{"id":"bgbl1-1977-44-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":44,"date":"1977-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_44.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1977-07-12T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1222                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeiJ I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 12. Juli 1977\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die              2. bei Binnenschiffen\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                  mit Ladung . . . . . . . . . . 0,12 DM/t Tragfähigkeit,\nfahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833) in der Fas-\nsung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ände-                   in Ballast oder leer . . . 0,08 DM/t Tragfähigkeit,\nrung von Kostenermächtigungen und zur Oberlei-\n3. bei  anderen Fahrzeu-\ntung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli\ngen, Geräten oder son-\n1969 (BGBI. I S. 901) wird im Einvernehmen mit dem\nstigen Schwimmkörpern 0,18 DM/BRT,\nBundesminister der Finanzen verordnet:\n4. bei Schleppern und Ber-\nArtikel 1                                gungsfahrzeugen . . . . . 0,04 DM/PS,\nDie Verordnung über die Abgc1ben in den bundes-                 auf Antrag kann ein\neigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrt-                Jahreshafengeld von . . 0,80 DM/PS\nstraßen-Ordnung vom 5. März 197G (BGBI. I S. 494)                  für ein Kalenderjahr\nwird wie folgt geändert:                                           entrichtet werden.\"\nAbschnitt D. Abs. 1 des Tarifs für die Häfen, Lösch-\nund Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal, den Hafen                                           Artikel 2\nStadersand sowie den Lösch- und Ladeplatz Mitteln-\nkirchen (Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 2) erhält fol-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngende Fassung:                                                  leitungsgesetzes in Verbindung --mit § 21 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\n,, (1) Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und           biet der Seeschiff ahrt auch im Land Berlin.\nfür jeden Ausgan9\n1. bei Seeschiffen\nmit Ladung . . . . . . . . . . 0, 18 DM/BRT,                                         Artikel 3\nin Ballast oder leer . . . 0, 10 DM/BRT,                      Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}