{"id":"bgbl1-1977-45-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":45,"date":"1977-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes","law_date":"1977-07-13T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1229\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1977                             Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1977                                                                                Nr.45\nTag                                                 Inhalt                                                                                        Seite\n13. 7. 77    Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes                                                                 1229\n50-1, 55-2, 51-2, 52-2\n30. 6. 77     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 211 des Strafgesetzbuches) . . . . . . . . . . .                                       1236\n450-2, 450-1:l-1\n30. 6. 77    Entschc!idung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 und 2 des Zweiten\nGesetzes zur .Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1236\n2171-2\n30. 6. 77    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 4 Abs. 2 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1237\n402-27\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1237\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1238\nGesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes\nVom 13. Juli 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  2. Nach § 25 werden folgende §§ 25 a und 25 b ein-\nsen:                                                                      gefügt:\n.,§ 25 a\nArtikel 1                                               Ungediente Wehrpflichtige, die weder\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                        einberufen noch vor benachrichtigt sind\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                               (1) Ungediente Wehrpflichtige, die weder ein-\nkanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I                                berufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daß\nS. 2277), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                       sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen\nderung        des     Entwicklungshelfer-Gesetzes vom                     werden können, leisten Zivildienst anstelle des\n29. Juni 1976 (BGBI. I S. 1701), wird wie folgt ge-                       Wehrdienstes, wenn sie unter Berufung auf Arti-\nändert:                                                                   kel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes dem Kreis-\nwehrersatzamt erklärt haben, daß sie sich aus\nGewissensgründen der Beteiligung an jeder\n1. § 24 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nWaffenanwendung zwischen den Staaten wider-\n,,4. eine Erklärung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 ab-                      setzen und deshalb den Kriegsdienst mit der\ngegeben haben oder deren Berechtigung, den                       Waffe verweigern. Ihre Berechtigung, den\nKriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,                        Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, gilt\nfestgestellt ist oder als festgestellt gilt.\"                    mit Begründung des Zivildienstverhältnisses,","1230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmit Annahme für den Zivildienst durch schrift-               melden und zur Musterung vorzustellen. In\nlichen Bescheid des Bundesamtes für den Zivil-               den Fällen des § 25 a Abs. 2 ersetzt die vor\ndienst oder spätestens zwei Jahre nach Abgabe                Inkrafttreten der Rechtsverordnung abgege-\nder Erklärung als festgestellt. Die nach dem                 bene Erklärung den Antrag, wenn der Wehr-\nZivilclienslgesetz als gleichwertig anerkannten              pflichtige sie innerhalb von drei Monaten\nanderen Dienste uncl Tätigkeiten stehen dem                  nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nZivildienst gleich.                                          schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis-\nwehrersatzamt begründet hat.\n(2)     vVenn und solange die Zahl der verfüg-\nbaren Wehrpflichtigen aus den aufgerufenen                          (2) Für ungediente Wehrpflichtige (§ 25 a\nJahrgängen nicht ausreicht, die Erfüllung des                 Abs. 1) hat ein Antrag auf Feststellung der\nVerteidigungsauftrages der Streitkräfte sicher-              Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe\nzustellen, wird durch Rechtsverordnung der Bun-              zu verweigern (§ 25 a .Abs. 2, § 26 Abs. 1\ndesregierung die Uberprüfung der in Absatz 1                  Satz 3), bis zur Entscheidung des Ausschus-\ngenannten Wehrpflichtigen, deren Berechtigung                ses aufschiebende Wirkung für die Heran-\n11\nnoch nicht als festgestellt gilt, in dem Verfah-              ziehung zum Wehrdienst.\nren nach § 26 Abs. 3 bis 8 angeordnet; sie leisten\nZivildienst anstelle des Wehrdienstes, wenn auf          b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort\nihren Antrag in diesem Verfahren festgestellt                 „Entscheidung\"_ die Worte „über den Antrag\nist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissensgrün-             nach § 25 a Abs. 2 oder nach § 25 b Abs. 1 \",\nden den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-                in Satz 2 nach dem Wort werden die Worte\nII\nII\ngern. Die Bundesregierung hat die Rechtsverord-               ,, für den Bezirk eines oder mehrerer Kreis-\nnung unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun-                   wehrersatzämter bei Kreiswehrersatzämtern\ndestag es binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-                gebildet und\" eingefügt; die Sätze 3 bis 6 wer-\nkündung verlangt.                                             den Sätze 4 bis 7; folgender neuer Satz 3 wird\neingefügt:\n§ 25 b\n,,Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Wei-\nSoldaten, einberufene, vorbenachrichtigte\nsungen nicht gebunden.\"\nund gediente Wehrpflichtige\n(1) Soldaten und ungediente Wehrpflichtige,           c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-\ndie zum Wehrdienst einberufen sind oder schrift-              sung:\nlich benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für\n,, (4) Die Ausschüsse prüfen die Ernsthaftig-\nAusfälle kurzfristig einberufen werden können,\nkeit der Berufung auf das Grundrecht des Ar-\nsowie gediente Wehrpflichtige (§ 23 Abs. 2) lei-\ntikels 4 Abs. 3 des Grundgesetzes und stellen\nsten Zivildienst anstelle des Wehrdienstes, wenn\nfest, ob die Voraussetzungen für die Inan-\nauf ihren Antrag in dem Verfahren nach § 26\nspruchnahme des Grundrechts vorliegen; zu\nAbs. 3 bis 8 festgestellt ist, daß sie berechtigt\nden Voraussetzungen gehört, daß der Antrag-\nsind, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst\nsteller seine Gewissensentscheidung nach\nmit der Waffe zu verweigern.\nseinem persönlichen Ausdrucksvermögen\n(2) Ein Soldat, der die Feststellung seiner Be-            einleuchtend begründet. Bleiben Zweifel, ob\nrechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu                 die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,\nverweigern, beantragt hat, kann nach § 19 Abs. 2              so ist der Antragsteller anzuerkennen, es sei\nNr. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst              denn, daß die Berufung auf die Gewissens-\nüberführt werden, wenn der Dienst mit der                     entscheidung nach seinem Gesamtverhalten\nWaffe für ihn eine _unzumutbare und auf andere                nicht glaubhaft ist.\nWeise nicht behebbare Härte bedeuten würde.\n(5) Die Entscheidung der Ausschüsse er-\nMit der Umwandlung seines Wehrdienstverhält-\ngeht nach mündlicher Aussprache mit dem\nnisses in ein Dienstverhältnis nach dem Zivil-\nAntragsteller. Von der Aussprache kann im\ndienstgesetz gilt seine Berechtigung, den Kriegs-\nEinvernehmen mit dem Antragsteller abgese-\ndienst mit der Waffe zu verweigern, als fest-\nhen werden, wenn dies sachdienlich ist. Ab-\ngestellt.\"\nlehnende Entscheidungen sind zu begründen.\nDie Ablehnung darf nur auf gerichtlich nach-\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                 prüfbare Tatsachen gestützt werden.\"\na} Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:                                            4. § 29 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Erklärung nach § 25 a Abs. 1 ist       „ 7. wenn seine Berechtigung, den Kriegsdienst\nschriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis-             mit der Waffe zu verweigern, festgestellt\nwehrersatzamt abzugeben; entsprechendes                    worden ist, soweit er nicht auf seinen Antrag\ngilt für den Antrag nach § 25 b Abs. 1, der zu             zum waffenlosen Dienst herangezogen oder\nbegründen ist. Erklärung und Antrag befreien               nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in\n11\nnicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu               den Zivildienst überführt wird,    •","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                          1231\n5. § 48 wird wie folgt geändert:                             4. Der bisherige § 1 wird § 1 a.\na) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange-\nfügt:                                                5. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Strafpro-\nzeßordnung und des Gerichtsverf assungsgeset-\n„6. Die Uberprüfung der in § 25 a Abs. 1                zes (StPAG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I\ngenannten Wehrpflichtigen in dem Ver-               S. 1067)\" durch die Worte „des Gesetzes über\nfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 gilt als nach         die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\n§ 25 a Abs. 2 angeordnet. § 26 Abs. 2 findet        Strafsachen vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I\nkeine Anwendung.\"                                   S. 2445)\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird w ic folgt geändert:\n6. § 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\naa) Djc Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 5\" werden\ndurch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 6\"             „Ist die Frist für einen Antrag nach § 11 Abs. 2\nersetzt.                                           oder nach § 12 Abs. 2 und 4 des Wehrpflichtge-\nsetzes im Zeitpunkt der Feststellung der Be-\nbb) Jn Nummer 2 werden die Worte „zum\nrechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nZivildienst oder\" gestrichen.\nverweigern, noch nicht abgelaufen, so ist der\nAntrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach\ndiesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                7. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 24\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 24 Abs. 1\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-             Satz 2 Nr. 2\" ersetzt.\nmachung vom 9. August 1973 (BGBI. I S. 1015), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz über die Versorgung\nder Beamten und Richter in Bund und Ländern                  8. § 14 a wird wie folgt geändert:\n(Beamtenversorgungsgesetz                BeamtVG) vom            a) In Absatz 1 werden nach der Klammer ein\n24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), wird wie folgt                     Komma und die Worte „zuletzt geändert\ngeändert:                                                             durch das Einführungsgesetz zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\n1. Die Bezeichnungen „anerkannter Kriegsdienst-                     S. 3341)\" eingefügt.\nverweigerer\" und „anerkannte Kriegsdienstver-               b) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3\nweigerer\" werden durch die Bezeichnung                           bis 5\" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1\" er-\n,, Kriegsdienstverweigerer\" ersetzt.                             setzt.\n2. Die Uberschrift des ersten Abschnittes erhält           9. Nach § 14 a wird folgender neuer § 14 b ein-\nfolgende Fassung:                                           gefügt:\n,,§ 14 b\n„Erster Abschnitt\nAndere Dienste i:tn Ausland\nZivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation\ndes Zivildienstes\".                          (1) Kriegsdienstverweigerer werden        nicht\nzum Zivildienst herangezogen, wenn sie\n1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 aner-\n3. § 1 erhält folgende Fassung:\nkannten Träger zur Leistung eines minde-\n,,§ 1                                 stens achtzehnmonatigen Dienstes außerhalb\ndes Geltungsbereiches des Grundgesetzes,\nZivildienstpflicht                           der das friedliche Zusammenleben der Völ-\nKriegsdienstverweigerer werden zum Zivil-                   ker fördern will, vertraglich verpflichtet\ndienst herangezogen, wenn sie                                   haben und\n1. die nach § 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgeset-             2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.\nzes vorgesehene Erklärung abgegeben haben,              § 14 a Abs. 4 gilt entsprechend.\n2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehr-                   (2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur\npflichtgesetzes gestellt oder eine Erklärung            Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\nabgegeben haben, die nach § 26 Abs. 1 des               jahres nach, daß sie mindestens achtzehn Mo-\nWehrpflichtgesetzes den Antrag ersetzt, und             nate Dienst nach Absatz 1 geleistet haben, so\nihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der             erlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24\nWaffe zu verweigern, festgeste11t worden ist            Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu leisten.\noder                                                    Wird der Dienst aus Gründen, die der Kriegs-\n3. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehr-                dienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vor-\npflichtgesetzes gestellt haben und die Vor-             her abgebrochen, so ist die in dem Dienst zu-\naussetzungen des § 25 b Abs. 2 des Wehr-                rückgelegte Zeit auf den Zivildienst anzurech-\npflichtgesetzes vorliegen.\"                             nen.","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I\n(3) Als Träger eines Dienstes im Sinne des        12. § 19 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 können juristische Personen aner-\nkannt werden, die                                         a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos                    „Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen\nsteuerbegünstigten Zwecken im Sinne der                     wird, weil seine Berechtigung, aus Gewis-\n§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,                     sensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe\n2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben                        zu verweigern, festgestellt worden ist, soll\nden Interessen der Bundesrepublik Deutsch-                  unverzüglich zum Zivildienst einberufen\nland dienen und                                             werden.\"\n3. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundge-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsetzes haben.\n,,(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch\nUber die Anerkennung eines Trägers entschei-\nschriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit\ndet auf dessen Antrag der Bundesminister für\nder vom Bundesminister der Verteidigung\nArbeit und Sozialordnung. Er kann die Aner-\nbestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis\nkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers\nnach diesem Gesetz umgewandelt werden,\nbeschränken. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet\nwenn der Kriegsdienstverweigerer\nentsprechende Anwendung.\"\n1. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des\nWehrpflichtgesetzes gestellt oder eine\n10. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3\nErklärung abgegeben hat, die nach § 26\nbis 5\" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes den An-\ntrag ersetzt, und seine Berechtigung, den\n11. § 15 a erhält folgende Fassung:                                       Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\ngern, in dem Verfahren festgestellt wor-\n,,§ 15 a                                      den ist oder\nFreies Arbeitsverhältnis                          2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des\n(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst ist                      Wehrpflichtgesetzes gestellt hat und die\nabzusehen, wenn und solange der Kriegsdienst-                     , Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 des\nverweigerer freiwillig in einem Arbeitsverhält-                       Wehrpflichtgesetzes vorliegen.\nnis mit üblicher Arbeitszeit in einer anerkann-\nDas Wehrdienstverhältnis ist durch schrift-\nten Beschäftigungsstelle (§ 4) tätig ist. Dies gilt\nlichen Bescheid in ein Dienstverhältnis nach\nnicht für Kriegsdienstverweigerer, die sich in\ndiesem Gesetz umzuwandeln, wenn seit Ein-\neiner Ausbildung für eine Tätigkeit in einer sol-\ngang des Antrages nach § 25 b Abs. 1 des\nchen Beschäftigungsstelle oder in einem Beschäf-\nWehrpflichtgesetzes drei Monate vergangen\ntigungsverhältnis mit einer solchen Beschäfti-\ngungsstelle befinden.                                           sind und der Prüfungsausschuß in dem Ver-\nfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des Wehr-\n(2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur                   pflichtgesetzes eine Entscheidung über den\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-                       Antrag nicht getroffen hat, es sei denn, daß\njahres nach, daß· sie in einem solchen Arbeits-                 es zu einer Entscheidung des Prüfungsaus-\nverhältnis mindestens zweieinhalb Jahre lang                    schusses aus Gründen, die der Antragsteller\ntätig waren, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst              zu vertreten hat, nicht gekommen ist. In al-\nvon der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer                len Fällen der Umwandlung bestimmt der\nzu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Grün-                Bescheid den Zeitpunkt der Umwandlung so-\nden, die der Kriegsdienstverweigerer nicht zu                   wie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivil-\nvertreten hat, unterbrochen, so ist die im Ar-                  dienst. Der Dienstpflichtige hat sich entspre-\nbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit auf den Zivil-                chend dem Umwandlungsbescheid zur Auf-\ndienst anzurechnen.                                             nahme des Zivildienstes zu melden.\"\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nverordnung weitere Tätigkeitsbereiche im Rah-         13. Dem§ 22 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nmen dieses Gesetzes und die nähere Ausgestal-\ntung des Arbeitsverhältnisses bestimmen.                    ,, (2) Von einem nach den Bestimmungen des\n(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten ent-           Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-\nsprechend für einen Kriegsdienstverweigerer,              len Jahres vom 17. August 1974 (BGBI. I S. 640),\nder aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivil-            zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur\ndienst zu leisten, wenn er freiwillig in einem            Änderung des Gesetzes zur Förderung eines\nArbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in             freiwilligen sozialen Jahres vom 18. Dezember\neiner anerkannten Beschäftigungsstelle (§ 4)              1975 (BGBI. I S. 3155), für die Dauer von zwölf\noder in einer sozialen Einrichtung, die nicht als         zusammenhängenden Monaten geleisteten frei-\nBeschäftigungsstelle anerkannt ist, tätig ist             willigen sozialen Jahr werden sechs Monate auf\noder tätig wird.\"                                         den Zivildienst angerechnet.\"","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977                             1233\n14. § 23 wird wie folgt geändert:                                    bar betroffen ist, darf der Dienstleistende\nnicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden,\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie in der Beschäftigungsstelle infolge des\n,,Kriegsdienstverweigerer, die eine Erklä-                  Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.\"\nrung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Wehr-\npflichtgesetzes       abgegeben      haben,   und        b) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung\"\nKriegsdienstverweigerer, deren Berechti-                     durch das Wort „Beschäftigungsstelle\" er-\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu                       setzt.\nverweigern, festgestellt ist oder als festge-\nstellt gilt, unterliegen der Zivildienstüber-\nwachung.\"                                            17. In § 35 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „auf\nAntrag\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Zahlen \"14,\n18. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „Vierte An-\n14 a, 15\" durch die Zahlen „14 bis 15\"\nersetzt.                                         passungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (BGBI. I\nS. 1284)\" durch die Worte „Siebente Anpas-\nbb) In Nummer 4 werden die Worte\nsungsgesetz-KOV vom 9. Juni 1975 (BGBI. I\n,,Abs. 2\" durch die Worte „Abs. 3\" er-\nS. 1321)\" ersetzt.\nsetzt.\ncc) In Nummer 5 werden die Worte „Satz 2\"\ndurch die Worte „Satz 2 Nr. 2\" ersetzt.     19. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:        '\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3               a) In Nummer 6 werden die Zahlen „14, 14 a,\nbis 5\" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1\" er-                   15, 15 a\" durch die Zahlen „14 bis 15 a\" er-\nsetzt.                                                       setzt.\nd) In Absatz 5 Nr. 4 werden die Zahlen „14,                  b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\n14 a, 15, 15 a\" durch die Zahlen „14 bis 15 a\"\nersetzt.                                                     „10. die Feststellung der Berechtigung, den\nKriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\ngern, zurückgenommen oder widerru-\n15. § 24 wird wie folgt geändert:\nfen ist.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n., (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige,      20. In § 44 Abs. 2 wird die Zahl „3\" durch die Zahl\ndie das achtundzwanzigste Lebensjahr noch                ,,4\" ersetzt.\nnicht vollendet haben. Dienstpflichtige, die\n1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-\nrend des Grundwehrdienstes vorwiegend         21. § 76 wird gestrichen.\nmilitärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des\nWehrpflichtgesetzes) verwendet worden\nwären,                                        22. § 79 wird wie folgt geändert:\n2. mit ihrem Einverständnis dafür vorge-                 a) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 2\"\nsehen sind, nach Abschluß ihrer beruf-                 durch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.\nlichen Ausbildung besondere Aufgaben\nim Zivildienst zu erfüllen, oder                   b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n3. wegen einer Verpflichtung zur Leistung                     „3. Wehrpflichtige, die die Feststellung ihrer\neines mindestens zweijährigen Entwick-                       Berechtigung, den Kriegsdienst mit der\nlungsdienstes nicht zum Zivildienst her-                     Waffe zu verweigern, nach § 25 b Abs. 1\nangezogen werden (§ 14 a),                                   des Wehrpflichtgesetzes beantragt haben\nleisten Zivildienst bis zur Vollendung des                         oder deren Antrag nach § 26 Abs. 1 des\nzweiunddreißigsten Lebensjahres.\"                                  Wehrpflichtgesetzes durch die Erklärung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                         als ersetzt gilt, können zum Zivildienst\neingefügt:                                                         herangezogen werden, bevor über die\nBerechtigung entschieden ist.\"\n,, (2) Der Zivildienst dauert achtzehn Mo-\nnate. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.\"                      c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                      ,,6. § 15 a Abs. 1 und Abs. 4 findet Anwen-\nsätze 3 und 4.                                                     dung, wenri der Kriegsdienstverweigerer\nbinnen vier Wochen nach Eintritt des\n16. § 27 wird wie folgt geändert:                                          Verteidigungsf alles nachweist, daß er in\neinem Arbeitsverhältnis mit üblicher\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          Arbeitszeit in einer anerkannten Beschäf-\n,,Während der Dauer eines Arbeitskampfes,                          tigungsstelle (§ 4) tätig ist. § 15 a Abs. 2\ndurch den die Beschäftigungsstelle unmittel-                       findet keine Anwendung.\"","1234                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel 3                                                   §5\nUbergangsvorschriften                      Zivildienstpflichtige, die vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes zum Zivildienst einberufen worden sind,\n§ l                          werden nach einer Dienstleistung von sechzehn\nMonaten entlassen.\nHaben Soldaten und ungediente Wehrpflichtige,\ndie einberufen oder schriftlich benachrichtigt sind,\ndaß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen\nwerden können, sowie gediente Wehrpflichtige                                    Artikel 4\neinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-                  Bereinigung anderer Vorschriften\nweigerer nach § 26 des Wehrpflichtgesetzes in der\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-       Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen\nsung gestellt, über den noch nicht unanfechtbar         verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert\nentschieden worden ist, so gilt folgendes:              werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden\n1. Anträge gelten als Anträge im Sinne des § 25 b       Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, auf die das Ver-\nfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des W ehrpflichtge-\nsetzes anzuwenden ist. Die Frist des § 19 Abs. 2\nArtikel 5\nSatz 2 des Zivildienstgesetzes beginnt mit dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes.                          Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes\n2. Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und               Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli\nPrüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer          1957 (BGBI. I S. 1052), zuletzt geändert durch das\nsowie der Verwaltungsgerichte, die die Berechti-     Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-      Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975\ngern, feststellen, werden mit Inkrafttreten dieses   (BGBI. I S. 1005), wird wie folgt geändert:\nGesetzes unanfechtbar.\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n§2                           „3. derjenigen Soldaten, die die Feststellung ihrer\nHaben andere ungediente Wehrpflichtige einen              Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-             verweigern, beantragt haben und über deren\nrer nach § 26 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum         Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung              worden ist,\".\ngestellt, über den noch nicht unanfechtbar entschie-\nden worden ist, so gilt folgendes:\nArtikel 6\n1. Die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienst-                Änderung der Wehrdisziplinarordnung\nverweigerer gelten als Erklärung im Sinne des\n§ 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes.                  Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\n2. Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung          Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. I\nals Kriegsdienstverweigerer gelten als nicht         S. 1665), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nergangen.                                            derung des Soldatengesetzes, des Soldatenversor-\ngungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom\n§3                           6. August 1975 (BGBI. I S. 2113), wird wie folgt\nSoweit nach den §§ 1 und 2 Rechtsstreitigkeiten      geändert:\nvor den Verwaltungsgerichten erledigt sind, sind\ndie außergerichtlichen Kosten wie bei einer Aner-       1. § 68 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:\nkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstatten;\nGerichtskosten werden nicht erhoben.                        „Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder\nfrühere Soldaten, die die Feststellung ihrer\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\n§4                              verweigern, beantragt haben und über deren\nKriegsdienstverweigerer, die nach § 15 a Abs. 1         Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wor-\ndes Zivildienstgesetzes in der bis zum Inkrafttreten       den ist.\"\ndieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zum Zivil-\ndienst herangezogen worden sind, werden nicht           2. § 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmehr zum Zivildienst einberufen, wenn sie bis zur\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres              „Ehrenamtliche Richter, die die Feststellung ihrer\nnachweisen, daß sie mindestens zweieinhalb Jahre           Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nfreiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher         verweigern, beantragt haben, können bis zum\nArbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflege-       rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsver-\nanstalt tätig waren.                                       fahrens ihr Amt nicht ausüben.\"","Nr. 45    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977                    1235\nArtikel 7                        sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung\nNeufassung von Gesetzen                 bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern\nund dabei Umstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung wird       tigen.\nermächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der sich aus\ndiesem Gesetz ergebenden Fassung bekanntzuma-                                Artikel 8\nchen, die Paragraphenfolge zu ändern und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                               Inkrafttreten\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nnung wird ermächtigt, das Zivildienstgesetz in der   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}