{"id":"bgbl1-1977-42-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=25","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1977-07-05T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Zweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 5. Juli 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\n(BGBl. II S. 833) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1974 (BGBI. I\nS. 3628), wird wie folgt geändert:                                                                                                                z'.\"i\n,+::,.\nN\n1. In § 3 wird die Bezeichnung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\" ersetzt.\n\"\"\"1\nPl\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                                                                                              (Q\n0.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Instrumentes\" die Worte „oder sein bevollmächtigter Vertreter, der seine Berechtigung            (t)\n,-;\nzum alleinigen Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist\" eingefügt.\n•\ni:=\nfJl\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt:                                                                    (Q\nPl\n„Die Baumusterzulassung kann unter Auflagen erfolgen, durch die sichergestellt wird, daß die hergestellten nautischen Geräte und        O\"\n(t)\nInstrumente dem Baumuster entsprechen. Das Deutsche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprüfen, ob die hergestellten nau-        t:c\ntischen Geräte und Instrumente mit dem Baumuster übereinstimmen, und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller               0\nl:i\noder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die benötigten .?\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\"                                    0.\n(!)\nl:i\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller\" die Worte „oder bevollmächtigten Vertreter\" eingefügt.                               ~\n~\n~\n3. In § 21 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„Bei Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignalanlagen sind wesentliche Instandsetzungsarbeiten durch einen vom Deutschen            -\nCO\n....:i\n....:i\nHydrographischen Institut hierfür anerkannten Betrieb durchzuführen, der dies zu bescheinigen hat.\"\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n4. In§ 22 werden nach den Worten „Bescheinigungen nach§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\" die Worte „und§ 21 Satz 2\" eingefügt.\n5. ln § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Positionslaternen\" die Worte „Schallsignal- und Manöversignal-\nanlagen\" eingefügt.\n6. § 28 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem 15. Juli 1977 gelegt worden ist, ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akkumula-\ntorenbatterie mit ausreichender Kapazität oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden ist,\".\n--\n(0\n\"'1,1","7. In § 50 Abs. 5 wird die Bezeichnung ,, (§ 29 Abs. 7 Nr. 7)\" durch die Bezeichnung ,, (§ 30 Abs. 7 Nr. 7)\" ersetzt.                                 -=\n(0\n8. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:\n,,c) entgegen § 21 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig für eine sachgemäße Instandsetzung sorgt.\"\n9. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung ,, (1)\" vor dem bisherigen Absatz 1 entfällt.\n10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Laufende Nummer 16 erhält folgende Fassung und nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a eingefügt:\nGroße     Kle·ne\n1              Baumuster-   E st-  Wieder-  Wartungs-\n„Lfd.T\nG       t\negens an d    Große   Mittlere  Kleine  Küsten-   \\Vatt-  H o ehsee- H o chsee- Küsten-\n.      .      ..\npru ungf      „rf\npru ung holungs-\n..       dienst   t::Cl\nNr.                      Fahrt    Fahrt    Fahrt     fahrt    fahrt   f eh    . f eh     . hschere1    . / .     . / .   prufung  (5 Jahre)  C\n;...\n1s ere1 1s ere1                Ja nem     Ja nem   Jahre    ja/nein   5.\n(t)\nr.n\ntO\n16        Positionslaternen:                                                                                                                   (t)\nr.n\nDie Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung mit                                               ~\nN\neiner Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 13)                               ja         nein     -        nein     o'\nZusätzlich zur\nHauptbeleuchtung\nReservelaternen\ni '---<\nlll\nfür Positions-                                                                                                                        ::r\n'\"i\nlaternen, die nach                                                                                                                  tO\nlll\nder Seestraßen-                                                                                                                       i::l\nordnung vor-\ngeschrieben\nsind 14)           1        1        1         1       1 15)      1        1 15)      -         ja         nein     -        nein\n-\n<.O\nCO\n-.,.J\n-.,.J\n...,\n16 a Schallsignalanlagen:                                                                                                                       ~\nPfeifen, Glocken und Gongs oder entsprechende Einrichtungen für Schallsignale, die nach\nder Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind                 ja 15 a)   nein     -        nein\"\nb) Die Fußnoten 13 und 14 erhalten folgende Fassung:\n„ 13 ) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf\ndenen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Fahrzeugen genügen nicht-elektrisch\nbetriebene Positionslaternen.\n14 )  Ausgenommen auf Fahrzeugen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichen-\nde unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen, ausgenommen auf Tankschiffen, nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen\nvorhanden sein.\"\nc) Nach Fußnote 15 wird folgende Fußnote 15 a eingefügt:\n,, 15  a) Für vorhandene Fahrzeuge gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend.\"","11. In Anlage 4 erhält die laufende Nummer 16 folgende Fassung und nach Nummer 16 ,-vird folgende laufende Nummer 17 eingefügt:\nWieder-    Wartungs-\nBaumuster-    Erst-                   dienst\nLfd.                                                                 holungs-\nGegenstand                 prüfung     prüfung                (5 Jahre)\nNr.                                                                  prüfung\nja/nein    ja/nein       Jahre     ja/nein\n16  Manöversignalanlage                         ja        nein          -         nein\n1            1           1          1\n17  Morsesignalleuchte                          ja        nein          -         nein\n1            1           1          1\nz\n;f\nArtikel 2                                                           .....\nt-,j\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\ndem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\n...,\nOJ\nCO\n0..\nArtikel 3                                                           ro\n>\"!\nDiese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft.                                                                                     •C\nUl\nCO\nOJ\nO'\n('I)\nBonn, den 5. Juli 1977                                                                                     td\n0\n::;\np\nDer Bundesminister für Verkehr                                                      0..\nIn Vertretung                                                          ro\n::;\nHeinz Ruhnau                                                            ?>\n~\n§\n-CO\n\"'1,j\n\"'1,j\n-\nCO\nCO"]}