{"id":"bgbl1-1977-47-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":47,"date":"1977-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/47#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_47.pdf#page=28","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr","law_date":"1977-07-18T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr\nVom 18. Jult 197'1\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts-           a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gli~de-          Nordwest, wenn der Antragsteller seinen\nrungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten                Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,\nFassung, der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom                Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,\n23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608, 2902) geändert worden\nb) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung\nin den übrigen Fällen;\ndes Bundesrates:\n2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von\n§ 1                               § 47 A WV erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt\n(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist         a) auf die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion\nzuständig für die Erteilung von Genehmigungen                   West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet\nunterhalb Rolandseck oder im Gebiet der\n1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II                westdeutschen Kanäle, der Weser oder der\nder Außenwirtschaftsverordnung - A WV -) ,                 Elbe beginnt,\nder Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes und Kapitel III A WV) und des           b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-\nsonstigen Warenverkehrs (Kapitel IV AWV),                  west in den übrigen Fällen.\nwenn sich die Genehmigungen auf Waren der\ngewerblichen Wirtschaft beziehen;                                             §3\n2. in den von den §§ 45, 45 a, 45 b und 48 A WV             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nerfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs.     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\n(2) Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig     Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür die Erteilung von Genehmigungen im Bereich            Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung\ndes Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des           von Genehmigungen in den von § 5 Abs. 1, §§ 40\nVerkehrswesens (§§ 44, 44 a, 44 b, 46 und 47 AWV).        und 45 A WV erfaßten Bereichen.\n§4\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nDie Zuständigkeiten des Bundesministers für Ver-      dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur\nkehr nach § 1 Abs. 2 werden übertragen\nRegelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-\n1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von        schaftsverkehr vom 12. Dezember 1967 (BGBI. I\nden §§ 44, 44 a und 46 AWV erfaßten Bereichen        S. 1214), geändert durch die Verordnung vom\nder Seeschiff ahrt                                   10. August 1973 (BGBI. I S. 981), außer Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1977\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}