Die juristischen Per-\n§4\nsonen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen\n(1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine   des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fach-\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun-            aufsicht des Bundesministers für Verkehr.\ndesministers für Verkehr. Es hat\n1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch natur-                                §8\nwissenschaftliche und nautisch-technische For-\nErfordert eine dem Bund nach § 1 Nr. 1 bis 4 oder\nschungen zu fördern; meeresbiologische For-\n§ 2 übertragene Aufgabe eine Kontrolle an Bord\nschungen sind ausgenommen;\neines seegängigen Wasserfahrzeugs, so sind der\n2. die    nautischen Instrumente und Geräte der          Eigentümer sowie der Führer des Fahrzeugs ver-\nSchiffsausrüstung auf ihre Eignung für den          pflichtet, den mit der Aufgabe betrauten Personen\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord    jederzeit das Betreten des Fahrzeugs und die Aus-\nzu prüfen und die Magnetkompasse zu regulie-        übung ihrer Befugnisse zu ermöglichen. Sie haben\nren;                                                die bei der Uberprüfung benötigten Arbeitskräfte\n3. die Aufgaben nach § l Nr. 9 bis 11 wahrzuneh-         und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte\nmen.                                                zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur\nErfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind. Das\nDie Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirek-      Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über\ntionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen          die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit\nihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu ver-        eingeschränkt.\nmessen und nautische Warnnachrichten zu verbrei-\nten, bleibt unberührt.                                                             §9\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann\ntigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\nsich bei der Durchfuhrung der Aufgabe nach Ab-\nund Leichtigkeit des Seeverkehrs Rechtsverordnun-\nsatz 1 Nr. 2 für bestimmte Fälle geeigneter Personen\ngen zu erlassen über\nmit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen.\n1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf\n§5                                denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffs-\nverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von\nDas Bundesamt für Schiffsvermessung ist eine              Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise an-\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun-               gewendet werden sollen;\ndesministers für Verkehr. Es hat die Aufgaben nach\n§ 1 Nr. 5 wahrzunehmen und kann die Schiffahrts-         2. das Verhalten\nund Schiffbauunternehmen vermessungstechnisch                a) auf den Wasserflächen zwischen der Küstenli-\nberaten.                                                        nie bei mittlerem Hochwasser oder der see-\nwärtigen Begrenzung der Binnenwasserstra-\n§6\nßen und der seewärtigen Begrenzung des\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Auf-              Küstenmeeres,\ngaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren           b) auf den nach Nummer 1 begrenzten Binnen-\nDurchführung nicht nach anderen Rechtsvorschrif-                wasserstraßen,\nten dem Bundesminister für das Post- und Fernmel-\nc) in den bundeseigenen Häfen, die an den unter\ndewesen oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dem Deutschen\nden Buchstaben a und b genannten Wasser-\nHydrographischen Institut übertragen ist; sie be-\nflächen liegen,\ndient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik,\nder Festlegung des Freibords sowie bei den Uber-            sowie hinsichtlich der Schiffe, welche         die\nw achungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-            Bundesflagge führen, auf der Hohen See;\nmanischen Lloyds. Die See-Berufsgenossenschaft           3. die Anforderungen an die Besetzung von Sport-\nuntersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesmi-          fahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Füh-\nnisters für Verkehr; Umfang und Art der Durchfüh-           rer von Sportfahrzeugen und die erforderlichen\nrung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister             Befähigungszeugnisse;\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung.                       4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung,\ndie Ausrüstung, die Kennzeichnung, die Benut-\n(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bund             zung und den Freibord der seegängigen Wasser-\nobliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit        fahrzeuge, die erforderlichen Prüfungen, Abnah-\nsie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht             men, Erlaubnisse und Bescheinigungen sowie die\nwerden, der Bund.                                           Sicherheitsmaßnahmen während der Schiffsreise;","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                           1317\n5. die    Anforderungen   für die   Beförderung von                              § 10\nSchüttgütern;\n(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhin-\n6. die von den Schiffsführern zu erstattenden Mel-     derung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirt-\ndungen.                                           schaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können\nUnternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5\nRechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet wer-\nkönnen, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die\nden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der\nfür die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen        Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit dies erforder-\nund das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis       lich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken\nfür die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist.  oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen.\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5\nEine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden,\nund 6 können auch erlassen werden zur\nwenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht\n1. Abwehr von Cefahren für das Wasser,                 rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-\nteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen\n2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schäd-\nist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen„\nlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-\ndie sich nach den im Wirtschaftsverkehr für ver-\ndes-Immissionsschutzgesetzes;    dabei   können   gleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tari-\nEmissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der     fen bemißt.\ntechnischen Entwicklung auch für einen Zeit-\npunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung          (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nfestgesetzt werden.                               tigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und\nDauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1\nRechtsverordnungen nach Satz l Nr. 2 werden vom        Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-         das Verfahren zu regeln.\nster des Innern erlassen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-                               § 11\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nJustiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen,            durch Rechtsverordnung die Ubermittlung von\n1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebie-     Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft be-\nten Tagebücher zu führen sind,                     ziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe,\nStudien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und\n2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder    die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden\ndie Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen   und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten\neinzutragen sind,                                  oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,\nsoweit dies erforderlich ist, um die deutsche See-\n3. wie und von wem\nschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betä-\na) die Bücher zu führen sind,                      tigung zu schützen.\nb) die Einhaltung der Vorschriften zu überwa-                                § 12\nchen ist.\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und      Abs. 2 sowie nach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2\n3 über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst,         und 3, des § 9 a und des § 11 erlassenen Rechtsver-\ndie Funknavigationseinrichtungen sowie die Füh-        ordnungen werden von demjenigen, der die Amts-\nrung der Funktagebücher sind gemeinsam mit dem         handlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vor-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen        genommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen)\nzu erlassen.                                           erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger derje-\nnigen Stelle, die die Amtshandlung vornimmt.\n(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6\nund Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß          (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nvon Vorschriften für die Schifte der Bundeswehr.       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nDie Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich    Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für\nferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die       die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat-\nüberwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24       zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-\nder Gewerbeordnung zum Gegenstand haben.               mensätze vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnun-\ngen Funkgeräte und -anlagen betreffen, sind sie\n(6) Der Bundesminister für Verkehr kann durch       gemeinsam mit dem Bundesminister für das Post-\nRechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1      und Fernmeldewesen zu erlassen. Die Gebühren-\nNr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektio-   sätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den\nnen übertragen.                                        Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-\n§9a\nschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,     Amtshandlung andererseits ein angemessenes Ver-\ndurch Rechtsverordnung das Verfahren der Schiffs-      hältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei der\nvermessung und die Mitwirkung der Schiffse.igentü-     Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für die\nmer zu regeln.                                         Gebühren Rahmensätze festgelegt sind. In den","1318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nRechtsverordnungen können ferner der Umfang der                                   § 13\nzu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit und die           (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals so-\nVerjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von       wie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen\nder Kostenpflicht sowie das Erhebungsverfahren ge-      werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal\nregelt werden. Die Gebühren dürfen folgende Sätze       befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch\nfür jede Amtshandlung nicht übersteigen:                nimmt, Abgaben erhoben. Abgabengläubiger ist der\nBund.\n1. bei Erlaubnissen, Cenehmigungen, Anordnungen,\nZulassungen und sonstigen Maßnahmen im Rah-             (2) Die Abgaben nach Absatz 1 dürfen folgende\nmen der Abwehr von Gefahren und von schädli-         Sätze nicht überschreiten:\nchen Umwelteinwirkungen auf dem Küstenmeer,\n1. für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (Befah-\nden Seeschiffahrtstraßen sowie auf der Hohen             rungsabgabe)\nSee hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundes-\nflagge führen (§ 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a, § 9            7 000 Deutsche Mark;\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs.2)                              2. für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen\n1 250 Deutsche Mark;                                    2 500 Deutsche Mark.\n2. bei Amtshandlungen zur Förderung der deut-              (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nInteresse, Vollzu~Jsrnaßnahmen, die zur Erfüllung    Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundes-        Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsver-\nrepublik Deutschland erforderlich sind, Amtshand-    ordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ost-\nlungen zur Uberwachung und Unterstützung der         see-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küsten-\nFischerei (§ 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c, § 11)  länder zu hören. Die Abgaben sollen so bemessen\nsein, daß ihr Aufkommen die Ausgaben für den\n1 250 Deutsche Mark;\nKanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich\n3. bei Amtshandlungen nach § 1 Nr. 4 bis 6 und 8,       derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt. Da-\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, und zwar                     bei ist jedoch die Wettbewerbslage des Kanals und\nder Nutzen, den der Abgabenpflichtige von dem Be-\na) der Schiffsvermessung 0,85 Deutsche Mark je       fahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der\nBruttoregistertonne;                             bundeseigenen Häfen hat, zu berücksichtigen. Im\nb) der Ausstellung, dem Umtausch sowie der Än-       übrigen gilt§ 12 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.\nderung von Schiffsrneßbriefen und sonstigen\nBescheinigungen                                                            § 14\n300 Deutsche Mark;                               (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nc) der Ausstellung, Verlängerung und Erneue-         tigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechts-\nrung von Sicherheits- und Freibordzeugnissen     verordnung die Höhe der Entgelte für die Leistun-\ngen der Kanalsteurer (Kanalsteurertarifordnung)\n35 000 Deutsche Mark;                         festzusetzen. Die Entgelte dürfen 1 250 Deutsche\nd) der Festsetzung der für die Verkehrssicherheit    Mark für eine Steurerrotte nicht übersteigen. Bei der\nder Schiffe in den einzelnen Fahrtgebieten       Festsetzung der Entgelte ist darauf zu achten, daß\nerforderlichen Mindestbesatzung im Einzelfall    das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen ver-\ngleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiffahrt ent-\n125 Deutsche Mark;\nspricht.\ne) der Prüfung, Regulierung oder sonstigen Kon-         (2) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach\ntrollen von Materialien, Kompassen, Meßgerä-     näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach\nten, Barometern und Thermometern, Funk-          Absatz 1 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund Ortungsfunkanlagen, Chronometern, Zeit-      Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften\nmessern, Schiffs- und Positionslaternen und      des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrie-\nsonstigen Geräten sowie der Entmagnetisie-       ben.\nrung von Schiften\n§ 15\n7 000 Deutsche Mark;\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n4. bei Amtshandlungen im Rahmen der Uberprüfung         fahrlässig\nder Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder\n1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahr-\nBesatzungsmitglied sowie als Führer von Sport-\nzeugs entgegen § 8 das Betreten des Fahrzeugs\nfahrzeugen(§ 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3)\nund die Vornahme von Kontrollen nicht duldet\n125 Deutsche Mark;                                    oder die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel\nnicht bereitstellt oder die erforderlichen Aus-\n5. in allen übrigen Fällen 2 000 Deutsche Mark.\nkünfte nicht oder nicht richtig erteilt oder Unter-\nDie Gebühren betragen in den Fällen der Nummer 3            lagen nicht vorlegt;\nBuchstabe a mindestens den Satz für 240 Bruttoregi-     2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für\nstertonnen und in allen übrigen Fällen mindestens           die Sicherheit Verantwortlicher einer nach § 9\n10 Deutsche Mark.                                           erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197                         1319\nGrund einer solchen Rechtsverordnung getroffe-                                        § 20\nnen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,                 (1) Dieses Gesetz berührt nicht\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese BußgeJdvorschrift ver-          1. die Reichsversicherungsordnung,\nweist;                                                  2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas-\n3. als Eigentümer eines Seeschiffes oder Besteller               sung der Bekanntmachung vom 17. März 1977\neines Schiffsbauwerkes einer nach § 9 a erlasse-             (BGBI. I S. 459),\nnen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer         3. das Seemannsgesetz in der _im Bundesgesetzblatt\nsolchen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh-               Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-\nbaren Anordnunu zuwiderhandelt, soweit die                   lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                 durch § 61 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nstand u11f dit'se BHßqcldvorschrifl verweist.                vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),\n(2) Di(' Ordmrn9swidrigkf:it nüch Absatz 1 Nr. 1         4. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nkann mit einer C~cldbußc bis zu tausend Deutsche                 chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053),\nMark, die Ordrrnnqswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2                geändert durch Artikel 9 Nr. 13 der Vereinfa-\nund 3 mit einn Celdbuße bis zu zehntausend                       chungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I\nDeutsd1e Mark Ut'.a!mdd werden.                                  s. 3281),\n5. die über die Vereinbarung über die Ausübung\n§ 1(i                              der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben er-\nlassenen Gesetze der Länder\n( we~rncfa llen)\na) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der\nFreien.Hansestadt Bremen S. 59),\n§ 17\nb) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches\n(weggefallen)                                 Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83);\nc) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nie-\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n§ 18\ns. 293),\n§ 520 des IL:rncl<,ls9esdzbucbes erhält folgende              d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-\nFassung:                                                             und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\n,,§ 520\ns. 137).\nWird auf dem Schilf t?in Tc.1udrnch geführt, so sind\nalle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise            (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet\nereignen und die das Schiff, Personen oder die La-          der Seeschiff ahrt, die dem Bund durch frühere\ndung betreffen oder sonst einen Vermögensnachteil           Rechtsvorschriften übertragen worden sind.\nzur Folge haben können. Da bei ist eine vollständige\nBeschreibung dieser Unfäl1e unter Angabe der zur                                         § 21\nAbwendung oder Verringerung der Nachteile ange-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwendeten Mittel aufzunehmen.\"                               des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\n§ 19                          Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDie Zustündigkeit des Bundes im Rahmen des §\nNr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für\n§ 22\ndie im Bereich des Hamburger Hafens liegenden\nTeile der Bundeswasserstraße Elbe.                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}