{"id":"bgbl1-1977-44-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":44,"date":"1977-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_44.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr","law_date":"1977-07-12T00:00:00Z","page":1223,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli. 1911                       1223\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr\nVom 12. Juli 1977\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 des Güterkraft-          Bahnhof im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-         langen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prü-\nchung vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, 2480),      fung auszuhändigen.\nder durch das Gesetz vom 14. Juli 1916 (BGBI. I S.\n§ 2\n1806) geändert worden ist, wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                (1) Im grenzüberschreitenden Huckepackverkehr\nist die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug, das\n§ 1                          nicht im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes zugelassen ist, von der Genehmigungs-\n(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschrei-  pflicht nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-\ntenden Huckepackverkehr mit Kraftfahrzeugen, die       zes und § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-\nin den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-        überschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. De-\nschaften zugelassen sind.                              zember 1968 (BGBI. I S. 1364), zuletzt geändert durch\n(2) Grenzüberschreitender Huckepackverkehr im       die Verordnung vom 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1513),\nSinne dieser Verordnung liegt vor, wenn                befreit, wenn\n1. die Güter auf einem Teil der Strecke mit einem      1. das Kraftfahrzeug beim Vorlauf oder Nachlauf\nKraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der            die Grenze überschreitet oder\nStrecke mit der Eisenbahn eines Mitgliedstaates    2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert\nder Europäischen Gemeinschaften in einem Kraft-         wird und nur einen Vorlauf und Nachlauf durch-\nfahrzeug, einem Anhänger oder deren Aufbauten\nführt.\nbefördert werden und\n(2) Im grenzüberschreitenden Huckepackverkehr\n2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und\nmit einem Kraftfahrzeug, das im Geltungsbereich\nzu einem anderen Teil außerhalb des Geltungs-\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes zugelassen ist, gilt\nbereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt\ndie Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr\nund\n(§ 80 des Güterkraftverkehrsgesetzes) oder die Be-\n3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug ,           scheinigung über die Berechtigung zur Ausübung\na) zu dem der Beladestelle nächstgelegenen ge-     des allgemeinen Güternahverkehrs ( § 89 des Güter-\neigneten Bahnhof (Vorlauf) und                  kraftverkehrsgesetzes) als Genehmigung im Sinne\nb) von dem der Entladestelle nächstgelegenen       des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes für\ngeeigneten Bahnhof (Nachlauf)                   die Beförderung im Vorlauf und im Nachlauf. § 12\ndurchgeführt wird.                                 Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt mit\nder Maßgabe, daß an Stelle der Genehmigungsur-\n(3) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sin-    kunde die Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des\nne von Absatz 2 Nr. 3 ist der Bahnhof, der die kür-    Güterkraftverkehrsgesetzes oder die Ausfertigung\nzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be-        der Bescheinigung nach § 89 des Güterkraftverkehrs-\nund Entladestelle hat und von dem regelmäßig           gesetzes tritt; § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftver-\nHuckepackverkehr durchgeführt wird. Wird auch          kehrsgesetzes findet keine Anwendung.\ndas Kraftfahrzeug mit der Eisenbahn befördert, so\nist der Bahnhof geeignet, von dem solche Beförde-          (3) Findet der Vorlauf oder Nachlauf ausschließ-\nrungen regelmäßig stattfinden. Auf Antrag des Un-      lich im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsge-\nternehmers kann die höhere Landesverkehrsbehörde,      setzes statt, so darf der Unternehmer nur ein Kraft-\nin deren Bereich der Be- oder Entladebahnhof liegt,    fahrzeug einsetzen, das im Geltungsbereich dieses\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbahn abwei-          Gesetzes zugelassen ist. Absatz 1 Nr. 2 bleibt hier-\nchend von Satz 1 einen anderen Bahnhof zum nächst-     von unberührt.\ngelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern\n§ 3\ndies der Förderung des grenzüberschreitenden\nHuckepackverkehrs dient. In diesem Fall ist eine           (1) Der Unternehmer hat in den nach § 28 Abs.\nBescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten       des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach Artikel 6","1224                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates der Euro-                                    § 5\npäischen'Gemeinschaften vom 27. Juni 1960 über die          Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3\nBeseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet        des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nder Frachten und Beförderungsbedingungen {ABI.           sätzlich oder fahrlässig\nEG Nr. 52 S. 1121) vorgeschriebenen Beförderungs-\nund Begfoitpapieren den Verlade- und Entladebahn-        l. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 eine Bescheinigung\nhof vor Antritt der Beförderung einzutragen. Diese          über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof\nAngaben hat sich der Unternehmer vor Beginn des             nicht im Kraftfahrzeug mitführt oder auf Verlan-\nNachlaufs auf dem Befördf'rungs- und Begleitpapier          gen den zuständigen Kontrollbeamten nicht zur\nvon d(~r Eisenbahnverwaltung odPr einer von ihr             Prüfung aushändigt;\nbevo11mdchtigten Stelle br~stütigrm zu lassen.          2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug einsetzt,\n(2) In den Fällen des § 2 Abs. l hat der Unter-          das nicht im Geltungsbereich des Güterkraftver-\nnehmer beim Vorlauf w~uenüber den zuständigen               kehrsgesetzes zugelassen ist, oder\nKontrollbehörden den Nachweis zu führen, daß für        3. a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Beförderungs-\nden anschließenden Eisenbahntransport ein Platz auf             und Begleitpapier den Verlade- und Entlade-\neinem Zug reserviert ist. Als Nachweis der beab-                bahnhof nicht, nicht rechtzeitig oder nicht rich-\nsichtigten Eisenbahnbeförderung wird eine Reser-                tig eingetragen hat oder\nvierungsbestätigung der Deutschen Bundesbahn                b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung\noder der von ihr bevollmächtigten Stelle anerkannt.             der Eisenbahnbeförderung nicht oder nicht\nDie Reservierungsbestätigung ist im Kraftfahrzeug               rechtzeitig auf dem Beförderungs- und Be-\nmitzuführen und auf Verlangen den zuständigen                   gleitpapier hat bestätigen lassen oder\nKontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\nc) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 die Reservierungs-\nbestätigung nicht im Kraftfahrzeug mitführt\n§ 4                                    oder auf Verlangen den zuständigen Kontroll-\nFür den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr                beamten nicht zur Prüfung aushändigt.\ngelten im Verhältnis zwischen dem Unternehmer\nund seinem Auftraggeber die Tarifvorschriften, die                                 § 6\nbei einer Beförderung mit einem Kraftfahrzeug auf           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Gesamtstrecke anzuwenden wären. Uberträgt            Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des\nder Unternehmer den Vorlauf oder den Nachlauf            Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\neinem anderen Unternehmer, so können sie verein-\nbaren, daß das für die Gesamtstrecke zu berechnende\n§ 7\nBeförderungsentgelt mindestens im Verhältnis des\nauf den Vorlauf oder den Nachlauf entfallenden              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nStreckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt wird.       kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}