{"id":"bgbl1-1977-43-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":43,"date":"1977-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis","law_date":"1977-07-05T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1205\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1977                                                                                            Nr. 43\nTc1g                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n5. 7. 77  Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis                                                           1205\n6. 7. 77  Verordnung zur Ändc,rung der Fünften Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung                                                                1207\n!J02G-1-1-5\n6. 7. 77  Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeits-\nentgeltv(~rordnung 1977     ArEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1208\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1209\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1210\nVerordnung\nüber die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubn.is\nVom 5. Juli 1977\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes                               (2) Die Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes\nvom 20. April 1976 (BGBl. l S. 1045) wird mit Zu-                          ist nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                        vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 915) durchzuführen.\nVon der Untersuchung kann abgesehen werden,\nwenn der Bulle innerhalb der letzten zwölf Monate\n§ 1                                         nachweislich bereits auf Tuberkulose untersucht\nworden ist.\n(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach                                                                             §    2\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes sind durch-\nzuführen:                                                                       (1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach\n§ 13 Abs. 2 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sind zu\n1. bei Bullen                                                              untersuchen:\neine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes                           1. bei Bullen\nmit Hilfe der Tuberkulinprobe,\na) eine Blutprobe auf Brucellose der Rinder,\n2. bei Bullen und Ebern                                                          b) eine Blutprobe auf Leukose der Rinder,\neine klinische Untersuchung auf sonstige Krank-                              c) zwei im Abstand von mindestens einer \\Voche\nheiten, die durch den Samen übertragen werden                                      entnommene Präputialspülproben oder Spül-\nkönnen.                                                                            proben, die unmittelbar nach der Samenent-\nnahme von der Innenwand der künstlichen\nDie Untersuchung auf Leukose der Rinder nach\nScheide entnommen werden, auf den Erreger\nSatz 1 Nr. 2 kann bei Bullen entfallen, wenn nach-\ngewiesen wird, daß das Tier aus einem leukoseun-                                       aa) der Trichomonadenseuche (Tritrichomo-\nverdächtigen Bestand im Sinne der Leukose-Verord-                                               nas foetus),\nnung        Rinder vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2100)                               bb) der Vibrionenseuche (Vibrio fetus vene-\nstammt.                                                                                          realis),","1206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. bei Ebern                                                                           § 3\na) eine Samenprobe auf den Erreger der Brucel-             Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-\nlosf1 der Schweine,                                  gung des § 2 Abs. 4 des Tierzuchtgesetzes Gebrauch\nh) eine Blutprobe auf Brucellose der Schweine,           machen, gelten § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 2\nc) eine Blutprobe auf Schweinepest.                      Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b für Ziegenböcke\nsinngemäß.\n(2) Die Untersuchung\n1. auf Brucellose der Rinder und der Schweine ist                                      § 4\nnach der Anlage zur Bruc(~llose-Verordnung vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1046),\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Tier-\n2. auf Leukose dE!r Rinder ist nach § 1 Abs. 3 der            zuchtgesetzes ,auch im Land Berlin.\nLeukose-Verordnung -       Rinder,\n3. auf Schweinepest ist unter Anwendung des Neu-\ntralisations-Immuno-Fluoreszenztests (NIF-Test)                                   § 5\ndurchzuführen. Die Untersuchung auf Leukose ent-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfö llt hei Rindern unter zwei Jahren.                         kündung in Kraft.\nBonn, den 5 . .Juli 1977\nDer Bundesminister\nfür Ern äh run g, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}