{"id":"bgbl1-1977-42-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=19","order":5,"title":"Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI)","law_date":"1977-07-05T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                        1191\nKostenordnung\ndes Deutschen Hydrographischen Instituts\n(KostODHI)\nVom 5. Juli 1977\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die          (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-              des Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb\nschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), zuletzt   der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben\ngeändert durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über       werden, sofern sich nicht aus dem Gebührenver-\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August         zeichnis etwas anderes ergibt.\n1975 (BGBI. I S. 2121), und des § 3 b des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                 (4) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden\nder Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt         des Deutschen Hydrographischen Instituts im Aus-\nTeil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlich-       land, so wird ein Zuschlag von 50 vom Hundert\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          der Gebühren erhoben.\n§ 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I              (5} Bei Prüfung der Einhaltung der mit einer Er-\nS. 2121), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des         laubnis verbundenen Auflagen trägt der Inhaber\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970              der Erlaubnis die Kosten der Nachprüfung, wenn\n(BGBI. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem            ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis ver-\nBundesminister der Finanzen verordnet:                   bundenen Auflagen nachgewiesen wird.\n§1                                                       §3\n(1) Das Deutsche Hydrographische Institut er-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nhebt für Amtshandlungen auf dem Gebiet der See-          Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des\nschiffahrt und der Binnenschiffahrt Kosten (Gebüh-       Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nren und Auslagen) nach dieser Verordnung.                Gebiet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Ge-\n(2) Der 3. Abschnitt des Verwaltungskosten-           setzes über die Aufgaben des. Bundes auf dem Ge-\ngesetzes findet Anwendung.                               biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n§2\n§4\n(1) Gebührenpflichtig sind die in dem anliegenden\nGebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen.            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten-\n(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Aus-       ordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nlagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-            vom 28. Februar 1970 (BGBI. I S. 255), zuletzt ge-\nkostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von          ändert durch die Verordnung vom 3. Oktober 1975\n5,- DM angesetzt werden.                                 (BGBI. I S. 2619), außer Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1192                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\nzu§ 2 Abs. 1\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                 Gebührentatbestand\nDM\nPrüfung von Magnet-Regel-, Steuer- und Reservekompassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Femkompaß- und -Kursmonitoranlagen\n001     Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkom-\npasses (Magnetkompaß mit Kompaßstand)                                   7 000,-\n002     Baumusterprüfung eines Ma.gnet-Steuerkompasses mit Haltevorrichtung\noder eines Magnet-Reservekompasses                                      4 000,-\n003     Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln              3 000,-\n004     Baumusterprüfung einer optischen Ubertragungseinrichtung für Re-\nflexions- oder Projektionskompasse                                        500,-\n005     Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage (ohne Magnet-\nkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                               7 000,-\n006     Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage (ohne Magnet-\nkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                               4500,-\n007     Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage (ohne Magnetkorn-\npaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                                  7 000,-\n008     Baumusterprüfung einer Magnet-Kursmonitoranlage (ohne Magnetkom-\npaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                                  2 800,-\n009     Baumusterprüfung eines Kursinformationsgebers (ohne Magnetkompaß\nund ohne Schutzabstandsbestimmung)                                      2 000,-\n010     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 005, 006 und 007\ngenannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelas-\nsenen Gerät .Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern,      2 000,-\n011     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 002, 003, 008 und 009\ngenannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-\ngelassenen Gerät .Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern, 1 000,--\n012     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 009 genannten\nGeräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät\n.Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung erfordern,                   400,-\n013     Bestimnnm~] des magnetischen Schutzabstands eines Einzelgeräts            600,-\n014     Ausrichtung von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern (auf besondere\nAnforderung) je angefangene Arbeitsstunde                                  60,-\n015     Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Steuerkompasse\nje angefangene Arbeitsstunde                                               60,-\n016     Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A                                  65,-\n017     Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse B                                  50,-\n018     Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen)                       14,-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                      1193\nNr.                             Gebühren tat bestand\nGebühr\nDM\nRegulierung von Magnetkornpassen\n101 Regulierung eines Kompasses für Schiffe mit einer Länge über alles\n-- bis 30 m                                                                    130,-\n- über 30 m bis 60 m                                                           170,-\n-- über 60 m bis 90 m                                                          300,-\n-- über 90 m bis 120 m                                                      . 400,-\n-- über 120 m bis 200 m                                                        550,-\n-- über 200 m                                                                  640,-\n102 Für die Regulierung jedes weiteren Kompasses und für die Regulierung\neines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation                          100,-\n103 Abbruch einer Kompaßregulierung infolge unvorhergesehener Umstände\n(Maschinenschaden u. ä.) sowie Hinderung des Kompaßregulierers an\nder Durchführung, wenn der angeforderte Kompaßregulierer nicht an\nBord genommen wird, oder ohne seine Tätigkeit ausgeübt zu haben,\nwieder entlassen wird, oder von einer kurzfristigen Abbestellung des\nSchiffes bei den Lotsen, Schleppern usw. nicht rechtzeitig unterrichtet\nwird und daher vergeblich an Bord oder zur Lotsen- bzw. Schlepper-\nstation kommt                                                                75vom\nHundert\nder Gebühr\nnach Num-\nmer 101\n104 Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensa-\ntion                                                                           160,-\n105 Neuregulierung eines Kompasses                                                  80,-\n106 Deviations bestimmung                                                           80,-\n107 Elektrische Kompensation je Komponente                                         160,-\n108 Gegenpeilung Land/Schiff zu Kompaßregulierung auf besondere Anfor-\nderung bei\n- Schiffen bis 90 m Länge                                                      160,-\n- Schiffen über 90 m Länge                                                     220,-\n109 Zuschläge\n- für die Zeit an Bord vor und nach der Kompaßregulierung je ange-\nfangene Stunde                                                              60,-\n. jedoch\nhöchstens\n900,-\nje Regu-\nlierung\nfür die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember\nab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis\n24.00 Uhr)                                                             100 vom\nHundert\nder Ge-\nbühren\n-   für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr des\nSonntags)                                                                50vom\nHundert\nder Ge-\nbühren\n-   für Nachtarbeit (von 17.00 bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zu-\nschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden,                   25vom\nHundert\nder Ge-\nbühren","1194                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nGebühr\nNr.                             Gebührentatbestand                         DM\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen (ohne Schutzabstandsbestimmung)\n201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage                           7 000,-\n202 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber\neiner bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,\ndie\neine Laborprüfung erfordern,                                     5 000,-\n- keine Laborprüfung erfordern,                                        325,-\n203 Baumusterprüfung von Peripheriegeräten für Kreiselkompaßanlagen      1 000,-\nPrüfung von Winkelmeßgeräten, Barometern, Thermometern\n301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                              2 300,-\n302 Baumusterprüfung eines Thermometers                                  2 000,-\n303 Baumusterprüfung eines Barometers                                    2 000,-\n304 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 303 genannten\nGeräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät\nÄnderungen aufweist, die\n- eine Laborprüfung erfordern,                                         700,-\nkeine Laborprüfung erfordern,                                      300,-\n305 Prüfung eines Winkelmeßgerätes                                          50,-\n306 Prüfung eines Quecksilberbarometers                                    200,-\n307 Prüfung eines Barographen                                               70,-\n308 Prüfung eines Aneroidbarometers                                         50,-\n309 Prüfung eines Thermometers                                              50,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne in der Seeschiffahrt         2 000,-\n402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte in der Binnenschiffahrt           500,-\n403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte                            2 000,-\n404 Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers                        2 000,-\n405 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 404 genannten\nGeräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät\nÄnderungen aufweist, die\neine Laborprüfung erfordern,                                       800,-\n- keine Laborprüfung erfordern,                                        400,-\n406 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Batterie\nfür den Betrieb von Signalleuchten                                     800,-\n407 Baumusterprüfung einer Optik für Signalleuchten                        800,-\n408 Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte                             800,-\n409 Prüfung einer Positionslaterne                                          25,-\n410 Prüfung zusätzlicher Einsatzgläser                                      10,-\n411 Genehmigung der Anbringung der Positionslaternen und Luftschall-\ngeräte je angefangene Stunde                                            60,-","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                    1195\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nDM\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen (ohne Schutzabstandsbestimmung)\n501 Baumusterprüfung einer Radaranlage                                          6 500,-\n502 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage oder eines Kleinpeilers für Ziel-\nfahrt                                                                       4 250,-\n503 Baumusterprüfung einer Seenotfunkboje                                       5 000,-\n504 fü1um11sterprüfung eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige\nSchiffe                                                                     2 800,-\n505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektro-\nnischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen                 6 500,-\n506 Baumusterprüfung ejner Decca-Navigationsanlage                              7 000,-\n507 Baumusterprüfung einer Loran-Anlage                                         7 000,-\n508 Baum uslerprüfung eines Radarreflektors                                    2 800,-\n509 Bcrnmusterprüfung einer Omega-Navigationsanlage                             7 000,-\n510 Bern m u s terprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                    7 000,-\n511 Prüfung eines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, bei der nur eine\nLaborprüfung €~rforderlich ist,                                             2 000,-\n512 Prüfung f!ines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, das gegenüber\neiner bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,\ndie\nkeine Prüfung an Bord erfordern,                                        1 800,-\nkeine Prüfung an Bord und im Labor erfordern,                              550,-\n513 für Ortungsfunkanlagen, die mit im Ausland gekauften Schiffen über-\nnommen werden und noch nicht als Baumuster zugelassen sind,                 2 000,-\n514 Erstprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Institut zugelas-\nsenen Ortungsfunkanlage                                                        175,-\n515 Wiederholungsprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Institut\nzugelassenen Ortungsfunkanlage                                                 100,-\n516 Zuschlag zu den Gebühren nach den Nummern 514 und 515 für die Zeit\nan Bord vor und nach der Prüfung je angefangene Stunde                         60,-,\njedoch\nhöchstens\n900,-\nbei Hinderung ·des Prüfers an der Prüfung, wenn er nicht an Bord\ngenommen wird, oder, ohne die Prüfung durchgeführt zu haben, wieder\nentlassen wird, weil die Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist,                75vom\nHundert\nder Gebühr\nPrüfung von Navigationsecholotanlagen und Luftschallgeräten (ohne\nSchutzabstandsbestimmung)\n601 Baumusterprüfung einer Navigationsecholotanlage                             7 000,-\n602 Baumusterprüfung einer zusätzlichen Anzeigeeinrichtung zur Naviga-\ntionsecholotanlage                                                          2 000,-\n603 Prüfung eines Baumusters einer Navigationsecholotanlage, das gegenüber\neiner bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,\ndie\nnur eine Prüfung der mechanischen Ausführung,                           2 000,-\nnur eine Prüfung des elektronischen Schaltungsaufbaus,                  1 200,-\nkeine Laborprüfung erfordern,                                              300,-","1196                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGebühr\nNr.                             Gebührentatbestand                             DM\n604  Baumusterprüfung einer Pfeife                                           2 000,-\n605  Prüfung eines Baumusters einer Pfeife, das gegenüber einer bereits als\nBaumuster zugelassenen Pfeife Änderungen aufweist,                      1 200,-\n60G  Baumuslerprüfung eines Signalgebers                                     1 500,-\n607  Prüfung eines Baumusters eines Signalgebers, das gegenüber einem be-\nreits als Baumuster zugelassenen Signalgeber .Änderungen aufweist,      1 000,-\n608  Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                          1200,-\n609  Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegenüber\neinem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät Änderungen aufweist,       700,-\nPrüfung von Schiffs-Chronometern und Uhren (ohne Schutzabstands-\nbestimmung)\n701  Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffs-Chronometers              1 000,-\n702  Prüfung eines Baumusters eines elektronischen Schiffs-Chronometers, das\ngegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät geringfügige\n.Änderungen aufweist,                                                     300,-\n703  Prüfung eim~s Schiffs-Chronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungs-\ndauer von\nbis zu 30 Tagen                                                        75,-\n- mehr als 30 Tagen                                                       150,-\nSonstige Amtshandlungen\n801  Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                   200,-\n802  Anerkennung von Reparaturbetrieben                                        500,-\n803  Aufbewahrung eines Schiffs-Chronometers oder einer Uhr je angefange-\nnen Monat                                                                  50,-\n804 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Ubermittlung von\nZeitmarken je angefangenen Monat                                           50,-"]}