{"id":"bgbl1-1977-44-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":44,"date":"1977-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude","law_date":"1977-07-11T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                            Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1977                                                                                              Nr. 44\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n11. 7. 77  Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimm-\nter Wohngebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1213\n(ill-1, 610-6-5, 611-1-10-3\n12. 7. 77  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen\nI ffüc!n im Cdttmgslwreich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1222\n!!510-1-'.l-5\n12. 7. 77  Verordnun9 übPr den gre:~nzüberschreitenden Huckepackverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1223\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV(\\rk ündun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1225\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1226\nGesetz\nüber steuerliche Vergünstigungen\nbei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude\nVom 11. Juli 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        Hundert der Anschaffungskosten absetzen. Nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für\nAbnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5\nvom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7\nArtikel 1                                             Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die\nEinkommensteuergesetz                                                Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten\nbei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-\nDas Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung                                       wohnung 150 000 Deutsche' Mark, bei einem\nder Bekanntmachung vorn 5. September 1974                                             Zweifamilienhaus 200 000 Deutsche Mark, bei\n(BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422), zuletzt geändert                                     einem Anteil an einem dieser Gebäude oder einer\ndurch Artikel II des Gesetzes vom 18. Februar 1977                                     Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von\n(BGBI. I S. 297), wird wie folgt geändert:                                             150 000 Deutsche Mark oder von 200 000\nDeutsche Mark, so ist auf den übersteigenden\nTeil der Herstellungskosten oder der Anschaf-\n1. § 7 b erhält die folgende Fassung:\nfungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist\n,,§ 7 b                                             nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigen-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\ntumswohnung oder einen Anteil an einem dieser\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nGebäude oder an einer Eigentumswohnung\n(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäu-\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den\nsern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-\nEhegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nnungen, die zu mehr als 66 2/a vom Hundert Wohn-\nvorliegen;\nzwecken dienen, kann abweichend von § 7 Abs. 4\nund 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und                                    2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit\nin den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu                                             der Anschaffung an den Veräußerer ein Ein-\n5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein                                             familienhaus, Zweifamilienhaus oder eine\nErwerber im Jahr der Anschaffung und in den                                               Eigentumswohnung oder einen Anteil an\nsieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom                                              einem dieser Gebäude oder an einer Eigen-","214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ntumswohnung verctußerl; das gilt auch, wenn          oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses,\ndas veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigen-        eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-\ntumswohnung oder der veräußerte Anteil dem           wohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei de-\nEhegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen          nen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-\nwar und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der           gen, können erhöhte Absetzungen nach den Ab-\nAnschaffung und im Zeitpunkt der Veräuße-            sätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1\nrung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-        bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen,\nliegen;                                              Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch neh-\n3. nach einer früheren Verctußerung durch ihn            men. Den erhöhten Absetzungen nach den Ab-\nwieder anschafft; das gilt auch, wenn das Ge-        sätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen\nbäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil          nach § 7 b in der jeweiligen Fassung ab Inkraft-\nim Zeitpunkt der früheren Veräußerung dem            treten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I\nEhegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen          S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförde-\nwar und bei den Ehegatten die Voraussetzun-          rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom\ngen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                       11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. Ist das Ein-\nfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstel-           Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuer-\nlungskosten, die für Ausbauten und Erweiterun-           pflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünsti-\ngen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus           gungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuer-\noder an einer Eigentumswohnung aufgewendet               pflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3 er-\nworden sind, wenn das Einfamilienhaus, Zwei-             höhte Absetzungen bei einem weiteren Einfami-\nfamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor               lienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren\ndem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach         Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1\ndem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist.            Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn\nWeitere Voraussetzung. ist, daß das Gebäude              er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von\noder die Eigentumswohnung im Inland belegen              zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des\nist und die ausgebauten oder neu hergestellten           Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erst-\nGebäudeteile zu mehr als 80 vom 1-Iundert Wohn-          objekt letztmals zugerechnet worden ist, an-\nzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in            schafft oder herstellt; entsprechendes gilt bei\ndem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenom-            einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Ein-\nmen ·werden können, ist der Restwert den An-             t amilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer\nschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-           Eigentumswohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert              Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für             die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kür-\nAbnutzung sind einheitlich für das gesamte               zen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichti-\nGebäude nach dem sich hiernach ergebenden                gen zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflich-\nBetrag und dem für das Gebäude maßgebenden               tige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeit-\nHundertsatz zu bemessen.                                raum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurech-\n(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die        nen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-      Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so\ngenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum             beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folge-\nEnde des dritten auf das Jahr der Fertigstellung        objekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des\nfolgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Her-          Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt\nstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf       dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet wor-\ndas Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres ent-       den ist.\nstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom              (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-\nJahr ihrer Entstehung an so behandelt werden,           haus oder eine Eigentumswohnung mehreren\nals wären sie bereits im ersten Jahr des Begünsti-      Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5\ngungszeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2            mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des\ngelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses,        Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder\neines Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-          an einer Eigentumswohnung einem Einfami-\nwohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen             lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer\nim Sinne des Absatzes 2 entsprechend.                   Eigentumswohnung gleichsteht; entsprechendes\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind               gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von\nohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als        Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder\nWohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in              Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflich-\nihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für          tigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist nicht anzuwen-\njede in dem Gebäude befindliche Wohnung                  den, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-\nuntergestellt werden kann. Räume für die Unter-         haus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich\nstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht       dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten\nWohnzwecken dienend zu behandeln.                        zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Vor-\naussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1\nund 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein-            (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-\nfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder          kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen\nfür eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau            kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977                        1215\nerstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlun-                                    Artikel 2\ngen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der\nBerlinförderungsgesetz\nFertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Ab-\nsetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert vor-                  Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nnehmen.                                                  kanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353),\n(8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-         zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nsern und Eigentumswohnungen, die nach dem                 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt\n31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 an-          geändert:\ngeschafft worden sind, gilt folgendes:\n1. § 14 a erhält die folgende Fassung:\n1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die\nVorschriften des § 7 b in den bisherigen Fas-                                  ,,§ 14 a\nsungen oder des § 54 weiter angewendet wer-                Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser\nden.\n(1) Bei in Berlin (West) hergestellten Gebäu-\n2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nden, die mehr als zwei Wohnungen enthalten\nan die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli\n(Mehrfamilienhäuser) und zu mehr als 662/s vom\n1977 tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzun-\nHundert Wohnzwecken dienen, kann der Bauherr\n. gen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ist\nabweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-\nAbsatz 2 nicht anzuwenden.\"\nsteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und\ndem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu zehn\n2. § 21 a Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                   vom Hundert, ferner in den darauffolgenden zehn\n,,(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt             Jahren jeweils bis zu drei vom Hundert der Her-\nwerden:                                                      stellungskosten absetzen. § 7 b Abs. 1 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu\nWohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen-                  (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\nhang stehenden Schuldzinsen bis zur Höhe des            Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweite-\nGrundbetrags;                                           rungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilien-             in Anspruch genommen werden, wenn die ausge-\nhaus in Anspruch genommen werden, nach                  bauten oder erweiterten Gebäudeteile zu mehr\nAbzug der Schuldzinsen im Sinne der Ziffer 1.\"          als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die\nerhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem\nFall nach den Herstellungskosten, die für den\n3. In § 39 a Abs. 1 Ziff. 6 wird das Zitat ,,§ 14 a\"\nAusbau oder die Erweiterung aufgewendet wor-\ndurch das Zitat ,,§ 14 a oder§ 15\" ersetzt.\nden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes gilt entsprechend.\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\n(3) § 7 b Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einkommen-\na) Absatz 10 a erhält die folgende Fassung:                  steuergesetzes ist anzuwenden.\n,, (10 a) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäu-\n(4) Werden Mehrfamilienhäuser, die minde-\nsern, Zweifamilienhäusern oder Eigentums-\nstens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung zu\nwohnungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nmehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,\nzember 1976 hergestellt oder durch nach dem\noder Ausbauten oder Erweiterungen, die die Vor-\n31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlos-\naussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, in\nsenen obligatorischen Vertrag oder gleichste-\nBerlin (West) im steuerbegünstigten oder frei\nhenden Rechtsakt angeschafft worden sind;\nfinanzierten Wohnungsbau errichtet, kann der\ndabei ist § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 nur anzu-\nBauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten\nwenden, wenn das Erstobjekt dem Steuer-\nerhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4\npflichtigen noch nach dem 31. Dezember 1976\nund 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der\nzuzurechnen ist. Bei vor dem 1. Januar 1977\nFertigstellung und in den beiden folgenden Jah-\nhergestellten oder durch vor dem 1. Januar\nren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-\n1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-\nsamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten\nrischen Vertrag oder gleichstehenden Rechts-\nvornehmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte\nakt angeschafften Einfamilienhäusern, Zwei-\nAbsetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen\nmen werden können, spätestens vom dritten auf\nist § 7 b in der vor dem 1. Januar 1977 gelten-\ndas Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,\nden Fassung weiter anzuwenden. Die Sätze 1\nsind\nund 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und\nErweiterungen an einem Einfamilienhaus,                 1. bei Mehrfamilienhäusern die Absetzungen für\nZweifamilienhaus oder an einer Eigentums-                  Abnutzung nach dem Restwert und dem nach\nwohnung.\"                                                   § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter\nBerücksichtigung der Restnutzungsdauer maß-\nb) Absatz 10 b wird gestrichen.                                  gebenden Hundertsatz zu bemessen,\nc) Absatz 10 c wird Absatz 10 b.                            2. bei Ausbauten und Erweiterungen die Vor-\nschriften des § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom-\n5. § 53 wird gestrichen.                                           mensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.","1216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nWerden die erhöhten Absetzungen nach Satz 1                       möglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektro-\nfür Ausbauten und Erweiterungen in Anspruch                       herd; entlüftbare Speisekammer oder entlüft-\ngenommen, ist Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.                         barer Speiseschrank,\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4                3.  neuzeitliche sanitäre Anlagen,\nkönnen bereits für Teilherstellungskosten in An-              4.  ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete\nspruch genommen werden.                                           Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,\n(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die            5.  Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-\nVorschriften des § 7 b Abs. 4 dc~s Einkommen-                     wertiges Heizgerät,\nsteuergesetzes anzuwenden.                                   6.   elektrische     Brennstellenanschlüsse    und\n(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes                   Steckdosen,\nist nicht anzuwenden.\"                                        7.  Heizungs- und Warmwasseranlagen,\n8.  Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\n2. Hinter § -14 a wird der folgende § 14 b eingefügt:                vier Geschossen,\n,,§ 14 b                            9.   Anschlüsse an die Kanalisation und an die\nWasserversorgung,\nErhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-\n10.   Umbau von Fenstern und Türen,\nnahmen bei Mehrfamilienhäusern\n11.   Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfami-                   des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenom-\nlienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den                   men werden.\nAbsetzungen für Abnutzung für das Gebäude von\nden Herstellungskosten, die er für Modernisie-                  (4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nrungsmaßnahmen aufgewendet hat, an Stelle der               ist nicht anzuwenden.\"\nnach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung im                 3. § 15 erhält die folgende Fassung:\nJahr der Beendigung der Modernisierungsarbei-\nten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte                                         ,,§ 15\nAbsetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom                    Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nHundert vornehmen. Von dem Jahr an, in dem                     Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nerhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\ngenommen werden können, spätestens vom drit-                    (1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilien-\nten auf das Jahr der Beendigung der Modernisie-             häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-\nrungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert           wohnungen sowie bei Ausbauten und Erweite-\nin fünf gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.                 rungen an in Berlin (West) belegenen Einfami-\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-\n(2) Voraussetzung      für   die  Anwendung    des       tumswohnungen ist§ 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkom-\nAbsatzes 1 ist, daß                                         mensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,\n1. das Mehrfamilienhaus                                     daß\na) vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt wor-          1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung\nden ist und                                             oder Anschaffung und in dem darauffolgenden\nb) bis zum Ablauf von mindestens drei Jahren                Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in\nnach Beendigung der Modernisierungs-                     den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis\narbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert                 zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nWohnzwecken dient und                                    Herstellungskosten absetzen kann,\n2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung            2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-\ndes Senators für Bau- und Wohnungswesen,                    setzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der\nBerlin, nachweist, daß das zu modernisierende               1. Januar 1977 tritt,\nMehrfamilienhaus nach Art der Nutzung der              3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des\nFestsetzung eines Bebauungsplans nicht wider-               Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzun-\nspricht und die Durchführung der Modernisie-                gen außer Betracht bleiben, die der Steuer-\nrungsmaßnahmen einer geordneten baulichen                   pflichtige auf Grund von Vorschriften in\nEntwicklung des Gemeindegebiets sowie den                   Anspruch genommen hat oder in Anspruch\nZielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hin-                 nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft\nsichtlich Erschließung und Auflockerung ent-                getreten sind, und\nspricht.                                               4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5\n§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt                    des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr\nentsprechend.                                                    der Fertigstellung oder Anschaffung und das\nfolgende Jahr zulässigen erhöhten Absetzun-\n(3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des\ngen von jeweils bis zu -10 vom Hundert der\nAbsatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten nur\nAnlagen und Einrichtungen geschaffen werden:\nbeim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum                      Anspruch genommen werden können und daß\nin der Wohnung,                                            in den Fällen des § 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter\n2. Kochraum         mit    Entlüftungsmöglfchkeiten,            Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim\nWasserzapfstelle und Spülbecken, Anschluß-                 Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fer-","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977                              1217\ntigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in        (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilien-\ndem für das Folgeobjekt der Begünstigungs-         haus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nzeitraun1 beginnt.                                  tumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\n§ 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist           innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung\nanzuwenden.                                            auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder\nnach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche\n(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilien-         Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 ent-\nhäuser und Eigentumswohnungen, die mindestens           sprechend für den Ersterwerber oder den Zweit-\ndrei Jahn' nach ihrer Fertigstellung zu mehr als        erwerber, wenn\n80. vorn Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin\n(West) im steuerbegünstigten oder frei finanzier-       1. im Falle des Ersterwerbs\nlen Wohnungsbau hergestellt, kann der Bauherr               der Bauherr,\nan Stelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten         2. im Falle des Zweiterwerbs\nAbsetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5\ndes Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertig-              der Bauherr und der Zwischenerwerber\nstellung und in den beiden folgenden Jahren             für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus\nerhöhte Absetztmgen bis zur Höhe von insgesamt          oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzun-\n50 vom Hundert dPr Herstellungskosten vorneh-           gen nicht geltend gemacht haben. Für den Erster-\nmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzun-          werber und den Zweiterwerber treten an die\ngen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden           Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungs-\nkönnen, spälest(~ns vom dritten auf das Jahr der        kosten und an die Stelle des Jahres der Fertig-\nFertigsl:elhrng folrJenden Jahr an, sind die Abset-     stellung das Jahr der Anschaffung.\nzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\ndem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-              (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4\nzes unter fü~rücksichtigung der Restnutzungs-           findet § 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes\ndauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.              keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene\n§ 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommen-\nEinfamilienhäuser,         Zweifamilienhäuser        und\nsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.             Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger\n§ 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit        im Sinne des Einkommensteuergesetzes anschafft\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß                oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder\ndessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen\n1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzun-           des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\ngen nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruch-         vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme\nnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b           einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbstän-\ndes EinkommenstPuergesetzes gleichsteht,           digen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin\n2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des            (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen\nEinkommensteuergesetzes die Vorschrift des          des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, Die Anschaffung\nAbsatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und              oder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren\nnach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder\n3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Abset-\nder selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit\nzungen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschrif-\nerfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeit-\nten des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkom-\nräume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen\nmensteuergesetzes keine Anwendung finden.\nEhegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2           Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen,\nSatz l, 3 und 4 können auch für Ausbauten und           das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die\nErweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem           Eigentumswohnung selbst bewohnt.\nZweifamilienhaus oder einer fügentumswohnung               (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nin Berlin (West) in Anspruch genommen werden,           ist nicht anzuwenden.\"\nwenn\n1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus         4. § 31 wird wie folgt geändert:\noder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar\n1977 fertiggestellt und nicht nach dem 31. De-      a) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:\nzember 1976 angeschafft worden ist,                        11 (6) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals für\n2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuer-               den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwen-\nbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungs-            den.\"\nbau hergestellt worden sind und                     b) Hinter Absatz 6 werden die folgenden Absätze\n3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäu-             6 a bis 6 c eingefügt:\ndeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Fer-                 (6 a) Die Vorschriften des § 14 a sind erst-\n11\ntigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-             mals auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbau-\nzwecken dienen.                                          ten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in die-               sern anzuwenden, bei denen der Antrag auf\nsem Fall nach den Herstellungskosten, die für                Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976\nden Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet                  gestellt worden ist. Die Vorschriften der §§\nworden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen-              14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der\nsteuergesetzes gilt entsprechend.                            Bekanntmachung vom 18. Februar 1976","1218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(BGBl. I S. 353) oder einer früheren Fassung                 obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden\nsind weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäu-                  Rechtsakt beruht, hat der Steuerpflichtige ein\nser sowie Ausbauten und Erweiterungen an                     Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen\nMehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf                  nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder 15 des\nBaugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 ge-                     Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nstellt worden ist. Bei Mehrfamilienhäusern so-               vom 18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353) oder\nwie Ausbauten und Erweiterungen an Mehr-                     einer früheren Fassung in Anspruch nehmen\nfamilienhiiusern, bei denen der Antrag auf                   will.\"\nBaugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976\nund vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist,                               Artikel 3\nhat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er\ndie erhöhlen Absetzungen nach § 14 a oder                                    Gesetz\nnach den § § 14 a oder 15 des Gesetzes in der                  zur Grunderwerbsteuerbefreiung\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Fe-                       beim Erwerb von Einfamilienhäusern,\nbruar 1976 (BGBl. I S. 353) oder einer früheren     Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen\nFassung in Anspruch nehmen will.\n§ 1\n(6 b) Die Vorschriften des § 14 b sind erst-\nGrunderwerbsteuerbefreiung\nmals auf Modernisierungsmaßnahmen anzu-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 fer-            (1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag\ntiggestellt worden sind.                            ausgenommen:\n(6 c) Die Vorschriften des § 15 sind erstmals    1. der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfami-\nauf Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser               lienhaus, wenn es vom. Erwerber, seinem Ehegat-\nund Eigentumswohnungen sowie Ausbauten                  ten oder einem seiner Verwandten in gerader\nund Erweiterungen an Einfamilienhäusern,                Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-                lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr\ngen anzuwenden, bei denen                               als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient;\n-    im Fall der Herstellung                        2. der Erwerb eines Grundstücks mit einem Zweif a-\nmilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nErwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner\n31. Dezember 1976 gestellt worden ist,\nVerwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren\n-    im Fall der Anschaffung                            mindestens ein Jahr lang ununterbrochen\ndiese auf einem nach dem 31. Dezember              bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr\n1976 rechtswirksam abgeschlossenen obli-           als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient;\n. gatorischen Vertrag oder gleichstehenden       3. der Erwerb einer Eigentumswohnung, wenn sie\nRechtsakt beruht.\nvom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem sei-\nDie Vorschriften der §§ 14 a und 15 des Geset-          ner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jah-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               ren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen\n18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353) oder einer            bewohnt wird und zu meh1 als 66 2/3 vom Hundert\nfrüheren Fassung sind weiter anzuwenden bei             Wohnzwecken dient;\nEinfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und         4. der Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belaste-\nEigentumswohnungen sowie Zubauten, Aus-                 ten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten,\nbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,              wenn wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-                ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus\ngen, bei denen                                          ist, mindestens eine Wohnung vom Erwerber, sei-\nim Fall der Herstellung                            nem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in\ngerader Linie bewohnt wird und das Gebäude zu\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nmehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient.\n15. Juli 1977 gestellt worden ist,\nSteht das Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich\nim Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs          nach Bruchteilen zu, kann ein Mitberechtigter,\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli         wenn er das Grundstück allein oder zu Miteigen-\n1977 rechtswirksam abgeschlossenen obli-           tum erwirbt, die Steuerbefreiung nur bis zur\ngatorischen Vertrag oder gleichstehenden           Höhe des Anteils in Anspruch nehmen, der ihm\nRechtsakt beruht.                                  an dem Erbbaurecht zusteht. Satz 1 und 2 sind auf\nden Erwerb eines mit Wohnungserbbaurechten\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nbelasteten Grundstücks entsprechend anzuwen-\nund Eigentumswohnungen sowie Ausbauten\nden; dies gilt auch dann, wenn das auf Grund des\nund Erweiterungen an Einfamilienhäusern,\nErbbaurechts errichtete Gebäude mehr als zwei\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\nWohnungen enthält.\ngen, bei denen der Antrag der Baugenehmi-\ngung nach dem 31. Dezember .1976 und vor            In den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 beginnt die\ndem 15. Juli 1977 gestellt worden ist oder bei      Frist von fünf Jahren mit dem Erwerb oder, wenn zu\ndenen im Erwerbsfall die Anschaffung auf ei-         iiesem Zeitpunkt das Einfamilienhaus, das Zweifa-\nnem nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem           nilienhaus oder die Eigentumswohnung noch nicht\n15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen         fertiggestellt war, mit der Bezugsfertigkeit.","Nr. 44  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977                         1219\n(2) Die Steuerbcfrei ung tri lt nur ein, soweit der       Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1970\nfür die Berechnun~J der Steuer maßgebende Wert                 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 295),\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 den               zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nBetrag von 250 000 Deutsche Mark,                         vom 3. März 1976 (Ges. BI. S. 241);\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 den Betrag von\n2. in Bayern\n300 000 Deutsche Mark,\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 den Betrag von          a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, e, Nr. 2 des\n100 000 Deutsche Mark                                        Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1969\nnicht übersteigt. Diese Freibeträge gelten für den\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nErwerb des Grundstücks im ganzen; sie sind beim\nS. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nErwerb von Miteigentum anteilig zu gewähren.\n24. März 1977 (GVBI. S. 100),\n(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung muß bis zur\nb) Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Grund-\nUnanfcclltharkei t dPs Steuc rbesclH~ids gestellt wer-\n1\nerwerbsteuerbefreiung für den sozialen Woh-\nden.\nnungsbau vom 16. Juli 1969 (GVBI. S. 176),\n§2                                   zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom\nAnzeige- und Nachweispflicht                        8. Oktober 1974 (GVBI. S. 503);\nDer Erwerber eines Grundstücks oder einer Eigen-       3. in Berlin\ntumswohnung, der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1\n§ 6 Abs. 1 Nr. 12, § 13 Nr. 2 des Grunderwerb-\nNr. 1, 2 oder :3 in Anspruch genommen hat, ist ver-\nsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und\npflichtet,\nVerordnungsblatt für Berlin S. 1034);\n1. dem Finanzamt eine schriftliche Anzeige zu\nerstatten, soba.ld er, sein Ehegatte oder einer sei-  4. in Bremen\nner Verwandten in gerader Linie, das Einfami-             a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des\nlienhaus, eine Wohnung des Zweifamilienhauses                 Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März\noder die Eigenturnswohn Llllg bezogen hat,      ·             1940 (Sammlung des Bremischen Rechts [frü-\n2. spätestens einen Mor1ut nach Ablauf der Fünfjah-                heres Reichsrecht] 61 - a - 02),\nresfrist nachzuweisen, daß die Voraussetzungen            b) § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Befreiung des\nfür die Steuerbefreiung erfüllt sind.                         sozialen Wohnungsbaus von der Grunder-\nwerbsteuer in der Fassung der Bekanntma-\n§3                                   chung vom 19. Dezember 1961 (Sammlung\ndes Bremischen Rechts 61 - a - 2);\nWegfall der Steuerbefreiung; Verzinsung\n(1) Werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3           5. in Hamburg\nbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt           § 5 Nr. 2, § 8 Nr. 4, 5, 6 des Grunderwerbsteuer-\ndie Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergan-                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngenheit. Die Festsetzungsfrist beginnt in diesen Fäl-          vom 26. April 1966 (Hamburgisches Gesetz- und\nlen mit Ablauf der Fünfjahresfrist.                            Verordnungsblatt S. 129), geändert durch Arti-\n(2) Die Steuer ist vom Zeitpunkt der Ausstellung           kel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1977 (GVBI.\nder Unbedenklichkeitsbescheinigung (Artikel 97 § 7             s. 13);\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) bis\n6. in Hessen\nzur Festsetzung der Steuer, längstens jedoch bis\nzum Ablauf der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Fünfjah-             § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, e, Nr. 2, Nr. 8\nresfrist zu verzinsen (§§ 233, 238, 239 Abs. 1 Satz 1          Buchstaben b, c, d des Grunderwerbsteuergeset-\nder Abgabenordnung). Hat jedoch der Erwerber, der              zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in             31. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nAnspruch genommen hatte, dem Finanzamt vor                     das Land Hessen Teil I S. 110, 1969 S. 188),\nAblauf der Fünfjahresfrist angezeigt, daß die Vor-             zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\naussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt             vom 21. Dezember 1976 (GVBI. I S. 532);\nwerden, endet der Zinslauf mit dem Eingang der\n7. in Niedersachsen\nAnzeige beim Finanzamt. Die Festsetzungsfrist für\ndie Zinsen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,              a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des\nin dem die zu verzinsende Steuer festgesetzt worden                Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März\nist.                                                               1940 in der Fassung der Bekanntmachung im\nNiedersächsischen Gesetz- und Verordnungs-\n§4\nblatt - Sonderband II - S. 499, zuletzt geän-\nAußerkrafttreten von Landesrecht                      dert durch Artikel II des Gesetzes vom\n22. April 1971 (Nieders. GVBI. S. 149),\n(1) Folgende landesrcchtliche Vorschriften treten\nmit Wirkung vom 1. Januar 1979 außer Kraft:                    b) § 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Befreiung des\nsozialen Wohnungsbaues von der Grunder-\nl. in Baden-Württemberg                                          werbsteuer in der Fassung der Bekanntma-\n§ 5 Nr. 1 Buchstaben b, c, d, Nr. 2, 3, § 6 Abs.            chung vom 17. Februar 1966 (Nieders. GVBI.\nNr. 10, 12 des Grunderwerbsteuergesetzes in der             s. 64);","1220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n8. in Nordrhein-WestfcJlen                                sind, soweit sie noch als Landesrecht fortgelten,\na) § 4 Abs. l Nr. 1 Buchstaben c, d des Grunder-      hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht mehr\nwerbsteuergesetzes in der Fassung der              anzuwenden.\nBekannlmcJchung vom 12. Juli 1970 (Gesetz-            (4) § 3 Nr. 8 des nordrhein-westfälischen Grunder-\nund Verordnungsblatt für das Land Nord-            werbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nrhein-Westfalen S. 612), zuletzt geändert          chung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungs-\ndurch Artikel 2 des Landesgesetzes vom             blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 612),\n21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473),                zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes\nb) § 1 Nr. 5 des Gesetzes über Grunderwerb-           vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), ist auf die\nsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der         Bestellung, den Heimfall und das Erlöschen eines\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juli            Erbbaurechts nicht mehr anzuwenden, wenn wesent-\n1970 (GV. NW. S. 620), geändert durch Arti-        licher Bestandteil des Erbbaurechts ein Wohnge-\nkel 2 des Gesetzes vom 8. April 1975 (GV.          bäude oder das Sondereigentum an einer bestimm-\nNW. S. 298);                                       ten Wohnung ist.\n§5\n9. in Rheinland-Pfalz\nAnwendungsbereich\n§ 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 11, § 13 Abs. 1 Nr. 1\n§ 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die\nBuchstaben b, c, Nr. 2, 3 des Landesgesetzes\nnach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.\nüber die Grunderwerbsteuer vom 1. Juni 1970\nDies gilt für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten die-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nses Gesetzes mit der Maßgabe, daß\nRheinland-Pfalz S. 166);\n1. in den Fällen, in denen die in § 4 bezeichneten\n10. im Saarland                                                 landesrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar\na) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d, e, Nr. 2 des           waren, die ergangenen Grunderwerbsteuerbe-\nGesetzes Nr. 201 „Grunderwerbsteuergesetz\"             scheide aufzuheben sind, wenn der Antrag auf\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                  Steuerbefreiung bis zum Ablauf des sechsten\n3. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes                 Kalendermonats nach Inkrafttreten dieses Geset-\nS. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des          zes gestellt wird;\nGesetzes Nr. 1059 vom 28. März 1977                2. in den Fällen, in denen nach den in § 4 bezeichne-\n(Amtsbl. S. 378),                                     ten landesrechtlichen Vorschriften eine Steuer-\nb) § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 5, 6, 7 des Gesetzes Nr. 720       befreiung eingetreten ist, auf Antrag des Grund-\nüber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim               stückserwerbers festzustellen ist, daß der\nWohnungsbau in der Fassung der Bekannt-                Erwerbsvorgang nach § 1 dieses Gesetzes von der\nmachung vom 3. März 1970 (Amtsbl. S. 155),            Besteuerung ausgenommen ist. Stellt der Grund-\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes                  stückserwerber diesen Antrag nicht, verbleibt es\nNr. 1059 vom 28. März 1977 (Amtsbl. S. 378);           bei der Anwendung der jeweils in Betracht kom-\nmenden landesrech tlichen Vorschriften; dies gilt\n11. in Schleswig-Holstein                                       auch, wenn eine Nacherhebung der Grunder-\na) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des           werbsteuer wegen Nichterfüllung oder Aufgabe\nGrunderwerbsteuergesetzes in der Fassung               des steuerbegünstigten Zwecks vorgeschrieben\nder Bekanntmachung vom 3. Februar 1967                 ist.\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land                                       §6\nSchleswig-Holstein S. 20), zuletzt geändert                                Berlin-Klausel\ndurch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom\n25. März 1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 86),                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nb) § 2 Nr. 1, 2, 3, 4 des Gesetzes über die           lin.\nBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei                                        §7\nMaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei\nMaßnahmen aus dem Bereich des Bundesbau-                                  Inkrafttreten\ngesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesse-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nrung der Wirtschaftsstruktur in der Fassung        in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 16. September\n1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 353).                                              Artikel 4\n(2) § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 der Verordnung zur                                  Dritte Verordnung\nbeschleunigten Förderung des Baues von Heuer-                        über steuerliche Konjunkturmaßnahmen\nlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen\nfür ländliche Arbeiter und Handwerker in der im                § 1 der Dritten Verordnung über steuerliche Kon-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               junkturmaßnahmen vom 7. Juni 1973 (BGBl. I S. 530),\n2330-7, veröffentlichten bereinigten Fassung tritt,         geändert durch die Verordnung zur Änderung der\nsoweit er noch als Landesrecht fortgilt, außer Kraft.       Dritten Verordnung über steuerliche Konjunktur-\nnaßnahmen vom 4. Februar 1974 (BGBl. I S. 155),\n(3) Die §§ 34 und 35 des Reichsheimstättengesetzes      wird wie folgt geändert:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 2332-l, veröffentlichten bereinigten Fassung         1. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977                       1221\n2. [m  neuen Absatz 4 wird hinter Satz 2 folgender                             Artikel 5\nSalz 3 angefügt:                                                        Berlin-Klausel\n„Abweichend von den Sätzen l und 2 kann der\nErwerber eines Einfamilienhauses, Zweifamilien-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nhauses oder einer Eigentumswohnung erhöhte         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nAbsetzungen nach § 7 b des Einkommensteuerge-       lin.\nsetzes in Anspruch nehmen, wenn er das\nCebi:iude oder die Eigentumswohnung durch nach\nArtikel 6\ndem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abge-\nschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-                         Inkrafttreten\nstehenden Rechtsakt angeschafft hat.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}