{"id":"bgbl1-1977-43-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":43,"date":"1977-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_43.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung 1977 - ArEV)","law_date":"1977-07-06T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Bestimmung des Arbeitsentgelts\nin der Sozialversicherung\n(Arbeitsentgeltverordnung 1977 - ArEV)\nVom 6. Juli 1977\nAuf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozial-             (2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzu-\ngesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-         rechnen:\nber 1976, BGBl. I S. 3845) und - in Verbindung mit        1. Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes,\ndieser Vorschrift -- auf Grund des § 173 a des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I        2. Weihnachtszuwendungen, soweit sie im einzel-\nS. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenann-        nen Fall 100 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt wor-             in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember ge-\nden ist, sowie des § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-             währt werden; dies gilt nicht in der gesetzlichen\nrungsgesetzes verordnet ·die Bundesregierung nach             Unfallversicherung.\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit mit Zustim-\nmung des Bundesrates:                                                               § 3\nIn der gesetzJichen Unfallversicherung sind Zu-\n§                               schläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\nEinmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zu-             dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie\nschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die          lohnsteuerfrei sind.\nzusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wer-\nden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so-                                 § 4\nweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus den §§ 2\nEinmalige Einnahmen werden dem Lohnzahlungs-\nund 3 nichts Abweichendes ergibt.\nzeitraum zugerechnet, in dem sie gewährt werden.\n§ 2\n(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:                                   § 5\n1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstal-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntungen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuer-          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20\ngesetzes,                                             Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame\n2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkom-        Vorschriften für die Sozialversicherung - und § 250\nmensteuergesetzes,                                    Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land\n3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Ein-          Berlin.\nkommensteuergesetzes,\n4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des                                § 6\nEinkomntensteuergesetzes,                                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nsoweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem           1977 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1977\nPauschsteuersatz erhebt.                                  außer Kraft.\nBonn, den 6. Juli 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}