{"id":"bgbl1-1977-46-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":46,"date":"1977-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/46#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_46.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann","law_date":"1977-07-15T00:00:00Z","page":1271,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                        1271\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann\nVom 15. Juli 1977\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                    § 6\nvom 14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), der zuletzt                              Berichtsheft\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und          eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nWissenschaft verordnet:                                  legenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n§                            Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf          Versicherungskaufmann                              § 7\nwird staatlich anerkann 1..                                                   Zwischenprüfung\n§ 2\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nAusbildungsdauer                        soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres\nstattfinden.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand\n§ 3\npraxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-\nten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsberufsbild                    Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n1. Organisation der ausbildenden Unternehmung,            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. Personalwesen,                                            (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\n3. Büroarbeiten und Schriftverkehr in Verbindung          ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\nmit Geschäftsvorgängen; Datenverarbeitung und         genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.\nStatistik,\n4. Buchführung und Kostenrechnung,                                                  § 8\n5. Werbung, Kundenbetreuung und Wettbewerb,                                   Abschlußprüfung\n6. Antragsbearbeitung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n7. Bestandsverwaltung,                                    der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-\n8. Änderungsbearbeitung,                                  keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\n9. Leistungsbearbeitung.                                  bildung wesentlich ist.\n§  4                              (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\nAusbildungsrahmenplan                     nachgenannten Prüfungsfächer:\n1. Prüfungsfach Allgemeine Versicherungslehre und\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen             Versicherungsbetriebslehre:\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-            In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxis-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-                bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und\nden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende                dabei zeigen, daß er die Grundzüge des Ver-\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-           sicherungswesens und die Organisation des Ver-\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-            sicherungsbetriebes kennt sowie Fertigkeiten in\nrufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist              wesentlichen betrieblichen Funktionen erworben\noder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-             hat.\nchung erfordern.                                         2. Prüfungsfach Besondere Versicherungslehre:\n§ 5                               In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und\nAusbildungsplan                            dabei zeigen, daß er grundlegende Kenntnisse\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                der gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden                 rungsbedingungen aus der Sach-, Personen- und\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           Vermögensversicherung besitzt sowie in einem","1272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nseiner Ausbildung entsprechenden Branchen-                (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nbereich auch vertiefte Kenntnisse und Fertig-         mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\nkeiten erworben hat.                                   sehende Prüfungsdauer unterschritten werden.\n3. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenver-                  (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\narbeitung:                                            im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in\nIn 90 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben       Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sowie\noder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen             im Prüfungsfach Praktische Ubungen mindestens\nund Datenverarbeitung bearbeiten und dabei             ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.\nzeigen, daß er Grundlagen und System dieser            Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-\nGebiete eines Versicherungsbetriebes versteht.         fach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung\nnicht bestanden.\n4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nIn 90 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben          (7) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüf-\noder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er         ling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche       fungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-         diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zu-\nstellen und beurteilen kann.                           rückliegenden Prüfung ausgereicht haben.\n5. Prüfungsfach Praktische Ubungen:\nIn 30 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er                                  § 9\nan Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tat-                           Ubergangsregelung\nbestände betriebliche und wirtschaftliche Zusam-\nmenhänge versteht und praktische Aufgaben                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nlösen kann.                                           krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prü-\nfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.\nSind in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung die                                  § 10\nPrüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend\"                                Berlin-Klausel\nund in den beiden anderen Fächern mit „mangel-\nhaft\" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nin einem der mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer             rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach\n§ 11\nist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung\ndes Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die                               Inkrafttreten\nErgebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\neins zu gewichten.                                         dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\ndie Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann\n(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen           ist   vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 439) außer Kraft; § 9\nin Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.                 bleibt unberührt.\nBonn, den 15. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht\nAnmerkung:\nDie vorstehende Ausbildungsordnung und der da-\nmit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                       1273\nAnlage (zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Kenntnisse              im Ausbildungs-\nNr.          berufsbildes                              und Fertigkeiten                       halbjahr\n1  l2J3J4JSl6\n1                2                                            3\n1   Organisation der aus-         a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung der\nbildenden Unter-                  ausbildenden Unternehmung beschreiben           X X\nnehmung\nb) Inhalte der Betriebs- oder Arbeitsordnung be-\n(§ 3 Nr. 1)\nschreiben und ihre Bestimmungen beachten        X X\nc) die für die ausbildende Unternehmung wichtigen\nBehörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nvertretungen nennen                                             X X\nd) Aufgaben und Gliederung des Innendienstes so-\nwie das Zusammenwirken der Abteilungen be-\nschreiben und beachten                          X X\ne) Aufgaben, Gliederung, Rechtsstellung und Voll-\nmachten des Außendienstes beschreiben sowie\ndas Zusammenwirken des Außendienstes be-\nschreiben und beachten                               X X\nf) Zusammenwirken von Innen- und Außendienst\nerklären                                             X X\n2   Personalwesen                 a) Aufgaben des Personalwesens im Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 2)                       betrieb aufzählen und beschreiben sowie Grund-\nsätze der Personalführung und der Zusammen-\narbeit im Betrieb nennen                                        X  X\nb) Zweck und Bedeutung der Personalbeurteilung\nerklären                                                        X  X\nc) Arbeitspapiere nennen und Eintragungen er-\nklliren                                         X\nd) den Inhalt einer Lohn- und Gehaltsabrechnung\nbeschreiben                                                     X X\ne) über die betrieblichen sozialen Leistungen der\nausbildenden Unternehmung berichten                             X X\nf) Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der\nVersicherungswirtschaft nennen                                  X X\ng) Rechte des Arbeitnehmers aus dem Betriebsver-\nfassungsgesetz nennen sowie Aufgaben des Be-\ntriebsrates und der Jugendvertretung beschrei-\nben                                             X\nh) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-\nmungen des Berufsbildungsgesetzes nennen        X\ni) die Ausbildungsordnung und Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag erklären sowie den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben       X\nk) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-\ngen des in der Unternehmung angewendeten\nTarifvertrages nennen, darüber berichten und\nan Hand praktischer Fälle erläutern                             X X","1274                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildtm9s-                 zu vermittelnde Kenntnisse                im Ausbildungs-\nNr.          berufsbildes                          und Fertigkeiten                        halbjahr\n- - ---------------------1------------------------1---'--'-----'---'---'---            1J213l4JSl6\n3                                   4\n1) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-\ngen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutter-\nschutzgesetzes, des Kündigungsschutzgesetzes und\ndes Arbeitsförderungsgesetzes nennen                X\nm) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-\nmungen der Sozialversicherung nennen und be-\nachten                                                     X\nn) die für die ausbildende Unternehmung geltenden\nbetrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und\n-richtlinien erklären und beachten                  X\no) die Einrichtungen der betrieblichen Unfallhilfe\nnennen, geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen\nbeschreiben                                         X\n3   Büroarbeiten und         a) Posteingang, Postverteilung und         Postausgang\nSchriftverkehr in Ver-       beschreiben und bearbeiten                          X X\nbindung mit Geschäfts-\nvorgängen; Daten-        b) Registraturarbeiten und        Terminkontrolle   be-\nverarbeitung und             schreiben und ausführen                                X X\nStatistik                c) über die Aufgaben der Materialverwaltung be-\n(§ 3 Nr. 3)                  richten, Grundsätze der wirtschaftlichen Mate-\nrialverwendung erklären und anfallende Arbei-\nten danach ausführen                                   X X\nd) Karteien führen und Vordrucke ausfüllen                 X X\ne) Organisationshilfsmittel anwenden und Büro-\nmaschinen bedienen                                         X X\nf) Formularbriefe und Textvorgaben verwenden              X X X\ng) Aktenvermerke und Telegramme verfassen so-\nwie Geschäftsbriefe entwerfen                          X X X\nh) Unterschriftenregelungen erklären und beachten          X\ni) Methoden der Datenerfassung für die Unterneh-\nmung sowie im Ausbildungsbetrieb verwendete\nDatenträger beschreiben                                X X\nk) Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung\nund ihre Funktion für den Ausbildungsbetrieb\nund die Versicherungsunternehmung beschreiben                     X X\n1) die Anwendung der automatisierten Datenver-\narbeitung für typische Arbeitsabläufe im Aus-\nbildungsbetrieb beschreiben                                       X X\nm) betriebliche Statistiken und Ubersichten auf-\nzählen und ihren Zweck erläutern; betriebliche\nStatistiken nach Anleitung auswerten                      X X X\n4   Buchführung und          a) Zweck und Aufbau des betrieblichen Kontenplans\nKostenrechnung               erläutern                                                      X X\n(§ 3 Nr. 4)\nb) in den jeweiligen Ausbildungsbereichen Bu-\nchungsunterlagen anfertigen, vorgegebene Belege\nkontieren und für die Datenverarbeitung aufbe-\nreiten                                                    X X","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971                             1275\nzu vermitteln\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                      zu vermittelnde Kenntnisse                 im Ausbildungs-\nNr.           berufsbildes                               und Fertigkeiten                          halbjahr\n- - 1 - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - 1 ~ 1 _ 2 _ 1 ' - - 3 ~ 14_15_1_6\n3                                     4\nc) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrech-\nnung erläutern und wesentliche Kostenarten\nnennen; Beispiele für kostenbewußtes Handeln\nnennen und erläutern                                             X X X\n5    Werbung, Kunden-              a) Formen des Versicherungsmarktes und ihre Be-\nbetreuung und                     deutung für die ausbildende Unternehmung be-\nWettbewerb                        schreiben                                                   X X\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Arten der Werbung des Ausbildungsbetriebes\nund seine Werbemittel nennen, verschiedene\nWerbemöglichkeiten beschreiben                              X X\nc) betriebsbedingte Formen der Kundenberatung\nund -betreuung beschreiben, Unterlagen dafür zu-\nsammenstellen und Kundengespräche nach An-\nleitung führen                                              X X\nd) über wesentliche Inhalte der für die Versiche-\nrungswirtschaft geltenden Wettbewerbsregelun-\ngen berichten und sie berücksichtigen                               X   X\n6    Antragsbearbeitung            a) die bei der Antragsbearbeitung zu berücksichti-\n(§ 3 Nr. 6)                       genden gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-\nrungsbedingungen beschreiben                        X X X\nb) Antragsarten, Antragsvordrucke und dazugehö-\nrige Erklärungsvordrucke aufzählen, erläutern\nund ausfüllen                                       X   X\nc) die für die Risikobeurteilung erheblichen An-\ntragsinhalte feststellen sowie wesentliche Unter-\nschiede für die Risikobeurteilung verschiedener\nVersicherungszweige oder Versicherungsarten\ngegenüberstellen und dazugehörige Erklärungs-\ninhalte begründen                                   X X X\nd) die Vollständigkeit des Antrags prüfen, Abwei-\nchungen vom Normalfall feststellen und abwei-\nchende Risikomerkmale der vorgegebenen Tarif-\neinteilung zuordnen                                 X X X\ne) die Wagnisbeurteilung für die Entscheidung über\ndie Antragsannahme anwenden                         X X X\nf) Anträge nach Anleitung bearbeiten und für die\nDatenverarbeitung aufbereiten                       X X X\ng) über den Aufbau des Tarifwerks an Hand ver-\nschiedener Tarife berichten und wesentliche\nMerkmale herausstellen                              X X X\nh) Tarife auf Anträge anwenden, Beiträge ablesen\nund berechnen; den festgestellten Risikomerk-\nmalen die Tarifprämien und eventuelle Zu- oder\nAbschläge zuordnen und berechnen                    X X     X\ni) Beitrags- und Provisionsberechnungen erstellen\nund für die Datenverarbeitung aufbereiten           X X X\nk) Möglichkeiten der Risikobegrenzung nennen;\nRückversicherungsarten und Grundsätze der Mit-\nversicherung beschreiben                                         X X X","1276                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                zu vermittelnde Kenntnisse             im Ausbildungs-\nNr.         berufsbilde1                         und Fertigkeiten                     halbjahr\n11213141516\n1               2                                       3                                4\n7   Bestandsverwaltung      a) die bei der Bestandsverwaltung zu berücksichti-\n(§ 3 Nr. 7)                 genden gesetzlichen Bestimmungen und Ver-\nsicherungsbedingungen beschreiben                  X X X\nb) über verschiedene Inkassoverfahren und Systeme\nder Zahlungsüberwachung berichten und ge-\nbräuchliche Formen der Bestandspflege und der\nStornoverhütung herausstellen                      X X X\nc) betriebsübliche Inkassobelege ausfüllen, Maß-\nnahmen der Zahlungsüberwachung, Bestands-\npflege und Stornoverhütung nach Anleitung aus-\nführen                                             X X X\nd) über Inhalte von Vordrucken für Mahn- und\nKündigungsverfahren berichten und Vordrucke\nausfüllen                                             X    X\ne) betriebsübliche Terminkontrolle zum Mahn- und\nKündigungswesen durchführen; Mahn- und Kün-\ndigungsfälle bearbeiten und für die Datenverar-\nbeitung aufbereiten                                   X X\n8   Änderungsbearbeitung    a) die bei der Vertragsänderung zu berücksichtigen-\n(§ 3 Nr. 8)                 den gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-\nrungsbedingungen beschreiben                       X X X\nb) Gründe und Arten von Vertragsänderungen auf-\nzählen, erklären und gegenüberstellen              X X X\nc) Änderungsanträge erkennen, prüfen und nach\nAnleitung bearbeiten sowie für die Datenverar-\nbeitung aufbereiten                                X X X\n9   Leistungsbearbeitung    a) die bei der Leistungsbearbeitung zu berücksich-\n(§ 3 Nr. 9)                 tigenden gesetzlichen Bestimmungen und Ver-\nsicherungsbedingungen beschreiben                          X X X\nb) die vertraglichen Voraussetzungen für Leistungs-\nansprüche aufzählen sowie Art und Umfang der\nformellen und materiellen Deckungsprüfung er-\nläutern                                                    X X\nc) Schadenursachen in verschiedenen        Versiche-\nrungszweigen aufzählen                                     X X\nd) Möglichkeiten der Schadenminderung und Scha-\ndenverhütung durch Versicherungsnehmer und\nVersicherer nennen und erläutern                           X X X\ne) formelle und materielle Deckung prüfen, Leistun-\ngen dem Grunde nach feststellen, der Höhe nach\nberechnen sowie die Empfangsberechtigung er-\nmitteln                                                    X X\nf) Leistungsfälle nach Anleitung bearbeiten und für\ndie Datenverarbeitung aufbereiten                          X X\ng) Regreßmöglichkeiten und Teilungsabkommen je\nnach Versicherungszweig nennen                                X X"]}