{"id":"bgbl1-1977-47-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":47,"date":"1977-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1977-07-14T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["1281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1977                                                                                                           Nr. 47\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n14. 7. 77 Nc\\ufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-\nüberschwi Lenden W ürcnverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1281\n7402-1-1\n14. 7. 77 Scchsuncldrc.ißigsLe Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nStoffen und Zulwrcitungen mich § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1306\n2121-50-1-6\n18. 7. 77 Verordnun9 zur RP9C!lung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . .                                                                 1308\n7400-1-3\n18. 7. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für\nden Besuch von I Iöherc~n Fachschulen, Akademien und Hochschulen (2. Förderungshöchst-\ndüuer AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1309\n2171-2- 7-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 14. Juli 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-\nschreitenden Warenverkehrs vom 24. Juni 1977\n(BGBl. I S. 1020) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden\nWarenverkehrs in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprüng-\nlichen Fassung ist am 11. April 1962 in Kraft getre-\nten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-\nnung vom 4. April 1974 (BGBl. I S. 843),\n2. die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Sechste\nÄnderungsverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I\ns. 1020).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf\nGrund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5\nAbs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413).\nBonn, den 14. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t","1282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                               Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                    Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nErgänzungs pflichtiger\nVerkehrsarten     .................................. §\nAnmeldepflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22\nFreier Verkehr, ausländische Waren, Waren des\nfreien Verkehrs .............................. . § 2      Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                                        § 23\nLager .......................................... . § 3                                 Dritter Abschnitt\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-                                          Anmeldestellen\nlungsarbeit, wirtschaftliche Lohnveredelung .... . § 4    Anmeldestellen                                                                        § 24\nSeeumschlag, Luftumschlag ...................... . § 5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware ........................... . § 6\nZeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware ............................... . § 7\nZeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25\nWert der Ware ................................. . § 8\nWertstellung ................................... . § 9                                Fünfter Abschnitt\nHerstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-                           Sicherung der Anmeldung\nstellungsort, Zielort ........................... . § 10  Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26\nVersendungsland ............................... . § 11       Sicherung im Freihafenverkehr                                                         § 27\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen § 28\nEinkaufsland, Käuferland ....................... . § 12\nAnlaß der Warenbewegung ..................... . § 13                                 Sechster Abschnitt\nEinführer, Ausführer ........................... . § 14         Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nAnmeldepapiere, Teilsendungen ................. . § 15       Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . § 29\nAllgemeine Pflichten und Vertretung der Aus-                 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . § 30\nkunftspflichtigen ............................. . § 16     Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vor-\nSiebenter Abschnitt\nprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr ..       § 17\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen ....... . § 18\nUbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33\nNationalität des Fahrzeuges .................. . § 19\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34\nAusländische Streitkräfte ........................ . § 20    Befreiungsliste ................................. Anlage\nOtfshore-Lieferungen ............................ . § 21                                                                                       zu§ 31\nErster Abschnitt                        2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-\ngebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-\nfuhr);\n§1\n3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland\nVerkehrsarten                            durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das\n(1) Verkehrsarten sind                                       Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart\n1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet\n- (Durchfuhr);\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb            4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs-\nder Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in                 gebiet durch das Ausland - unmittelbar oder\ndas Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-                 nach vorübergehender Lagerung im Ausland -\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-                 in das Erhebungsgebiet (Zwischenauslandsver-\nfuhr);                                                      kehr).","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                         1283\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach             Freihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische\n1. Einfuhrarten:\nWaren ersetzt werden; dabei werden die ausländi-\nschen Waren ohne besondere Anmeldung Waren\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2        des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach\nund 3),                                         der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),             (§ 4 Abs. 3).\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 3\nbis 5)                                              (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\naa) zur Eigenveredelung,                        1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nzum freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr\nbb) zur Lohnveredelung,\na) zur Freigutveredelung (§ 4 Abs. 4 Nr. 1),\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),\nb) von Nachholgut (§ 4 Abs. 5),\ne) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung\n(§ 4 Abs. 12),                                       c) nach passiver Veredelung(§ 4 Abs. 9),\nf) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung         d) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4\n(§ 4 Abs. 15);                                           Abs. 12),\ne) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4\n2. Ausfuhrarten:\nAbs. 15);\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr(§ 2 Abs. 4),\n2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländi-\nb) Ausfuhr aus Lager(§ 3 Abs. 5),                         schen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch so-\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung(§ 4 Abs. 6)           wie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;\naa) nach Eigenveredelung,                       3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-\nbb) nach Lohnveredelung,                             freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung(§ 4 Abs. 8),           liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung\ne) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung           oder Verarbeitung für Rechnung eines im Erhe-\n(§ 4 Abs. 13),                                       bungsgebiet ansässigen Eigentümers in den Zoll-\nfreigebieten.\nf) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung\n(§ 4 Abs. 14);                                      (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\n3. Durchfuhr arten:                                      1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und                 einem Umwandlungsverkehr;\nLuftumschlag,                                   2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\nb) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),                              einer bleibenden Zollgutverwendung;\nc) Luftumschlag(§ 5 Abs. 2).                         3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-\nßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur\n(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21\nvorübergehenden Zollgutverwendung;\nnichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den         4. die Verwendung von ausländischen Umschlie-\nfür die statistische Behandlung maßgebenden Merk-             ßungen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-\nmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr               gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-\nist sowohl der Eingang von Waren aus dem Ausland              stimmten Waren;\nin eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als auch       5. die Lieferung von ausländischen Waren als\nihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine andere              Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nEinfuhrart anzumelden; hierbei ist, soweit die                a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nAnmeldepapiere dies vorsehen, die vorher angemel-\nb) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-\ndete Einfuhrart anzugeben. Soweit für den Eingang\nfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu\noder den Ubergang von Waren in eine Einfuhrart\neiner Einfuhrart angemeldet worden sind;\ndie Art der Zollbehandlung maßgebend ist, steht der\nZollabfertigung die Zollbehandlung ohne Abferti-         6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6\ngung nach § 40 a des Zollgesetzes in der jeweils gel-         des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der\ntenden Fassung gleich.                                        jeweils geltenden Fassung).\n(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-\n§2\nfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen\nFreier Verkehr, ausländische Waren,           die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung\nWaren des freien Verkehrs               oder im Vorgriff (§ 4 Abs. 6), die Ausfuhr von\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhe-      Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 8), die\nbungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die          Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnvere-\naus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht         delung (§ 4 Abs. 13) sowie die Ausfuhr von Waren\nund nicht als Einfuhr in den freien Verkehr ange-        zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 14).\nmeldet worden sind (ausländische Waren). Waren,\ndie sich im freien Verkehr befinden (Waren des                                       §3\nfreien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn\nLager\nsie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs\nals Ersatzgut für ausländische Waren - auch im               (1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Frei-\nVorgriff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines        hafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Frei-","1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nhäfen, die zur Lagerung von ausländischen Waren         eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.\ndienen, soweit die Waren in der Lagerbuchführung        Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung\nnachgewiesen und auf eigene oder fremde Rechnung        von ausländischen Waren für Rechnung einer ande-\nzu Lagerbedingungen eingelagert werden.                 ren in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen\nPerson, sofern für den Auftraggeber eine Eigenvere-\n(2)  Einfuhr auf Lager ist                           delung vorliegt.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu       Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-\neinem Zollager;                                     schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\n2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein       einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-\nFreihafenlager.                                     schen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnvere-\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung   delung ist jedoch auch die Veredelung von auslän-\nvon ausländischen Waren zu einer vorübergehen-          dischen Waren für Rechnung einer anderen in den\nden Zollgutverwendung, ausgenommen Umschlie-            Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person,\nßungen, Verpackungsmittel und Etiketten.                sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung\nvorliegt.\n(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\n(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\nund des Absatzes 3 die ausländischen Waren gleich-\nzeitig einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver-     1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\nkehr abgefertigt, so ist für die Anmeldung nur die          einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgutver-\nAbfertigung zu den besonderen Zollverkehren maß-            edelung oder Freigutveredelung);\ngebend.                                                 2. das Verbringen von ausländischen Waren, die\n(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren,         einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-\ndie als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind            ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer\nund - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen           unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-\nzu sein - ausgehen.                                         freigebiet.\nWerden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der\n(6) Werden in einem Lager Waren des freien Ver-\nEinfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-\nkehrs und ausländische Waren miteinander ver-\nbrauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so\nmischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Ge-\nist für die statistische Anmeldung nur der Antrag\nmenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die\nauf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-\nWaren getrennt gehalten worden wären. Bei der\nkehr maßgebend.\nEntnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungs-\nberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge          (5) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\nals Ware des freien Verkehrs oder als ausländische      Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\nWare zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Ent-         kehr.\nnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch              (6) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\noder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind      fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Verede-\nentsprechend anzuwenden bei Gemischen oder              lung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz\nGemengen ausländischer Waren aus verschiedenen          oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt wor-\nEinfuhrarten.                                           den sind und - ohne in den freien Verkehr überge-\n§4                          gangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer\nWare, zu deren Herstellung Waren aus Eigenver-\nAktive und passive Veredelung,             edelung und aus Lohnveredelung verwendet worden\nArt der Veredelungsarbeit,               sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumel-\nwirtschaftliche Lohnveredelung             den. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr\n(1) Aktive Veredelung ist                           von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder im Vor-\n1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus-        griff.\nländischen Waren im Zollgebiet;                        (7) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-\nligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs im\n2. die besonders zugelassene, über die übliche La-\ngerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder       Ausland.\nVerarbeitung von ausländischen Waren in den            (8) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\nZollfreigebieten -     ausgenommen im Schiff-      fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\nbau - , soweit die Waren einem Zoll, einer Ab-      eines passiven Veredelungsverkehrs.\nschöpfung oder einer anderen Verbrauchsteuer           (9) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-\nals der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.            abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-\n(2) Als aktive Veredelung gilt die ein- oder mehr-  men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die\nmalige Verwendung von ausländischen Waren bei           Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-\nder Veredelung auszuführender Waren nach § 50 b        meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus\ndes Zollgesetzes.                                      solchen Waren hergestellt worden sind. Einfuhr\nnach passiver Veredelung ist jedoch auch die Zoll-\n(3) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie-      abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-\nden zwischen der Eigenveredelung und Lohnverede-       men eines passiven Veredelungsverkehrs, die aus\nlung.                                                   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nEigenveredelung ist die Veredelung von ausländi-        meinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt\nschen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung              wurden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                       1285\n(10) Art der Vere<lelungsarbeit ist die im Rahmen                             §5\neiner aktiven oder passiven Veredelung beabsich-                     Seeumschlag, Luftumschlag\ntigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei-\ntung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit ist         (1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die\nfür jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Werden      von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er-\nhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden\nbei aktiver Veredelung ausländische Waren mit\nund, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet\nWaren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver-\nworden sind, von dort nach See in das Ausland aus-\nedelung Waren des freien Verkehrs mit ausländischen\ngehen.\nWaren zusammengebaut, so ist bei der Kennzeich-\nnung der Veredelungsarbeit die Art der beim voran-        (2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren,\ngegangenen Grenzübergang angemeldeten Waren            die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zoll-\nanzugeben. Beistellungen sind als solche zu kenn-      flugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort um-\ngeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhr-\nzeichnen. Sind die Waren nicht veredelt worden, so\nart angemeldet worden sind, von dort im Luftver-\nist der beim vorangegangenen Grenzübergang ange-\nkehr in das Ausland ausgehen.\nmeldeten Art der Veredelungsarbeit der Vermerk\n,,unveredelt zurück\" hinzuzufügen.\n§6\n(11) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist                               Benennung der Ware\n1. die zollamtlich nicht bew j]ligte Veredelung von       (1) Unter Benennung der Ware ist die Warenbe-\nausländischen Waren im Zollgebiet,                zeichnung und die Nummer des Warenverzeichnis-\n2. die über die übliche Lagerbehandlung hinausge-\nses für die Außenhandelsstatistik, bei Waren mit\nUrsprung außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-\nhende Bearbeitung oder Verarbeitung von abga-\npäischen Gemeinschaften die Warenbezeichnung\nbenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer\nund die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-\nunterliegenden ausländischen Waren in den Zoll-\nZolltarifs zu verstehen.\nfreigebieten,\n(2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß sich\n3. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von\nWaren des freien Verkehrs im Ausland              l. bei der Einfuhr\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit              a) die Codenummer und der Zoll- oder Abschöp-\neiner außerhalb des Erhebnngsgebietes ansässigen               fungssatz,\nPerson.                                                    b) jedoch bei Waren aus dem freien Verkehr\neines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\n(12) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung            meinschaften, die dort ihren Ursprung haben\nist                                                            und nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren                 die Warennummer,\nzum freien Verkehr, die im Zollgebiet bearbeitet   2. bei der Ausfuhr die Warennummer,\noder verarbeitet werden so11en,                       zu der die Ware gehört (Warenart), eindeutig\nergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche\n2. das Verbringen oder die Entnahme von zur Wie-\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu ver-\nderausfuhr bestimmten abgabenfreien oder nur\nwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit\nder Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi-\nder Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-\nschen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung          nung durch Angaben über die Art des Materials,\nin den Zollfreigebieten                                die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit              oder andere die Warenart kennzeichnende Merk-\neiner außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen           male zu ergänzen.\nPerson.                                                   (3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware\n(13) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnverede-      unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-\nlung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur    rung der Beschaffenheit während einer Lagerung\nwirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im     sind die Benennungen vor und nach der Umwand-\nlung oder Änderung anzugeben.\nErhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen\nWaren hergestellt worden sind.\n§7\n(14) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung                        Menge der Ware\nist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die\n(1) Unter Menge der Ware ist das Rohgewicht,\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im\ndas Reingewicht oder Eigengewicht und die Angabe\nAusland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.\nnach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.\n(15) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnverede-         (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nlung ist die Zollabfertigung von Waren zum freien      ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist\nVerkehr, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohn-    das. Gewicht der Ware mit jenen Umschließungen,\nveredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder        die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf üblicher-\nzum Teil aus solchen Waren hergestellt worden          weise in die Hand des Käufers übergehen. Eigenge-\nsind.                                                  wicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Umschlie-","1286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei!l I\nBungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren               (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der\nund inneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllun-          Bildung des Grenzübergangswertes die zollrechtli-\ngen und Unterlagen, ausgenommen Beförderungs-             chen Vorschriften über den Zollwert und seine Fest-\nmittel - insbesondere Behälter im Sinne des Arti-         stellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist jedoch\nkels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über Behäl-          stets von einem auf den Ausstellungspflichtigen\nter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837, 985) -        (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis auszuge-\nsowie Planen, Lademittel und das bei der Beförde-         hen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen\nrung verwendete Zubehör.                                 Warenarten aufzuteilen.\n(3) Das Rohgewicht ist, soweit diese Angabe in\n(4) Als Grenzübergangswert gilt\ndem Anmeldeschein vorgesehen ist, für alle darin\naufgeführten Waren in einer Summe anzumelden.             1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder\nBei Versand im gemeinschaftlichen Versandverfah-               Schätzwertverfahren der für die Berechnung der\nren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des                   Einfuhrumsatzsteuer    maßgebende       Mittelwert\nRates vom 13. Dezember 1976 über das gemein-                   oder Schätzwert, bei der Einfuhr von Rohkaffee\nschaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38            im Rahmen einer vereinfachten Bewertung nach\n§ 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der festgesetzte Zoll-\nS. 1) ist jedoch das Rohgewicht für jede Ware anzu-\nwert;\ngeben. Das Eigengewicht oder - soweit handels-\nüblich - das Reingewicht ist für jede Warenart an-        2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der\nzugeben. Die Menge nach einer besonderen Maßein-              Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert der\nheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Waren-             unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe-\nverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der             bungsgebiet für die Veredelung und für die\nbetreffenden Warennummer vermerkt ist. Kann die               Beförderung der Waren entstandenen Kosten ein-\nMenge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau                  schließlich des Wertes der Zutaten und des auf\nfestgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als           die veredelten Waren entfallenden Wertes ver-\ngeschätzt zu kennzeichnen.                                    wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der\nKosten des Verpackens und der Umschließungen,\n§8\nauch wenn diese durch den Auftraggeber zur\nVerfügung gestellt werden;\nWert der Ware\n3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der ?ei\n(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-              der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert\nnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der               der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-\nGrenzübergangswert zu verstehen.                              land für die Veredelung und für die Beförderung\n(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,             der Waren entstandenen Kosten einschließlich\nder unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs              des Wertes der Zutaten und des auf die veredel-\nzwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-               ten Waren entfallenden Wertes verwendeter\nnern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft               Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten\nerzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-              des Verpackens und der Umschließungen, auch\nkauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-              wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü-\nkosten)                                                       gung gestellt werden;\n1. im Landverkehr -      auch bei Beförderung in Rohr-    4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im\nleitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-           Zusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-\nkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,                   fuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-\n2. im Seeverkehr                                              gesandte Waren), der beim vorangegangenen\na) bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,            Grenzübergang angemeldete Grenzübergangs-\nwert.\nb) bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,\n3. im Postverkehr                                            (5) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem\nAnmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für\na) bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,\nalle mit einem Anmeldeschein angemeldeten\nb) bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,     Warenarten . in einer Summe und stets in der\n4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf      geschuldeten Währung anzugeben. Der Grenzüber-\n(§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs                     gangswert ist für jede Warenart in Deutscher Mark\nenthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten           anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine\ntatsächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der          Grundlage für die Bildung des Grenzübergangs-\nEinfuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die           werts, so ist er unter Beachtung der Absätze 2 und 4\nKosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung        zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.\nder Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-\nstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-                                   §9\nrer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-\ngangswert gehören nicht die in einem anderen Mit-                               Wertstellung\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent-             Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der\nrichteten Zölle oder Abschöpfungen sowie Erstat-          vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,\ntungen oder Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr.               ab Werk oder dergleichen).","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                         1287\n§ 10                                (7) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nHerstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland,       Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\nHerstellungsort, Zielort                  geben ist für jede Warenart jedoch nur das Land der\nBundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die\n(1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)       Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\nlandes gelten die Begriffsbestimmungen der Arti-\nkel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68              (8) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-\ndes Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame             mungsort, in dem die Sendung verbleiben soll; anzu-\nBegriffsbestimmung für den Warenursprung (ABI.               geben ist jedoch nur das letzte bekannte Land der\nEG Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.        Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt.\nSie gelten auch, soweit die Waren von der vorge-\nnannten Verordnung nicht erfaßt werden.                                               § 11\n(2) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus                              Versendungsland\nverschiedenen         Herstell ungs-(U rspru ngs-) ländern,     Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren\ndie im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn               in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne\ndas       Herstellungs-(Ursprungs-)land      nicht    nach   daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der\nAbsatz 1 festgestellt werden kann -- die Waren               Beförderung      zusammenhängenden Aufenthalten\nentsprechend dem Vermischungs- oder Vermen-                  oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-\ngungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-(Ur-          ses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland\nsprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der ein-         das Herstellungs-(U rsprungs-) land.\nzelnen I-Ierstellungs-(Ursprungs-)länder an dem\nGemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an                                    § 12\nStelle der Herstellungs-(Ursprungs-)länder das Land                         Einkaufsland, Käuferland\nanzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge her-\ngestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge                  (1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-\nhalb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von\nvon Waren aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-\nwekher die im Erhebungsgebiet ansässige Person\nsprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in einem\ndie eingeführten \\,\\Taren erworben hat, ihren Sitz\nLager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der\nentsprechend Anwendung.                                     Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der\n(3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes       Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-\nist anzugeben                                               gen Person und einer außerhalb des Erhebungsge-\nbietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs-\n1. bei        Kunstgegenständen,      Sammlungsstücken,      land das Land, in dem die verfügungsberechtigte\nBriefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitä-            Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet ver-\nten das Versendungsland (§ 11);                        bringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die\n2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in               verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das\ndessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-    Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im\ngen war, sonst -- mit Ausnahme von Neubauten            Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland\n- das Land, dessen Flagge das Schiff vor dem            das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam-\nmenhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in\nErwerb zuletzt geführt hat;\ndas Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei\n3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den        denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als\nfreien Verkehr getreten und anschließend so ver-        Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-\nwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-         land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-\nses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;              nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet\nworden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhrer-\n4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land\nklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte Ein-\nnicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).\nkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.\n(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,          Außerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in\nin dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bear-            dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige\nbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses            Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder\nLand nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim-          gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nmungs-)land das letzte bekannte Land, in das die                (2) Für Gemische oder Gemenge von ausländi-\nWaren verbracht werden sollen.                               schen Waren aus verschiedenen Einkaufsländern,\ndie im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt\n(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei\nworden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwen-\nder V cräußerung von Seeschiffen das Land, in des-\ndung.\nsen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden\nsoll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach             (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb\nseiner Ablieferung führen soll.                              des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von\nder im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur\n(6) Die Länder sind nach den Bezeichnungen des            Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. In\nLänderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik           den übrigen Fällen gilt als Käuterland das Ver-\nzu benennen.                                                 brauchs-(Bestimmungs-) land.","1288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 13                          Waren in einem Anmeldeschein angemeldet wer-\nAnlaß der Warenbewegung                     den. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 3\nUnter dem Anlaß der Warenbewegung sind Anga-          und 7.\nben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,\nVerkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder              (3) E in Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur\npassive Veredelung, wirtschaftliche Lohnverede-         Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-\nlung oder um welchen anderen Anlaß der Warenbe-         pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem\nwegung es sich handelt und ob die Waren gegen           Verbrauchs-(Bestimmungs-)land und für ein Käu-\nEntgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei         ferland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmit-\nunentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der            tel über eine Anmeldestelle ausgehen, soweit\nUnentgeltlichkeit anzugeben.                            nicht nach § 17 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.\nMit einem Anmeldeschein dürfen jedoch Waren\naus verschiedenen Ausfuhrarten und aus verschie-\n§ 14                           denen Herstellungs-(U rsprungs-) ländern angemeldet\nEinführer, Ausführer                    werden, wenn für jede Warenart die Mengen- und\nWertangaben nach den Ausfuhrarten und Herstel-\n(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in       lungs-(Ursprungs-)ländern aufgegliedert sind.\ndas Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.\nLiegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb            (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer\ndes Erhebungsgebietes ansässigen Person über den         zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne\nErwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-           Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu\nfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-      kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die\ngebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer          letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der\nlediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in        Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung einge-\neiner ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der          führten oder ausgeführten Ware ist die Benennung\nWaren tätig wird, ist nicht Einführer.                  der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche\n(2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland         Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das\nverbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr        voraussichtliche Gesamtgewicht.\nein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit         (5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein-\neiner außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen         gang von See in den Häfen der Städte Brake, Bre-\nPerson zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet       men, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck\nansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich       oder Nordenham zum Versandverfahren nach den\nals Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnli-     Artikeln 36 bis 53 der Verordnung (EWG) Nr. 223/\nchen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig         77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über\nwird, ist nicht Ausführer.                               Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-\nmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfah-\n§ 15                           rens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) abgefertigt wer-\nden (vereinfachtes gemeinschaftliches Versandver-\nAnmeldepapiere, Teilsendungen                fahren), ist Anmeldeschein für die Durchfuhr eine\n(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-         Internationale Zollanmeldung. Dies gilt auch, wenn\nnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine         solche Waren im Schienenverkehr mit deutsehem\nnach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in        Beförderungspapier im Versandverfahren befördert\ndeutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszu-      werden. E i n Anmeldeschein darf nur Waren\nfüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den         umfassen, die aus e i n e m Versendungsland einge-\nerfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch         gangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)\ndie amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.                land bestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind\nanzugeben\n(2) E i n Anmeldeschein für die Einfuhr darf -\nsoweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes             1. der Absender und Empfänger,\nzugelassen ist - nur Waren für einen Ausstel-            2. Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und\nlungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem             Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,\nHerstellungs-(Ursprungs-)land und einem Ein-\n3. das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-\nkaufsland umfassen, die über e i n e Anmeldestelle\nin das Erhebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel-             mungs-) land,\n(Bundes-)land bestimmt und gleichzeitig bei einer        4. die Bezeichnung und das Rohgewicht der Waren.\nAnmeldestelle zu e i n e r Einfuhrart anzumelden\n(6) E i n Anmeldeschein für den Seeumschlag darf\nsind, bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei\nnur Waren umfassen, die mit e i n e m Schiff über\nSammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit\ne i 1?- e Anmeldestelle ausgehen.\ne in e m Schiff eingegangen sind. Darüber hinaus\ndarf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die              (7) E i n Anmeldeschein für die Lieferung von\nauf e i n e Einfuhrgenehmigung oder auf e i n e          Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren\nEinfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem         umfassen, die von e i n e m Lieferer entweder an\nAnmeldeschein nichts anderes zugelassen ist.             Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder\nWaren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erfor-        Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30\nderlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen           Abs. 1 Nr. 17.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                         1289\n§ 16                          des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die Ver-\nAllgemeine Pflichten und Vertretung             sand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines Monats\nder Auskunftspflichtigen                 nach Ausfuhr der Waren an die Versandzollstelle\ngelangt ist.\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-\nten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-             (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\nzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung           schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-\nnach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den             Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt\nErgänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich     werden kann, so darf e i n Anmeldeschein Waren\nder Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des       umfassen, die von e i n e m Ausführer zu verschie-\nAnmeldescheines vertreten, so hat er seinem Ver-         denen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungs-\ntreter die für die Ausstellung erforderlichen Anga-      mitteln und über verschiedene Anmeldestellen nach\nben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.              einem Verbrauchsland und für ein Käuferland\nausgeführt worden sind; jedoch dürfen in einem\n(2) Der Anmeldepflichtige hat,                       Anmeldeschein jeweils nur Waren aufgeführt sein,\n1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus         die\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmel-     1. über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-\ndeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmel-         stadt Hamburg oder\ndung zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum\nZeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein            2. über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt\nnoch nicht zugegangen ist, einen vom Ausstel-           Bremen oder\nlungspflichtigen    ausgefüllten     Anmeldeschein   3. über sonstige Anmeldestellen\nanzufordern;                                        ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle\n2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im           Waren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-\nBesitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmel-      erklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-\ndescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-      sandzollstelle eingegangen sind und solche, für\nliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des     welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in\nAusstellungspflichtigen          ist diese nicht     dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat an\nbekannt, die des inländischen Auftraggebers -,       die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen von\ndie ihm bekannten Angaben über die Sendung           Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmeldeschein\nund den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig        unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken. Der\nausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen      Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versandzoll-\nkann.                                               stelle spätestens bis zum 3. Werktag des folgenden\n(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2          Monats zu übergeben. In dem Anmeldeschein ist der\nNr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen       Monat anzugeben, auf den er sich bezieht; außerdem\nnicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen          ist er als „Sammelanmeldung nach AHStatDV\" zu\nAusstellung eines Anmeldescheines und zu seiner          kennzeichnen.\nUbergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spä-          (4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-\ntestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nach-         schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-\nzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3 etwas     sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-\nanderes bestimmt ist.                                    ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung\noder Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle\n§ 17                          vorgesehen ist.\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\nVorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr                                   § 18\n(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent-               Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen\nsprechendes Papier gelten als Erklärung nach § 16           (1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\nAbs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die              Personen von im Ausland ansässigen Personen\nAnschrift des Ausführers, die Ausfuhrart, die Art        erwerben, hat der Erwerber mit einem Anmelde-\nund die Menge der Waren sowie deren Herstel-             schein für die Einfuhr anzumelden, und zwar\nlungs-(Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See\noder rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23         1. Schiffe,   die im Seeschiffsregister einzutragen\nAbs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind.                              sind, bei der für den Ort der Registerbehörde\n(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg\n(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-             beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\nfuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer            men beim Hauptzollamt Bremen-Ost unverzüglich\nder zuständigen Versandzollstelle innerhalb von              nach der Eintragung im Schiffsregister;\nzehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand            2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-\nzu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf            gen sind, bei der abfertigenden Zollstelle gleich-\nmehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-                  zeitig mit der Zollanmeldung.\nladeort angeliefert, jedoch in e i n e r Sendung aus-\ngeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach               (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\nAufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der         Personen an im Ausland ansässige Personen veräu-\nAusführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle        ßern, hat der Veräußerer mit einem Anmeldeschein\ndie Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und          für die Ausfuhr anzumelden, und zwar","1290                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. Schiffe,   die im Seeschiffsregister eingetragen       Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver-\nsind, bei der für den Ort der Registerbehörde         kehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte\"\n(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg      anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-\nbeim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-          fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines\nmen beim Hauptzollamt Bremen-Ost unverzüglich         zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser\nnach Löschung im Schiffsregister;                     Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-     zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zoll-\ngen sind,                                             lagern oder aktiven Veredelungsverkehren geliefert\nwerden.\na) bei der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der\nAusfuhr,                                             (2) Werden ausländische Waren, die von den aus-\nb) wenn sie sich bereits im Ausland befinden, bei     ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern\nder für den Veräußerer zuständigen Zollstelle    selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im\nunverzüglich nach der Veräußerung.               Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere\nPersonen veräußert und durch diese ausgeführt, so\n§ 19\nsind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit\ndem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" anzumelden.\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nNationalität des Fahrzeuges                                            § 21\n(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im                             Offshore-lieferungen\nErhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen\nGründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegen-            Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Ab-\nden zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahr-       kommen gilt § 20 sinngemäß.\nzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder\nFeuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes\nsowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden                             Zweiter Abschnitt\nim internationalen Flugverkehr eingesetzten Luft-\nAnmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb,\nErgänzungspflichtiger\nzur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahr-\nzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum                                           § 22\nGebrauch oder Verbrauch während der Reise oder\nzum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-                               Anmeldepflichtiger\nund Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei                (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-\nLieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu              len verpflichtet\nbestimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs-\nund Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist             1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem Zollfrei-\nanzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder aus-              gebiet ohne Zollbehandlung erstmalig in eine\nländische Waren geliefert werden, bei ausländi-               Einfuhrart eingehen, der Ausstellungspflichtige\nschen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer                 nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;\nEinfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt            2. bei der Ausfuhr\nangemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die               a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nim Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von                  sandverfahren oder ohne Vorlage des Beförde-\nSchiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-              rungspapiers bei der Abgangszollstelle im\nund Luftfahrzeugbedarf.                                           vereinfachten gemeinschaftlichen Versand-\n(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten                verfahren ausgeführt werden, der Hauptver-\nFahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen                  pflichtete für das Versandverfahren;\nPersonen oder in den Währungsgebieten der DM-                 b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\nOst ansässigen Personen bewirtschaftet werden                     See ausgeführt werden, ausgenommen die\n(deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten               Ausfuhr nach Buchstabe a, der Ausstellungs-\nals fremde Fahrzeuge.                                             pflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2;\n(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch               c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\noder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,                    die im Ausland verblieben sind, der Ausstel-\ndie im Bereich des deutschen Festlandsockels zur                  lungspflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 3;\nAufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen                    d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nerrichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8              nach dem Ausland eingeliefert werden, der\nAbs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.             Absender;\n3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Ver-\n§ 20                               schiffung Beauftragte; sind ihm die Angaben über\nAusländische Streitkräfte                     den Eingang der Waren und das Versendungs-\nland nicht bekannt, so hat er bei der Anmeldung\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhe-\nan Stelle dieser Angaben die Anschrift desjeni-\nbungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundes-\ngen anzugeben, von dem er die Waren im Erhe-\nrepublik Deutschland stationierte ausländische\nbungsgebiet erhalten hat.\nTruppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit-\nkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung gelie-          (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben\nfert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden      unberührt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                         1291\n§ 23                                Einfuhrart in eine andere übergehen, die\nAusstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger           abfertigende Zollstelle oder Grenzkontroll-\nstelle,\n(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in              bei Waren, für welche die Sammelzollanmel-\nden nachstehenden Fällen verpflichtet\ndung oder eine Zollbehandlung ohne Abferti-\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr                                   gung zugelassen wurde, die Abrechnungszoll-\na) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einfüh-           stelle;\nrer;\nb) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im              Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\nErhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;              eingehen,\nc) kein Vertrag zugrunde liegt, der Empfänger               aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nder Waren,\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,\nwenn der Empfänger unbekannt ist, der Besit-\nzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;              cc) in den Freihäfen Bremen und Bremer-\nhaven, soweit die Waren nicht gleichzeitig\n2. bei der Ausfuhr, wenn ihr                                         einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das\na) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Aus-                   Statistische Landesamt Bremen;\nführer;\nc) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im\nteidigung oder von einer ihm nachgeordneten\nErhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;\nStelle eingeführt werden, der Bundesminister\nc) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der           für Wirtschaft;\nWaren,\nwenn ein Absender nicht vorhanden ist, der       2. bei der Ausfuhr\nBesitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmel-          a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach\ndung;                                                  den Buchstaben b bis g, die Ausgangszoll-\n3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im              stelle; Ausgangszollstelle ist auch die Grenz-\nAusland verblieben sind, für die Anmeldung zur             kontrollstelle,\nAusfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland             beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nveranlaßt hat.                                             See,\n(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-            aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\ntet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-               bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nscheinen treten (§ 29), der Zollbeteiligte; dieser hat\nb) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\ndas Zollpapier um die Angabe des Einkaufslandes\nund die sonst noch für die zutreffende Einfuhrart              sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-\noder Durchfuhrart geforderten Angaben zu ergän-                men die Ausfuhr nach Buchstabe c, die\nzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt, so hat            Abgangszollstelle;\ner unter Einkaufsland „ unbekannt\" einzutragen.             c) von Waren, die im vereinfachten gemein-\n(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den             schaftlichen Versandverfahren ausgeführt oder\nnachstehenden Fällen verpflichtet                              bis zu einem deutschen Bahnhof in einem\nDrittland befördert werden sollen,\n1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rhein-\nabwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den             aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nNamen des Schiffes, den Verladetag und den                       gangszollstelle vorzulegen ist, die Ab-\nAusladehafen anzugeben;                                          gangszollstelle,\n2. im Seeumschlag der Empfänger beim Eingang;                  bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-\ndieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die                   gangszollstelle nicht vorzulegen ist, die\nWaren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind,                   für den Versandbahnhof zuständige Zoll-\nden Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver-                   stelle,\nsendungsland dem Statistischen Bundesamt auf               jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem\nAnfordern anzugeben.                                      deutschen Beförderungspapier im Erhebungs-\n(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.              gebiet nach einem Ausgangsbahnhof oder\nnach einem Bahnhof in einem Seehafen oder\nZollfreigebiet befördert werden, die Aus-\nDritter Abschnitt                           gangszollstelle oder Grenzkontrollstelle,\nAnmeldestellen                             beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach\nSee\n§ 24                                 cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\ndd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nAnmeldestellen\nd) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\n(1) Anmeldestelle ist\ndie im Schienenverkehr ausgehen, die für den\n1. bei der Einfuhr                                            Versandbahnhof, bei dem die Waren von der\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig             Straße auf die Schiene übergehen, zuständige\nin eine Einfuhrart eingehen oder aus einer              Zollstelle;              ·","1292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ne) von Waren, die nc1ch einer Beförderung im                  werden (Sammeleinfuhranmeldung), zugleich\nZwischenauslandsverkehr ohne weiteren als                 mit der Sammelzollanmeldung oder Zollan-\nden durch die Beförderung bedingten Aufent-               meldung, spätestens jedoch am 3. Werktag\nhalt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt                 des auf die Abfertigung oder endgültige\nwerden, die den letzten Ausgang überwa-                   Anschreibung folgenden Monats;\nchende Ausgangszollstelle,                                § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2\njedoch im Seeverkehr                                      ist sinngemäß anzuwenden;\naa) die den ersten Ausgang überwachende               b) von Waren im Fall des Buchstaben a, soweit\nAusgangszollstelle,                                  ein kürzerer als monatlicher Abrechnungszeit-\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                raum bestimmt worden ist, zugleich mit der\nSammelzollanmeldung oder Zollanmeldung,\nf) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\nspätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf\ndie im Ausland verblieben sind, die für den\ndes Abrechnungszeitraumes;\nAusstellungspflichtigen zuständige Versand-\nzollstelle;                                          c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\ng) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\neingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem\nins Ausland eingeliefert werden, die Einliefe-\nVerbringen;\nrungspostanstalt;\n2. die Ausfuhr\n3. bei der Durchfuhr\na) von Waren, die nach Eingang von See in den             a) von Massengütern in einem vereinfachten\nHäfen der Städte Brake, Bremen, Bremerha-                 Ausfuhrverfahren nach§ 16 Abs. 2 der Außen-\nven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden-                wirtschaftsverordnung, spätestens bis zum\nham oder Puttgarden zum Zollgutversand                     3. Werktag des folgenden Monats;\nabgefertigt werden, die Abgangszollstelle,               § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzu-\njedoch bei Beförderungen im gemeinschaftli-                wenden;\nchen Versandverfahren, wenn die Abgangs-              b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\nzollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes                See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr\nliegt oder bei Beförderungen im vereinfachten              nach Buchstabe d, vor Beginn der Verladung;\ngemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn             c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\ndie Beförderung mit einem internationalen                 die im Ausland verblieben sind, unverzüglich\nBeförderungspapier außerhalb des Erhebungs-               nach Bestimmungsänderung;\ngebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;\nd) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der                 sandverfahren befördert werden, ausgenom-\nin Buchstabe a genannten Städte ausgehen,                 men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,\ndie Ausgangszollstelle,                                   zugleich mit der Abfertigung zum gemein-\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach                 schaftlichen Versandverfahren;\nSee,                                                  e) von Waren, die im vereinfachten gemein-\naa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,                  schaftlichen Versandverfahren ausgeführt\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                werden,\nc) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der                  aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nin Buchstabe a genannten Städte, die die Ver-                   gangszollstelle vorz1:1-legen ist, zugleich\nladung überwachende Zollstelle,                                 mit der Vorlage dieses Papiers,\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach                 bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nSee,                                                            gangszollstelle nicht vorzulegen ist, mit\naa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,                        Beginn des vereinfachten gemeinschaftli-\nchen Versandverfahrens;\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt.\nf) von Waren, für die nach den Artikeln 55\n(2) Die Vorschriften der § § 17 und 30 bleiben                 bis 61 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der\nunberührt.                                                        Kommission vom 22. Dezember· 1976 über\nDurchführungs bestimm ung,en und Verein-\nVierter Abschnitt                            fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen\nVersandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38\nZeitpunkt der Anmeldung                           S. 20) Vereinfachungen bewilligt worden sind,\n§ 25                                  unverzüglich nach Beginn der Beförderung\nzugleich mit der Abgabe des Exemplars Nr. 1\nZeitpunkt der Anmeldung\nder Versandanmeldung T 1 oder T 2 bei der\n(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen                 Abgangszollstelle;\n1. die Einfuhr                                                g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\na) von Waren, für welche die Sammelzollanmel-                 die im Schienenverkehr ausgehen,\ndung oder die Zollbehandlung ohne Abferti-                aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für\ngung zugelassen ist, soweit bei monatlicher                     den Versandbahnhof zuständige Zollstelle\nAbrechnung Waren mit übereinstimmenden                          ist, zugleich mit der Abfertigung zum\nstatistischen    Merkmalen      zusammengefaßt                  TIR-Verfahren,","Nr. 47  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                         1293\nbb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für             bb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und\nden Versandbahnhof zuständige Zollstelle                 die Bezeichnung der unveredelten Waren\nist, zugleich mit der Vorlage des Carnet-                mit Menge und Grenzübergangswert.\nTIR bei der für den Versandbahnhof zu-\nständigen Zollstelle;                           (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht\nworden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-\n3. die Durchfuhr                                         dere Person veräußert oder werden solche Waren\na) von Waren, die von See in den Häfen der           auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-\nStädte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,        lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2\nHamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Putt-      Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle\ngarden eingehen, zugleich mit der Abferti-       mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür\ngung zum Versandverfahren,                      erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.\njedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen\n(3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein\nVersandverfahren oder im vereinfachten ge-\nZollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte\nmeinschaftlichen Versandverfahren zugleich      unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\nmit der Abgabe des Grenzübergangsscheins\noder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;         1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob\ndie Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der              oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit\nfo Buchstabe a genannten Städte ausgehen,            welcher anderen Bestimmung. sie in das Zollfrei-\nbeim Ausgang;                                        gebiet verbracht werden sollen, oder die An-\nc) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der              schrift des Empfängers der Waren im Erhebungs-\nin Buchstabe a genannten Städte vor Beginn           gebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeit-\nder Verladung.                                       punkt der Abfertigung nicht bekannt ist;\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben\nbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-\nunberührt.\nzüglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-\nzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren\nzuletzt angemeldet worden sind, sowie das Her-\nFünfter Abschnitt                        stell ungs-(U rsprungs-) land.\nSicherung der Anmeldung                      (4) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-\nsatzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befin-\n§ 26                         den, im Schienenverkehr mit einem deutschen Be-\nSicherung im Zollverkehr               förderungspapier im Versandverfahren befördert, so\nhat der Absender, ausgenommen bei Durchfuhrsen-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-\ndungen sowie bei Sendungen nach deutschen Bahn-\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-\nhöfen in einem Drittland, für die Bestimmungszoll-\nmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzu-         stelle dem Beförderungspapier eine Internationale\ngeben,                                                   Zollanmeldung beizufügen und in dieser anzugeben\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;              1. den Absender und Empfänger,\n2. bei ausländischen Waren                               2. Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-         Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,\nmeldet worden sind,                              3. das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-\naa) das Versendungsland,                             mungs-)land,\nbb) das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls     4. die Bezeichnung und.das Rohgewicht der Waren.\ndie Waren zur Durchfuhr bestimmt sind\nund                                           (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll-\nverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle\ncc) die Eingangszollstelle,\noder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange-       Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu\nmeldet werden, das Herstellungs-(Ursprungs-)     geben.\nland,\n§ 27\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-\nSicherung im Freihafenverkehr\ndet worden sind, das Herstellungs-(Ur-\nsprungs-)land und die zuletzt angemeldete           (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See\nEinfuhrart,                                     in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar\naußenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus\nd) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven         in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer\nVeredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus-      der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-\nfuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä-        förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-\nrung an andere Zollstellen überwiesen wer-      note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die\nden,                                            Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom\naa) das Herstellungs-(Ursprungs-)land der un-   Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die\nveredelten Waren,                          Auskunft mündlich zu erteilen.","1294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland              (5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in\nerstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-        die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine\nedelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der        Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.\nLagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in        des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\neiner Ubersicht aufzuführen und anzugeben                 der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten An-\n1. das Datum der Ubernahme und die Buchnummer             meldestelle zu übergeben.\noder andere Kennzeichen,                                 (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,\n2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten,              befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-\n3. die Anzahl und die Art der Packstücke,                 meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes\nAuskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib\n4. die Bezeichnung der Ware und - soweit be-              der Waren zu geben.\nkannt -, die Nummer des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik,\n§  28\n5. das Rohgewicht.\nLadungsverzeichnisse,\nDie Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten                   örtliche Schiffsmeldestellen\nTage des Monats angenommenen Waren zu enthal-                (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-\nten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum        neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher\n2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1          Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur\nBuchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.         Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die\n(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder       Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-        Sprache zu fordern.\nden sind, einem Freihafenlager oder einem Verede-            (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See\nlungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an einen         in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-\nDritten entnommen - ausgenommen bei Lieferung             stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus\nals Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf-, so hat der die      Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfa-\nWaren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha-           chung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen\nber in einer Auslagerungsmeldung die entnomme-            nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf\nnen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung            Grund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger\nist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier,            Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der\neiner Anmeldepflicht unterliegenden Waren sicher-\n1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, für den        gestellt ist.\ndie Waren übernehmenden Lagerinhaber oder\nBetriebsinhaber,                                         (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-\npflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht             den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.\nwerden, für die Zollstelle des Freihafens, beim\nAusgang nach See aus dem Freihafen Hamburg,\nfür das Freihafenamt Hamburg, beim Verbringen\nder Waren auf die Insel Helgoland ohne Zoll-                            Sechster Abschnitt\nbehandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch-                  Erleichterungen und Befreiungen\nstabe a genannten Anmeldestellen                                       von der Anmeldung\nbeizufügen.\n§  29\nWird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-\nfertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis                       Andere Papiere als Anmeldescheine\nausgestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-      An die Stelle von Anmeldescheinen treten\nrungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein-     1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen\nfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen\nverbleiben oder die nach See ausgehen.                        a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-\nren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem                      zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 19\nUberwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich                   gekennzeichnet sind) mit einem Wert von\nsein                                                             mehr als dreihundert Deutsche Mark bis zu\neinem Wert von einschließlich achthundert\n1. der Name und die Anschrift des Ausstellers,                   Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-\n2. die Anzahl und die Art der Packstücke,                        leichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3\n3. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt                 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung\n- die Nummer des Warenverzeichnisses für die                 eingeführt werden und deren Zollabfertigung\nAußenhandelsstatistik,                                       die Deutsche Bundespost beantragt,\n4. das Rohgewicht,                                            b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager\nangemeldeten Waren in eine andere Einfuhr-\n5. die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor-              art oder bei dem Ubergang von als Einfuhr\nden sind,                                                    zur aktiven Veredelung angemeldeten Waren\n6. das Datum der Abgabe der Waren und die Buch-                  in den freien Verkehr, soweit keine mit den\nnummer oder andere Kennzeichen.                              Zollpapieren verbundene Anmeldescheine zu","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                        1295\nverwenden sind und ausgenommen bei Liefe-            gabe der Sammelzollanmeldung oder Zollanmel-\nrung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahr-        dung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden,\nzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgo-       so kann der Anmeldeschein mit der letzten Ein-\nland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,                         tragung zusammen mit der Sammelzollanmel-\nc) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in            dung oder Zollanmeldung vorgelegt werden.\nden Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer-      1a. Rohkaffee, für den nach § 79 Abs. 3 des Zollge-\nhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nor-            setzes eine vereinfachte Bewertung vereinbart\ndenham oder Puttgarden eingehen oder über            worden ist, darf bei der Abfertigung zum freien\ndie Häfen dieser Städte nach See ausgehen,           Verkehr oder zur Zollgutlagerung in einem\nausgenommen beim Ausgang über den Frei-              offenen Zollager mit einem vereinfachten An-\nhafen IIamburg und im Seeumschlag,                   meldeschein angemeldet werden, wenn Durch-\nd) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter           schriften dieses Anmeldescheins als Zollanmel-\nzollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer             dung zugelassen sind.\nVeräußerung durch die Zollbehörde sowie bei\nihrem Untergang;                                 1b. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die              den sind und aus einem offenen Zollager ent-\nEinfuhr auf UNESCO-Coupons bei der Einfuhr                nommen werden oder als entnommen gelten,\nvon Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen           sind vom Lagerinhaber monatlich zugleich mit\noder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Beschaf-          der Zahlungsanmeldung der Lagerzollstelle an-\nfung UNESCO-Coupons ausgegeben worden sind;               zumelden. Dies gilt auch für als Einfuhr auf\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus             Lager angemeldete Waren, die nach passiver\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich             Veredelung eingeführt und in einem offenen\nsind, bei der Durchfuhr von Waren, die über den           Zollager eingelagert wurden.\nFreihafen Hamburg nach See ausgehen;                      Gehen ausländische Waren aus einem offenen\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine             Zollager durch Anschreibung in einen Um-\nAusfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-            wandlungsverkehr, in eine bleibende Zollgut-\nsen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,          verwendung oder in einen aktiven Verede-\nbei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so-              lungsverkehr über, so können sie mit einem\nweit solche Anträge vorgelegt werden.                    vereinfachten Anmeldeschein angemeldet wer-\nden, wenn Durchschriften dieses Anmelde-\nLiegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe b\nscheins als Lagerabmeldung und als Anmeldung\nim Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere\nfür den neuen Zollverkehr zugelassen sind.\noder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind\nvon dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde-            2. Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als\nscheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge-                Zollanmeldung oder als Sammelzollanmeldung\nben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-             zugelassen sind, können mit den Anmeldeschei-\nschrift zu bestätigen.                                        nen auch Waren der gewerblichen Wirtschaft\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - An-\n§ 30\nlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis\n19 gekennzeichnet sind) mit einem Wert von\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen                 weniger als dreihundert Deutsche Mark und\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:             Waren der Ernährung und Landwirtschaft\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00\n1. Ausländische Waren, für welche die Sammel-               gekennzeichnet sind) mit einem Wert von weni-\nzollanmeldung oder die Zollbehandlung ohne             ger als fünfzig Deutsche Mark angemeldet wer-\nAbfertigung zugelassen wurde, und die für zum          den.\nVorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ein-\ngeführt werden, dürfen mit vereinfachten An-       3. Waren, die in Sammelsendungen für mehrere\nmeldescheinen angemeldet werden, wenn                  Einführer eingeführt und auf einen Zollantrag\nDurchschriften dieser Anmeldescheine als Sam-          zum freien Verkehr abgefertigt werden, dürfen\nmelzollanmeldung oder Zollanmeldung zugelas-           von dem gemeinsamen Bevollmächtigten im\nsen sind.                                               eigenen Namen mit einem Anmeldeschein ange-\nmeldet werden, wenn dieser\nWerden die einzelnen Einfuhrsendungen fort-\nlaufend eingetragen, so sind die voll ausgenutz-        a) als Handelsvertreter des außerhalb des Erhe-\nten Anmeldescheine von dem Ausstellungs-                    bungsgebietes ansässigen Vertragspartners\npflichtigen unverzüglich unmittelbar an das                 am Abschluß der Einfuhrverträge mitge-\nStatistische Bundesamt einzusenden. Der An-                 wirkt hat oder\nmeldeschein mit der letzten Eintragung eines            b) in Ausübung seines Gewerbes auf Grund\nAbrechnungszeitraums ist jedoch mit der Sam-                eines Vertrages mit dem außerhalb des Er-\nmelzollanmeldung oder Zollanmeldung, späte-                 hebungsgebietes ansässigen Vertragspartner\nstens jedoch bis zum 3. Werktag des auf die                 an der Beförderung der Waren mitwirkt\nAbfertigung oder endgültige Anschreibung fol-           und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrli-\ngenden Monats der Abrechnungszollstelle vor-            zenz nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein\nzulegen; sind mehrere Abfertigungs- oder Er-            ist im Kopf mit ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV\"\nfassungszollstellen bestimmt und ist für die Ab-        zu kennzeichnen. Dies gilt entsprechend, wenn","1296                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder gemeinsame Bevollmächtigte zur Sammel-           7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12\nzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne                  Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-\nAbfertigung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 2           gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung\ngelten auch für den außerhalb des Erhebungsge-          verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten\nbietes ansässigen Vertragspartner der Einfüh-           monatlich, spätestens am 3. Werktag des auf die\nrer, wenn dieser selbst als Zollbeteiligter auf-        Einfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden\ntritt. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte               Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet\ngemeinsame Bevollmächtigte oder der in Satz 3           werden.\ngenannte außerhalb des Erhebungsgebietes             8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nansässige Vertragspartner sind an Stelle der            fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\neinzelnen Einführer Ausstellungspflichtige für          den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-\nden Anmeldeschein. Die Pflicht der Einführer            nommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder\nzur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt              Verbrauch auf der Insel Helgoland - ohne\nunberührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3               Zollbehandlung in den freien Verkehr entnom-\ngenannten Personen ihrer Auskunftspflicht               men werden, sind vom Lagerinhaber oder\nnicht ordnungsgemäß nachkommen.                         Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung\n4. (weggefallen)                                           der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen\nHamburg dem Freihafenamt, im Freihafen Bre-\n5. (weggefallen)\nmen dem Statistischen Landesamt Bremen,\n6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset-            monatlich, spätestens am 3. Werktag des fol-\nzes behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des             genden Monats anzumelden.\nZollgesetzes ein Durchschnittszollsatz verein-\n9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nbart worden, so dürfen angemeldet werden:\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\na) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,           den sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente         die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom\nder Kapitel 84 bis 90 und 92 des Deutschen         Lieferer mit Anmeldeschein\nGebrauchs-Zolltarifs, die üblicherweise zur\na) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet\nAusrüstung gehören und zusammen mit dem\nohne Zollbehandlung der Zollstelle des Zoll-\nHauptgegenstand abgefertigt werden, nach\nfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem\nMaßgabe des § 6 Abs. 1 mit der Warenbe-\nFreihafenamt, im Freihafen Bremen dem Sta-\nzeichnung und Warennummer oder Code-\ntistischen Landesamt Bremen, unverzüglich,\nnummer des Hauptgegenstandes und dem\nspätestens mit dem Verbringen der Waren\nZusatz „einschließlich des üblicherweise zur\nan Bord des Fahrzeugs,\nAusrüstung gehörenden Zubehörs und der\nErsatzteile\";                                      b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem\nZollamt Helgoland zugleich mit der Abgabe\nb) Teile und Zubehör für Waren der unter\ndes Zollpapiers\nBuchstabe a genannten Art, ausgenommen\nfür Waren des Kapitels 89, die ohne den            anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren -\naußer bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus\nHauptgegenstand abgefertigt werden, bei\nbituminösen Mineralien oder wenn nur eine\neinem Gesamtwert bis einschließlich zwei-\nWarenart geliefert wird - genügt die Angabe\ntausend Deutsche Mark als Teile und Zube-\nhör unter Angabe des Hauptgegenstandes,            Schokolade,\nfür den sie bestimmt sind, und nach Maß-           Whisky,\ngabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese            Weinbrand,\nWaren vorgesehenen Warennummer oder                 anderer Branntwein,\nCodenummer mit dem Zusatz „und andere              Likör,\nnach    den    Tarifierungsvorschriften   in       Rauchtabak,\nBetracht kommende Nummern\". Beträgt der\nZigarren,\nGesamtwert mehr als zweitausend Deutsche\nMark, so sind die Waren mit den zutreffen-         Zigaretten,\nden Warenarten und den dazugehörigen                sonstige Nahrungs- und Genußmittel,\nMengen- und Wertangaben anzumelden,                 andere Waren.\njedoch können Teile und Zubehör bis zu             Die Angabe des Rohgewichts und der Wertstel-\neinem Wert von einschließlich fünfhundert           lung entfällt.\nDeutsche Mark je Warenart der Ware mit\n10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet\ndem wertmäßig größten Anteil zugerechnet\nworden sind und in einem Zollfreigebiet ohne\nwerden.                                            Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über-\nDie Buchstaben a und b gelten auch für zollfreie       gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbe-\nWaren, die aus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen           triebes mit einer Sammelanmeldung der Zoll-\nGründen nicht tarifiert werden, im Fall des             stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\nBuchstaben b jedoch nur dann, wenn die Ein-             burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen\nfuhrsendung aus mehr als fünf verschiedenen             dem Statistischen Landesamt Bremen, monat-\nWaren besteht.· § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe-         lich, spätestens am 3. Werktag des folgenden\nrührt.                                                 Monats anzumelden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                          1297\n11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bauge-              für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der\nrätschaften, die zu einer vorübergehenden Ver-         Lieferung, spätestens jedoch monatlich am\nwendung ausgeführt oder nach der vorüberge-            3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.\nhenden Verwendung im Ausland eingeführt\n15. Werden Waren verschiedener Art in einer\nwerden, können mit der Bezeichnung „Montage-\nSendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-\ngut\" und der Angabe der Gesamtmenge in kg              den:\nund des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-\ndet werden, wenn dem Anmeldepapier eine                a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\nAufstellung angeheftet ist, aus der die genaue            Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente\nBezeichnung der einzelnen Waren und ihre                   der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-\nAnzahl ersichtlich sind; stammen die Waren                 zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrü-\naus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik,             stung gehören und zusammen m i t dem\nso ist bei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ur-               Hauptgegenstand ausgeführt werden, mit\nsprungs-)land das Land der Bundesrepublik                  der Warenbezeichnung und Warennummer\nanzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.              des Hauptgegenstandes und dem Zusatz\nSatz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor-              ,,einschließlich des üblicherweise zur Ausrü-\nschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-              stung gehörenden Zubehörs und der Ersatz-\nfuhr einer Genehmigung bedürfen.                           teile\";\nb) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a\n12. Waren zum Errichten und Ausstatten von\ngenannten Art, ausgenommen für Waren des\nMesse- und Ausstellungsständen im Ausland,\nKapitels 89, die ohne den Hauptgegen-\ndie zu einer vorübergehenden Verwendung aus-\nstand ausgeführt werden, bei einem Gesamt-\ngeführt oder nach der vorübergehenden Ver-\nwert der Sendung bis einschließlich zwei-\nwendung im Ausland eingeführt werden, kön-\ntausend Deutsche Mark, wenn sie mehr als\nnen mit der Bezeichnung „Waren zum Errichten\nfünf verschiedene Waren enthalten, als Teile\nund Ausstatten von Messe- und Ausstellungs-\nund Zubehör unter Angabe des Hauptgegen-\nständen\" und der Angabe der Gesamtmenge in\nstandes, für den sie bestimmt sind, und mit\nkg und des Gesamtgrenzübergangswerts ange-\neiner für diese Waren vorgesehenen Waren-\nmeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine\nnummer mit dem Zusatz und andere nach\nII\nAufstellung angeheftet ist, aus der die genaue\nden Tarifierungsvorschriften in Betracht\nBezeichnung der einzelnen Waren und ihre\nkommende Warennummern\". Besteht die\nAnzahl ersichtlich sind; stammen die Waren\nSendung wertmäßig überwiegend aus Ersatz-\naus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik,\nund Einzelteilen, die an anderer Stelle des\nso ist bei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ur-\nWarenverzeichnisses genannt oder inbegrif-\nsprungs-)land das Land der Bundesrepublik\nfen sind, so müssen diese im Anmeldepapier\nanzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.\ngesondert aufgeführt werden; sie können\nSatz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor-\ndabei mit der für den wertmäßig größten\nschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-\nAnteil zutreffenden Warennummer angemel-\nfuhr einer Genehmigung bedürfen, und für die\ndet werden. Beträgt der Wert der Sendung\nzur Ausstellung bestimmten Waren.\nmehr als zweitausend Deutsche Mark, so\n13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und                 sind die Waren mit den zutreffenden Waren-\nLandkarten, die                                            arten und den dazugehörigen Mengen- und\na) in Drucksachensendungen,                                Wertangaben anzumelden, jedoch können\nb) in anderen Sendungen im Werte bis ein-                  Teile und Zubehör bis zu einem Wert von\nschließlich dreihundert Deutsche Mark je               einschließlich fünfhundert Deutsche Mark je\nAusfuhrsendung                                         Warenart der Ware mit dem wertmäßig\ngrößten Anteil zugerechnet werden.\nausgeführt werden, sind vom Ausstellungs-\npflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer           Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr\nSammelanmeldung der für ihn zuständigen Zoll-          nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-\nstelle monatlich, spätestens am 3. Werktag des         rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch\nfolgenden Monats anzumelden, wenn im Laufe             nicht für Sortimente von Waren, für die im\neines Monats - ohne Rücksicht auf die Anzahl           Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati-\nder Sendungen und etwa verschiedene Ver-               stik Sammelnummern für Sortimente vorgese-\nbrauchs-(Bestimmungs-) länder - insgesamt der          hen sind.\nWert von fünfhundert Deutsche Mark über-          16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in\nschritten wird. Zur Bezeichnung der Ware               den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerha-\ngenügt die Angabe                                      ven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham\nZeitungen und Zeitschriften,                           oder Puttgarden eingehen oder über die Häfen\nBücher, Noten und Landkarten.                          dieser Städte nach See ausgehen, ist bei der\nAnmeldung die handelsübliche Bezeichnung der\nDie Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan-           Waren anzugeben, die bekannt ist, sonst die\ndes, des Rohgewichtes und des Grenzüber-               Bezeichnung, die aus den Zoll-, Beförderungs-\ngangswerts entfällt.                                   oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist.\n14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt wer-             Die Menge der Waren ist nach dem Rohgewicht\nden, sind vom Ausstellungspflichtigen nach§ 23         anzugeben, die Angabe des Grenzübergangs-\nAbs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der             wertes entfällt.","1298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n17. WcUen, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf        ,,Sammelanmeldung nach AHStatDV\". Eine Anmel-\ngeliefert werden       ausgenommen Lieferungen       dung nach Absatz 1 Nr. 1, la, lb, 7, 8 und 10 darf\nnach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind                       auch Waren mehrerer Herstellungs-/Ursprungslän-\na) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-        der und Einkaufsländer umfassen, wenn für jede\nrüstenden     Luftfahrtunternehmen       oder   Warenart die Mengen- und Wertangaben nach den\ngewerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeug-        einzelnen Ländern aufgegliedert werden. Dies gilt\nausrüstern mit einer Sammelanmeldung der        bei Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1, la und 7\nfür sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen    auch für das Ziel-/Bundesland und im Fall des\nHamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä-       Absatzes 1 Nr. 13 auch für das Käuferland.\ntestens am 3. w·erktag des auf die Lieferung       (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nfolgenden Monats,                               sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer-\nb) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein        den, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16\nder überwachenden Zollstelle, im Freihafen      sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-\nHamburg dem Freihafenamt, unverzüglich          schriften über das gemeinschaftliche Versandver-\nnach der Lieferung der Waren an Bord des        fahren entgegenstehen.\nFahrzeuges\nanzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt                                  § 31\ndie Angabe                                                       Befreiungen von der Anmeldung\nNahrungs- und Genußmittel,                              Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage\nGasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),        (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort\nschweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von         bezeichneten Voraussetzungen.\n1 vom Hundert oder weniger,\nmehr als 1 vom Hundert bis 2,8 vom Hundert,\nmehr als 2,8 vom Hundert,\nSiebenter Abschnitt\nFlugbenzin,                                                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nleichter Flugturbinenkraf tstoff,\n§ 32\nmittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,\nSchmieröle und Schmiermittel,                                        Ubergangsvorschriften\nandere Waren.\n§ 33\nDie Angabe der Länder, des Rohgewichts und\nder Wertstellung entfällt.                                               Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1b Unter-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Geset-\nabsatz 1 und in den Sammelanmeldungen nach                zes über die Statistik des grenzüberschreitenden\nAbsatz 1 Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist der Monat            Warenverkehrs auch im Land Berlin.\nanzugeben, auf den sie sich beziehen. Die Sammel-\nanmeldung nach Absatz 1 Nr. 7 ist außerdem als\nmonatliche Sammeleinfuhranmeldung zu kennzeich-                                    § 34\nnen, die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 mit                              Inkrafttreten","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                            1299\nAnlage\n(zu § 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr, Aus.fuhr, Durchfuhr\nDie Befr(~iungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),\nDurchfuhr (D), einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind\nWaren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind\nund in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr\nim Zwischenauslandsverkehr --, sowie Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Ein-\nfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Aus-\nstellungspflichtige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück\noder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle\nhandelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche\nErklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste\nbereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben,\nEinfuhr    Ausfuhr      Durchfuhr\n(E)         (A)          (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen mit\na) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in Spalte 3\nder Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit\n01 bis 19 gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert von ein-\nschließlich dreihundert Deutsche Mark, ausgenommen bei der\nAusfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitte A, B und C der\nAusfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) ge-\nnannt sind\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in\nE           A\n•\nSpalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind) bis\nzu einem Wert von einschließlich fünfzig Deutsche Mark, aus-\ngenommen Saatgut bei der Einfuhr\nDie Befreiungen der Buchstaben a und b gelten nicht für Sen-\nE           A\n•\ndungen mH einem Gewicht von mehr als tausend Kilogramm;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 13 bleibt unberührt\n2. Geschenke\na) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder\nim Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen\nStellen                                                            E           A            D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausge-\nführt werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen\nVerwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-\nhundert Deutsche Mark je Sendung\n3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nE           A\n•\nErinnerungszeichen                                                     E           A            D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                 E           A            D\n5. (weggefallen)\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nnale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere                                E           A            D","1300                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vorn 29. Novembtcr 1961 (BGBl. I S. 1937) in der je-\nweils geltenden Fassung nicht Zollgut werden, sowie Waren\nbis zu einem W crt von einschließlich dreihundert Deutsche\nMark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren\nnach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-\ngeführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bun-\ndespost beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt\nb) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;\nE\n•        •\n§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt\n•       A\n•\n8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-\ntarifs zu oder nach voriihergehender Zollgutvenyenchmg                  E       A\n•\n9. Briefmarken und Canzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu\ngehörenden Alben                                                        E       A\n•\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der\nReise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen\npersönlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen\nzu diesem Zweck voransgesandt oder nachgesandt werden;\naußerdem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Han-\ndel bestimmte \\r\\laren im Werte bis Pinschließlich zweitausend\nDeutsche Mark                                                       E       A        D\nb) andere Cegensl.ctnde zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-\ngehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Aus-\nrüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Ab-\npacken von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen,\nfür die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von\nGebäuden, zu Erdarbei1en oder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndet werden so11en                                                   E       A        D\nBeförderungsmittel, Behä1ter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines\nHandelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn\nsie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt\nwerden, Kraftfahrzeuue im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und\nBinnenschiffe, wenn sie im Rahmen aktiver oder passiver Ver-\nedelungsverkehre oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnverede-\nlungsverk ehre r1ewartct oder m1s~Jebessert werden                      E       A        D\n11a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ-\noder Erprobungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Aus-\nland verbliebene Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt\nunverzüglich nach Bestimmungsänderung angemeldet werden                 E       A\n•\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaat-\nlichen Vereinbarungen vorgesehen ist                                E       A        D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauch-\nbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung\nim Ausland anfallen\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und\nE\n•        •\nLademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-\nbrauchbar g<~worden sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserunq im Erhebungsgebiet anfallen                               E\n•        •","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                   1301\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n12a. Teile zur Ausbesserung von\na) im Ausland zu~Jelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nvorübergehenden Zollgulverwendung im Erhebungsgebiet\nreparaturbcdürftig geworden sind\nb) im Erhchungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-\nE\n•        •\nrend der vorübergehenden Verwendung im Ausland reparatur-\nbcdürflig geworden sind\n•        A\n•\n12b. RestmenHen von \\1Vare11, die bei der Entleerung von Beförderungs-\nmitteln odN Bchäl!0rn aus technischen Gründen in diesen\nverblieben sind                                                      E       A        D\n13. Schiffsausriistun9s9cge11sU:inde und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesserunn odc~r Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein A11sbessernngsverkehr zu9elassen wird                    E       A\n•\n14. Ce9ensU:inde, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen ein-\ngeführt: oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur\nDurchführung ihres Flu9verkehrs bestimmt sind, sowie deren\nZurückliefcnin~/, einschließlich schadhaft gewordener Teile          E       A\n•\n15. Wdl\"en, die auf BefördPrungsmitleln mitgeführt werden, und\nzu deren Ausrüstu11g, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,\nzur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-\nrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,\nsowie Futter- und S!rpumiltel für mitgeführte Tiere                  E       A        D\n16. Waren des fwipn Verkehrs., die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-\nzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe\nb) zum Cebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen\n•        A\n•\nim Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung\nund Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder\nVorrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässi-\ngen Personen betrieben werden\n•        A\n•\n17. Ballast, soweil er nicht Handelsware ist                              E       A        D\nUmschließungen\n18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nwie diese verwendt~l werden, Paletten, Druckbehälter für ver-\ndichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,\nsoweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während\nder vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden             E       A        D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel\naa) in clenen oder mit denen Waren befördert werden              E       A        D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-\nderung von Waren gedient haben\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\nE       A\n•\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,\nfalls sie zusammen mit den Waren eingehen\nde!) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren\nE\n•        •\nim Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-\nfertigt worden sind\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis\nE\nE\n•\nA\n•\nD\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                        E       A\n•","1302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n20. Werbedrucke, Cebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und an-\ndere \\Vcrbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffen-\nheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unter-\nscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im\nVerbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr ab-\ngegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrsunter-\nnehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der\nEisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen\nAustausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden                    E       A\n•\n21. Warenmuster, die auf internationale Zollpassierscheinhefte abge-\nfertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß\nder Inhaber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-\nbenen Muster dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach\nBestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-\npassierscheinheftes anmeldet                                         E       A\n•\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme\n22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Ab-\nzüge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnun-\ngen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen,\nsoweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;\nManuskripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Ur-\nkunden, Korrekturbogen\nb) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnet-\nE       A\n•\nbänder, Magnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und derglei-\nchen, die zum internationalen Austausch von Mitteilungen\noder Daten bestimmt sind oder bestimmt waren, sowie Fern-\nsehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegenstand\neines Handelsgeschäfts sind\nc) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die\nE      A\n•\ndazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung; belichtete oder entwickelte Filme und be-\nspielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\neigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Han-\ndelsgeschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von\nWochen- und Tagesschauherstellern im Rahmen eines gegen-\nseitigen Austausches ausgewertet werden\nd) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem\nE      A\n•\nAusland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und\nnach der Entwicklung an den Absende.r zurückgehen, wenn der\nVerkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-\nlung mit umfaßt                                                   E      A\n•\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. a) Waren, die        ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom\ninländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht\nzustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet\ngelangten und die wieder ausgeführt werden\n•      A\n•\nb) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-\nsehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-\nbefördert werden                                                  E\n•        •\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im\nzwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                    E      A\n•\n25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-\nschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen,\nZollstellen und Postanstalten                                        E       A\n•","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                   1303\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n26. Baubedarf, lnslandsc•lzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden                   E       A\n•\n27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbindungen aus9eführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-\nnung einer im Erhebungs9ebiet ansässigen Person vorgenommen\nwerden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-\ngewcc:lisPlten eingeführten Kabelstücke                               E       A\n•\nDiplomaten- und Konsulargut\n28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von\nzwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist               E       A        D\n29. Waren für den Cebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet        E\n•        •\nHeirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Ubersiedlungsqut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum\nI--Iandel bestimmt                                                    E       A        D\n31. Gebrauchte Kleiclun~Jsslücke, soweit nicht zum Handel bestimmt         E       A        D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizeri-\nschen Te-il des Untersees unp. des Rheins gewinnen oder aus\nsolchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebi etes  1\nanlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land ge-\nbrachtes seedriftiges Gut                                             E\n•        •\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges\nGut                                                                   E\n•        •\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch\nzwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kle<iner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark\ntäglich nicht übersteigt\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes\nE       A\n•\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden                    E       A\n•\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere SeHe der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh           E       A\n•\n36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen SeHe der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Be-\nwirtschaftung solcher Grundstücke                                    E       A\n•\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen\nim kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr\njedoch nur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist                    E       A\n•","1304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n3B. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über\nden Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf\nGrund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                    E       A\n•\n39. DeputaLkohle                                                            E       A\n•\nAbgabenbegünsligter Warenverkehr auf Berechtigungsschein\nzwischen dem Saarland und Frankreich\n40. Der abgabcnbcgünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland\nund Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzeugnissc\\n, sow<!il hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden     E       A\n•\nAbfälle\n41. a) Abfi.illc und Fegsel     auch von Waren, die bereits als Einfuhr\nauf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind        die bei der Beförderung oder Lagerung an-\nfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-\nwertbar sind\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und\nE\n•        •\nWert nicht gewerblich verwertbar sind\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-\nE\n•        •\nfallen                                                             E\n•        •\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                E       A        D\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-\nbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind            E      A        D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und\nihrer Mitglieder\n44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum\nGebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung\n(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für\nMilitärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)\noder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und\nAbs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die\nvom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-\nordneten Dienststelle ausgestellt worden ist\nb) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\n•      A\n•\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur\npassiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,\nsoweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind\nc) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer\n•       A\n•\nihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach\nvorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,\nwenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-\nE\n•        •\ngebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird\ne) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet ernt nach\nE       A\n•\nErprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung\nzur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister\nder Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle\nbeantragt                                                          E       A\n•","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977                            1305\nEinfuhr    Ausfuhr     Durchfuhr\n(E)         (A)         (D)\nf) Spt)ZicJlwerkzcu~w und -mcJschinen, die im Rahmen eines zwi-\nschenstaatlichen Ccmeinschaftsprogrammes für die Verteidi-\ngung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen\ngebrauc:.hl werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden\nZolluutverwcndung der Bundesminister der Verteidigung oder\neine ihm nachrwordnele Dienststelle beantragt                        E           A\n•\n45. Warc>n, t)ie\nd) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhebungsgebiel.c)s verbringen oder verbringen lassen                E           A           D\nb) Mit9lieder der auslündischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nc)\nbrauch einführen oder wieder ausführen\nMit9lieder dc~r ausl~inclischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nE           A\n•\nim Besitz lrnbcn, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind\ncl) anf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-\n•           A\n•\ngebietes verbracht werden, soweit die Waren\naa) zur La9erung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet\noder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt\nE\n•           •\nwerden oder\n•           A\n•\ncc) durch dus Erhebungsgebiet durchgeführt werden\n•           •           D\nDurchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr\n46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, aus-\ngenommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,\nNordenham oder Putt~Jarden in das Erhebungsgebiet eingehen\noder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet aus-\ngehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen\n•           •           D\n47. Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im\nAusland verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind                   E           A\n•\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1.    Der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet\nworden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.    der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.    der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübergehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder\ngeringfügig instand gesetzt werden sollen;\n4.    der Ubergang von Waren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr."]}