{"id":"bgbl1-1977-46-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":46,"date":"1977-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_46.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger","law_date":"1977-07-15T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                      1253\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger\nVom 15. Juli 1977\nAuf Grund des § 25 der .Handwerksordnung in der      11. Feststellen, Aufzeichnen und Beseitigen von\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                 Mängeln und Funktionsstörungen an Feuerungs-\n1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1       und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrich-\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)          tungen,\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem       12. Ausführen von Immissionsschutzmessungen,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                13. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Feuerstät-\nten,\n§1\n14. Führen von Kundengesprächen.\nAnwendungsbereich\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den                                   §4\nAusbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Hand-\nwerksordnung.                                                          Ausbildungsrahmenplap\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§2                           nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsdauer                     sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nausbildung      (Ausbildungsrahmenplan)   vermittelt\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                    werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\n§3                           bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nAusbildungsberufsbild                   eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\ngangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens      die Abweichung erfordern.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                            §5\n2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-                           Ausbildungsplan\nnungen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n3. Kenntnisse der Vorschriften des Baurechts,         Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\n4. Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des Schorn-        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nsteinfegerwesens,\n§6\n5. Kenntnisse der Vorschriften über Feuerschutz\nund vorbeugenden Brandschutz sowie der Maß-                              Berichtsheft\nnahmen zur Bekämpfung von Bränden an Feue-            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nrungsanlagen,                                      eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\n6. Auswählen, Vorbereiten und Handhaben von           Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nArbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten,       Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n7. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schorn-        Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nsteinen und Verbindungsstücken,\n§ 7\n8. Messen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen\nsowie ähnlichen Einrichtungen,                                        Zwischenprüfung\n9. Uberprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen           (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nund ähnlichen Einrichtungen,                       schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-\nhalb Jahren stattfinden.\n10. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnli-           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nchen Einrichtungen,                                der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre","1254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I\naufgeführten Ft\\rl.igkeitcn und Kenntnisse sowie auf    Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\nden im BerufsscJrnlunterricht entsprechend den Rah-     werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er     dere aus den folgenden Gebieten in Betracht:\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-         a) Gerätekunde:\nling in insgesamt höchstens vier Stunden je eine                Arbeits- und Reinigungs- sowie Meß- und\nArbeitsprobe i:HlS den folgenden Tätigkeitsbereichen            Prüfgeräte,\nausführen:\nb) Vorschriften über das Schornsteinfegerwesen:\n1. Auswählen, Vorbereiten und Handhaben von Rei-\nSchornsteinfegergesetz, Verordnungen über\n. nigungs- und Prüfgeräten,\ndas Schornsteinfegerwesen und über· den\n2. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schornstei-              Immissionsschutz, Kehr- und Uberprüfungs-\nnen, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücken,                ordnung, Kehr- und Uberprüfungsgebühren-\n3. Kehren und Reinigen von Feuerstätten,                        ordnung,\n4. Feststellen von Mängeln,                                 c) Bau- und Brandschutztechnik:\nBrandverhalten von Baustoffen und -teilen,\n5. Lesen und Anfertigen einer Dachskizze.                       Grundsätze für die Errichtung von Schornstei-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-               nen; Feuerstätten und Verbindungsstücke,\nling in insgesamt höchstens zwei Stunden Fragen                 Lüftungseinrichtungen,    Aufstellräume   für\naus folgenden Gebieten schriftlich beantworten:                 Feuerstätten,\n1. Vorschriften des Baurechts,                              d) Feuerungs- und Lüftungstechnik:\nVerbrennungs- und Wärmetechnik, strö-\n2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerwesens,\nmungstechnische Grundlagen, Aufbau und\n3. Flächen- und Körperberechnung,        Prozentrech-           Funktion von Feuerungs- und von Lüftungs-\nnung.                                                       anlagen, Regel- und Sicherheitstechnik,\n§8                               e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nf) Kundengespräch;\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und             a) Gebührenermittlung,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          b) stöchiometrische Berechnungen,        Gewichts-\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-            kraft, Volumen, Dichte,\nbildung wesentlich ist.\nc) Schornsteindruck, -querschnitt und -leistung,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-             Strömungsgeschwindigkeit,\nling in insgesamt höchstens sechs Stunden je eine           d) Wirkungsgrad und Heizkostenermittlung,\nArbeitsprobe aus den folgenden Tätigkeitsbereichen\ne) Raumgröße, Heizfläche, Heizleistung;\nausführen:\n1. Auswählen,     Vorbereiten und Handhaben von         3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nArbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten,            a) Lesen von technischen Zeichnungen, insbeson-\ndere von Bauzeichnungen,\n2. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schornstei-\nnen und Verbindungsstücken,                             b) maßstabgerechtes Zeichnen von Ansichten\nund Schnitten;\n3. Uberprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen\nund ähnlichen Einrichtungen,                        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Feuerstät-           a) Wirtschaftskunde,\nten,                                                    b) Sozialkunde einschließlich Arbeitsrecht und\n5. Feststellen von Mängeln, Funktionsstörungen,                 Sozialversicherung.\nBelästigungen und Gefahrenquellen an Feue-             (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\nrungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Ein-       Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-\nrichtungen sowie in Aufstellräumen für Feuer-       fung schriftlich und mündlich, in den Prüfungsfä-\nstätten,                                            chern Technische Mathematik und Technisches\n6. Messen und Uberprüfen von Feuerungs- und Lüf-        Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden. Im\ntungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen,         Prüfungsfach Technologie sollen die Gebiete Gerä-\ntekunde und Kundengespräch nur mündlich geprüft\n7. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\ngen,                                                werden.\n8. Pflegen und Instandsetzen von Arbeits-, Reini-          (5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\ngungs-, Meß- und Prüfgeräten.                       folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-       1. im Prüfungsfach Technologi~ drei Stunden,\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie               halb Stunden,","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                         1255\n3. im Prüfungsfach      Technisches    Zeichnen   eine                            §9\nStunde,                                                               Ubergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtsclrnfls- und Sozialkunde           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\neine halbe Stunde.                                   treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-\n(6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht        gen Vorschriften weiter anzuwenden.\nlängc~r als 20 Minuten je Prüfling dauern.\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                                  § 10\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nBerlin-Klausel\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben\ngegenüber dem Prüfungsf ach Wirtschafts- und               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSozialkunde die Prüfungsfächer Technologie das           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nvierfache, Technische Mathematik das dreifache           werksordnung auch im Land Berlin.\nund Technisches Zeichnen das zweifache Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                            § 11\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nInkrafttreten\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\nlogie mindestens ausreichende Leistungen erbracht          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsind.                                                    dung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht\nAnmerkung:\nDie vorstehende Ausbildungsordnung und der da-\nmit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz\nder Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.","1256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten            im Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes                                und Kenntnisse                        halbjahr\n11213141516\n2                                            3                                  4\nArbeitsschutz und            a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen und\nUnfallverhütung                  betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften erklären\n(§ 3 Nr. 1)                      und anwenden\nb) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblät-\nter, erläutern und beachten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlverhal-      X X X X X X\nten sowie berufstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben und berücksichtigen\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben\ne) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n2   Lesen und Anfertigen         a) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der\nvon Skizzen und                  Schornsteine und der Lüftungen lesen                 X\nZeichnungen                  b) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der\n(§ 3 Nr. 2)                      Schornsteine und der Lüftungen für kleinere\nGebäude anfertigen                                       X\nc) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der\nSchornsteine und der Lüftungen für größere\nGebäude anfertigen                                           X\nd) Bauzeichnungen lesen und anwenden                         X\ne) technische Zeichnungen lesen und insbesondere\nauf Geräte und Anlagen anwenden                                 X\nf) Belegungspläne lesen und anwenden                               X\ng) Belegungspläne anfertigen                                           X\nh) Skizzen für die Mängelfeststellung anfertigen                    X\ni) Skizzen für die Mängelbehebung und für Ände-\nrungsvorschläge anfertigen                                         X\n3   Kenntnisse der               folgende Einrichtungen und Maßnahmen nach den\nVorschriften des             Vorschriften des Baurechts beurteilen:\nBaurechts                    a) Einrichtungen zu_m Reinigen von Schornsteinen         X\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Schornsteine aus Mauersteinen in verschiedenen\nBauarten                                             X\nc) Schornsteine aus Formstücken und Metall in ver-\nschiedenen Bauarten                                          X\nd) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen                       X\nf) Rauch- und Abgasrohre                                X\ng) Rauch- und Abgaskanäle                                    X","Nr. 46     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                      1257\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten          im Ausbildungs-\nNr.        berufsbildes                                und Kenntnisse                      halbjahr\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 ! 6\n3\nh) Einzelfeuerstätten                                         X\ni) Feuerstätten für zentrale Beheizung                            X\nk) Feuerstätten besonderer Art                                         X\n1) Einbau und Anwendung von Zusatzeinrichtungen\nfür Feuerungsanlagen                                          X\nm) Errichtung von Feuerungsanlagen besonderer\nArt                                                               X\nn) Aufstellräume für Feuerstätten                                 X\no) Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit der Auf-\nstellung von Feuerstätten                                         X\np) Errichtung und Austaus.ch von sowie wesentliche\nÄnderungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen\nunter Berücksichtigung der Bauanzeige und der\nBaugenehmigung                                                    X\n4   Kenntnisse der Rechts-       die Anwendung folgender Bestimmungen beschrei-\ngrundlagen des               ben:\nSchornsteinfeger-\na) Schornsteinfegergesetz und Verordnung über das\nwesens\nSchornsteinfegerwesen, insbesondere die Vor-\n(§ 3 Nr. 4)\nschriften über\naa) Kehrpflicht                                    X\nbb) Kehrbezirk                                 X\ncc) Uberprüfungspflicht                            X\ndd) Nebenarbeiten                                         X\nee) Gebührenordnung und Gebührenerhebung                      X\nff) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln           X\nb) Kehr- und Uberprüfungsordnung                          X\nc) Kehr- und Dberprüfungsgebührenordnung                              X\n5   Kenntnisse der               a) die Beachtung der Vorschriften über Feuerschutz\nVorschriften über                und vorbeugenden Brandschutz beschreiben       X\nFeuerschutz und              b) Baustoffe nach ihrem Brandverhalten beurteilen      X\nvorbeugenden Brand-\nschutz sowie der Maß-        c) Bauteile und Sonderbauteile nach ihrem Brand-\nnahmen zur Bekämp-               verhalten beurteilen                                  X\nfung von Bränden an          d) Brennstofflagerung nach den einschlägigen Vor-\nFeuerungsanlagen                 schriften beurteilen                                           X\n(§ 3 Nr. 5)\ne) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von\nBränden an Feuerungsanlagen beschreiben                            X\n6   Auswählen, Vorberei-         a) folgende Geräte auswählen, vorbereiten und\nten und Handhaben                handhaben:\nvon Arbeits-,                    aa) Arbeits- und Reinigungsgeräte für Schorn-\nReinigungs-, Meß-                     steine, Lüftungsanlagen und ähnliche Ein-\nund Prüfgeräten                       richtungen                                X\n(§ 3 Nr. 6)                      bb) Meß- und Prüfgeräte für Schornsteine       X\ncc) Meß- und Prüfgeräte für Lüftungsanlagen\nund ähnliche Einrichtungen                    X","1258                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1 I\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                 zu vermittelnde Fertigkeiten              im Ausbildungs-\nNr.        berufsbildes                            und Kenntnisse                          halbjahr\n1  1213141516\n1               2                                        3                                    4\ndd) Arbeits- und Reinigungsgeräte für Verbin-\ndungsstücke sowie für Einzelfeuerstätten\nund Heizkessel, die mit festen und flüssigen\nBrennstoffen betrieben werden                     X\nee)  Meß- und Prüfgeräte für Verbindungsstücke\nsowie für Einzelfeuerstätten und Heizkessel,\ndie mit festen und flüssigen Brennstoffen\nbetrieben werden                                     X\nff)  Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte\nfür Gasverbrauchseinrichtungen                       X\ngg)  Arbeits- und Reinigungsgeräte für Feuerstät-\nten besonderer Art und für besondere Reini-\ngungsverf ahren                                           X\nhh)  Arbeits-, Meß- und Prüfgeräte für bauauf-\nsichtliche Abnahmen und gutachtliche\nTätigkeiten                                                X\nii) Meßgeräte für Temperaturen und Drücke                 X\nkk)   Meß- und Prüfgeräte für Emissionen                        X\n11) Arbeitsgeräte für das BeseitJgen von Män-\ngeln                                                         X\nmm)   Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte\nfür Funktionskontrollen und für die Beseiti-\ngung von Funktionsstörungen                               X\nb) Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte pfle-\ngen und instandsetzen                              X    X X X X X\n7   Kehren, Reinigen und    a) Rauchgasschornsteine kehren und reinigen            X\nUberprüfen von          b) Rauchgasschornsteine überprüfen                          X\nSchornsteinen und\nVerbindungsstücken      c) Abgas- und Lüftungsschornsteine überprüfen                  X\n(§ 3 Nr. 7)             d) Abgas- und Lüftungsschornsteine reinigen                         X\ne) Verbindungsstücke kehren und reinigen               X\nf) Verbindungsstücke überprüfen                               X\ng) Schornsteine und Verbindungsstücke ausbrennen                       X\nh) große Schornsteine kehren                                              X\ni) bei der Abnahme mitwirken                                          X\nk) kehren und überprüfen                                                  X\n8   Messen an Feuerungs-    a) das   Folgende messen:\nund Lüftungsanlagen         aa)  Temperaturen                                          X\nsowie ähnlichen\nEinrichtungen               bb)  Drücke                                                X\n(§ 3 Nr. 8)                 cc)   Emission an Feuerungsanlagen                                 X\ndd)  Luftstrom an Lüftungsanlagen                                     X\nee)  Taupunkt                                                         X\nb) Meßberichte anfertigen                                                 X","Nr. 46 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977                   1259\nzu vermitteln\nLfd.    Teil des /\\usbildtmcJs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten         im Ausbildungs-\nNr.         bcrufsbildes                                  und Kenntnisse                     halbjahr\n---1-----------1------------------------l----'--------\n11213141516\n3                               4\n9   Uberprüfen und                  a) folgende Anlagen und ähnliche Einrichtungen\nReinigen von                        überprüfen und reinigen:\nLüftungsanlagen und                  aa) Lüftungsanlagen in Heizräumen                X             X\nähnlichen Einrich-                  bb) Lüftungsanlagen in sonstigen Aufstellräu-\ntungen\nmen für Feuerstätten                                 X     X\n(§ 3 Nr. 9)\ncc) Einzelschachtanlagen                                  X\ndd) Sammelschachtanlagen und ähnliche Ein-\nrichtungen                                              X\nb) bei der Abnahme mitwirken                                     X\n10   Kenntnisse des                  a) Feuerungsanlagen nach Auftrieb 1 Leistung und\nAufbaus und der                     Querschnitt beurteilen                                       X\nFunktion von                    b) Lüftungsanlagen nach Auftrieb, Leistung und\nFeuerungs- und                      Querschnitt beurteilen                                          X\nLüftungsanlagen\nsowie ähnlichen\nEinrichtungen\n(§ 3 Nr. 10)\n11   Feststellen, Aufzeich-          a) Mängel an folgenden Anlagen und ähnlichen Ein-\nnen und Beseitigen von              richtungen feststellen und aufzeichnen:\nMängeln und Funk-                   aa) an Schornsteinen und Lüftungsanlagen             X\ntionsstörungen an                                                                             X\nbb) an Feuerstätten und Verbindungsstücken\nFeuerungs- und\nLüftungsanlagen sowie               cc) an Zusatzeinrichtungen für Feuerungsanla-\ngen                                                        X\nähnlichen Einrich-\ntungen                              dd) an Schutzeinrichtungen für das Kehren und\n(§ 3 Nr. 11)                             Reinigen von Schornsteinen                      X\nb) vorgeschriebene Mindestabstände zu Feuerungs-\nanlagen überprüfen                                           X\nc) Ursachen von Funktionsstörungen und Belästi-\ngungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen\nsowie ähnlichen Einrichtungen feststellen                    X\nd) regel- und sicherheitstechnische Einrichtungen\nan Feuerungs- und Lüftungsanlagen betätigen                  X\ne) Ursachen von Schornsteinversottung und -durch-\nf euchtung sowie von Korrosion feststellen und\naufzeichnen                                                     X\nf) Ursachen von Gefahren, die sich aus dem\nAnschluß von Feuerstätten ergeben, feststellen\nund aufzeichnen                                                 X\ng) Maßnahmen für die Beseitigung von Mängeln an\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnli-\nchen Einrichtungen vorschlagen                               X\nh) Mängel beseitigen                                                X\n12   Ausführen von                   a) den Inhalt und die Anwendung der Bestimmun-\nImmissionsschutz-                   gen des Immissionsschutzes beschreiben, insbe-\nmessungen                           sondere die Vorschriften über\n(§ 3 Nr. 12}                        aa) Meßpflicht                                            X\nbb) Anmeldung und_ Ausführung der Messung                    X\ncc) Schallschutz                                                X","1260                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I\nzu vermitteln\nLfd.   Teil des Ausbildungs-               zu vermittelnde Fertigkeiten            im Ausbildungs-\nNr.        berufsbildes                          und Kenntnisse                        halbjahr\n11213!4!5!6\n4\nb) Immissionsschutzmessungen ausführen                                X\nc) bei Emissionskatasterarbeiten mitwirken                         X\n13   Kehren, Reinigen und    a) folgende Feuerstätten kehren, reinigen und über-\nUberprüfen von             prüfen:\nFeuerstätten               aa) Einzelfeuerstätten für feste und flüssige\n(§ 3 Nr. 13)                    Brennstoffe                                     X\nbb) Heizkessel für feste und flüssige Brennstoffe       X\ncc) Einzelfeuerstätten für gasförmige Brennstoffe\nund Durchlauf-Gaswasserheizer                      X\ndd) Umlauf-Gaswasserheizer und Heizkessel für\ngasförmige Brennstoffe                                  X\nee) Feuerstätten besonderer Art und ähnliche\nEinrichtungen                                              X\nb) Feuerstätten und ähnliche Einrichtungen reini-\ngen, insbesondere\naa) auskratzen, ausbrennen und ausschlömmen                     X\nbb) naß, trocken und chemisch reinigen                             X\n14   Führen von              a) das richtige Verhalten beim Kundengespräch\nKundengesprächen           beschreiben                                       X X X X X X\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Kundengespräche führen                            X X X X X X"]}