{"id":"bgbl1-1977-46-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":46,"date":"1977-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_46.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler","law_date":"1977-07-15T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":21,"num_pages":10,"content":["Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                       1261\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tischler\nVom 15. Juli 1977\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der         7. Grundfertigkeiten der Metallverarbeitung,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\n1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1   8. Arbeiten mit Kunststoff und Glas,\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)       9. Montieren von Beschlägen und Verarbeiten von\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                Hilfsstoffen,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nverordnet:                                              10. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich-\nnungen nach den geltenden Normen,\n§ 1\n11. Verarbeiten von Furnieren,\nAnwendungsbereich\n12. Richten, Schärfen und Instandhalten von Werk-\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den              zeugen,\nAusbildungsberuf Tischler nach der Handwerks-           13. Grundfertigkeiten der Bedienung und Wartung\nordnung.                                                     mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und\n§2                                 elektrischer Maschinen und Geräte,\nAusbildungsdauer                       14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschi-\nnen, Anlagen und Vorrichtungen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                     15. Herstellen von Teilen und Zusammensetzen der\nTeile zu Erzeugnissen,\n§3                            16. Behandeln von Holzoberflächen,\nAusbildungsberufsbild                    17. Ausführen von Maßnahmen des konstruktiven\nund chemischen Holzschutzes,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:              18. Einbauen von montagefertigen Teilen und Er-\nzeugnissen.\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n§4\n2. Ausüben von Tätigkeiten in der Arbeits- und\nBetriebsorganisation,                                               Ausbildungsrahmenplan\n3. Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen,                bie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n4. Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holzver-      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\narbeitung,                                          bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\n5. Verwenden von Klebstoffen,                          den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\n6. Herstellen von Holzverbindungen,                    inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-","1262                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I\nrufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist            sellenstücks erst beginnen, wenn der Prüfungs-\noder betriebspraktische Besonderheiten die Ab-              ausschuß die Zeichnung genehmigt hat;\nweichung erfordern.\n2. eine Arbeitsprobe in sechs bis acht Stunden, be-\nr:\nstehend aus:\n§\n' ,)\na) Herstellen von Teilen und Verbindungen von\nAusbildungsplan                             Hand,\nDer Ausbildende hal unter Zugrundelegung des             b) Herstellen von Teilen und Verbindungen auf\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden                   Einzweckmaschinen der Holz- und Kunststoff-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                             verarbeitung,\nc) Einsetzen der Werkzeuge sowie Einrichten\n§G                                   und Bedienen der Einzweckmaschinen der\nHolz- und Kunststoffverarbeitung und\nBerichtsheft\nd) Behandeln von Oberflächen.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der      ling insgesamt nicht länger als acht Stunden in den\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das      Prüfungsfächern Technologie, berufsbezogenes Rech-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                   nen, berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts-\nund Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kom-\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-\n§7                           den Gebieten in Betracht:\nZwischenprüfungen                     1. im Prüfungsfach Technologie:\n(1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-          a) Werkstoffe,\nschenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach           b) natürliche und technische Holztrocknung,\ndem ersten, die zweile nach dem zweiten Ausbil-             c) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung der\ndungsjahr stattfinden.                                          gebräuchlichen Holz- und Kunststoffverarbei-\ntungsmaschinen,\n(2) Die Zwischenprüfungen erstrecken sich jeweils\nauf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der           d) Behandlung von Holz- und Kunststoffober-\nAnlage zu § 4 in der Zeit bis zur jeweiligen Zwi-               flächen,\nschenprüfung zu vermitteln sind, und auf den im             e) fertige Erzeugnisse, insbesondere Bauelemen-\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-              te, Innenausbau und Möbel;\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die    2. im  Prüfungsfach berufsbezogenes Rechnen:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                            a) Flächen- und Raumberechnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-         b)  maschinenkundliches Rechnen,\nling in jeder Zwischenprüfung eine Arbeitsprobe in          c) Material- und Lohnberechnung,\nvier bis sechs Stunden ausführen.                           d)  Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling    3. im Prüfungsfach berufsbezogenes Zeichnen:\nin beiden Zwischenprüfungen Fragen insbesondere             a) Skizzieren mit und ohne Lineal,\naus der Technologie, dem berufsbezogenen Rechnen\nb) Lesen und Anfertigen von Ansichten und Teil-\nund dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich be-\nantworten.                                                      zeichnungen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 8\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\n(4) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in    Fragebogen durchgeführt wird, kann abweichend\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und         von Absatz 3 eine geringere Prüfungsdauer fest-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht       gesetzt werden.\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.                                    (5) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nhaben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung, in-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-     nerhalb der Fertigkeitsprüfung die Arbeitsprobe und\nling fertigen:\ndas Gesellenstück und innerhalb der Kenntnisprü-\n1. ein Gesellenstück nach folgender Maßgabe:            fung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nDas Gesellenstück soll möglichst dem Tätigkeits-\n(6) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn fol-\nbereich entnommen werden, in dem der Prüfling\ngende Bedingungen erfüllt sind:\nüberwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat\neine Teilschnitt-Zeichnung nach den gültigen Nor-   1. In der Fertigke.itsprüfung müssen im Durchschnitt\nmen im Maßstab 1: 10 mit Vorder- und Seiten-            mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nansicht, Draufsicht, genauen Maßangaben sowie           sein. Eine mangelhafte oder ungenügende Lei-\nden wichtigsten Teilschnitten im Maßstab 1 : 1 an-      stung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgegli-\nzufertigen. Er darf mit der Anfertigung des Ge-         chen werden.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                           1263\n2. In der Kenntni.sprüfung müssen im Durchschnitt                                 § 10\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht                              Berlin-Klausel\nsein. Eine mangelhafte Leistung in einem der\nPrüfungsfäche:~r kann ausgeglichen werden, eine           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nungenügende jedoch nicht.                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n§9\n§ 11\nUbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.               kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t\nAnmerkung:\nDie vorstehende Ausbildungsordnung und der da-\nmit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.","1264                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tischler\nzeitliche Richtwerte\nLfd.     Teil des Ausbildun~s-                   zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen im\nNr.           berufsbildes                             und Kenntnisse                    Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n4\n1   Arbeitsschutz und           a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-\nUnfallverhütung                  schaft nennen\n(§ 3 Nr. 1)\nb) die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere\ndie für die holz- und kunststoffverarbeitenden\nBetriebe, aufzählen und anwenden                 Während der\nc) Schutzvorrichtungen      an   Maschinen beurteilen gesamten Aus-\nund verwenden                                    bildungszeit\nzu vermitteln\nd) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes\nanwenden\ne) bei Unfällen Erste Hilfe leisten\nf) Umfang der sozialen Absicherung der Arbeit-\nnehmer darstellen\n2   Ausüben von Tätig-          a) Stücklisten erstellen                                        2\nkeiten in der Arbeits-      b) Holz- und Furnieraufmaß ausführen\nund Betriebsorganisa-    ,________________________ ,___ - - - -\ntion\n(§ 3 Nr. 2)\nc) Werkstoffeinsatz berechnen\nd) Verschnitt ermitteln\n3\ne) Formulare für die Zeiterfassung ausfüllen und\nihren Verwendungszweck nennen\nf) Lohnarten unterscheiden\n3   Verwenden von Holz          a) Arten der Hölzer nach ihren Struktur- und Farb-\nund Holzwerkstoffen              merkmalen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Eigenschaften des Holzes bei der Verarbeitung\nberücksichtigen                                     5\nc) Schnittholz nach Handelssorten auswählen\nd) Schnittholz unter dem Gesichtspunkt der natür-\nlichen Trocknung stapeln und lagern\ne) die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung wich-\ntigen Eigenschaften auswählen\nf) Fehler des Holzes feststellen und dessen Güte-\nklassen bestimmen\ng) Holzfeuchte messen; Einfluß der Holzfeuchte auf\ndas Schwind- und Quellmaß des Holzes beachten;\n5\nSchwind- und Quellmaß bei der Holzauswahl\nberücksichtigen\nh) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-,\nSpan-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm\nbezeichnen und nach Eigenschaften und Ver-\nwendung unterscheiden; Sortierungsvorschriften\nentsprechend der Norm anwenden","·Nr. 46      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                         1265\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    T<!il des A usbildun9s-                       zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen im\nNr.           berufsbildes                                   und Kenntnisse                   Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n----l-------------1------------------------1---\"----'----                                               4\ni) Holzwerkstoffe für den Innenausbau, für den\nLadenbau sowie für Bau- und Montagearbeiten\nauswählen\nk) Holz nach seiner Festigkeit und Dauerhaftigkeit\nbeurteilen und nach seinem Verwendungszweck                        5\nunter Berücksichtigung seiner Güte auswählen\n1) Durchführung der technischen Holztrocknung er-\nklären und die für das Erzeugnis erforderliche\nEndfeuchte festlegen\n4   Grundfertigkeiten der            a) die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge für die\nHolzbe- und dc~r Holz-                Holzbearbeitung bezeichnen und ihre Verwen-\nverarbeitung                          dung erklären, insbesondere Gliedermaßstab,\n(§ 3 Nr. 4)                           Bandmaß, Streichmaß, Winkel, Schmiege, Leh-\nren, Wasserwaage und Meßschieber\nb) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nc) gespannte und ungespannte Handsägen unter-\nscheiden, handhaben und nach ihrem Verwen-\ndungszweck zuordnen, insbesondere Gestellsäge,\nFuchsschwanz, Stich-, Fein- und Schweifsäge\nd) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen\ne) die wichtigsten Handhobel bezeichnen und nach\nihrer Wirkung und ihrem Verwendungszweck           13\nzuordnen, insbesondere Rauhbank, Doppel-,\nPutz-, Schlicht-, Schrupp- und Simshobel\nf) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-\nführen und nach vorgegebenen Maßen einen\nVierkant-, Achtkant- und Rundstab sowie einen\nkonischen Stab herstellen\ng) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen\nh) Arbeiten mit Raspel und Feilen ausführen\ni) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von\nBohrlehren mit verschiedenen Holzbohrern, ins-\nbesondere mit Bohrwinde und Handbohr-\nmaschine, ausführen\n5  Verwenden von Kleb-              a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und nach ihren\nstoffen                               Grundstoffen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 5)                     b) die zweckmäßige Verwendung der verschiede-\n5\nnen Klebstoffe erläutern\nc) Fugen und einfache Verbindungen verleimen\nd) Leimflotten mit synthetischen Leimen herstellen\ne) Vorgänge beim Abbinden der Klebstoffe erläu-\ntern und bei der Verleimung berücksichtigen\nf) Flächen verleimen, insbesondere Edelfurniere,\nSchichtpreßstoffplatten und Folien auf verschie-            9\ndene Trägerplatten\ng) Kanten aufleimen\nh) Rahmen und Korpusse verleimen","1266                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                 zu vermittelnde Fertigkeiten            in Wochen im\nNr.         berufsbildes                           und Kenntnisse                  Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n2                                                                          4\n6   Herstellen von Holz-     a) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe\nverbindungen                 auswählen und Holzverbindungen aus Vollholz\n(§ 3 Nr. 6)                  herstellen, insbesondere\n- stumpfe Fuge,\n- gedübelte Fuge,\n- gefederte Fuge,\n- Ecküberblattung,\n- Kreuzüberblattung,\n- einfachen Schlitz und Zapfen, dasselbe mit\nNute,\n14\n-   einfache und halbverdeckte Zinkung,\n-   Schlitz und Zapfen, einseitig auf Gehrung\nabgesetzt; dasselbe mit Falz und Nute,\n-   einseitigen Grat und\n-   zweiseitigen Grat\nb) einfache Nagel- und Schraubverbindungen her-\nstellen\nc) einfache Erzeugnisse aus Vollholz unter Ver-\nwendung der Verbindungen nach a) und b) her-\nstellen\nd) Holz und Werkzeuge für Möbel- und .Gestell-\nverbindungen aus Vollholz auswählen und diese\nVerbindungen herstellen, insbesondere\n- verdeckte Zinkung (Gehrungszinkung),\n- schräge Zinkung,\n- schräge Stegverbindung mit Keil,\n- gestemmte und verkeilte Zapfenverbindung,\n- Rahmen mit Eckverbindung nach a) und\n- Zargenverbindungen einschließlich des schrä-\ngen Fußes\ne) verschiedene Eckverbindungen im geschlossenen\nKorpus aus Tischler- und aus Spanplatte her-\nstellen\n13\nf) Bauarten der Türen nennen\ng) Holz und Werkzeuge für Verbindungen im\nTürenbau aus Vollholz auswählen und diese\nVerbindungen herstellen, insbesondere\n- gestemmte obere Türecke, Profil auf Geh-\nrung,\n- gestemmte Verbindung, Profil auf Gehrung\nmit überschobener Füllung,\n-   Türfutter, Bekleidung auf Gehrung überblat-\ntet,\ngeschlitzten Rahmen mit Sprossen und Zier-\nfalz und\n-   geschlitzten Rahmen mit Kreuzsprosse und\nZierfalz","Nr. 46      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                        1267\n··--·--------------------------------------,--------\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    TPil des Ausbildun~JS-                      zu vermittelnde Fertigkeiten            in Wochen im\nNr.          berufsbildes                                 und Kenntnisse                  Ausbildungsjahr\n•·----·-l-----------·······1------------------------1----'---------'---                     1    1  2   1  3\n3                                 4\nh) Bauarten der Fenster nennen\ni) Holz und Werkzeuge für Verbindungen im\nFensterbau aus Vollholz auswählen und diese\nVerbindungen herstellen, ins besondere\nBlendrahmen und Flügelecke,                                  8\n-·- untere Blendrahmen- und Flügelecke mit\nRegenschiene,\nKreuzsprosse mit Fase, unterschnitten, und\nKreuzsprossen auf Gehrung\n7   Grundfertigkeiten der          a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den Tischler\nMetallverarbei tunq                 von Bedeutung sind, einteilen und ihre charak-\n(§ 3 Nr. 7)                         teristischen Eigenschaften nennen\nb) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten\n4\nnach Anleitung ausführen\nc) Gewinde nach Anleitung schneiden\nd) Metallteile insbesondere mit Schrauben, Bolzen,\nStiften und Nieten verbinden\ne) Profile aus Metall für den Fenster-, Türen-, La-\nden- und Möbelbau auswählen und verwenden\n3\nf) Korrosionsschutz und Oberflächenveredlung der\nMetalle beschreiben\n8  Arbeiten mit Kunst-            a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendung\nstoff und Glas                      unterscheiden\n2\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Verwendung der Kunststoffe im Hochbau, Innen-\nausbau, Laden- und Möbelbau erläutern\nc) Kunststoff-Erzeugnisse materialgerecht lagern\nd) Schichtpreßstoffplatten und Folien von Hand z-u-\nschneiden und bearbeiten\ne) Kunststoffe verschäumen\n2\nf) Thermoplaste warmformen, kleben und schwei-\nßen\ng) einfache Profile aus thermoplastischen Kunst-\nstoffen von Hand zuschneiden, schweißen und die\nSchweißnaht bearbeiten\nh) thermoplastische Kunststoffe bearbeiten, insbe-\nsondere durch Sägen, Schweißen, Entfernen der                    2\nSchweißraupen und durch Polieren\ni) Fensterglas durch Schneiden trennen\n2\nk) Fensterglas einsetzen und abdichten","1268                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                zu vermittelncte'Fertigkeiten             in Wochen im\nNr.          berufsbildes                          und Kenntnisse                    Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n4\n1) härtbare Kunststoffe bearbeiten, insbesondere\ndurch Sägen, Fräsen und Bohren\nm) härtbare Kunststoffe schleifen und polieren\nn) Kunststoffoberflächen behandeln\no) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge und Kunst-\nstoff-Formteile montieren\n9  Montieren von Be-         a) Verbindungsmittel, insbesondere Nägel, Schrau-\nschlägen und Ver-             ben, Klammern, Dübel, Winkelfedern und Ver-\narbeiten von Hilfs-           bindungsplättchen {Lamellen), nach ihrer Art und\nstoffen                       Verwendung entsprechend den geltenden N or-\n(§ 3 Nr. 9)                   men unterscheiden\nb) Abdichtungs- und Isoliermaterialien nach ihren\nArten und Eigenschaften auswählen und ver-\narbeiten\n8\nc) gebräuchliche Hilfsstoffe verarbeiten\nd) Baubeschläge für Fenster und Türen auswählen\nund montieren\ne) Möbelbeschläge zum Verschließen, Drehen, zu-\nsammenbauen und Verzieren entsprechend der\nAufgabe auswählen und montieren\n10  Anfertigen und Lesen      a) Zeichengeräte handhaben                              3\nvon Skizzen und Zeich-    b) Skizzen und Z:eichnungen lesen\nnungen nach den gel-\ntenden Normen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Skizzen und Zeichnungen nach lfd. Nr. 6, Buch-\nstaben d) und e), unter Beachtung der Normen\nund Symbole sowie der Maß- und Toleranzanga-\nben anfertigen\nd) DIN-Normen, soweit sie für den Tischler von\nBedeutung sind, insbesondere die der Verdin-\ngungsordnung für Bauleistungen, nennen\n11  Verarbeiten von Fur-       a) Furniere nach Farbe und Maserung auswählen\nnieren\nb) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmase-               5\n(§ 3 Nr. 11)\nrung von Hand zusammensetzen und kleben;\nAdern einlegen\n12   Richten, Schärfen und     a) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen, ins-\nInstandhalten von             besondere Handsägen schränken und feilen,          2\nWerkzeugen                   Hobel einstellen sowie Hobeleisen und Stech-\n(§ 3 Nr. 12)                 beitel schärfen und abziehen","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                       1269\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten           in Wochen im\nNr.          berufsbildes                               und Kenntnisse                 Ausbildungsjahr\n1    1  2   1  3\nb) Kreissägeblätter mit Maschinen schärfen\nc) Bandsägeblätter schärfen, löten und schweißen             2\nd) Streifenhobelmesser schärfen\ne) Schärfen von Hartmetallsägen erläutern\nf) Bohr- und Fräswerkzeuge unter Anleitung schär-                  2\nfen\n13   Grundfertigkeiten der         a) Kräfte durch Hebel, Riemen, Ketten, Wellen,\nBedienung und War-                Getriebe und Kupplungen übertragen, insbeson-\ntung mechanischer,                dere durch Spannen und Pressen mit Handkraft\npneumatischer, hy-                am Hebelarm und durch Einsetzen von Schraub-\ndraulischer und elek-             zwinge, Hobelbankspindel, Drehkeil- und Knie-\ntrischer Maschinen                hebelverschluß\nund Geräte                   b) Riementriebe, Keil- und Flachriemen unter An-\n(§ 3 Nr. 13)\nleitung auflegen und spannen\n2\nc) Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen an\nLagern ergreifen, insbesondere Riemenspannung\nüberprüfen, Motor ausrichten und geeignete\nSchmiermittel auswählen und verwenden\nd) nach Vorschrift warten\ne) Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten\nfeststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer\nBehebung ergreifen\nf) pneumatische und hydraulische Geräte bedienen                   2\n14   Einrichten, Bedienen          a) elektrische Handmaschinen, insbesondere Hand-\nund Warten von                    schleifmaschinen für Holz, Handhobelmaschinen,\nMaschinen, Anlagen                Handkreissäge, Handfräsen und Handkettenfräse,\nund Vorrichtungen                 zweckentsprechend einsetzen und warten\n(§ 3 Nr. 14)                                                                               2\nb) Einzweckholzbearbeitungsmaschinen, insbeson-\ndere Schleif- und Langlochbohrmaschinen, Band-\nsägen, Dickenhobel- und Abrichthobelmaschinen,\nKreissägen sowie Ketten- und Tischfräsen, ein-\nsetzen und warten\n15   Herstellen von Teilen         a) Teile für Erzeugnisse des holz- und kunststoff-\nund Zusammensetzen                verarbeitenden Handwerks nach eigenen und\nder Teile zu Erzeug-              vorgegebenen Skizzen, Zeichnungen und Brett-\nnissen                            aufrissen unter Einbeziehung von Holzbearbei-\n(§ 3 Nr. 15)                     tungsmaschinen und unter besonderer Beachtung            5\nder Unfallverhütungsvorschriften herstellen\nb) vorgefertigte Teile zusammenbauen und Teile\neinpassen\nc) Beschläge einlassen und anschlagen","1270                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n. ---------------------------------------------------------\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen im\nNr.          berufsbildes                          und Kenntnisse                    Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n4\n16   Behandeln von Holz-       Holzoberflächen behandeln, insbesondere durch\noberflächen               Schleifen, Bleichen, Beizen, Grundieren, Mattieren,                   6\n(§ 3 Nr. 16)              Lackieren, Polieren, Färben, Patinieren, Sandeln und\nBürsten\n17   Ausführen von Maß-        a) die für die Berufsgruppe wichtigen pflanzlichen\nnahmen des konstruk-         und tierischen Holzschädlinge und die von ihnen     1\ntiven und chemischen         hervorgerufenen Schäden nennen\nHolzschutzes\n(§3Nr.17)\nb) die wichtigsten Gruppen der chemischen Holz-\nschutzmittel unterscheiden\n1\nc) vorbeugende Maßnahmen des konstruktiven und\ndes chemischen Holzschutzes ausführen\n18  Einbauen von mon-         a) gewerbeübliche Befestigungsmittel, insbesondere\ntagefertigen Teilen          Mauerdübel, Klammern, Krallen und Bankeisen,                 1\nund Erzeugnissen             auswählen und anwenden\n(§ 3 Nr. 18)\nb) Montagestelle vorbereiten und die Erzeugnisse\neinpassen, ausrichten und befestigen                               7\nc) Durchführung der Endkontrolle beschreiben"]}